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165 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Sse/Fragment 001 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. December 2015, 18:29 Klgn
Erstellt: 3. September 2015, 19:28 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 1-3
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 1, Zeilen: 1 ff.
Einführung

Gerichtliche1 Streitentscheidung schafft Rechtsfrieden umfassend nur, wenn alle Konflikte zwischen den Beteiligten irgendwann ein Ende finden.


1 Sie steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Nicht untersucht wird die Rechtskraft schiedsgerichtlicher Verfahren (dazu Bosch, S. 33-92).

Einführung

1. Gerichtliche1 Streitentscheidung schafft Rechtsfrieden umfassend nur, wenn alle Konflikte zwischen den Beteiligten mit Bezugspunkten aufeinander bereinigt und neue Konflikte tunlichst nicht geschaffen werden.


1 Sie steht im Mittelpunkt der Betrachtung. Nicht untersucht wird die Abstimmung gerichtlicher mit schiedsgerichtlichen Verfahren (dazu Thomas, 1983 L.M.C.L.Q., 692 ff.; Bosch, Rechtskraft und Rechtshängigkeit (1991), 211-213, Reichert, 8 Arb.Int (1992) 237-255), verschiedener räumlicher insolvenzrechtlicher Verfahren untereinander (dazu Aderhold, Auslandskonkurs (1992); Summ, Anerkennung (1992); Geimer, IZPR3, Rn. 3350 ff. und das Europäische Konkursübereinkommen v. 23.11.1995 mit der Regelung paralleler Sekundärinsolvenzverfahren, abgedr. in ZIP 1996, 976 und in ZEuP 1996, 325) und das Problem der Kumulation des (grenzüberschreitenden) einstweiligen Rechtsschutzes in verschiedenen Staates (dazu A. Eilers, 61-173; Park/Cromie, 285 f.; Gronstedt, 138-153, 307-312).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Isoliert betrachtet handelt es sich nur um ein kurzes Fragment, in der Gesamtschau zeigt sich jedoch (neben der insg. 18mal gekennzeichneten) die häufig unausgewiesene Rezeption der Quelle Otte (1998), die sich auch auf anderen Seiten in oft kleinteiligen aber erkennbaren Übernahmen daraus manifestiert. Eine Übernahme findet sich so auch bereits auf der gleichen Seite weiter unten, siehe Fragment 001 23.

Sichter
(Klgn) Schumann


[2.] Sse/Fragment 001 15 - Diskussion
Bearbeitet: 3. November 2015, 06:06 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 11:24 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schumann 1986, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 15-23
Quelle: Schumann 1986
Seite(n): 302, Zeilen: 25 ff.
Denn wer als Kläger einen bereits im Ausland rechtskräftig entschiedenen Gegenstand jetzt auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der fremden Rechtskraft vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert. Aber als ein sinnvolles Prozedieren kann es auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtskraft verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozess über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt hat. Wer als Kläger einen bereits im Ausland anhängigen Gegenstand jetzt auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der fremden Rechtshängigkeit vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert; sein Gegner hat einen nutzlosen (wenn auch erfolgreichen) Prozeß geführt. Aber als ein sinnvolles Prozedieren kann es wohl auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtshängigkeit verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozeß über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Text wird auf S. 56 erneut übernommen, siehe Sse/Fragment 056 06.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[3.] Sse/Fragment 001 23 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 12:18 Klgn
Erstellt: 3. September 2015, 09:48 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 23-29
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 134, Zeilen: 4 ff.
Zudem kann die Entscheidung eines später in Gang gesetzten Verfahrens unter Umständen die Wirkungen einer früheren rechtskräftigen Entscheidung missachten. Eine solche Missachtung ergibt sich durch widersprüchliche Entscheidungen über den identischen Streitgegenstand (direkter Rechtskraftkonflikt) oder durch Nichtbeachtung der als Vorfrage im Zweitverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Erstentscheidung (indirekter Rechtskraftkonflikt) und kann in der Folge zu einer [Versagung der Anerkennung der Zweitentscheidung nach Art. 34 Nr. 3 und 4 EuGVO führen.] Die Entscheidung eines später in Gang gesetzten Verfahrens kann die Wirkungen einer früheren rechtskräftigen Entscheidung mißachten, und zwar dessen Tatbestands-757, Interventions- oder Rechtskraftwirkung.758 Solche Mißachtung ergibt sich durch widersprüchliche Entscheidungen über den identischen Streitgegenstand (direkter Rechtskraftkonflikt) oder durch Nichtbeachtung der als Vorfrage im Zweitverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Erstentscheidung (indirekter Rechtskraftkonflikt).

757 Beispiel bei Lenenbach, 16: Tatbestandswirkung eines Leistungsurteils bewirkt nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB 30jährige Verjährung. Der Bürge erhebt danach Klage auf Feststellung der kurzen Verjährung nach § 194 Abs. 1 BGB, der stattgegeben wird.

758 Dazu bereits Holtz, Urtheil wider Urtheil (1890) und Simon, Die Behandlung einander widersprechender rechtskräftiger Zivilurteile (1978).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[4.] Sse/Fragment 002 03 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 12:02 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 11:27 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schumann 1986, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 3-7
Quelle: Schumann 1986
Seite(n): 302, Zeilen: letzter Satz
Es müssen möglichst klare Grenzen gezogen werden, die aufgrund allgemeiner prozessualer Überlegungen den Prozessparteien deutlich zeigen, wann trotz ausländischer Rechtskraft ein erneuter Prozess vor inländischen Gerichten anhängig gemacht werden darf. Dann muß es Aufgabe von Lehre und Rechtsprechung sein, möglichst klare Grenzen zu ziehen, die aufgrund allgemeiner prozessualer Überlegungen den Prozeßparteien deutlich zeigen, wann trotz ausländischer Rechtshängigkeit derselbe Streitgegenstand vor inländischen Gerichten anhängig gemacht werden darf7).

7) So im Anschluß an eine Formulierung von Winfried Kralik, JBl 1976, 93 (zu den subjektiven Grenzen der Rechtskraft).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[5.] Sse/Fragment 003 09 - Diskussion
Bearbeitet: 16. October 2015, 21:21 WiseWoman
Erstellt: 3. September 2015, 19:48 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 9-12
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 2, Zeilen: 1-3
Die zuvor behandelten Systemunterschiede werden nunmehr in internationalverfahrensrechtlichem Zusammenhang diskutiert, denn widerspruchsfreie Streitentscheidung durch sorgfältige grenzüberschreitende Verfahrensabstimmung aufeinander verwirklicht gleichzeitig den Grundsatz der Gleichwertigkeit und des gegenseitigen Respekts staatlicher Rechtspflege.5

5 Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 106; Schack, IZVR, S. 11, Rn. 35.

Wider-


[Seite 2]

spruchsfreie Streitentscheidung durch sorgfältige grenzüberschreitende Verfahrensabstimmung aufeinander verwirklicht gleichzeitig den Grundsatz der Gleichwertigkeit und des gegenseitigen Respekts staatlicher Rechtspflege.6


6 Martiny, Hb. IZVR, III/1, Rn. 106; W. J. Habscheid, in: Festschrift Lange (1970) 429, 438 ff.; Teitz, 26 Int.Lawyer (1992) 21, 32; Schack, IZVR2 Rn. 35.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Sse/Fragment 003 30 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 07:46 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 12:14 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schack 1994, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 30-39
Quelle: Schack 1994
Seite(n): 280, Zeilen: 14 ff.
Die zentrifugale Kraft der EuGVO lässt die nationalen Prozessrechte spürbar an Gewicht verlieren; der Spielraum für nationale Reformgesetzgeber schrumpft, nationale Alleingänge sind verpönt und meist auch wenig effizient. Stattdessen bemühen sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechung um international konsensfähige Lösungen, die oft ein Vorbild in einer oder mehreren nationalen Rechtsordnungen haben. Im Idealfall setzen sich diese Lösungen kraft ihrer Überlegenheit im Laufe der Zeit auch in den nationalen Prozessrechten durch. Um derartige Wechselwirkungen zwischen europäischem und nationalem Zivilprozessrecht soll es im Folgenden gehen. Dabei läßt die zentripetale Kraft des GVÜ die nationalen Prozeßordnungen spürbar an Gewicht verlieren. Der Spielraum für nationale Reformgesetzgeber schrumpft, sei es wegen des unmittelbaren Vorrangs des GVÜ, sei es, weil man eine EG-kompatible Lösung sucht oder weil sich nur mit Mühe überzeugende Gründe dafür finden lassen, im autonomen IZPR oder im nationalen Prozeßrecht eine vom GVÜ abweichende Lösung zu wählen. Zentrifugale Kräfte in den nationalen Rechten werden deshalb immer schwächer; nationale Alleingänge sind verpönt und meist auch wenig effizient. Statt dessen bemühen sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechung nicht nur des EuGH um international konsensfähige Lösungen, die oft ein Vorbild in einer oder mehreren nationalen Rechtsordnungen haben. Im Idealfall setzen sich diese Lösungen kraft ihrer Überlegenheit im Laufe der Zeit auch in den nationalen Prozeßrechten durch.

Um derartige Wechselwirkungen zwischen europäischem und nationalem Zivilprozeßrecht soll es im folgenden gehen.

Anmerkungen

In der Quelle wird noch zwischen zentrifugalen und zentripetalen Kräften unterschieden. Die Quelle wird erstmals auf S. 88 zitiert.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[7.] Sse/Fragment 003 39 - Diskussion
Bearbeitet: 16. October 2015, 21:23 WiseWoman
Erstellt: 3. September 2015, 20:16 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 39-41
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 3, Zeilen: 5 ff.
Zielvorgabe ist es dabei stets, prozessuale Doppelarbeit und all jene Gefahren zu vermeiden, durch die Entscheidungen ausgehöhlt zu werden drohen. Zielvorgabe ist es, prozessuale Doppelarbeit und alle jene Gefahren zu vermeiden, durch die Entscheidungen ausgehöhlt zu werden drohen oder durch die materiellrechtliche Ausgleichs-, Sach- und Sinnzusammenhänge zerrissen werden.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[8.] Sse/Fragment 005 17 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:37 WiseWoman
Erstellt: 16. October 2015, 19:18 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 17-22
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 913, Zeilen: 3 ff.
I. Grundsatz der Endgültigkeit

Allen europäischen Prozessrechten ist der Grundsatz gemeinsam, dass eine Entscheidung den Rechtsstreit möglichst endgültig beenden soll.1 Der Zweck dieses Verfahrens liegt vornehmlich darin, Recht zu verwirklichen und damit Rechtsfrieden zu schaffen2; Rechtsverwirklichung ohne Endgültigkeit und Rechtssicherheit ist kaum denkbar.3


1 S. für Deutschland: BGHZ 3, 82, 86; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn. 1; Österreich; Deixler-Hübner/Klicka, S. 134, Rn. 257; Frankreich: Cadiet/Jeuland, S. 528, Rn. 929; Italien: Cappelletti/Perillo, S. 252; Spanien: Ramos, S. 585f; England: Andrews, S. 501 Rn. 17-001; James/Hazard, S. 590, § 11.2.

2 Lüke, ZPR, S. 4f., Rn. 4; A. Blomeyer, ZPR, S. 1 ff.; Bruns, ZPR, S. 1, Rn. 2, S. 4, Rn. 5b; Hellwig, System I, S. 2; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn. 1; MünchKommZPO-Lüke, Einl. Rn. 7 f.

3 James/Hazard, S. 590, § 11.2; in diesem Sinne auch Rimmelspacher, Materiellrechtlicher Anspruch, S. 178.

I. Grundsatz der Endgültigkeit

Allen europäischen Prozeßrechten ist der Grundsatz gemeinsam, daß eine Entscheidung den Rechtsstreit möglichst endgültig beenden soll.1 Der wesentliche Zweck des Verfahrens liegt darin, Recht zu verwirklichen und damit Rechtsfrieden zu schaffen. Rechtsverwirklichung ohne Endgültigkeit und Rechtssicherheit ist kaum denkbar.


1 Z.B. Deutschland: §322 Abs. 1 ZPO; England: Supreme Court Act 1981, sec. 49 (2); Frankreich: Art. 1351 C.c., Art. 455 Abs. 2 NCPC; Italien: Art. 2902 C.c., Art. 34 CPC; Österreich: § 411 ÖZPO; Schweiz: Art. 22, 71 BZPO, §§ 190, 191 ZPO Zürich.

Anmerkungen

Quelle ist auf der nächsten Seite in Fn. 5 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[9.] Sse/Fragment 006 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:38 WiseWoman
Erstellt: 16. October 2015, 19:29 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 1-5
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 913, Zeilen: 8 ff.
Zur Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gehört deshalb auch die Gewährleistung grundsätzlicher Endgültigkeit gerichtlicher Entscheidung.4 Nach Art. 6 Abs. 2 Unionsvertrag ist sie damit gemeinsamer Standard der Europäischen Union, mag ihre nationale Gestalt im Einzelnen auch wechseln.5

4 Habscheid, FS Nakamura, S. 203, 219.

5 Stürner, FS Schütze, S. 913.

Zur Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gehört deshalb auch die Gewährleistung grundsätzlicher Endgültigkeit gerichtlicher Entscheidung. Nach Art. 6 Abs. 2 Unionsvertrag ist sie damit gemeinsamer Standard der Europäischen Union, mag ihre nationale Gestalt im einzelnen auch wechseln.
Anmerkungen

Mit Anführungszeichen wäre das ein korrektes wörtliches Zitat.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[10.] Sse/Fragment 006 17 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 08:39 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 20:58 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 17-21
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 40, Zeilen: 8 ff.
Um die Risiken eines Verfahrensausgangs durch inhaltlich unrichtige Entscheidung gering zu halten, gewährt der Staat den Parteien ein umfassend geregeltes Verfahren mit vielfältigen Schutzvorkehrungen wie rechtliches Gehör, ein Vorverfahren, die Möglichkeit der Nachprüfung sowie spezialisierte und qualifiziert besetzte Gerichte. Trotz-[dem lassen sich fehlerhafte Entscheidungen nicht ausschließen.] Um die Risiken eines solchen Verfahrensausgangs gering zu halten, gewährt der Staat den Parteien ein umfassend geregeltes Verfahren mit vielfältigen Schutzvorkehrungen, wie rechtliches Gehör, ein Vorverfahren, die Möglichkeit der Nachprüfung sowie spezialisierte und qualifiziert besetzte Gerichte. Trotzdem lassen sich fehlerhafte Entscheidungen nicht ausschließen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[11.] Sse/Fragment 007 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:35 WiseWoman
Erstellt: 15. October 2015, 20:08 (SleepyHollow02)
Fragment, Geimer Schütze 2004, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 1-3
Quelle: Geimer Schütze 2004
Seite(n): Art. 33 EuGVVO, S. 513, Zeilen: Rn. 18
Der potentielle Konflikt zwischen Gerechtigkeits- und Ordnungsidee wird zugunsten der Friedensfunktion des Prozesses entschieden.10

10 BVerfGE 2, 380, 403; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn. 2; Thomas/Putzo-Reichold, § 322 Rn. 1; Andrews, S. 501, Rn. 17-001.

Der potentielle Konflikt zwischen Gerechtigkeits- und Ordnungsidee wird zugunsten der Friedensfunktion des Prozesses entschieden.21

21 Geimer, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, 1995, 147; Geimer in Geimer/Schütze I/1 1017.

Anmerkungen

Der übernommene Satz findet sich zwar wörtlich in der nicht genannten Quelle, nicht aber im Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[12.] Sse/Fragment 007 22 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:03 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:20 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 22 ff.
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 141, Zeilen: 7-12
In England tritt die materielle Rechtskraft schon mit dem bloßen Erlass einer Entscheidung ein. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist wie im französischen Recht nicht erforderlich.17 Im Gegensatz zu letzterem beein-[trächtigt allerdings selbst die Einlegung eines Rechtsmittels die materielle Rechtskraft Wirkung nicht.18]

17 James/Hazard, S. 591 f., § 11.4; Cappelletti/Perillo S. 251.

18 Vgl. im Einzelnen James/Hazard, S. 592, § 11.4.

Die materielle Rechtskraft tritt schon mit dem bloßen Erlaß einer Entscheidung ein. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist wie im französischen Recht nicht erforderlich. Im Gegensatz zum französischen Recht beeinträchtigt allerdings selbst die Einlegung eines Rechtsmittels die materielle Rechtskraftwirkung nicht.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[13.] Sse/Fragment 008 14 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 07:09 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:04 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 8, Zeilen: 14-31
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 13, Zeilen: 8 ff.
Die Wurzeln der Rechtskraft finden sich in dem römisch-rechtlichen Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“.19 Im klassischen römischen Zivilprozess war das Verfahren zweigeteilt. Zunächst musste der Kläger um die Erteilung der „formula“ nachsuchen. Dieser Verfahrensabschnitt diente dem Auffinden des für den konkreten Fall anzuwendenden Rechtssatzes und der Art und Weise seiner Anwendung. Mit der Erteilung der formula ging das geltend gemachte Recht unter und an seine Stelle trat das Klagerecht, das in einem weiteren Verfahrensabschnitt zu verfolgen war.20 Die Erteilung der formula war der Zeitpunkt des eigentlichen Prozessbeginns. In diesem Moment kam der Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“ zur Entfaltung. Ein weiteres Verfahren zur Erlangung der formula war allerdings (auch schon) unzulässig. Diesem stand der genannte Satz ipso iure oder in Form der „exceptio rei in iudicum [sic] deductae“ entgegen.21

Der zweite Verfahrensabschnitt, das Verfahren in iudicio, wurde durch die sententia iudicis des iudex beendet. Durch sie ging das durch die litis contestatio entstandene Klagerecht unter und wurde, sofern eine Kondemnation erfolgte, durch ein neues Rechtsverhältnis, nämlich durch die res iudicata ersetzt. Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar [wiederum ipso iure oder in Form der „exceptio rei iudicatae“.]


19 Planck, S. 3, 265.

20 Planck, S. 4; Kaser/Knütel, S. 376 ff., Rn. 18 ff.

21 Planck, S. 5; Kaser/Knütel, S. 377, Rn. 24.

Die Wurzeln der Rechtskraft finden sich in dem römisch-rechtlichen Grundsatz »bis de eadem re ne sit actio«69. Im klassischen römischen Zivilprozeß war das Verfahren zweigeteilt. Zunächst mußte der Kläger um die Erteilung der »formula« nachsuchen. Dieser Verfahrensabschnitt diente dem Auffinden des für den konkreten Fall anzuwendenden Rechtssatzes und der Art und Weise seiner Anwendung. Mit der Erteilung der formula ging das geltend gemachte Recht unter und an seine Stelle trat das Klagerecht, das in einem weiteren Verfahrensabschnitt zu verfolgen war70. Die Erteilung der formula war der Zeitpunkt des eigentlichen Prozeßbeginnes71. In diesem Moment kam der Grundsatz »bis de eadem re ne sit actio« zur Entfaltung. Ein weiteres Verfahren zur Erlangung der formula war allerdings auch schon unzulässig. Diesem stand der genannnte [sic] Satz ipso iure oder in Form der »exceptio rei in iudicium deductae« entgegen72.

Der zweite Verfahrensabschnitt, das Verfahren in iudicio, wurde durch die sententia iudicis des iudex beendet. Durch sie ging das durch die litis contestatio entstandene Klagerecht unter und wurde, sofern eine Kondemnation erfolgte, durch ein neues Rechtsverhältnis, nämlich durch die res iudicata ersetzt. Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar wiederum ipso iure oder in Form der »exceptio rei iudicatae«.


69 Planck, S. 3, 265.

70 Planck, S. 4.

71 Planck, aaO.

72 Planck, S. 5.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[14.] Sse/Fragment 009 01 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 08:26 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:12 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-15
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 13 f., Zeilen: 13: 25 ff.; 14: 1 ff.
[Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar] wiederum ipso iure oder in Form der „exceptio rei iudicatae“. Eine erneute Klage wegen derselben Sache war nicht möglich.22

Später entfiel die Zweiteilung des Verfahrens. Die Konsumtion und Novation des eingeklagten Rechts wurde nunmehr allein an die sententia geknüpft. Der Grundsatz „bis de eadem re ne sit actio“ war demnach nur noch in der „exceptio rei iudicatae“ enthalten, während die „exceptio rei in iudicum [sic] deductae“ der Sache nach entfiel (der Begriff verschwand jedoch erst allmählich).23

Diese römisch-rechtliche Entwicklung bildete die Grundlage und den Ausgangspunkt für die moderne wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Institut der Rechtskraft.24 Die Streitpunkte waren damals wie heute die Problematiken der Wirkung der Rechtskraft in materiellrechtlicher bzw. prozessualer Hinsicht, ihre positive und negative Funktion, die Prüfung von Amts wegen bzw. ihre Verzichtbarkeit sowie die Rechtskraft der Gründe.25


22 Planck, S. 6 f.

23 Planck, S. 11 ff.; Gaul, FS Flume I, S. 443, 464 ff.

24 Andrews, S. 503, Rn. 17-002; Stürner, FS Schütze, S. 913, 914.

25 Vgl. dazu den ausführlichen Übersichtsaufsatz Gauls, FS Flume I, S. 443 ff. Die Rechtskraft der Gründe soll aufgrund der zahlreichen Behandlung in anderen Schriften nicht Gegenstand der Arbeit werden.

Auch dann fand der erwähnte Satz Anwendung und zwar wiederum ipso iure oder in Form der »exceptio rei iudicatae«. Eine erneute Klage wegen derselben Sache war nicht möglich73.

Später entfiel die Zweiteilung des Verfahrens. Die Konsumtion und Novation des eingeklagten Rechts wurde nunmehr allein an die sententia geknüpft. Der Grundsatz bis de eadem re ne sit actio war demnach nur noch in der exceptio rei iudicatae enthalten, während die exceptio rei in iudicium deductae der Sache nach entfiel (der Begriff verschwand jedoch erst allmählich)74 75.

[Seite 14:]

Diese römisch-rechtliche Entwicklung bildete die Grundlage und den Ausgangspunkt für die moderne wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Institut der Rechtskraft.

Die Streitpunkte waren die Problematiken der Wirkung der Rechtskraft in materiellrechtlicher Hinsicht, ihre positive und negative Funktion, ihre Prüfung von Amts wegen, ihre Verzichtbarkeit und die Rechtskraft der Gründe76.


73 Planck, S. 6 f.

74 Zum Ganzen: Planck, S. 11 ff., Gaul, FS Flume, S. 464 ff.

75 Zur Schließung der entstandenen Lücke in der Verteidigung gegen erneute Anbringung einer bereits anhängigen, jedoch noch nicht judizierten Sache, siehe unten.

76 Vgl. dazu den ausführlichen Übersichtsaufsatz Gauls, FS Flume, S. 443 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[15.] Sse/Fragment 009 25 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:06 PlagProf:-)
Erstellt: 26. August 2015, 15:23 (Klgn)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spellenberg 1995, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 25-32
Quelle: Spellenberg 1995
Seite(n): 842, Zeilen: 6-15
Denn obwohl die Endgültigkeit der richterlichen Entscheidung allgemein als sachnotwendig verstanden wird, wird dennoch ein eigentlich auf den ersten Blick verwunderliches Bedürfnis nach einer Rechtfertigung der Rechtskraft empfunden. Das dürfte primär darauf beruhen, dass die Urteile einer als vorprozessual bestehend gedachten wahren Rechtslage entsprechen sollen. Der Richter soll das Recht nur finden und anwenden, und daher kann das Urteil falsch sein. Dass es dennoch bindet, bedarf der Rechtfertigung. Darüber soll aber [nicht vergessen werden, dass die Bindungswirkung auch des richtigen Urteils ebenso wichtig und notwendig ist, nur bedarf sie weniger der Rechtfertigung.27]

27 Spellenberg, FS Henckel, S. 841, 842.

Obwohl die Endgültigkeit der richterlichen Entscheidung allgemein als sachnotwendig verstanden wird, wird dennoch ein eigentlich auf den ersten Blick verwunderliches Bedürfnis der Rechtfertigung der Rechtskraft empfunden. Das dürfte primär darauf beruhen, daß die Urteile einer als vorprozessual bestehend gedachten wahren Rechtslage entsprechen sollen. Der Richter soll das Recht nur finden und anwenden, und daher kann das Urteil falsch sein. Daß es dennoch bindet, bedarf der Rechtfertigung. Darüber soll aber nicht vergessen werden, daß die Bindungswirkung auch des richtigen Urteils ebenso wichtig und notwendig ist, nur bedarf sie weniger der Rechtfertigung.
Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[16.] Sse/Fragment 010 08 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 04:21 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:03 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 8-14
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 55, Zeilen: 16 ff.
Hauptkriterium für die Abgrenzung von materiellen und prozessualen Rechtskrafttheorien ist die Erklärung der Bindung an das jeweilige Ersturteil. Wird die Bindung des Zweitrichters durch die Einwirkung des ersten Urteils auf das materielle Recht erklärt, handelt es sich um eine materielle Rechtskrafttheorie. Ergibt sich die Bindung dagegen allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht und ohne dessen Veränderung, liegt eine prozessuale Rechtskrafttheorie vor. Hauptkriterium für die Abgrenzung von materiellen zu prozessualen Rechtskrafttheorien ist die Erklärung der Bindung an das jeweilige Ersturteil. Wird die Bindung des Zweitrichters durch die Einwirkung des ersten Urteils auf das materielle Recht erklärt, handelt es sich demnach um eine materielle Rechtskrafttheorie. Ergibt sich die Bindung dagegen allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht und ohne dessen Veränderung, liegt eine prozessuale Rechtskrafttheorie vor.102

102 Vgl. Koussoulis, S. 24.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[17.] Sse/Fragment 010 22 - Diskussion
Bearbeitet: 3. November 2015, 10:26 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:27 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 24-26, 104-107
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 14, Zeilen: 18 ff.
Das der wahren Rechtslage entsprechende Urteil bestätigt die bisherige Rechtslage und schafft für sie einen neuen Erwerbs- oder Untergangsgrund, d. h. ein zusätzliches Recht für die festgestellte Rechtsfolge. Wenn ein klagezusprechendes Urteil vorliegt, entsteht somit, ganz nach römisch-rechtlicher Tradition, eine Art Judikatsanspruch.

29 Als Begründer der materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie gilt v. Savigny. Nach ihm findet der Charakter der Rechtskraft seinen Ausdruck in dem Begriff „Fiktion der Wahrheit“ (res iudicata pro veritate accipitur). Der neue Richter müsse den Inhalt des früheren Urteils als wahr annehmen (System VI, S. 261, 271, 274).

Ein richtiges Urteil verschafft ein zusätzliches Recht für die festgestellte Rechtsfolge. Wenn ein klagezusprechendes Urteil vorliegt, entsteht somit, ganz nach römisch-rechtlicher Tradition, eine Art Judikatsanspruch. Als Begründer der modernen materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie gilt v. Savigny. Nach ihm findet der Charakter der Rechtskraft seinen Ausdruck in dem Begriff »Fiktion der Wahrheit« (res iudicata pro veritate accipitur). Der neue Richter müsse den Inhalt des früheren Urteils als wahr annehmen77.

77 Bd. VI, 261, 271, 274.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[18.] Sse/Fragment 012 21 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 09:59 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:36 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 12, Zeilen: 21 f.
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 16, Zeilen: 12 ff.
Allerdings entspringt dies nicht einer Bindung an das durch den Erstrichter gestaltete materielle [Recht, sondern allein der Tatsache, dass der Erstrichter rechtskräftig über das Verhältnis zwischen den Parteien entschieden hat.] Jedoch entspringt dies nicht einer Bindung an das durch den Erstrichter gestaltete materielle Recht, sondern allein der Tatsache, daß der Erstrichter rechtskräftig über das Verhältnis zwischen den Parteien entschieden hat.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Trotz leichter Änderung in der Formulierung ist der ursprüngliche Sinn noch gut erkennbar.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[19.] Sse/Fragment 013 06 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2015, 19:55 WiseWoman
Erstellt: 18. September 2015, 09:49 (SleepyHollow02)
Buschmann 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 6-31
Quelle: Buschmann 1996
Seite(n): 32, Zeilen: 8-21
Wie sich diese prozessuale Bindung bei Streitgegenstandsidentität ausdrückt - allein in dem Verbot, inhaltlich von der rechtskräftigen Vorentscheidung abzuweichen (Widerspruchsverbot) oder nach der ne-bis-in- idem-Lehre in einem Verfahrenshindernis für den Folgeprozess (Wiederholungsverbot) - ist im Einzelnen streitig.44

2. Zusammenfassung

Die dogmatische Einordnung der res iudicata variiert in den verschiedenen Prozessrechten. Das Wesen der materiellen Rechtskraft wird teils materiellrechtlich, teils prozessual beurteilt.

Die Meinung, ein rechtskräftiges Urteil schaffe neues Recht, die Bindung an dasselbe entspreche also derjenigen an das materielle Recht (klassische materiellrechtliche Theorie), wird heute in Europa kaum mehr vertreten.

Im französischsprachigen Rechtskreis herrscht eine gemäßigte Ausformung der klassischen Theorie vor, wonach das rechtskräftige Urteil eine unwiderlegliche Vermutung für die festgestellte materielle Rechtslage aufstellt: res iudicata pro veritate habetur. Im englischsprachigen Rechtskreis wird mit der Konsumtionstheorie ebenfalls eine materielle Rechtskraftlehre vertreten.

Im Großteil der EuGVO-Mitgliedstaaten ergibt sich die Bindungswirkung der res iudicata allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht. Nach dieser prozessrechtlichen Theorie, die in der deutschen, skandinavischen, österreichischen, italienischen, spanischen und griechischen Doktrin dominiert, sichert die materielle Rechtskraft nur die Beachtlichkeit des Richterspruchs in einem neuen Verfahren, ohne die materielle Rechtslage zu verändern.


44 Hierzu sogleich, Teil 1, C. II. 2., S. 15 ff.

Die dogmatische Einordnung der res iudicata variiert jedoch in den verschiedenen Prozeßrechten. ln keinem EuGVÜ-Staat (außer Großbritannien) überwiegt heute noch die Meinung, ein rechtskräftiges Urteil schaffe neues Recht, die Bindung an dasselbe entspreche also derjenigen an das materielle Recht (materiell-rechtliche Theorie). In Frankreich, Belgien und Luxemburg herrscht nur noch eine gemäßigte Ausformung dieser Theorie vor, wonach das rechtskräftige Urteil eine unwiderlegliche Vermutung für die festgestellte materielle Rechtslage aufstellt: res iudicata pro veritate habetur (Vermutungslehre).175

Nach der prozeßrechtlichen Theorie dagegen, die in der deutschen, österreichischen, schweizerischen, italienischen, spanischen und griechischen Doktrin dominiert, sichert die materielle Rechtskraft nur die Beachtlichkeit des Richterspruchs in einem neuen Verfahren, ohne die materielle Rechtslage zu verändern. Uneinigkeit herrscht noch darüber, wie sich diese prozessuale Bindung ausdrückt: allein in dem Verbot, inhaltlich von der rechtskräftigen Vorentscheidung abzuweichen (Widerspruchsverbot) oder - nach der ne-bis-in-idem-Lehre - in einem Verfahrenshindernis für den Folgeprozeß (Wiederholungsverbot).


175 "On appelle autorité de la chose jugée une présomption absolue de vérité, en vertu de laquelle les faits constatés et les droit reconnus ne peuvent être contestés à nouveau (...)" (Garsonnet et Cézjar /Bru, Traité théorique et pratique de procédure civil et commerciale, III, 4. Aufl. Paris 1913, Nr. 703 zit. nach Geimer, in: Geimer / Schütze, Band I, 1. Halbbd., § 133 I S. 1018 f. Fn. 8).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[20.] Sse/Fragment 014 24 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 11:59 Klgn
Erstellt: 27. August 2015, 14:03 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Doderer 1991, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 24-31
Quelle: Doderer 1991
Seite(n): 879, Zeilen: online
Die Streitgegenstände von Erst- und Zweitprozess sind dabei nicht nur identisch, wenn der Kläger denselben Anspruch ein zweites Mal einklagt, sondern auch, soweit im Zweitprozess der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstprozess festgestellten Rechtsfolge begehrt wird.49 Dieser in der Zivilprozessrechtsdogmatik eingeführte Begriff des kontradiktorischen Gegenteils beschreibt das unmittelbare Gegenteil der rechtskräftigen Entscheidung in dem Sinne, dass die beiden gegenteiligen Urteile einander widersprechen. Das ist der Fall, sobald das begehrte Ge-[genteil die Wirkungen der rechtskräftigen Erstentscheidung zu beeinträchtigen vermag.50]

49 Kössinger, S. 21; Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 197.

50 Doderer, NJW 1991, 878, 879; Zöller-Vollkommer, Vor § 322, Rn. 21; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1068 f., Rn. 3 f.

Die Streitgegenstände von Erst- und Zweitprozeß sind nicht nur identisch, wenn der Kläger denselben Anspruch ein zweites Mal einklagt, sondern auch soweit im Zweitprozeß der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstprozeß festgestellten Rechtsfolge begehrt wird7. Dieser in der Zivilprozeßrechtsdogmatik eingeführte Begriff des kontradiktorischen Gegenteils beschreibt das unmittelbare Gegenteil der rechtskräftigen Entscheidung in dem Sinne, daß die beiden gegenteiligen Urteile einander widerstreiten. Das ist der Fall, sobald das begehrte Gegenteil die Wirkungen der rechtskräftigen Erstentscheidung zu beeinträchtigen vermag.

7 Zöller-Vollkommer (o. Fußn. 2), Vorb. § 322 Rdnr. 21; Rosenberg-Schwab (o. Fußn. 6), § § 155 Absatz II; Bruns, ZivilprozeßR, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 228; BGH, NJW 1965, S. 42; LM § ZPO § 322 ZPO Nr. 16; NJW 1975, S. 1320.

Anmerkungen

Die Quelle ist als erste in Fn. 50 genannt. Das lässt jedoch nicht erkennen, dass es sich um eine lange wörtliche Übernahme mit nur zwei geringfügigen Änderungen handelt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[21.] Sse/Fragment 015 19 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 12:08 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:08 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 19-23
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 55, Zeilen: 22 ff.
Die klassische materiellrechtliche Theorie geht in ihrem Verständnis allein von der positiven Wirkung der Rechtskraft aus. Demnach bindet die Rechtskraft die Parteien an den Inhalt der ersten Entscheidung. In dieser positiven Bindungswirkung erschöpft sich nach dieser Ansicht die Wirkung der Rechtskraft.53

53 Pagenstecher, Rechtskraft, S. 343; Fn. 810; v. Savigny, System VI, S. 279.

Die materiellen Theorien, als deren Begründer Savigny gelten darf,103 gehen in ihrem Verständnis allein von der positiven Wirkung der Rechtskraft aus. Demnach bindet die Rechtskraft die Parteien an den Inhalt der ersten Entscheidung. In dieser positiven Bindungswirkung erschöpft sich nach dieser Ansicht die Wirkung der Rechtskraft.

103 Er entwickelte sie damals noch als "Fiktion der Wahrheit" - res iudicata pro veritate accipitur, System VI, S. 261. Damit gründete er die Wirkung der Rechtskraft nicht länger auf den Konsumtionsgedanken, sondern auf eine eigene, positive Wirkung.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[22.] Sse/Fragment 016 04 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 11:51 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:42 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 4-7
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 17 f., Zeilen: 17: letzter Satz; 18: 1 f.
Vom Boden der prozessrechtlichen Theorie aus gesehen ergibt sich für die Frage nach der positiven oder negativen Funktion der Rechtskraft keine zwingende Antwort. So wurde denn auch die Fragestellung zur Ursache eines Schismas innerhalb dieser Lehre.56

56 Vgl. dazu Gaul, FS Flume, S. 443, 517 f.

Vom Boden der prozeßrechtlichen Theorie aus gesehen ergibt sich für die Frage nach der positiven oder negativen Funktion der Rechtskraft keine zwingende Antwort.

[Seite 17:]

So wurde denn auch diese Fragestellung zur Ursache eines Schismas innerhalb der prozeßrechtlichen Theorie104.


104 Vgl. dazu Gaul, FS Flume, S. 517.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[23.] Sse/Fragment 017 02 - Diskussion
Bearbeitet: 3. September 2015, 09:02 SleepyHollow02
Erstellt: 2. September 2015, 20:02 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 2-9
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 121, Zeilen: 17 ff.
„Estoppel“ war im Zweitverfahren zunächst nur das Hindernis für nochmaligen oder abweichenden Beweis einer bereits im Vorprozess gewürdigten Tatsache, im weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung aber auch Hindernis für die bloß wiederholende Einführung gleichen tatsächlichen Prozessvortrages in den Zweitprozess.61 Eine Partei ist folglich „estopped“, in einem zweiten Verfahren etwas vorzutragen, was im ersten Verfahren bereits (gleich oder anders) entschieden wurde, ja gar das Bestehen eines bereits entschiedenen prozessualen Anspruchs zu behaupten.

61 Begreifbar als Fall der prozessualen Verwirkung bei widersprüchlichem Verhalten, Cohn, FS Nipperdey I, S. 875, 878; Bunge, ZZP 92 (1979), 351, 360.

Estoppel war im Zweitverfahren zunächst nur das Hindernis für nochmaligen oder abweichenden Beweis einer bereits im Vorprozeß gewürdigten Tatsache, im weiteren Verlauf der Rechtsentwicklung aber auch Hindernis für die bloß wiederholende Einführung gleichen tatsächlichen Prozeßvortrags in den Zweitprozeß662. Eine Partei ist folglich „estopped“, in einem zweiten Verfahren etwas vorzutragen, was im ersten Verfahren bereits (gleich oder anders) entschieden wurde, ja gar das Bestehen eines bereits entschiedenen prozessualen Anspruchs zu behaupten.

662 Begreifbar als Fall der prozessualen Verwirkung bei widersprüchlichem Verhalten, Cohn, in: Festschrift Nipperdey, I (1965), 875, 878; Bunge, ZZP 92 (1979) 351, 360.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 64 genannt. Das Fragment ist daher auch als "Bauernopfer" qualifizierbar.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[24.] Sse/Fragment 018 07 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:05 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:28 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 7-15
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 92, Zeilen: 11-16
Soweit sich die materielle Rechtskraftwirkung nicht aus einer Streitgegenstandsidentität, sondern aus einem Präjudizialitätsverhältnis zwischen Erst- und Zweitprozess ergibt (d. h. aus einer rechtskräftigen Entscheidung im Erstprozess über eine Voraussetzung für die Entscheidung im Zweitprozess), muss das Gericht den Bestand und Inhalt der ersten Entscheidung beachten und sie unverändert seiner neuen Entscheidung zugrundelegen. Insoweit wird eine positive Bindungswirkung an das Prozessergebnis erreicht.72

72 BGH NJW 1983, 2032; Zöller-Vollkommer, Vor § 322, Rn. 1, 6, 19; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1058, Rn. 15; Aroca/Colomer/Redondo/Vilar, S. 467; Santos/ Giménez, S. 539; Cappelletti/Perillo, S. 254; Deixler-Hübner/Klicka, S. 135, Rn. 261; Ballon, S. 210, Rn. 325.

Soweit sich die materielle Rechtskraftwirkung allerdings nicht aus einer Streitgegenstandsidentität, sondern aus einem Präjudizialitätsverhältnis zwischen Erst- und Zweitprozeß ergibt14, tritt auch nach der herrschenden Meinung keine Prozeßsperre für den Zweitprozeß ein, sondern das Gericht muß lediglich Bestand und Inhalt der ersten Entscheidung beachten und sie unverändert seiner neuen Entscheidung zugrundelegen.15

14 Vgl. unten 5. objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft.

15 BGH NJW 1983, 2032; 1985, 2535; Rosenberg/Schwab 5 152 IV 2; Zöller/Vollkommer Vor § 322 Rz.19

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[25.] Sse/Fragment 018 16 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 18:18 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:13 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 16-26
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 55 f., Zeilen: 55: 28 ff.; 56: 1 ff.
Zum anderen soll ein wesentlicher Bestandteil der Rechtskraft auch eine negative Wirkung sein, die Wirkung des Wiederholungsverbotes. Dieses Wiederholungsverbot könne nämlich nur ein prozessuales Gebot sein, das an den Richter ergehe.73 Selbst wenn man das Gebot zumindest auch an die Parteien adressiere, so bleibe die Bindung des Richters doch entscheidendes Kriterium.74 Bestünde es nur in Bezug auf die Parteien, könnte sich der Richter eines zweiten Verfahrens über diese innere Bindung zwischen den Parteien jederzeit hinwegsetzen, denn dasjenige, welches zwischen ihnen gilt, entfalte für den Richter zunächst keine Wirkung.75 Diese werde erst durch die negative Seite der materiellen Rechtskraft und ihre prozessuale Wirkungsweise erzeugt.

73 Jauernig, ZPR, S. 249 f.; Schilken, ZPR, S. 521, Rn. 1011.

74 BGH NJW 1983, 2032; Koussoulis, S. 34 ff.

75 Gaul, FS Flume I, S. 443, 524.

Zum anderen - und hierdurch werden sie zu einer prozessualen Theorie - soll ein wesentlicher Bestandteil der Rechtskraft auch eine negative Wirkung sein, die Wirkung des Wiederholungsverbotes. Erst beide zusammen machen die Rechtskraft in ihrer Gesamtheit aus. Dieses

[Seite 56:]

Wiederholungsverbot, das sich im Rahmen der ne-bis-in-idem-Lehre am ausgeprägtesten findet, kann nämlich nur ein prozessuales Gebot sein, das an den Richter ergeht. Selbst wenn man das Gebot zumindest auch an die Parteien adressiert,104 so bleibt die Bindung des Richters doch entscheidendes Kriterium. Bestünde es nur in Bezug auf die Parteien, könnte sich der Richter eines zweiten Verfahrens über diese innere Bindung zwischen den Parteien jederzeit hinwegsetzen, denn dasjenige, welches zwischen diesen gilt, entfaltet für ihn zunächst keine Wirkung.105 Diese wird erst durch die negative Seite der materiellen Rechtskraft und ihre prozessuale Wirkweise erzeugt.


104 So Rosenberg / Schwab / Gottwald, ZPR, § 151 II 3b; Koussoulis, S. 34 ff.; Nikisch, ZVR, S. 403.

105 Siehe Gaul, FS Flume, S. 443, 524.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[26.] Sse/Fragment 019 02 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:06 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:33 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 1-4
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 91, Zeilen: 24-27
Nach dieser in den Mitgliedstaaten der EuGVO überwiegend vertretenen ne-bis-in-idem-Lehre verhindert die materielle Rechtskraft des ersten Urteils jede neue Verhandlung, Beweiserhebung und Entscheidung über den rechtskräftig beschiedenen Streitgegenstand. Demgegenüber vertritt eine neuere, wohl herrschende Meinung, daß die materielle Rechtskraft des ersten Urteils jede neue Verhandlung, Beweiserhebung und Entscheidung über den rechtskräftig beschiedenen Streitgegenstand verhindere (Ne bis in idem-Lehre).10

10 BGHZ 35, 338, 340 = NJW 1961, 1969; BGH NJW 1985, 2535; Bötticher, S. 139 ff.; Rosen- berg/Schwab § 152 II, III; Mü-Komm./Gottwald § 322 Rz.10.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[27.] Sse/Fragment 019 21 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 11:14 Klgn
Erstellt: 13. October 2015, 10:45 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Koshiyama 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 21-24
Quelle: Koshiyama 1996
Seite(n): 35, Zeilen: 3-7
Die Frage, wie sich die materielle Rechtskraft auf eine streitgegenstandsidentische zweite Klage auswirkt, beantworten die Rechtsordnungen insoweit übereinstimmend, als über den bereits abgeurteilten Klaganspruch jedenfalls nicht erneut abweichend entschieden werden darf. Die Frage, wie sich die materielle Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils auf eine zweite Klage mit demselben Streitgegenstand auswirkt, beantworten die drei Rechtsordnungen insoweit übereinstimmend, als über den bereits entschiedenen Klaganspruch nicht erneut abweichend entschieden werden darf.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Siehe auch Sse/Fragment 038 07.

Sichter
(Klgn), SleepyHollow02


[28.] Sse/Fragment 020 23 - Diskussion
Bearbeitet: 11. November 2015, 10:44 Klgn
Erstellt: 9. November 2015, 15:46 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schlosser 1968, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 23-27
Quelle: Schlosser 1968
Seite(n): 12, Zeilen: 22 ff.
Andererseits ist Gegenstand der Auseinandersetzung auch die Schwierigkeit, ob die Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines früheren Urteils im späteren Prozess von der Geltendmachung einer „Einrede“ der durch die res iudicata begünstigten Partei abhängt. Absichtlich sei das Problem hier auf den positiven Verzicht verengt und die Frage offengelassen, ob die Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines früheren Urteils im späteren Prozeß von der Geltendmachung einer „Einrede“ der durch die materielle Rechtskraft begünstigten Partei abhängt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Kann wegen Kleinteiligkeit auch kW.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[29.] Sse/Fragment 020 30 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:38 PlagProf:-)
Erstellt: 31. August 2015, 11:34 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spellenberg 1995, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 30-34
Quelle: Spellenberg 1995
Seite(n): 842, Zeilen: 16-21
Letztere wird recht einheitlich teils im öffentlichen Interesse, dass Frieden sei, teils im privaten Interesse der siegreichen Partei, nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden, gesehen, wobei das Gewicht teils mehr auf das eine, teils mehr auf das andere gelegt wird. Diese wird recht einheitlich im deutschen, englischen und französischen Recht teils im öffentlichen Interesse, daß Frieden sei, teils im privaten Interesse der siegreichen Partei, nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden, sondern sich ihres Sieges in Ruhe erfreuen zu können, gesehen, wobei das Gewicht teils mehr auf das eine3, teils mehr auf das andere4 gelegt wird.

3 Z. B. Habscheid, FS Fragistas (1966) Bd. 1 S. 530.

4 Allein darauf beruft sich z. B. Berger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft (1992) 13 f.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02)


[30.] Sse/Fragment 021 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 08:30 Klgn
Erstellt: 26. August 2015, 17:30 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 19, 22 f., Zeilen: 19: 15 ff.; 22: 23 ff.; 23: 1 ff.
I. Auswirkungen der Rechtskrafttheorien auf die Fragestellung

Wenn behauptet wird, die materiellen Rechtskrafttheorien führten (automatisch) dazu, dass die Rechtskraft der Parteidisposition unterliege, indem sie in einem neuen Prozess nur auf eine verzichtbare Einrede hin zu beachten sei, während sich eine Berücksichtigung der res iudicata von Amts wegen nur auf der Grundlage der prozessualen Rechtskrafttheorie begründen lasse, so kommt dies einer Schwarz-Weiß-Malerei gleich.78 Der Streit um das Wesen der materiellen Rechtskraft als materielles oder prozessuales Institut kann nicht auf direktem Wege zu einer Entscheidung darüber führen, ob die Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist und damit zusammenhängend, ob auf sie wirksam verzichtet werden kann, um ein neues Urteil zu erlangen bzw. die Bindungswirkung zu beseitigen.79 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch entscheidende Vertreter der materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie energisch für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen eintraten, wobei sie aber trotz Kenntnis der Problematik weiterhin die prozessuale Rechtskrafttheorie ablehnten.80 Es ist ihnen dabei gelungen, die beiden Problemfelder sinnvoll aufeinander abzustimmen, indem sie zwischen der prozessualen Herkunft einerseits und der Wirkung der Rechtskraft andererseits differenzierten. Wenn sich demnach aus der Zugehörigkeit der Rechtskraft zum Prozessrecht bzw. zum öffentlichen Recht nicht auf die Richtigkeit einer der Rechtskrafttheorien schließen lässt, dann können diese Theorien auch nicht unmittelbar der Schlüssel für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Amts wegen oder nur auf Einrede einer Partei hin sein, zumal selbst in neuerer Zeit, da die amtswegige Beachtung der Rechtskraft in den meisten Rechtsordnungen Europas absolut vorherrschend ist, immer noch von einigen eine modifizierte materiellrechtliche Rechtskrafttheorie vertreten wird.81

Eine logische Erklärung dafür, warum die Verknüpfung von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen mit der prozessualen Rechtskrafttheorie auf der einen Seite und der Beachtung der Rechtskraft nur auf Einrede einer Partei hin mit der materiellrechtlichen Rechtskrafttheorie auf der anderen Seite jedenfalls nicht ohne Weiteres vorgenommen werden kann, sieht folgendermaßen aus: Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bin-[dungswirkungen der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestandes eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen.]


78 Koussoulis, S. 204, hält es zumindest für inkonsequent, wenn mit Kohler und Pagenstecher zwei entscheidende Vertreter der materiellen Rechtskrafttheorie die negative Wirkung der Rechtskraft befürworten. In diesem Sinne auch Gaul, FS Flume I, S. 443, 515 f.

79 Reichel, FS Wach III, S. 1, 8, Fn. 2.

80 Wurzer, RheinZ 12 (1923), 43, 59, Fn. 20.

81 Martens, ZZP 79 (1966), 404 ff.; J. Blomeyer, JR 1968, 407, 409; wohl auch Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 23 ff.

[Seite 19:]

Wenn nun zum Beispiel Schilken in Konsequenz dessen behauptet, die materiellrechtliche Rechtskrafttheorie führe (automatisch) dazu, dass die Rechtskraft der Parteidisposition unterliege, indem sie in einem neuen Prozess nur auf eine verzichtbare Einrede hin zu beachten sei, während sich eine Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft von Amts wegen nur auf der Grundlage der prozessualen Rechtskrafttheorie begründen lasse,30 so kommt das einer Schwarz-Weiß-Malerei gleich.

[Seite 22:]

Schon an Hand dieser exemplarischen Darstellung ist ersichtlich, dass der Streit um die Richtigkeit der materiellrechtlichen oder prozessualen Rechtskrafttheorie nicht auf direktem Wege zu einer Entscheidung darüber führen kann, ob die Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede zu beachten ist und damit zusammenhängend, ob auf sie wirksam verzichtet werden kann, um ein neues Urteil zu erlangen bzw. die Bindungswirkung zu beseitigen.46 Denn wie gerade gesehen, traten auch entschiedene Vertreter der materiellrechtlichen Rechts-

[Seite 23:]

krafttheorie energisch für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ein,47 wobei sie aber trotz Kenntnis der Problematik weiterhin die prozessuale Rechtskrafttheorie ablehnten. Es ist ihnen dabei gelungen, die beiden Problemfelder sinnvoll auf einander abzustimmen, indem sie zwischen der prozessualen Herkunft einerseits und der Wirkung der Rechtskraft andererseits differenziert haben. Wenn sich demnach aus der Zugehörigkeit der Rechtskraft zum Prozessrecht bzw. zum öffentlichen Recht nicht auf die Richtigkeit einer der Rechtskrafttheorien schließen lässt, dann können diese Theorien auch nicht unmittelbar der Schlüssel für die Beantwortung der Frage nach der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen oder nur auf Einrede einer Partei hin sein, zumal selbst heute, wo die amtswegige Beachtung der Rechtskraft regelmäßig als Selbstverständlichkeit an- und hingenommen wird, noch immer im Anschluss an Pohle von einigen eine modifizierte materiellrechtliche Rechtskrafttheorie vertreten wird.48

Eine logische Erklärung dafür, warum die Verknüpfung von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen mit der prozessualen Rechtskrafttheorie auf der einen Seite und der Beachtung der Rechtskraft nur auf Einrede einer Partei hin mit der materiellrechtlichen Rechtskraftheorie [sic] auf der anderen Seite jedenfalls nicht ohne weiteres vorgenommen werden kann, könnte folgendermaßen aussehen: Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestands eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen


30 Schilken Zivilprozeßrecht, Rn. 1008 ff.; Koussoulis Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre, 204 hält es zumindest für inkonsequent, wenn mit Kohler und Pagenstecher zwei entscheidende Vertreter der materiellrechtlichen Rechtskraftheorie [sic] die negative Wirkung der Rechtskraft befürworten. Ebenso Gaul Die Entwicklung der Rechtskraftlehre seit Savigny und der heutige Stand, Festschrift für Flume, 443 ff., 515, 521 f.

46 Vgl. auch Neuner Die dogmatische Bedeutung der materiellrechtlichen und der prozessualen Rechtskrafttheorie, ZZP 54 (1929), 217 ff, 232; Reichel Rechtskraft und ungerechtfertigte Bereicherung, Festschrift für Wach, Dritter Bd., 1 ff, 8 (Fußnote 2).

47 Wurzer Berücksichtigung der Rechtskraft von Amts wegen, RheinZ 12 (1923), 43 ff., 59, Fn. 20.

48 Pohle Über die Rechtskraft im Zivil- und Strafprozeß, JB 1957, 113 ff. und ders. Gedanken über das Wesen der Rechtskraft, Gedächtnisschrift für Calamandrei (II), 377 ff; Martens Rechtskraft und materielles Recht, ZZP 79 (1966), 404 ff; J. Blomeyer Zum Streit über Natur und Wirkungsweise der materiellen Rechtskraft, JR 1968, 407 ff; Stein/Jonas-Leipold ZPO § 322, Rn. 34 ff; Lüke Die wiederholte Unterlassungsklage, Festschrift für Schiedermair, 377 ff, 387; Koussoulis Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre, 34 ff, 189 ff. Pohle hat mit seiner Vermutungslehre Elemente beider Ansichten verknüpft, um die jeweiligen Schwächen aus dem Weg zu räumen. Diese Verbindung von Ansatzpunkten der beiden Theorien hat auch Wilhelm Sauer Allgemeine Prozeßrechtslehre § 3 I 4, § 16 I vorgenommen, wobei er jedoch im Gegensatz zu Pohle im Ergebnis zur Bejahung der prozessualen Theorie gelangte.

Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle findet sich in Fn. 85.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[31.] Sse/Fragment 022 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:10 PlagProf:-)
Erstellt: 26. August 2015, 17:43 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 1-16
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 23 f., Zeilen: 23: 20 ff.; 24: 1 ff.
[Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bin-]dungswirkungen der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestandes eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen. Sie treffen dadurch allerdings noch keineswegs eine Aussage darüber, auf welchem Weg die durch die Rechtskraft erlangte Bindungswirkung zur Entfaltung kommt. Die Rechtskrafttheorien als solche bieten demnach lediglich eine Lösung an, auf welche Weise die Rechtskraft ihre Wirkung entfaltet, sagen jedoch nichts darüber aus, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist.

Diese Sichtweise zu Grunde legend, lässt sich folgende Schlussfolgerung ziehen: Die Gründe dafür, weshalb die Rechtskraft stets von Amts wegen zu beachten sein soll oder aber der Disposition der Parteien unterliegt, stehen auf einem ganz anderen Blatt und haben mit den Rechtskrafttheorien unmittelbar gar nichts zu tun. Aus der Erkenntnis, welcher Rechtskrafttheorie im Ergebnis der Vorzug gegeben ist, lässt sich nicht abbildungsgetreu im Maßstab „eins zu eins“ die Lösung der hier aufgeworfenen Fragestellung finden.

Die Rechtskrafttheorien versuchen, die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft - sozusagen als Vorgehensweise zur Sicherung des inhaltlichen Bestands eines Urteils - als Resultat des Zivilprozesses zu begründen. Sie treffen dadurch allerdings noch keineswegs eine Aussage darüber, auf welchem Weg die durch die Rechtskraft erlangte Bindungswirkung zur Entfaltung kommt. [...] Die Rechtskrafttheorien als solche bieten demnach lediglich eine

[Seite 24:]

Lösung an, wie die Rechtskraft ihre Wirkungsweise ausübt, sagen jedoch nichts darüber aus, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist. Diese Sichtweise zu Grunde legend, lässt sich folgende Schlussfolgerung ziehen: Die Gründe dafür, weshalb die Rechtskraft stets von Amts wegen zu beachten sein soll, stehen auf einem ganz anderen Blatt und haben mit den Rechtskrafttheorien unmittelbar gar nichts zu tun.50 Aus der (jeweiligen subjektiven) Erkenntnis, welcher Rechtskrafttheorie im Ergebnis der Vorzug zu geben ist, lässt sich nicht abbildungsgetreu im Maßstab „eins zu eins“ die Lösung der hier aufgeworfenen Fragestellung finden.


50 Nach A. Blomeyer Zivilprozeßrecht (Erkenntnisverfahren), 472 ist lediglich der Ansatzpunkt, wie die jeweilige Rechtskrafttheorie zur Beachtung von Amts wegen kommt, ein unterschiedlicher. Und Neuner Die dogmatische Bedeutung der materiellrechtlichen und der prozessualen Rechtskrafttheorie, ZZP 54 (1929), 217 ff., 229 f. führte aus, dass man die Dispositionsbefugnis der Parteien über die Rechtskraft sehr wohl verneinen könne, „ohne zu Schlüssen aus der Natur der Rechtskraft seine Zuflucht zu nehmen, aus der bloßen Erwägung, daß ein derartiges Verhalten einen Mißbrauch der Rechtspflegeorgane darstellt, der ebenso unzulässig ist wie die Erhebung einer Klage ohne Rechtsschutzinteresse.“

Anmerkungen

Hinweis auf S. 15 der Quelle in Fn. 85 (S. 23 oben).

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[32.] Sse/Fragment 022 24 - Diskussion
Bearbeitet: 4. November 2015, 09:55 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:49 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 24-27
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 45, Zeilen: 22 ff.
Für das publizitäre Interesse an der Rechtskraft sprächen zunächst die prozessökonomischen Wirkungen, die die Geschäftslast der Gerichte mindern und dadurch helfen würden, deren Rechtsschutzfunktion aufrechtzuerhalten.84

84 MünchKommZPO-Gottwald, § 322 Rn. 52.

Für das publizitäre Interesse an der Rechtskraft sprechen auch die prozeßökonomischen Wirkungen, die die Geschäftslast der Gerichte mindern und dadurch helfen, deren Rechtsschutzfunktion aufrechtzuerhalten. Die durch die Rechtskraft bewirkte Wahrung des Ansehens der Gerichte wird ebenfalls zur Begründung des öffentlichen Interesses an ihr herangezogen 231.

231 BGHZ 36, 365, 367; 53, 332, 334; Rosenberg/Schwab, § 152 I.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die übernommene Formulierung findet sich nicht an der in Fn. 84 angegebenen Stelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[33.] Sse/Fragment 023 05 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 09:58 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:19 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 5-10
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 40, Zeilen: 1 ff.
Das Rechtsstaatsprinzip verlange nicht nur eine Regelung des Ablaufs eines Verfahrens, sondern auch die Gewährleistung eines rechtsbeständigen Abschlusses.88 Daraus folge weiter, dass die Rechtskraft als Annexfunktion auch das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Gerichte sowie des Rechtsstaates wahre, da sie deren Gefährdung durch das Entstehen widersprüchlicher Entscheidungen gleichfalls verhindere.89

88 BVerfGE 2, 380, 403; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn. 1; Jauernig, ZZP 64 (1950-51), 285, 305; Santos/Giménez, S. 569.

89 BGHZ 36, 365, 367, sieht darin sogar einen gleichberechtigten Zweck neben Rechtssicherheit und -frieden; MünchKommZPO-Gottwald, § 322 Rn. 3; Hellwig, System I, S. 779; Thomas/Putzo-Reichold, § 322 Rn. 1.

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht nur eine Regelung des Ablaufs eines Verfahrens, sondern auch die Gewährleistung eines rechtsbeständigen Abschlusses.19 Daraus folgt weiter, dass die Rechtskraft als Annexfunktion auch das Ansehen und die Funktionsfähigkeit der Gerichte sowie des Rechtsstaates wahrt, da sie deren Gefährdung durch das Entstehen widersprüchlicher Entscheidungen gleichfalls verhindert.20

19 BVerfGE 2, 380, 403; Rosenberg / Schwab / Gottwald, ZPR, § 151 I.

20 BGHZ 36, 365, 367, sieht darin sogar einen gleichberechtigten Zweck neben Rechtssicherheit und -frieden; BAG, MDR 1967, 336; MünchKomm - Gottwald, ZPO, § 322 Rz. 3; Hellwig, System I, S. 779; Rosenberg / Schwab / Gottwald, ZPR, § 151 I. Zweifelnd zu dieser Funktion Lenenbach, S. 59.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die Fußnotenbelege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[34.] Sse/Fragment 023 19 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 12:22 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 19:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 19 ff.
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 39, 45, Zeilen: 39: 6 ff.; 45: 16 ff.
Ein rechtskräftiges Urteil verschaffe Rechtsgewissheit, da es. jedenfalls nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbar sei.94 Damit werde Rechtssicherheit herbeigeführt, die ihrerseits Rechtsfrieden unter den Parteien stifte.95 An der Schaffung von Rechtsgewissheit und Rechtsfrieden habe der Staat ein unmittelbares Interesse.96 Es könne nicht angehen, dass die Parteien durch einen Verzicht oder gar durch bloßes Nichtgeltendmachen der Rechtskraft wieder Rechtsungewissheit und [-unfrieden hervorrufen und dadurch das öffentliche Interesse verletzen könnten.97]

94 Wurzer, RheinZ 12 (1923), 43, 65.

95 BGHZ 36, 365, 367; Bötticher, ZZP 85 (1972), 1, 20; Habscheid, FS Nipperdey I, S. 895, 896; Lindacher, KTS 1966, 156 f.; Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 66 f.

96 BGHZ 3, 82, 86.

97 Habscheid, FS Nipperdey I, S. 895, 896.

Ein rechtskräftiges Urteil verschaffe Rechtsgewißheit, da es jedenfalls nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbar sei. Damit werde Rechtssicherheit herbeigeführt, die ihrerseits Rechtsfrieden unter den Parteien stifte213.

[Seite 45:]

An der Schaffung von Rechtsgewißheit und Rechtsfrieden habe der Staat ein unmittelbares Interesse229. Es könne nicht angehen, daß die Parteien durch einen Verzicht oder gar durch bloßes Nichtgeltendmachen der Rechtskraft wieder Rechtsungewißheit und -unfrieden hervorrufen würden und dadurch das öffentliche Interesse verletzen könnten230.


213 BGHZ 36, 365, 367; Bötticher, ZZP 85, 20; Bülow, AcP 83, 85 f., 120 f., 127 f.; Gaul, Wiederaufnahmerecht, S. 49, 91 ff., FS Flume, S. 451 f.; Gaupp/Stein, § 322, II; Habscheid, FS Nipperdey, S. 896; Jauernig, ZZP 66, 415; Lindacher, KTS 1966, 156 f.; Otto, S. 103; Peetz, S. 18 f.; Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 66 f.; Rosenberg/Schwab, § 152 I; Schwartz, Berliner FS Dernburg, S. 334.

229 Schwartz, aaO.

230 Bes. Bülow, aaO, S. 120 f., 127 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[35.] Sse/Fragment 024 01 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 11:40 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 20:11 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 1-18
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 39, 45 f., Zeilen: 39: 19 ff.; 45: 17 ff.; 46: 1 ff.
[Es könne nicht angehen, dass die Parteien durch einen Verzicht oder gar durch bloßes Nichtgeltendmachen der Rechtskraft wieder Rechtsungewissheit und] -unfrieden hervorrufen und dadurch das öffentliche Interesse verletzen könnten.97 Dieses müsse überwiegen.98

Die Verschaffung von Rechtsgewissheit, Stiftung von Rechtsfrieden unter den Parteien und die prozessökonomischen Zwecke dienten natürlich auch dem privaten Interesse der Parteien oder doch zumindest dem obsiegenden Teil.99 Insbesondere die Rechtsvergewisserungs- und Rechtsfriedensfunktion zeitige jedoch eine erhebliche Rückkoppelung auf die Allgemeinheit.100 Durch sie werde die abstrakte Rechtsordnung dauerhaft konkretisiert. Dadurch werde sie mit Rechtswirklichkeit gefüllt und könne ihre prägende Kraft entfalten.101 Nur dadurch werde sie endgültig befähigt, die ihr zugedachte Funktion der Rechtsfriedensstiftung auszuüben.102 Lediglich bei gesichertem Funktionieren der Gesamtrechtsordnung sei auch der allgemeine Rechtsfrieden gesichert. Damit diene die Rechtskraft auch der Sicherung des Rechtsfriedens der Allgemeinheit. Zudem werde durch die Rechtskraft auch die Erfüllung der Rechtsschutzaufgabe gegenüber der Gesamtrechtsordnung gewährleistet.103

Aus diesen Gründen sei die Rechtskraft als eine überwiegend den öffentlichen Interessen dienende Einrichtung anzusehen.104


97 Habscheid, FS Nipperdey I, S. 895, 896.

98 Wurzer, RheinZ 12 (1923), 43, 65; Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 222.

99 Jauernig ZZP 64 (1950-51), 285, 305 f.

100 Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 67.

101 Wurzer, RheinZ 12 (1923), 43, 65.

102 Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 67.

103 Gaul, FS Flume I, S. 443, 512.

104 Wurzer, RheinZ 12, (1923), 43, 65; Gaul, FS Flume I, S. 443, 512.

[Seite 39:]

Nur dadurch werde sie endgültig befähigt, die ihr zugedachte Funktion der Rechtsfriedensstiftung auszuüben217. Lediglich bei gesichertem Funktionieren der Gesamtrechtsordnung sei auch der allgemeine Rechtsfrieden gesichert. Damit diene die Rechtskraft auch der Sicherung des Rechtsfriedens der Allgemeinheit.

[Seite 45:]

Es könne nicht angehen, daß die Parteien durch einen Verzicht oder gar durch bloßes Nichtgeltendmachen der Rechtskraft wieder Rechtsungewißheit und -unfrieden hervorrufen würden und dadurch das öffentliche Interesse verletzen könnten230. Dieses müsse überwiegen. [...]

Die Verschaffung von Rechtsgewißheit, Stiftung von Rechtsfrieden unter den Parteien und die prozeßökonomischen Zwecke dienen natürlich auch dem privaten Interesse der Parteien oder doch zumindest dem obsiegenden Teil232. Insbesondere die Rechtsvergewisserungs- und Rechtsfriedensfunktion zeitigt jedoch eine erhebliche Rückkoppelung auf die Allgemeinheit. Durch sie wird die abstrakte Rechtsordnung dauerhaft konkretisiert. Dadurch wird sie mit Rechtswirklichkeit gefüllt und kann ihre prägende

[Seite 46:]

Kraft entfalten. Zudem wird durch die Rechtskraft auch die Erfüllung der Rechtsschutzaufgabe gegenüber der Gesamtrechtsordnung gewährleistet233. Aus diesen Gründen ist die Rechtskraft als eine überwiegend den öffentlichen Interessen dienende Einrichtung anzusehen.


217 Rimmelspacher, aaO.

230 Bes. Bülow, aaO, S. 120 f., 127 f.

232 Jauernig, ZZP 64, 305 f.

233 Gaul, FS Flume, S. 512.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[36.] Sse/Fragment 024 31 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:08 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:37 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 31 ff.
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 93, Zeilen: 16-20
Dieser Ansicht zufolge bestehen die Wirkungen der res iudicata somit unabhängig von den Dispositionen der Parteien. Sie können daher weder auf die Rechtskraft verzichten, um eine Prozesssperre zu vermeiden, noch [einer Entscheidung die Rechtskraftwirkung vertraglich verleihen.107]

107 BGH NJW 1962, 1109 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1058 f., Rn. 17; MünchKonmZPO-Gottwald, § 322 Rn. 53; Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 222; Köhler, Der Prozeß als Rechtsverhältnis, S. 76.

Dementsprechend bestehen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft unabhängig von den Dispositionen der Parteien. Die Parteien können daher weder auf die Rechtskraft verzichten, um eine Prozeßsperre zu vermeiden25, noch einer Entscheidung die Rechtskraftwirkung vertraglich verleihen.26

25 BGH NJW 1984, 126, 127; 1985, 2535, 2536, FamRZ 1990, 280, 281; Stein/Jonas/Leipold § 322 Rz.222; Zöller/Vollkommer Vor § 322 Rz.20; Rosenberg/Schwab § 152 V 2; Grunsky 3 47 HI 4; a.A: Schlosser, Einverständliches Handeln im Zivilprozeß, S. 12 ff.

26 Rosenberg/Schwab § 152 V 2.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[37.] Sse/Fragment 026 09 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 08:33 Klgn
Erstellt: 22. September 2015, 15:09 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 9-20
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 134, Zeilen: 7-12
Zur Begründung wird angeführt, die Rechtskraft sei ein Mittel der siegreichen Partei des Erstprozesses zur Verteidigung wohlerworbener Rechte. Zwar sei die Rechtskraft auf Motive eines allgemeinen Interesses gegründet, jedoch bringe sie der Partei, die sich darauf berufen könne, auch persönliche und finanzielle Vorteile.

So erblickt diese Meinung in der materiellen Rechtskraft ein im Parteiinteresse geschaffenes Institut, das zur Disposition der Parteien stehe und deshalb grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten sei, sondern nur auf Einwendung der Parteien.114 Dementsprechend könnten sie auf diesen Vorteil verzichten, und das Zweitgericht müsse die materielle Rechtskraftwirkung des Erstprozesses nicht beachten.


114 S. für Frankreich: Tomasin, S. 224, Rn. 309; Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184; Koch, S. 134; Nelle, S. 21; Belgien: Art. 27 c.j. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen die Vertreter dieser Lösung jedoch in den Fällen, in denen die Rechtskraft ausnahmsweise im öffentlichen Interesse steht. Dies sei einmal der Fall, wenn die Parteien keine Dispositionsbefugnis über ein Recht hätten (Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184) beziehungsweise hinsichtlich Entscheidungen über ein und denselben Streitgegenstand, die nacheinander in ein und derselben Instanz erlassen werden (Cass. Civ. 29.10.1990, Bull. Civ. I. Nr. 225; Vincent/Guinchard, S. 229, Rn. 184; Tomasin, S. 228 f., Rn. 316, a.A. Fettweis, S. 280, Rn. 371). Diese Auffassung wurde früher auch in Deutschland vertreten, vgl. Mugdan, Materialien I, S. 550, 555.

Die herrschende Meinung in Frankreich erblickt in der materiellen Rechtskraft ein im Parteiinteresse geschaffenes Institut; ein Mittel der siegreichen Partei des Erstprozesses zur Verteidigung wohlerworbener Rechte. Dementsprechend kann sie auf diesen Vorteil verzichten, und das Zweitgericht muß die materielle Rechtskraftwirkung des Erstprozesses nicht beachten.6

6 Japiot, S. 420.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 114 als vierte genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[38.] Sse/Fragment 027 23 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 15:46 Klgn
Erstellt: 22. September 2015, 15:15 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 23-28
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 141, Zeilen: 18 ff.
Dies liegt daran, dass die materielle Rechtskraft als Unterfall der Estoppel-Lehre ein Abschneiden von Parteivorbringen aus formalem Grunde darstellt. Ein solcher Formalismus gilt auch heute noch als unerwünscht im Vereinigten Königreich.121 Dementsprechend muss die Partei, die aus der res iudicata eines Urteils Folgen zu ihren Gunsten herleiten möchte, sich schriftsätzlich auf die Einrede der Rechtskraft berufen.122

121 Baxendale v. Bennelt, (1878), 3 Q.B.D. 525, 529; Halsbury’s Laws of England, Vol. 15, S. 184 ff., Rn. 357 ff.

122 Bunge, Zivilprozeß, S. 136; Cohn, FS Nipperdey I, S. 875, 886.

Dies liegt daran, daß die materielle Rechtskraft als Unterfall der Estoppel-Lehre ein Abschneiden von Parteivorbringen aus formalem Grunde darstellt. Ein solcher Formalismus gilt auch heute noch als unerwünscht im Vereinigten Königreich ("estoppels are odious").13 Dementsprechend muß die Partei, die aus der Rechtskraft eines Urteils Folgen zu ihren Gunsten herleiten möchte, sich schriftsätzlich hierauf berufen.

13 Baxendale v Bennelt, [1878] 3 QBD 525, 529; Halsbury, Vol. 16, para 1552; Aber: Dominian Sugar Co v Canadian National Steamships Ltd , [1947] AC 46, 55:" in more modern times the law of estoppel has developped and has become recognised as a benefical branch of law. [sic]

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[39.] Sse/Fragment 028 10 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2015, 15:33 Klgn
Erstellt: 5. October 2015, 14:11 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Wernecke 2003

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 10-14
Quelle: Wernecke 2003
Seite(n): 9, Zeilen: 2 ff.
Die Begriffe des „Streitgegenstandes“ bzw. des erhobenen „Anspruchs“ sind im nationalen wie im europäischen Recht von zentraler Bedeutung.123 Zum einen legen sie die Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis fest, zum anderen bestimmen sie die Identität des Rechtsstreits im Verhältnis zu anderen Verfahren.

123 Im Folgenden werden der Begriff des Streitgegenstandes und derjenige des Anspruchs synonym verwandt.

Die Begriffe des „Streitgegenstandes“ bzw. des erhobenen „Anspruchs“ sind sowohl im nationalen als auch im europäischen Recht von Bedeutung: Zum einen legen sie die Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis fest1, zum anderen bestimmen sie die Identität des Rechtsstreits im Verhältnis zu anderen Verfahren2, entscheiden mithin darüber, ob „eine und dieselbe Sache“ bei zwei oder gar mehreren Gerichten anhängig ist.

1 Die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO lautet: „Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.“

P. Böhm, Die Ausrichtung des Streitgegenstandes am Rechtsschutzziel, in: Festschrift für W. Kralik, 1986, Seite 83, 84 f., spricht hier von der „verfahrensinternen bzw. innerprozessualen“ Abgrenzungsfunktion des Streitgegenstandes, der sich insoweit als Verhandlungs- und (potentieller) Entscheidungsgegenstand darstelle.

2 Böhm, Festschrift für Kralik, Seite 83, 85, kennzeichnet diese Wirkung als „verfahrensextern bzw. außerprozessual“.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[40.] Sse/Fragment 029 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 14:00 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 17:02 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stetter-Lingemann 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 1-10
Quelle: Stetter-Lingemann 1992
Seite(n): 67, 76, 78 f., Zeilen: 67: 7 ff.; 76: 7 ff.; 78: 19 ff.; 79: 1 ff.,
Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, dass die Frage der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht einheitlich für alle Arten von Klagen beantwortet werden könne.127 Da eine ausdrückliche Definition des Streitgegenstandsbegriffes im Gesetz fehle, müsse eine Bestimmung nach Sinn und Zweck der Zivilprozessordnung und den einschlägigen Vorschriften erfolgen.128 Insoweit sei es folgerichtig und zweckmäßig, jeweils eine Abgrenzung im Rahmen der Vorschrift vorzunehmen, die es anzuwenden gelte.129

Die Einheitstheorien dagegen gehen davon aus, dass der Streitgegenstandsbegriff für alle diese Institute und prozessualen Situationen einheitlich definiert werden muss.130


127 A. Blomeyer, ZPR, S. 232 ff., 481 ff.; Baumgärtel JuS 1974, 69, 75; wohl auch Pohle, JR 1954, 436, 437.

128 A. Blomeyer, ZPR, S. 231 f

129 Stetter-Lingemann, S. 78 f.

130 S. für Deutschland: MünchKommZPO-Lüke, Vor § 253 Rn. 65; Schwab, Streitgegenstand, S. 199; Lüke, ZPR, S. Rn. 160; Habscheid, Streitgegenstand, S. 284; Künzl, FS Schwab, S. 123, 129; Spanien: Aroca/Colomer/Redondo/Vilar, S. 118 ff.

Die Einheitstheorien gehen davon aus, daß der Streitgegenstandsbegriff für alle diese Institute einheitlich definiert werden muß238).

[Seite 76:]

Zum Teil wird heute die Auffassung vertreten, daß die Frage, inwieweit der Sachverhalt für den Begriff des Streitgegenstandes heranzuziehen sei, nicht einheitlich für alle Arten von prozessualen Situationen und Klagearten beantwortet werden könne274).

[Seite 78:]

Da eine ausdrückliche Definition des Streitgegenstandsbegriffes im Gesetz fehlt, muß eine Bestimmung nach Sinn und Zweck der Zivilprozeßordnung

[Seite 79:]

und den einschlägigen Vorschriften erfolgen281). Insoweit ist es folgerichtig und zweckmäßig, jeweils eine Abgrenzung im Rahmen der Vorschrift vorzunehmen, die es anzuwenden gilt282).


238) Zöller-Vollkommer, Einl. Rn 61.

274) So - im Gegensatz zur Einheitslehre (vgl. vorangegangene Ausführungen, insbesondere S. 64 f.) z.B. Blomeyer, Zivilprozeßrecht (1. Auflage) § 89 III, 40 II 3 und Zivilprozeßrecht § 40 III, S. 233 f.; Lent ZZP 72 (1959), 81; Pohle JR 1954, 437; Stein-Jonas-Leipold, Einl. Rn 285, 290, § 322 I ZPO Rn 104 f.

281) Siehe oben S. 66 f.

282) So auch z.B. Stein-Jonas-Schumann, Einl. Rn 283 (Ziff. d).

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 129 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[41.] Sse/Fragment 030 10 - Diskussion
Bearbeitet: 8. September 2015, 08:38 Klgn
Erstellt: 8. September 2015, 08:17 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 10-16
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 104, Zeilen: 8 ff.
Die Folgen dieser Praxis sind weitreichend. Sie vermehrt bei (aus z. B. deutscher Sicht vorliegender) Anspruchsnormenkonkurrenz jedenfalls die Zahl der Streitgegenstände und begrenzt die Rechtskraftwirkung auf den einzelnen anspruchsbezogenen Streitgegenstand ebenso wie auf die im Prozess vorgebrachte Einwendung.134 Dies führt zur Spaltung des Klagebegehrens durch mehrere zulässige „Klagegründe“ und erlaubt geradezu Ketten von Klagen.

134 Isenburg-Epple, S. 158.

Die Folgen dieser (wohl) überwiegenden Praxis sind weitreichend. Sie führt zur Spaltung des Klagebegehrens durch mehrere zulässige causes und erlaubt geradezu Ketten von Klagen (un chapelet d'actions).537 Dies vermehrt bei (aus unserer Sicht vorliegender) Anspruchsnormenkonkurrenz jedenfalls die Zahl der Streitgegenstände und begrenzt die Rechtskraftwirkung auf den einzelnen anspruchsbezogenen Streitgegenstand ebenso wie auf die im Prozeß vorgebrachte Einwendung.538

537 Mazeaud/Tunc, III, aaO.

538 Perrot, Institutions judiciaires7, n° 588 bringt das Beispiel des wiederholt gestellten Antrags auf Feststellung der Vertragsnichtigkeit mit einer Begründung, die vom ersten, abgewiesenen Antrag abweicht. Dies ist beispielsweise das genaue Gegenteil der U.S.-amerikanischen merger-Regel.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[42.] Sse/Fragment 030 16 - Diskussion
Bearbeitet: 1. October 2015, 17:26 Klgn
Erstellt: 1. October 2015, 16:58 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Zeuner 1981

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 16-27
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 608 f., Zeilen: 608: 23 ff.; 609: 19 ff.
Danach beschränkt die materielle Konzeption die Bindungswirkung weithin auf dasjenige, was zur Begründung und zur Bekämpfung eines Begehrens im Prozess tatsächlich vorgebracht worden ist. Hierzu gehört zunächst, dass der abgewiesene Kläger durch die Rechtskraft im allgemeinen nicht daran gehindert wird, eine neue, auf das gleiche Ziel gerichtete Klage unter Berufung auf rechtliche Gründe oder Gesichtspunkte zu erheben, auf die schon die erste Klage hätte gestützt werden können, die aber im Vorprozess tatsächlich noch nicht geltend gemacht worden sind.135 Besonders deutlich tritt die in Frage stehende Grundtendenz des materiell orientierten Ansatzes in den Fällen zutage, in denen es sich um die einem Recht entgegenstehenden Gründe handelt. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass die Verschiedenheit der geltend gemachten [Gründe die für das Eingreifen der Rechtskraft erforderliche Identität ausschließt.]

135 S. für Frankreich: Cadiet/Jeuland, S. 537, Rn. 944; Belgien: Fettweis, S. 270, Rn. 261.

2. Enger als die des deutschen Rechtes erscheint die französische Konzeption insofern, als sie die Bindungswirkung weithin auf dasjenige beschränkt, was zur Begründung und zur Bekämpfung eines Begehrens im Prozeß tatsächlich vorgebracht worden ist. Hierzu gehört zunächst, daß der abgewiesene Kläger durch die Rechtskraft im allgemeinen nicht daran gehindert wird, eine neue, auf das gleiche Ziel gerichtete Klage unter Berufung auf rechtliche Gründe oder Gesichtspunkte zu erheben, auf die schon die erste Klage hätte gestützt werden können, die aber im Vorprozeß tatsächlich noch nicht geltend gemacht worden sind.

[Seite 609:]

Besonders deutlich tritt die in Frage stehende Grundtendenz des französischen Ansatzes für den deutschen Betrachter in den Fällen zutage, in denen es sich um die einem Recht entgegenstehenden Gründe handelt. Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß die Verschiedenheit der geltend gemachten Gründe die für das Eingreifen der Rechtskraft nach art. 1351 C.civ. erforderliche Identität ausschließt

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[43.] Sse/Fragment 031 22 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2015, 15:28 Klgn
Erstellt: 15. September 2015, 13:53 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 22-26
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 179, Zeilen: 1 ff.
Im Vergleich zu dem heftig umstrittenen Begriff des Klagegrundes stellt sich die Bestimmung des Antrags im Grundsatz wesentlich weniger problematisch dar.

Anders als der Klagegrund wird der Verfahrensgegenstand (objet)144 beispielsweise in Frankreich in Art. 4 n.c.p.c. ausdrücklich definiert.


144 Was die Terminologie angeht, so ist zu beachten, dass diese bei wörtlicher Übersetzung leicht missverständlich ist. Beim „objet de la cause" handelt es sich nicht um den Streitgegenstand, sondern lediglich um den durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergänzten Klageantrag (vgl. Art. 4 n.c.p.c.).

Im Vergleich zu dem heftig umstrittenen Begriff des Klagegrundes stellt sich die Bestimmung des objet78 als im Grundsatz wesentlich weniger problematisch dar. Anders als der Klagegrund wird das objet nämlich in art. 4 des Nouveau Code de procedure civile ausdrücklich definiert.79

78 Was die Terminologie angeht, so ist zu beachten, daß diese bei wörtlicher Übersetzung leicht mißverständlich ist. Beim "objet de la cause" handelt es sich nicht um den Streitgegenstand, sondern lediglich um den, durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergänzten Klageantrag (vgl. art. 4 N.C.p.c.).

79 Art. 4 des Noveau Code de procédure civil lautet: "L'objet du litige est déterminé par les prétentions respectives des parties. Ces prétentions sont fixées par l'acte introductif d'instance et par les conclusions en défense. Toutefois l'objet du litige peut être modifié par des demandes incidentes lorsque celles-ci se rattachent aux prétentions originaires par un lien suffisant."

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 145 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[44.] Sse/Fragment 031 26 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 13:50 Klgn
Erstellt: 8. September 2015, 08:49 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 26-30
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 13, Zeilen: 11 ff.
Danach wird das „objet“ durch die wechselseitigen förmlichen Anträge der Parteien festgelegt. Der mit der Klage geltend gemachte (materielle) Anspruch wird also durch den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstückes und durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bestimmt.145

145 Isenburg- Epple, S. 179.

Danach wird der Verfahrensgegenstand (objet) durch die wechselseitigen förmlichen Anträge (conclusions) der Parteien festgelegt. Der mit der Klage geltend gemachte (materielle) Anspruch530 wird also durch den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bestimmt.531

530 Je droit réclame en justice“, Perrot, Chose jugée, no. 190.

531 Isenburg-Epple, Rechtshängigkeit, 179.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[45.] Sse/Fragment 032 23 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 13:41 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 17:33 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stetter-Lingemann 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 23-27
Quelle: Stetter-Lingemann 1992
Seite(n): 71, Zeilen: 15 ff.
Zum einen sind die Kriterien der Zusammenfassung nicht geklärt. Hinzu kommt, dass durch die Zusammenfassung der „Gesamtanspruch“ unterschiedliche Verjährungsfristen, Beweislastverteilungen etc. enthalten könnte, so dass zusätzliche, schwierige Abgrenzungsprobleme geschaffen würden.149

149 Arens, AcP 170 (1979), 392 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 615, Rn. 16.

Die Kriterien der Zusammenfassung sind allerdings noch nicht geklärt.

Es kommt hinzu, daß durch die Zusammenfassung der “Gesamtanspruch" unterschiedliche Verjährungsfristen und Beweislastverteilungen enthalten könnte, so daß zusätzliche schwierige Abgrenzungsprobleme geschaffen würden.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 150 genannt, siehe Sse/Fragment 033 01.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[46.] Sse/Fragment 033 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 13:33 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 17:37 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stetter-Lingemann 1992

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 1-3
Quelle: Stetter-Lingemann 1992
Seite(n): 71, Zeilen: letzter Satz
Zu einer ernsthaften Alternative zu den prozessrechtlichen Theorien haben sich die neueren materiellrechtlichen Theorien deshalb nicht entwickeln können.150

150 Stetter-Lingemann, S. 71.

Zu einer ernsthaften Alternative zu den prozeßrechtlichen Theorien haben sich die neueren materiell-rechtlichen Theorien deshalb nicht entwickeln können257).

257) Arens, AcP 170, 392; Rosenberg-Schwab, § 96 III 4; Schwab, JuS 1976, 71 f.; Stein-Jonas-Schumann, Einl. Rn 282 a.

Anmerkungen

Fortsetzung von Sse/Fragment 032 23.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[47.] Sse/Fragment 033 05 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2015, 09:23 Klgn
Erstellt: 8. September 2015, 08:58 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 5-10
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 105, Zeilen: 5 ff.
Eine durch Abschichtung der Klagegründe oder Einwendungen provozierte Prozessvielfalt, wie sie Folge eines materiellen Verständnisses des Klagegrundes ist, wurde vielfach kritisiert: Die Verengung des Streitgegenstandes auf den vom Parteivortrag abhängigen Klagegrund mache die Mehrfachprozesse mitunter von Irrtümern der Parteien und damit von Zufälligkeiten abhängig.151

151 Vgl. die Nachweise bei Cadiet/Jeuland, S. 537, Rn. 944, Fn 169.

Solche durch Abschichtung der Klagegründe oder Einwendungen provozierte Prozeßvielfalt ist in der Lehre vielfach kritisiert worden: Die Verengung von Streit- und Urteilsgegenstand auf den vom Parteivortrag abhängigen Klagegrund (cause) mache die Mehrfachprozesse mitunter von Irrtümern der Parteien und damit von Zufälligkeiten abhängig.544

544 Planiol/Ripert/Esmein, VI, n° 677; Mazeaud, Henri et Léon/Tunc, Traité théorique et pratique de la responsabilité civile, III5, n° 2107; Weill, n° 424; Mazeaud, Henri et Léon/Jean, Lecons de droit civil, n° 386.

Anmerkungen

Wegen der Umformulierung und des deskriptiven Charakters der Passage kommt auch eine Einordnung als kW in Betracht.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[48.] Sse/Fragment 035 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. September 2015, 16:35 Klgn
Erstellt: 26. August 2015, 16:03 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-13
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 19, 20, 21, Zeilen: 19: vorletzte Z.; 20: 1 ff., 11 ff., 21: 1 ff.
Der zweigliedrige prozessuale Streitgegenstandsbegriff vermag danach etwa eine dem gleichen Lebenssachverhalt entspringende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagenkonkurrenz als einen Streitgegenstand zu erfassen.162 Gleiches gilt, wenn aus einem Lebenssachverhalt aufgrund zweier oder mehrerer Anspruchsnormen je nach konkreter Ausprägung des im Prozess festgestellten Sachverhaltes alternativ zwei oder mehrere Rechtsfolgen gleichen Inhaltes (im Ergebnis also nur eine bestimmte Rechtsfolge) hergeleitet werden. Hingegen werden mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, wenn ein Klageziel alternativ mit mehreren Lebenssachverhalten begründet wird, wenn zwei oder mehrere Lebenssachverhalte auf der Grundlage gleicher oder verschiedener Normen zu mehreren Rechtsfolgen führen oder wenn verschiedene prozessuale Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt fließen.163

162 BGH NJW 1988, 2300, 2301; Stein/Jonas-Leipold, § 322 Rn. 109.

163 Ramos, S. 268 f.

[Seite 19]

Der auf der Gleichwertigkeit von Antrag und zugrundeliegendem Sachverhalt abstellende zweigliedrige prozessuale86 Streitgegenstandsbegriff87 vermag

[Seite 20]

- anders als der ursprünglich legislatorisch intendierte an den materiellrechtlichen Anspruch gebundene - etwa eine dem gleichen Lebenssachverhalt entspringende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagenkonkurrenz88 als einen Streitgegenstand zu erfassen.89

[...]

Gleiches gilt, wenn aus einem Lebenssachverhalt auf Grund zweier oder mehrerer Anspruchsnormen je nach konkreter Ausprägung des im Prozeß festgestellten Sachverhalts alternativ zwei oder mehrere Rechtsfolgen gleichen Inhalts (im Ergebnis also nur eine bestimmte Rechtsfolge) hergeleitet werden.92 Hingegen werden mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, wenn ein Klageziel alternativ mit mehreren Lebens-

[Seite 21]

sachverhalten begründet wird,93 wenn zwei oder mehrere Lebenssachverhalte auf der Grundlage gleicher oder verschiedener Normen zu mehreren Rechtsfolgen gleichen Inhalts führen94 oder wenn verschiedene prozessuale Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt fließen.95


86 Begründet von Stein, Über die bindende Kraft der richterlichen Entscheidung (1897); Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft (1901).

87 BGHZ 79, 245, 248; 93, 33; 117, 1, 5; 123, 137, 140; NJW 1994, 460; resümierend Zöller/Vollkommer20, Einl. Rn. 60 ff., 82 ff.; Stein/Jonas/Schumann20, Einl. Rn. 283d, 285; Rosenberg/Schwab/Gottwald15, § 95 III 3 (kein einheitlicher Begriff!).

88 Andere Bezeichnungen: Anspruchsgrundlagenalternativität, Anspruchsnormen- oder auch Idealkonkurrenz.

89 Die ausschließliche Ausrichtung am materiellrechtlichen Anspruch iSv. § 194 BGB wurde begründet von Köhler, Der Prozeß als Rechtsverhältnis (1888); vgl. die Nachweise bei MünchKomm-ZPO/G. Lüke, Vor § 253 Rn. 31 Fn. 40. Sie ist überholt. Die frühere Gleichsetzung von prozessualem und materiellrechtlichem Anspruch rührte aus der Entdeckung des Anspruchsmodells durch Windscheid, die zeitlich vor der Prozeßrechtskodifikation lag. Klagenhäufung, Klagenänderung, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft waren mit ihm nicht befriedigend erklärbar. - Eine materiellrechtliche Orientierung hingegen faßte die sich aus einem Sachverhalt ergebenden konkurrierenden materiellrechtlichen Ansprüche zu einem, materiellrechtlich mehrfach begründeten prozessualen Anspruch zusammen. Der zivilrechtliche Anspruchsbegriff wird auf diese Weise dem prozessualen angenähert. Es verschwindet die Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Man vermeidet dadurch Zuständigkeitsspaltungen, die aus der Orientierung des Zuständigkeitsrechts an materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen herrühren. Solches Verständnis des Streitgegenstandes als mehrfach begründeter Anspruch kollidiert freilich mit dem materiellrechtlich geregelten Einzelschicksal des Anspruchs in der Verjährung, beim Haftungsmaßstab, bei der Beweislast oder etwa bei der Zulässigkeit der Aufrechnung und wird deshalb abgelehnt, zuletzt Prutting, in: Festschrift G. Lüke (1997), 617, 619 mwN.

92 Sog. (unechte) Gesetzes- oder Scheinkonkurrenz, Böhm, in: Festschrift Kralik (1986), 83, 107 mwN.

93 Die eingliedrige prozessuale Betrachtungsweise stellt aus diesem Grunde nur auf den Klageantrag ab. Auch sie hat ein Manko. Allein mit dem Antrag und ohne den Sachverhalt ist eine Individualisierung des prozessualen Anspruchs nicht immer möglich.

94 Sog. Anspruchs- oder Realkonkurrenz.

95 Andere prozessuale Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt sind nicht - etwa einem engl. merger gleich - präkludiert.

Anmerkungen

Die Quelle wird erst auf S. 39 wieder erwähnt.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[49.] Sse/Fragment 035 13 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:11 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:47 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 13-19
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 95, Zeilen: 18-23
Eine Streitgegenstandsidentität ergibt sich daher im Regelfall schon aus der Identität der in den Klageanträgen beantragten Rechtsfolgen in den beiden Verfahren.164

Sind die Klageanträge nur im Kern identisch, zielen sie aber letztlich auf dasselbe Begehren ab, kann im Wege einer Auslegung eine Gesamtidentität angenommen werden und die Zweitklage als unzulässig abgewiesen werden.165


164 Deixler-Hübner/Klicka, S. 47, Rn. 89.

165 BGH NJW-RR 1987, 683 f.

Eine Streitgegenstandsidentität ergibt sich im Regelfall schon aus der Identität der in den Klageanträge [sic] beantragten Rechtsfolgen in den beiden Verfahren. Sind die Klageanträge nur im Kern identisch, zielen sie aber letztendlich auf dasselbe Begehren ab, kann im Wege einer Auslegung41 eine Gesamtidentität angenommen werden und die Zweitklage als unzulässig abgewiesen werden.42

41 Rosenberg/Schwab § 155 I.

42 'Kerntheorie'- BGHZ 5, 189, 193 f. = NJW 1952, 665; Vgl. BGH NJW-RR 1987, 683 = MDR 1987, 492.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[50.] Sse/Fragment 036 09 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:46 WiseWoman
Erstellt: 16. October 2015, 20:07 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 9-18. 21-23
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 917, Zeilen: 8 ff.
Die Endgültigkeit der Entscheidung bezieht sich nach der prozessual zweigliedrigen Vorstellung nicht insgesamt auf den historischen Sachverhalt mit allen denkbaren Rechtsfolgen. Vielmehr bestimmen die Parteien mit ihren prozessualen Anträgen, mit welchem Rechtsschutzziel der historische Sachverhalt richterlicher Beurteilung unterliegen soll.170 Den Gegenstand des Rechtsstreits und den Umfang der Rechtskraft begrenzen deshalb in erster Linie die Parteianträge.171 Innerhalb der Grenzen des Antrages müssen die Parteien den Sachverhalt voll ausschöpfen und können nicht nachträglich in einem neuen Prozess neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die Rechtskraft erfasst daher den prozessualen Anspruch, gleichgültig, ob der dazugehörige Prozessstoff dem Gericht bekannt war oder nicht172 oder ob das Gericht einen materiellen Anspruch des Klägers oder eine denkbare Einwendung des Beklagten übersehen hat.173 Den Parteien steht es aber frei, den historischen Sachverhalt durch Teilklagen zu segmentieren.

170 Lüke, ZPR, S. 160, Rn. 162; Santos/Giménez, S. 567; Ramos, S. 268.

171 Zur Diskussion Habscheid, Streitgegenstand, S. 284 ff.; Schwab, Streitgegenstand, S. 183 ff.

172 MünchKommZPO-Gottwald, § 322 Rn. 106 f., Rn. 113.

173 BGHZ 117, I, 5 ff.; Lüke, ZPR, S. 345, Rn. 361.

Die Endgültigkeit der Entscheidung bezieht sich nach deutscher Vorstellung nicht insgesamt auf den historischen Sachverhalt mit allen denkbaren Rechtsfolgen. Vielmehr bestimmen die Parteien mit ihren prozessualen Anträgen, mit welchem Rechtsschutzziel der historische Sachverhalt richterlicher Beurteilung unterliegen soll. Den Gegenstand des Rechtsstreits und den Umfang der Rechtskraft begrenzen deshalb in erster Linie die Parteianträge; beruhen gleiche Anträge auf einem unterschiedlichen historischen Sachverhalt, ist der Streitgegenstand und damit der Gegenstand der Rechtskraft verschieden („zweigliedriger Streitgegenstand“).15 Innerhalb der Grenzen des Antrags müssen die Parteien den Sachverhalt voll ausschöpfen und können nicht nachträglich in einem neuen Prozeß neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen.16 Den Parteien steht es aber frei, den historischen Sachverhalt durch Teilklagen zu segmentieren.

15 Zur Diskussion Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozeßrecht und im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1957; Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1954; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 95 III; § 1541 m.N.

16 Aufschlußreich BGHZ 123, 137, 141

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Der hier ausgesparte Satz wurde aus anderer Quelle übernommen, siehe Fragment 036 19.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[51.] Sse/Fragment 036 19 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:13 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 12:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 18-21
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 96, Zeilen: 5-10
Die Rechtskraft erfasst daher den prozessualen Anspruch, gleichgültig, ob der dazugehörige Prozessstoff dem Gericht bekannt war oder nicht172 oder ob das Gericht einen materiellen Anspruch des Klägers oder eine denkbare Einwendung des Beklagten übersehen hat.173

172 MünchKommZPO-Gottwald, § 322 Rn. 106 f., Rn. 113.

173 BGHZ 117, 1, 5 ff; Lüke, ZPR, S. 345, Rn. 361.

Die Rechtskraft erfaßt diesen prozessualen Anspruch (und erkennt ihn gegebenenfalls entgegen der materiellen Rechtslage ab oder zu), gleichgültig ob der dazugehörige Prozeßstoff dem Gericht bekannt war oder nicht45 oder ob das Gericht einen materiellen Anspruch des Klägers oder eine denkbare Einwendung des Beklagten übersehen hat.46

45 Blomeyer § 89 III 3; Mü-Komm/Gottwald § 322 Rz.107; a.A: Rosenberg/Schwab § 96 III 3.

46 Arens, Rz.361; Jauernig § 63 III, VI; Rosenberg/Schwab § 154 I 2; Schwab, Streitgegenstand, S. 151 f

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[52.] Sse/Fragment 037 27 - Diskussion
Bearbeitet: 3. November 2015, 10:03 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:02 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Zeuner 1981

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 27-31
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 603 f., Zeilen: 603: 25 ff.; 604: 1 f.
Dieser Begriff umschreibt dasjenige, was durch eine Sachentscheidung generell jedem weiteren Prozess entzogen wird, so dass prozessual gesehen ein Vergleich mit dem deutschen Begriff des prozessualen Anspruchs oder Streitgegenstandes naheliegt.180

180 James/Hazard, S. 598 ff., § 11.8.

Er umschreibt dasjenige, was durch eine Sachentscheidung generell jedem weiteren Prozeß entzogen wird1. Funktional gesehen,

[Seite 604:]

liegt daher der Vergleich mit dem deutschen Begriff des prozessualen Anspruchs oder Streitgegenstandes nahe.


1 In Amerika bezeichnet man die auf die »cause of action« bezogene Bindungswirkung des Urteils als »bar«, sofern sie auf einer sachlichen Abweisung der Klage beruht, und als »merger«, wenn sie von einem der Klage stattgebenden Urteil ausgeht; siehe Restatement of the Law of Judgments (1942) § 45 Comment a, b, § 47 Comment a, b, § 48 Comment a; James, Civil Procedure (1965) § 11.9. Nach dem Restatement of the Law of Judgments tritt die »merger«-Wirkung im Bereich des amerikanischen Rechts nur bei Verurteilung zu einer Geldleistung ein, vgl. a.a.O. §§ 45, 46, 47. Anderen Urteilen zugunsten des Klägers kommt aber eine estoppel-Wirkung hinsichtlich derjenigen Punkte zu, über die tatsächlich gestritten und entschieden worden ist. Auch kann eine neue Klage u. U. aus dem Grunde abgewiesen werden, daß ihre Zulassung für den Kläger unnötig ist und daß es für den Beklagten eine Härte bedeuten würde, ihn in ein nicht erforderliches weiteres Verfahren zu verwickeln; vgl. Restatement of the Law of Judgments § 45 Comment d, § 46 Comment a, § 47 Comment h; Lenhoff, RabelsZ 19 (1954) 201, 221; von Mehren/Trautmann, The Law of Multistate Problems (1965) 566. - In England wird neuerdings zur Bezeichnung der die »cause of action« betreffenden Bindungswirkung sowohl für den Fall der Verurteilung des Beklagten als auch für den der Sachabweisung verschiedentlich der Ausdruck »cause of action estoppel« gebraucht; vgl. Spencer Bower/Turner, The Doctrine of Res Judicata2 (1969) Nrn. 190, 192; Thoday v. Thoday, [1964] 1 All E.R. 341, Diplock, L. J. 352; Fidelitas Shipping Co., Ltd. v. V/O Exportchleb, [1965] 2 All E.R. 4, Lord Denning 8 f.; siehe auch Carl-Zeiss-Stiftung v. Rayner and Keeler, Ltd. (Nr. 2), [1966] 2 All E.R. 536, Lord Guest 564 f., Lord Upjohn 572 f. Für den Fall eines der Klage stattgebenden Urteils wird daneben vielfach auch von »merger« und von der gegen eine neue Klage gerichteten Einwendung »former recovery« gesprochen, vgl. Halsbury’s Laws of England4 XVI (1976) Nr. 1536; Spencer Bower/Turner a.a.O. Nrn. 3, 4, 427; Thoday v. Thoday (siehe oben) Diplock, L. J. 352.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 184 genannt, daher auch Einordnung als BO möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[53.] Sse/Fragment 038 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 14:06 Klgn
Erstellt: 16. October 2015, 19:47 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 1-3
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 922, Zeilen: 22 ff.
Es besteht eine deutliche Tendenz dahin, die Parteien zur möglichst vollständigen Erledigung des Streitstoffes anzuhalten, wie er dem historischen Sachverhalt entfließt.181

181 Stürner, FS Schütze, S. 913, 922; James/Hazard, S. 599 f., § 11.8.

Seit dem 19. Jahrhundert hat die deutliche Tendenz eingesetzt, die Parteien zur möglichst vollständigen Erledigung des Streitstoffes anzuhalten, wie er dem historischen Sachverhalt entfließt.
Anmerkungen

Kleinteilig; könnte isoliert betrachtet auch kW.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[54.] Sse/Fragment 038 03 - Diskussion
Bearbeitet: 31. October 2015, 13:53 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:09 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Zeuner 1981

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 3-7
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 604, Zeilen: 4 ff.
Daher wird die „cause of action“ nicht durch den mit der Klage verfolgten Antrag begrenzt. Der Begriff bezeichnet vielmehr den klage- und anspruchsbegründenden Sachverhalt als ganzen, d. h. einen als einheitlich empfundenen Problemkomplex, der unter Umständen verschiedene Rechtsfolgen umschließen kann.182

182 James/Hazard, S. 599, § 11.8; Andrews, S. 504, Rn. 17-002.

Zuvor aber ist ein tiefgreifender Unterschied zu registrieren: Die »cause of action« wird nicht in gleicher Weise wie der Streitgegenstand nach deutschem Zivilprozeßrecht durch den mit der Klage verfolgten Antrag begrenzt. Der Begriff bezeichnet vielmehr einen als einheitlich empfundenen Problemkomplex, der unter Umständen verschiedene Rechtsfolgen umschließen kann, und hat nicht nur in sprachlicher, sondern durchaus auch in sachlicher Hinsicht Berührungspunkte mit dem, was nach deutschem Recht als Anspruchsgrund erscheint.
Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[55.] Sse/Fragment 038 07 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 12:02 Klgn
Erstellt: 29. August 2015, 08:23 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koshiyama 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 7-19
Quelle: Koshiyama 1996
Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 22 ff. - 36: 1-3
Daher bilden alle Ansprüche, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben, unabhängig vom Klagantrag, einen einheitlichen Streitgegenstand.

Dieses Verständnis von der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes führt dazu, dass ein prozessualer Anspruch nach anglo-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht in mehrere aufgeteilt werden darf, weder vertikal in mehrere Anspruchsgrundlagen183, noch horizontal in mehrere Teilklagen184, noch zeitlich, so dass auch Nachforderungsklagen anders als etwa im deutschen Recht weitgehend ausgeschlossen bleiben. So ist beispielsweise der Geschädigte gezwungen, Ersatz in einer einheitlichen Summe einschließlich künftig entstehenden Schadens während eines einzigen Prozesses geltend zu machen, wenn die Schädigung auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist.


183 Black v. Yates (1992), 1 Q.B. 526, 544 (per Potter, J.).

184 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, S. 604; Spencer Bower/Turner, S. 380, Rn. 458; Andrews, S. 507, Rn. 17-007.

Dies beruht darauf, daß alle Ansprüche, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergeben, unabhängig vom Klagantrag - anders als in Deutschland und Japan - einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Dieses Verständnis von der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (ein Lebenssachverhalt - ein Streitgegenstand) führt dazu, daß ein prozessualer Anspruch nach US-amerikanischem Recht grundsätzlich nicht in mehrere Ansprüche aufgeteilt werden darf, weder vertikal in mehrere Anspruchsgrundlagen, noch horizontal in mehrere Teilklagen, noch zeitlich, so daß auch Nachforderungsklagen anders als im deutschen und japanischen Recht weitgehend ausgeschlossen bleiben. Der Geschädigte ist vielmehr gezwungen, Ersatz in

[Seite 36]

einer einheitlichen Summe einschließlich künftig entstehenden Schadens während eines einzigen Prozesses gelten [sic] zu machen, wenn die Schädigung auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[56.] Sse/Fragment 038 20 - Diskussion
Bearbeitet: 31. October 2015, 12:23 Klgn
Erstellt: 2. October 2015, 05:20 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 20-32
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 605 f., Zeilen: 605: 17 ff.; 606: 4 ff.
Als ein Kriterium dafür, eine einheitliche „cause of action“ anzunehmen, wird es bisweilen angesehen, wenn mehrere Klagen im Wesentlichen auf dieselben Beweise gestützt werden können.185 Jedoch wird umgekehrt keineswegs durchweg eine Verschiedenheit der „cause of action“ angenommen, wenn sich die zur Entscheidung gestellten Sachverhalte in Einzelheiten unterscheiden. Im englischen Recht gehört zur „cause of action“ neben der Einheitlichkeit des Sachverhalts auch eine gewisse rechtliche Einheit. Dies tritt besonders deutlich in Fällen zutage, in denen durch ein einheitliches tatsächliches Geschehen verschiedene selbständige Rechte beeinträchtigt worden sind. So kann namentlich der Kläger, der bei einem Unfall sowohl persönlich verletzt worden ist als auch Sachschaden erlitten hat, nach englischem Recht beides als verschiedene „causes of action“ unabhängig voneinander in getrennten Prozessen geltend machen.186

185 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, S. 605.

186 So tendenziell Talbot v. Berkshire Country Council (C.A.) (1994), Q.B. 290, 296; House of Lords, Republic of India v. Steamship Co. Ltd. (H.L.(E.)) (1993), A.C. 410, 420 (per Lord Goff of Chieveley); Spencer Bower/ Turner, S. 379, Nr. 457 Fn. 3.

Als ein Kriterium für das Vorliegen einer einheitlichen »cause of action« wird es bisweilen angesehen, wenn mehrere Klagen im wesentlichen auf dieselben Beweise gestützt werden können5. Jedoch wird umgekehrt keineswegs durchweg eine Verschiedenheit der »causes of action« angenommen, wenn sich die zur Entscheidung gestellten Sachverhalte in Einzelheiten unterscheiden6.

[...] Im Unterschied zu dieser amerikanischen Entwicklung gehört dagegen nach englischem Recht zur »cause of action« neben der Einheitlichkeit des Sachverhaltes in stärkerem Maße auch eine gewisse rechtliche Einheit.

[Seite 606]

Daß nach englischem Recht für die »cause of action« neben der Einheitlichkeit des Sachverhalts auch ein rechtliches Element bestimmend ist, tritt besonders deutlich in Fällen zutage, in denen durch ein einheitliches tatsächliches Geschehen verschiedene selbständige Rechte beeinträchtigt worden sind. So kann namentlich der Kläger, der bei einem Unfall sowohl persönlich verletzt worden ist als auch Sachschaden erlitten hat, nach englischem Recht beides als verschiedene »causes of action« unabhängig voneinander in getrennten Prozessen geltend machen11, während man in den Vereinigten Staaten im allgemeinen nur eine »cause of action« annimmt, über die in einem Prozeß abschließend zu befinden ist12.


5 Siehe z. B. Brunsden v. Humphrey (1884), 14 Q. B. D. 141; Restatement of the Law of Judgments § 61; vgl. auch James (oben N. 1) § 11.10.

6 Vgl. Restatement of the Law of Judgments § 61 Comment a.

11 Siehe Brunsden v. Humphrey (oben N. 5); Spencer Bower/Turner (oben N. 1) Nr. 457 N. 3.

12 Vgl. Restatement of the Law of Judgments § 62 Comment e; James (oben N. 1) § 11.11.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 184 und Fn. 185 genannt, Übernahme geht aber nach der Fn. weiter. Daher auch kW möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[57.] Sse/Fragment 039 04 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 15:19 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:16 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 4-8
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 604, Zeilen: 11 ff.
Maßgeblich ist dabei in erster Linie der Gedanke der Prozesskonzentration: Über Streitkomplexe, die sich sinnvollerweise in ein und demselben Verfahren erledigen lassen, sollen nicht nacheinander mehrere Prozesse geführt werden können.187

187 Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 121.

Maßgeblich ist dabei in erster Linie der Gedanke der Prozeßkonzentration: Über Streitkomplexe, die sich sinnvollerweise in ein und demselben Verfahren erledigen lassen, sollen nicht nacheinander mehrere Prozesse geführt werden können.
Anmerkungen

Bei Otte, S. 121, findet sich der übernommene Satz nicht.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[58.] Sse/Fragment 039 23 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:32 WiseWoman
Erstellt: 15. October 2015, 13:45 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hau 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 23-28
Quelle: Hau 1996
Seite(n): 68, Zeilen: 8 ff.
Die rechtsvergleichende Betrachtung hat gezeigt, dass alle Rechtsordnungen Vorkehrungen treffen, um ein endloses Weiterprozessieren über einmal von den Gerichten entschiedene Streitigkeiten zu verhindern. Die Rechtskraft kann daher als universelles Rechtsinstitut bezeichnet werden.189

Die Rechtskraftsperre ist in den Rechtsordnungen jedoch höchst unterschiedlich ausgestaltet.


189 Hau, Kompetenzkonflikte, S. 68.

Eine rechtsvergleichende Betrachtung zeigt, daß praktisch alle Rechtsordnungen Vorkehrungen treffen, um ein endloses Weiterprozessieren über einmal von den Gerichten entschiedene Streitigkeiten zu verhindern. Die materielle Rechtskraft kann demnach als universelles Rechtsinstitut bezeichnet werden.5 Die Rechtskraftsperre ist jedoch in den Rechtsordnungen höchst unterschiedlich ausgestaltet; [...]

5 Vgl. Habscheid, FS Fragistas III (1968), 529-556 (531); Juenger, AmJCompL 36 (1988), 1-39 (3).

Anmerkungen

Hätte die Verf.in die wörtliche Übernahme durch Anführungsstriche gekennzeichnet und die korrekte Fußnote ans Ende der übernommenen Passage gestellt, wäre hier schwerlich etwas zu beanstanden.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[59.] Sse/Fragment 039 32 - Diskussion
Bearbeitet: 19. October 2015, 19:12 Klgn
Erstellt: 19. October 2015, 16:35 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Nelle 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 32-34
Quelle: Nelle 2000
Seite(n): 216, Zeilen: 3 ff.
Zum Abschluss der vergleichenden Umschau erscheint es daher sinnvoll, die Ergebnisse noch einmal zusammengefasst gegenüberzustellen. Schließlich sollen die verschiedenen Lösungen strukturell analysiert wer[den, um festzustellen, welche Empfehlungen sich aus der Rechtsvergleichung ableiten lassen.] Zum Abschluß der rechtsvergleichenden Umschau erscheint es sinnvoll, die Ergebnisse zu den wichtigsten Fragen - Rechtskraft und Präklusionswirkung des Titels, Behandlung von Einwänden im nationalen Kontext, Zuständigkeit für Einwände gegen fremde Titel, Einwände im Exequatur und gegen Schiedssprüche - noch einmal zusammengefaßt gegenüberzustellen. Schließlich sollen die verschiedenen Lösungen strukturell analysiert werden, um festzustellen, welche Empfehlungen sich aus der Rechtsvergleichung ableiten lassen.
Anmerkungen

Die Schöpfungshöhe ist eher gering bei einem rein moderierend-strukturierenden Satz. Aber die Übernahme ist eindeutig.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[60.] Sse/Fragment 040 29 - Diskussion
Bearbeitet: 2. October 2015, 14:29 Klgn
Erstellt: 29. August 2015, 12:26 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, MüKoZPO-Gottwald 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 29-38
Quelle: MüKoZPO-Gottwald 2008
Seite(n): § 322, Zeilen: Rn. 12
Die Stärke aber zugleich Schwäche der prozessualen Rechtskraftlehre liegt darin, dass sie keine Aussage über die Richtigkeit des Urteils und bei seiner objektiven Unrichtigkeit über das Fortbestehen der früheren Rechtslage trifft, die Parteien in diesem Fall also mit einer Art doppelten Rechtsordnung leben lässt.190 Da das Verbot erneuter Verhandlung Parteien und Gericht nicht daran hindern kann, sich über die Richtigkeit eines Urteils Gedanken zu machen, können materielle Rechtskrafttheorien anschaulicher erklären, warum der Rückgriff auf das „frühere“ materielle Recht ausgeschlossen ist, da ihnen zufolge das Urteil die materielle Rechtslage nach seinem Inhalt umgestaltet.

190 Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1057, Rn. 8; A. Blomeyer, ZPO, S. 473

Die Stärke, aber zugleich Schwäche der prozessualen Rechtskraftlehre liegt darin, dass sie keine Aussage über die Richtigkeit des Urteils und bei seiner objektiven Unrichtigkeit über das Fortbestehen der früheren Rechtslage macht,28 die Parteien in diesem Fall also mit einer Art doppelten Rechtsordnung leben lässt.29 Da das Verbot erneuter Verhandlung Parteien und Gericht nicht daran hindern kann, sich über die Richtigkeit eines Urteils Gedanken zu machen, können materielle Rechtskrafttheorien immerhin anschaulicher erklären, warum der Rückgriff auf das „frühere“ materielle Recht ausgeschlossen ist.

28 Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald § 150 Rn. 8.

29 Vgl. Blomeyer § 88 III 3.

Anmerkungen

Der Text findet sich identisch an gleicher Stelle in der von der Verf.in anderweitig zitierten 2. Auflage des Münchener Kommentars.

Die Verf.in unternimmt eine stilistische Verbesserung ("trifft" statt "macht"); gleichwohl wären hier angesichts der im Übrigen identischen Übernahme Anführungszeichen sowie ein Hinweis auf die wirkliche Quelle erforderlich gewesen.

In Fn. 193 (S. 41) wird die Quelle dann für einen wörtlich übernommenen Satz angegeben.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[61.] Sse/Fragment 041 05 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:36 PlagProf:-)
Erstellt: 29. August 2015, 14:51 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 5-10
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 138, Zeilen: 15 ff.
Gegen die materielle Rechtskrafttheorie kann ferner die Erzeugung einer doppelten Rechtsordnung für am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte angeführt werden sowie die Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf unrichtige Urteile, während richtige Urteile nur deklaratorisch bestärkend wirken sollen. Hierunter leiden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. 194

194 Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 138.

Hauptgegenargument ist die Erzeugung einer doppelten Rechtsordnung für am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte und die Beschränkung der Rechtskraftwirkung auf unrichtige Urteile, während richtige Urteile nur deklaratorisch bestärkend wirken sollen. Hierunter leiden Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Anmerkungen

Die wörtliche Übernahme des Gedankens hätte durch Anführungszeichen kenntlich gemacht werden sollen.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[62.] Sse/Fragment 041 24 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:37 PlagProf:-)
Erstellt: 29. August 2015, 15:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 24-26
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 18, Zeilen: 117-120
Bei Präjudizialität kommt die materielle Wirkung der Rechtskraft zum Tragen und führt zur materiellen Bindung des zweiten Gerichts hinsichtlich der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage. 79 [...] Bei Präjudizialität [...] kommt die materielle Wirkung der Rechtskraft zum tragen [sic] und führt zur materiellen Bindung des zweiten Gerichts hinsichtlich der rechtskräftig entschiedenen Vorfrage [...].
Anmerkungen

Quelle ist zuletzt in Fn. 194 erwähnt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[63.] Sse/Fragment 042 03 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2015, 11:51 Klgn
Erstellt: 5. October 2015, 18:54 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 3-12
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 79, Zeilen: 20 ff.
Ließe man hingegen eine erneute gleichlautende Entscheidung zu, so würde durch die materielle Rechtskraft des zweiten Urteils zwar nicht, wie durch eine der ersten widersprechende Entscheidung, die geschaffene Rechtsgewissheit erneut getrübt und auch kein Unfrieden gestiftet. Ihre Zwecke, die privaten Rechte der Parteien zu schützen und Rechtsgewissheit zwischen den Parteien zu schaffen, könnte die Rechtskraft des zweiten Urteils aber nicht mehr erfüllen. Denn schon die materielle Rechtskraft des ersten Judikats kommt diesen Zielen vollständig nach. Daher verfehlt bei gleichlautenden Urteilen über den gleichen Streitgegenstand die materielle Rechtskraft des zweiten Urteils ihre Zwecke.196

196 Lenenbach, S. 79; i.E. ebenso Gaul, FS Weber, S. 155, 169 f.

Durch die materielle Rechtskraft des zweiten Urteils wird zwar nicht, wie durch eine der ersten widersprechende Entscheidung, die geschaffene Rechtsgewißheit erneut getrübt und auch kein Unfrieden gestiftet. Ihre Zwecke, die privaten Rechte der Parteien zu schützen und Rechtsgewißheit zwischen den Parteien zu schaffen, kann die Rechtskraft des zweiten Urteils aber nicht mehr erfüllen. Denn schon die materielle Rechtskraft des ersten Judikats kommt diesen Zielen vollständig nach. Daher verfehlt auch bei gleichlautenden Urteilen über den gleichen Streitgegenstand die materielle Rechtskraft des zweiten Urteils ihre Zwecke. Dem zweiten Urteil kommt daher keine materielle Rechtskraft zu301.

301 Im Ergebnis ebenso: Gaul, Festschrift für Weber, S. 155, S. 169 f.

Anmerkungen

Quelle ist benannt; Übernahme hätte aber wohl mit Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[64.] Sse/Fragment 043 18 - Diskussion
Bearbeitet: 1. September 2015, 13:07 PlagProf:-)
Erstellt: 27. August 2015, 08:29 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 18 ff.
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 65 f., Zeilen: 65: 6 ff.; 66: 1 ff.
Doch so allgemein gehalten ist diese Prämisse nur schwerlich haltbar. Denn es kommt nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen oder zum Privatrecht an, sondern vielmehr auf die dahinterstehende Intention, die etwas der Dispositionsbefugnis entzieht oder nicht. Es könnte ein Vorstoß dahingehend unternommen werden, eine Disposition immer dann zu erlauben, wenn nicht entscheidende Gründe entgegenstehen, die auf grundlegenden öffentlichen Interessen beruhen. Dem Dispositionsinteresse der Parteien wird im Rahmen einer Abwägung immer dann der Vorzug zu gewähren sein, wenn das Interesse des Staates als „Vertreter“ der Allgemeinheit an der absoluten Rechtskraft zumindest nicht entgegensteht.200 Anders formuliert sind danach alle Schlüsse aus der (stets bestehen bleibenden) materiellen Verfügungsbefugnis und der Dispositionsmacht der Parteien im Zivilprozess dann gegenstandslos, wenn das öffentliche Interesse die absolute Rechtskraft erfordert.201 Genau genommen handelt es sich letzten Endes auch um eine Abwägung dieser Interessen, wenn die in den Rechtsordnungen Europas herrschende Meinung ihre gängigen Argumente für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ins Feld führt. Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien im [Großteil der europäischen Staaten die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch haltbar ist.]

200 In diesem Sinne auch Schlosser, Parteihandeln, S. 14 ff.; Wagner, Prozeßverträge, S. 78 ff., 716 f.; Grunsky, Grundlagen, S. 500

201 Heim, Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, S. 266, 273 ff., 277 ff.

Auf der anderen Seite dürfte bei näherer Betrachtung aber auch die Annahme, dass das öffentliche Recht als zwingendes Recht stets der Parteidisposition entzogen sei, in dieser Allgemeinheit nicht haltbar sein. Denn es kommt nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen oder zum Privatrecht an, sondern vielmehr auf die dahinterstehende Intention, die etwas der Dispositionsbefugnis entzieht oder aber auch nicht. Schlosser hat einen Vorstoß dahingehend unternommen, dass auf Grund des in Art. 2 I GG verankerten Prinzips in dubio pro libertate eine Disposition immer dann erlaubt sei, wenn nicht entscheidende Gründe entgegenstehen, 179 die entweder aus dem Freiheitsinteresse der anderen Partei(en) herrühren oder auf grundlegenden öffentlichen Interessen beruhen können, was sich auch in einem gesetzlichen Ge- oder Verbot niederschlagen kann.180

[...] Dem Partei-Interesse wird diesbezüglich immer dann der Vorzug zu gewähren sein, wenn das Interesse des Staates als „Vertreter“ der Allgemeinheit an der absoluten Rechtskraft zumindest nicht entgegensteht.181 [...] Obwohl er die Interessen der Parteien anerkannte,183 führte er dennoch aus, dass, wenn das öffentliche Interesse die absolute Rechtskraft erfordere, alle Schlüsse aus der (stets bestehen bleibenden) materiellen Verfügungsbefugnis und der Dispositionsmacht der Parteien im Zivilprozess gegenstandslos seien.184 [...] Genau genommen handelt es sich letzten Endes auch um eine Abwägung der Interessen, wenn die herrschende Meinung ihre gängigen Argumente für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ins Feld führt. Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch stets haltbar ist.


179 [...]

180 Schlosser Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozeß, 2 ff; Vgl. auch Wagner Prozeßverträge, 58 f , der sich dabei unter anderem auf die von Bülow in AcP 64 (1881), 1 ff, 100 ff. aufgestellte Ermächtigungstheorie bezieht.

181 So auch Schlosser Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozeß, 14 f.; Wagner Prozeßverträge, 78 ff., 716 f.; Grunsky Grundlagen des Verfahrensrechts, 500.

183 Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 266, 273 ff.

184 Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 277.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[65.] Sse/Fragment 044 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 17:32 Klgn
Erstellt: 27. August 2015, 09:20 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 66, 67, 68, Zeilen: 66 unten - 67: 1 ff.; 68: 17 ff.
[Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien im] Großteil der europäischen Staaten die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch haltbar ist.

Herkömmlich wird die amtswegige Beachtung der Rechtskraft im Interesse des Staates unter Ausblendung des Aspektes des Beklagtenschutzes mit Schlagworten wie Rechtsgewissheit, Rechtsfrieden, Ansehen und Würde der Gerichte, Verhinderung unnötiger Belastung der Rechtspflege u.s.w. begründet.202

All diese Gesichtspunkte lassen sich unter einem Oberbegriff zusammenfassen, denn es sind letzten Endes Ausprägungen ein und desselben Prinzips: Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs. Geht man von einer Einmaligkeit der staatlichen Verpflichtung aus, seinen Justizapparat den Streitenden zur Verfügung zu stellen, lassen sich als Begründung all jene Ansätze finden.

Bevor jedoch näher darauf eingegangen wird, vorab noch eine Anmerkung: Auch als uneingeschränkter Anhänger der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen darf man nicht der irrigen Vorstellung erliegen, dass die Parteien dadurch zwingend festgelegt wären. Man muss zwischen einer rechtlichen - zwingenden - Bindung an das Prozessergebnis wie zum Beispiel nach der Lehre von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen und den tatsächlichen Möglichkeiten der Betroffenen, neu zu prozessieren, unterscheiden. Denn nach derzeitigem Stand des Procedere ist es einem betroffenen Gericht nur zufällig möglich festzustellen, ob in einer bestimmten Zivilsache bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Im Regelfall wird das Gericht auf den „good will“ der Parteien angewiesen sein, erst recht bei zwei aufeinanderfolgenden Klagen in verschiedenen Staaten. Legen es die Parteien darauf an, können sie es normalerweise erreichen, über die Rechtskraft selbst zu verfügen: Ist dem Gericht die entgegenstehende Rechtskraft unbekannt, dann sind die Parteien ziemlich frei, was die Lenkung des Prozesses in die gewünschte Richtung anbelangt.

Die Tatsache allein, dass in der Praxis die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen relativ einfach umgangen werden kann, darf aber nicht dazu führen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs bereits deswegen abzulehnen. Das liefe darauf hinaus, den pathologischen Fall zur Regel zu machen. Wenn und soweit das öffentliche Interesse aber eindeutig einer dispositiven Natur der Rechtskraft entgegensteht, dann kann auch bewusstes Zuwiderhandeln nichts daran ändern, sondern es muss das Ziel sein, diese Missstände zu beseitigen.

Fasst man die auctoritas eines rechtskräftigen staatlichen Urteils ins Auge, so steht dahinter die Annahme, dass bei Disponibilität der Rechts-[kraft die Entscheidungsharmonie in Gefahr gerate.203]


202 Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 63 ff.; Heim, Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, S. 275.

[203 Bülow, AcP 83 (1894), 1,15 ff., 65 ff.]

Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch stets haltbar ist.

II. Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs

Herkömmlich wird die amtswegige Beachtung der Rechtskraft im Interesse des Staates unter Ausblendung des Aspektes des Beklagtenschutzes mit Schlagworten wie Rechtsgewissheit, Rechtsfrieden, Ansehen und Würde der Gerichte, Verhinderung unnötiger Belastung der Rechtspflege u.s.w. begründet.187 All diese Gesichtspunkte lassen sich unter einem Oberbegriff zusammenfassen, denn es

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sind letzten Endes Ausprägungen ein und desselben Prinzips: Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs.188 Geht man von einer Einmaligkeit der staatlichen Verpflichtung aus, seinen Justizapparat den Streitenden zur Verfügung zu stellen, lassen sich als Begründung all jene Ansätze finden.189 [...] Bevor jedoch näher darauf eingegangen wird, vorab noch eine Anmerkung: Auch als uneingeschränkter Anhänger der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen darf man nicht der irrigen Vorstellung erliegen, dass die Parteien dadurch zwingend festgelegt wären. Man muss zwischen einer rechtlichen - zwingenden - Bindung an das Prozessergebnis wie zum Beispiel nach der Lehre von der Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen und den tatsächlichen Möglichkeiten der Betroffenen, neu zu prozessieren, unterscheiden.191 192 Denn nach derzeitigem Stand der Technik ist es einem betroffenen Gericht nur zufällig möglich festzustellen, ob in einer bestimmten Zivilsache bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Im Regelfall wird das Gericht auf den „good will“ der Parteien angewiesen sein. [...]

Legen es die Parteien darauf an, können sie es normalerweise erreichen, über die Rechtskraft selbst zu verfügen. Denn ist dem Gericht die entgegenstehende Rechtskraft unbekannt, dann sind die Parteien im Rahmen der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes ziemlich frei, was die Lenkung des Prozesses in die gewünschte Richtung anbelangt.

[Seite 68:]

Die Tatsache allein, dass in der Praxis die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen relativ einfach umgangen werden kann, darf aber nicht dazu führen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs bereits deswegen abzulehnen. Das liefe darauf hinaus, den pathologischen Fall zur Regel zu machen. Wenn und soweit das öffentliche Interesse aber eindeutig einer dispositiven Natur der Rechtskraft entgegensteht, dann kann auch bewusstes Zuwiderhandeln daran nichts ändern, sondern es muss das Ziel sein, diese Missstände zu beseitigen.

1. Ansehen und Würde der Gerichte

Fasst man zunächst die von Bülow194 oft in den Mittelpunkt gerückte auctoritas eines rechtskräftigen staatlichen Urteils ins Auge, so steht dahinter die Annahme, dass bei Disponibilität der Rechtskraft die Entscheidungsharmonie in Gefahr gerate.


187 Rimmelspacher zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß, 37 f. m.w.N.

188 Näher dazu Text bei Fn. 157.

189 A.A. Koussoulis Beiträge zur modernen Rechtskraftlehre, 191 f., der die Erfüllung der Justizgewährungspflicht auf einer anderen Ebene sieht.

[...]

191 Schwartz „Absolute Rechtskraft“ und heutiges Deutsches Recht, Festgabe für Dernburg, 309 ff, 323 hat folgendes Beispiel gebildet: „Zwei Königsberger haben Jahre hindurch erbittert prozessiert, das rechtskräftige letzte Erkenntnis befriedigt beide nicht, sie vereinbaren (vielleicht läßt sich die günstiger gestellte Partei durch eine Leistung des Gegners dazu bewegen) eine neue Prozeßführung. Der ohne Einwendung des Beklagten vom Kläger angerufene Amtsrichter in Straßburg ahnt nichts vom früheren Rechtsstreite, die Parteien reden nicht davon, das Straßburger Urtheil wird rechtskräftig. [...]: das Straßburger Urtheil und nur dieses ist wirksam, die Rechtskraftwirkung des früheren Urtheils ist gebrochen, und zwar mittelbar durch den Parteiwillen.“

192 Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 263. Vgl. auch Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 278.

[...]

194 Absolute Rechtskraft des Unheils, AcP 83 (1894), 1 ff., 15 ff., 65 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[66.] Sse/Fragment 045 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 12:56 SleepyHollow02
Erstellt: 27. August 2015, 09:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 67 ff., Zeilen: 67 unten - 68: 1 ff.; 69: 1 ff.; 70: 1-5
[Fasst man die auctoritas eines rechtskräftigen staatlichen Urteils ins Auge, so steht dahinter die Annahme, dass bei Disponibilität der Rechts]kraft die Entscheidungsharmonie in Gefahr gerate.203 Wird in ein und derselben Sache eine neue Entscheidung getroffen, dann besteht die gar nicht geringe Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen.

Es wird argumentiert, dass das Urteil als Staatsakt der spekulativen Wagelust wankelmütiger Parteien schutzlos ausgeliefert sein würde.204 Als Konsequenz sinke das Ansehen und die Würde der Gerichte als Staatsorgane, und es gehe die ihnen verliehene staatliche Autorität verloren, weil die Bereitschaft, sich einer Institution unterzuordnen, die scheinbar willkürlich ihre Entscheidungen treffe und auf einen Wink hin keinen Bestand mehr habe, auf Seiten der Rechtssuchenden relativ gering sein dürfte.

Nur erscheint diese Annahme aber aufgrund mehrerer Überlegungen nicht stichhaltig zu sein:

Jeder Rechtsuchende weiß um die Möglichkeit, grundsätzlich Rechtsmittel einlegen zu können oder wird wenigstens durch den Richter darüber belehrt. Diese Rechtsmittel sind genau für den Zweck gedacht, dass die Entscheidungen der Vorinstanz(en) überprüft werden. Gar nicht so selten wird dabei dem Rechtsmittelführer Recht gegeben, was für jeden offen zutage treten lässt, dass Urteile materiellrechtlich falsch sein können. Eine andere Entscheidung in einer höheren Instanz bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass damit alle Urteile der Eingangsgerichte fehlerhaft gewesen sind, denn selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass das erste Urteil materiellrechtlich korrekt war, und das Rechtmittelgericht falsch entschieden und damit ein Fehlurteil gesprochen hat. Weiterhin ist auch nicht auszuschließen, dass ein unrichtiges Ersturteil zwar aufgehoben, dann aber ebenfalls materiellrechtlich fehlerhaft geändert wird. Schließlich wird es auch Vorkommen, dass ein Urteil im weiteren Rechtszug zu Unrecht bestätigt wird, obwohl es richtigerweise hätte korrigiert werden müssen. All diese Möglichkeiten lassen es zweifelhaft erscheinen, ob tatsächlich ein bemerkenswerter Schaden für das Ansehen und die Würde der Gerichte entstünde, wenn die Rechtskraft nicht von Amts wegen zu beachten wäre.

Immer wieder lassen sich auch Argumente gegen die Disponibilität der Rechtskraft finden, die sich aus Zweckgesichtspunkten des Zivilprozesses zusammensetzen.205 Hier soll die Betrachtung auf zwei dieser Gesichtspunkte fokussiert werden: den Rechtsfrieden und die Rechtsgewissheit.

Durch den Zivilprozess wird die wirtschafts- und sozialpolitisch ausgesprochen unerwünschte Selbsthilfe - mit Ausnahme der gesetzlich zugelas-[senen Fälle - ausgeschlossen und dadurch der Rechtsfrieden zwischen den Parteien im Speziellen und in der Gesellschaft im Allgemeinen gewährleistet.206]


203 Bülow, AcP 83 (1894), 1,15 ff., 65 ff.

204 Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 67.

205 Eine Übersicht über die ganze Bandbreite an Zweckgesichtspunkten und eine Besprechung dazu lässt sich unter anderem finden bei Grunsky, Grundlagen, S. 3 ff. und Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 10 ff., 63 ff.

Fasst man zunächst die von Bülow194 oft in den Mittelpunkt gerückte auctoritas eines rechtskräftigen staatlichen Urteils ins Auge, so steht dahinter die Annahme, dass bei Disponibilität der Rechtskraft die Entscheidungsharmonie in Gefahr gerate. Wird in ein und derselben Sache eine neue Entscheidung getroffen oder, wenn man sich die häufig heraufbeschworenen Horrorszenarien195 noch deutlicher vor Augen führen will, sogar mehrfach neu entschieden, dann besteht die gar nicht geringe Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen. Es wird argumentiert, dass das Urteil als Staatsakt der spekulativen Wagelust wankelmütiger Parteien schutzlos ausgeliefert sein würde. Als Konsequenz sinke das

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Ansehen und die Würde der Gerichte als Staatsorgane, und langsam aber sicher gehe die ihnen verliehene staatliche Autorität verloren, weil die Bereitschaft, sich einer Institution unterzuordnen, die scheinbar willkürlich ihre Entscheidungen treffe und auf einen Wink hin keinen Bestand mehr habe, auf Seiten der Rechtssuchenden relativ gering sein dürfte.196

Nun erscheint diese Annahme aber auf Grund mehrerer Überlegungen nicht stichhaltig zu sein: [...]

2. Des Weiteren weiß jeder Rechtssuchende um die Möglichkeit, grundsätzlich Rechtsmittel einlegen zu können oder wird wenigstens durch den Richter darüber belehrt. Diese Rechtsmittel sind genau für den Zweck gedacht, dass die Entscheidungen der Vorinstanz(en) überprüft werden. Gar nicht so selten wird dabei dem Rechtsmittelführer Recht gegeben, was für jeden offen zu Tage treten lässt, dass Urteile materiellrechtlich falsch sein können.

Eine andere Entscheidung in einer höheren Instanz bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass damit alle Urteile der Eingangsgerichte fehlerhaft gewesen sind, denn selbstver-

[Seite 69:]

ständlich besteht auch die Möglichkeit, dass das erste Urteil materiellrechtlich korrekt war, und das Rechtsmittelgericht falsch entschieden und damit ein Fehlurteil gesprochen hat. Weiterhin ist auch nicht auszuschließen, dass ein unrichtiges Ersturteil zwar aufgehoben, dann aber ebenfalls materiellrechtlich fehlerhaft geändert wird. Schließlich wird es auch Vorkommen, dass ein Urteil im weiteren Rechtszug zu Unrecht bestätigt wird, obwohl es richtigerweise hätte korrigiert werden müssen. All diese Möglichkeiten lassen es zweifelhaft erscheinen, ob tatsächlich ein bemerkenswerter Schaden für das Ansehen und die Würde der Gerichte entstünde, wenn die Rechtskraft nicht von Amts wegen zu beachten wäre

Immer wieder lassen sich auch Argumente gegen die Disponibilität der Rechtskraft finden, die sich aus Zweckgesichtspunkten des Zivilprozesses zusammensetzen.

[Seite 70:]

a. Rechtsfrieden

Durch den Zivilprozess wird die wirtschafts- und sozialpolitisch ausgesprochen unerwünschte Selbsthilfe - mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle - ausgeschlossen und dadurch der Rechtsfrieden zwischen den Parteien im Speziellen und in der Gesellschaft im Allgemeinen gewährleistet.201


194 Absolute Rechtskraft des Urtheils, AcP 83 (1894), 1 ff., 15 ff., 65 ff.

195 Vgl. nur Bülow Absolute Rechtskraft des Urtheils, AcP 83 (1894), 1 ff, 13 ff.

196 Vgl. auch Rimmelspacher Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß, 67.

201 Rimmelspacher Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß, 19 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[67.] Sse/Fragment 046 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 17:40 Klgn
Erstellt: 27. August 2015, 09:53 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 71, 72, Zeilen: 71: 1 ff.; 72: 1-10
[Durch den Zivilprozess wird die wirtschafts- und sozialpolitisch ausgesprochen unerwünschte Selbsthilfe - mit Ausnahme der gesetzlich zugelas-]senen Fälle - ausgeschlossen und dadurch der Rechtsfrieden zwischen den Parteien im Speziellen und in der Gesellschaft im Allgemeinen gewährleistet.206 Man muss sich jedoch fragen, ob dem Rechtsfrieden wirklich und ernsthaft damit gedient ist, wenn man zwei Parteien, die auch nach Eintritt der Rechtskraft unbefriedigt sind, unter Verweis auf die Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruches eine nochmalige Entscheidung verweigert.207 Eine derartig vorgenommene „Streitunterdrückung“, womöglich noch mit dem Hinweis auf die weiterhin bestehende Dispositionsbefugnis hinsichtlich des materiellen Rechts, birgt höchstwahrscheinlich sogar neuerliches Konfliktpotential in sich. Ein zwangsweise herbeigeführter Friede ist regelmäßig ausgesprochen brüchig.

Es wird moniert, dass für den Fall, dass auf die Rechtskraft verzichtet werden könnte, der Rechtsungewissheit Tür und Tor geöffnet würde. Durch diesen Rechtsverungewisserungsversuch würde der Staat in einer seiner wichtigsten Aufgaben gestört werden.208

Aber auch diesbezüglich muss betont werden, dass die durch den ausgefochtenen Zivilprozess erlangte Rechtsgewissheit in erster Linie der darum ersuchenden Privatperson zugute kommt. Normalerweise wirkt die Rechtskraft nämlich nur inter partes. Dagegen spricht auch nicht die Möglichkeit der Parteien, einvernehmlich eine neue Entscheidung über eine bereits abgeurteilte Sache herbeiführen zu können, denn es kommt bei dem Aspekt der Rechtsgewissheit nur darauf an, dass sich keine Partei eine Streiterneuerung gefallen zu lassen braucht.209 Nur insofern ist der Staat gehalten, seinerseits sicherzustellen, dass der Anspruch der Parteien auf Kontinuität des gesprochenen Rechts (weitgehend) unangreifbar ist. Aus diesem Blickwinkel betrachtet kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass das Postulat der Rechtsgewissheit, das sicherlich berechtigt ist, wenn ein Zivilprozess nicht von vornherein sinnlos sein soll, zwangläufig [sic] gegen die Disponibilität der Rechtskraft spricht.

Kurz zusammengefasst lässt sich feststellen, dass der Zweck des Zivilprozesses allein als Argument für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen wenig aussagekräftig ist. Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen hinsichtlich des Wunsches nach einem weiteren Urteil, so lässt sich dieses Begehren nur mit dem Zweck des Zivilprozesses nicht definitiv abschlägig bescheiden. Alles andere wäre aber im Hinblick auf die breite Auswahl an Ansätzen, die vorder- oder hintergründig den Zweck des Zivilprozesses ausmachen, auch nicht zu erwarten.


206 Rimmelspacher, Amtsprüfung, S. 19 ff.

207 Identische Fragestellung bei Wagner, Prozeßverträge, S. 714.

208 Bülow, AcP 83 (1894), 1, 127 f.

209 Heim, Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, S. 273.

Durch den Zivilprozess wird die wirtschafts- und sozialpolitisch ausgesprochen unerwünschte Selbsthilfe - mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle - ausgeschlossen und dadurch der Rechtsfrieden zwischen den Parteien im Speziellen und in der Gesellschaft im Allgemeinen gewährleistet.201 Man muss sich jedoch fragen, ob dem Rechtsfrieden wirklich und ernsthaft damit gedient ist, wenn man zwei Parteien, die auch nach Eintritt der Rechtskraft unbefriedigt sind, unter Verweis auf die Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs eine nochmalige Entscheidung verweigert.202 Eine derartig vorgenommene „Streitunterdrückung“, womöglich noch mit dem Hinweis auf die weiterhin bestehende Dispositionsbefugnis hinsichtlich des materiellen Rechts, birgt höchstwahrscheinlich sogar neuerliches Konfliktpotenzial in sich. Ein zwangsweise herbeigeführter Friede ist regelmäßig ausgesprochen brüchig.

b. Rechtsgewissheit

Schon Bülow monierte, wenn auch von viel Polemik begleitet, dass für den Fall, dass auf die Rechtskraft verzichtet werden könnte, an die Stelle der durch ein rechtskräftiges Urteil erreichten Rechtsgewissheit dem Gegenteil, nämlich der Rechtsungewissheit Tür und Tor geöffnet werden würde. Durch diesen Rechtsverungewisserungsversuch würde der Staat in einer seiner wichtigsten Aufgaben gestört werden.203 Aber auch diesbezüglich muss betont werden, dass die durch den ausgefochtenen Zivilprozess erlangte Rechtsgewissheit in erster Linie der darum ersuchenden Privatperson zugute kommt. Normalerweise wirkt die Rechtskraft nämlich nur inter partes. [...] Dagegen spreche auch nicht die Möglichkeit der Parteien, einvernehmlich eine neue Entscheidung über eine bereits abgeurteilte Sache herbei führen zu können, denn es komme bei dem Aspekt der Rechtsgewissheit nur darauf an, dass sich keine Partei eine Streiterneuerung gefallen zu lassen brauche.204 Nur insofern ist der Staat gehalten, seinerseits sicherzustellen, dass der Anspruch der Parteien auf Kontinuität des gesprochenen Rechts (weitgehend) unangreifbar ist. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass das Postulat der Rechtsgewissheit, das sicherlich berechtigt ist, wenn ein Zivilprozess nicht

[Seite 72:]

von vornherein sinnlos sein soll, zwangsläufig gegen die Disponiniblität [sic] der Rechtskraft spricht.

c. Zwischenergebnis

Kurz zusammengefasst lässt sich feststellen, dass der Zweck des Zivilprozesses allein als Argument für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen wenig aussagekräftig ist. Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen hinsichtlich des Wunsches nach einem weiteren Urteil, so lässt sich dieses Begehren nur mit dem Zweck des Zivilprozesses nicht definitiv abschlägig bescheiden. Alles andere wäre aber im Hinblick auf die breite Auswahl an Ansätzen, die vorder- oder hintergründig den Zweck des Zivilprozesses ausmachen, auch nicht zu erwarten.


201 Rimmelspacher Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozeß, 19 ff.

202 Identische Fragestellung bei Wagner Prozeßverträge, 714.

203 Bülow Absolute Rechtskraft des Unheils, AcP 83 (1894), 1 ff., 127 f.

204 Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 273.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[68.] Sse/Fragment 047 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:18 PlagProf:-)
Erstellt: 27. August 2015, 11:16 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Homfeldt 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-37
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 72 f., Zeilen: 72: 12 ff.,; 73: 1 ff.
Konnten die vorangegangenen Argumente noch nicht entscheidend dazu beitragen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs im Interesse des Staates zu belegen, so lässt folgende Überlegung die Sache doch noch in einem anderen Licht erscheinen. Gestattet man den Parteien in den Grenzen des Beklagtenschutzes uneingeschränkt die Verfügung über die Rechtskraft als solche, hätte das für die Rechtspflege insgesamt nicht absehbare Konsequenzen. Die Gerichte müssten sich mit denselben Fällen zum Teil mehrfach befassen, anstatt sich noch nicht (endgültig) entschiedenen Streitigkeiten zuwenden zu können. Dadurch würde die heute schon bestehende Überlastung der Gerichte noch weiter verschärft. Die Justizressourcen, die zum Wohle aller vorhanden sind, könnten zu Lasten der Allgemeinheit von Einzelnen übermäßig in Anspruch genommen werden. Häufig erstrecken sich die Prozesse sowieso schon über einen unangemessen langen Zeitraum. Für diejenigen Rechtsschutzsuchenden, die unter Unständen [sic] sogar ein existenzielles Interesse an der zügigen Durchführung ihres Prozesses haben, hat die Dispositionsbefugnis über die Rechtskraft womöglich eine weitere Verschärfung der Situation in zeitlicher Hinsicht zur Folge. Hinzu kommt, dass die Zivilrechtspflege nicht kostendeckend arbeitet, was vor allem daran liegen mag, dass sich die Gerichtskosten nicht nach den tatsächlich anfallenden Kosten bemessen, sondern nach dem Streitwert. Dieses Auseinanderklaffen zwischen den tatsächlichen Kosten eines Zivilprozesses und den vereinnahmten Gerichtskosten, was bei niedrigen Streitwerten besonders evident ist, würde sich als Folge mit jedem weiteren Rechtsstreit erweitern, und das wiederum hätte die Allgemeinheit zu tragen. Teilweise wird unter Ausblendung der unnötigen Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeit sogar überspitzt formuliert, das öffentliche Interesse an der Einmaligkeit eines Prozesses müsse dann zurücktreten und die Disposition über die Rechtskraft zulässig sein, sobald das Kostenbegrenzungsinteresse des Staates hinter dem Parteiinteresse an einer neuen Entscheidung zurückbleibe.210

Stellt man demgegenüber, so wie hier vorgeschlagen, auf die Belastung der Zivilrechtspflege insgesamt ab, so bleibt die Konsequenz dennoch dieselbe: Man hat stets eine Abwägung zu treffen. Für die Fälle, in denen der Beklagtenschutz keine Rolle spielt, kommt es deshalb darauf an, ob eine nochmalige Entscheidung zu einer (unzumutbaren) Mehrbelastung der Gerichte führt, wodurch mittelbar auch die berechtigten Interessen anderer Rechtsschutzsuchender tangiert werden.


210 Wagner, Prozeßverträge, S. 81 ff., 714 ff.

Konnten die vorangegangenen Argumente noch nicht entscheidend dazu beitragen, den Grundsatz der Einmaligkeit des Justizgewährungsanspruchs im Interesse des Staates zu belegen, so lässt folgende Überlegung die Sache doch noch in einem anderen Licht erscheinen. Gestattet man den Parteien in den bereits gesteckten Grenzen des Beklagtenschutzes uneingeschränkt die Verfügung über die Rechtskraft als solche, hätte das für die Rechtspflege insgesamt nicht absehbare Konsequenzen. Die Gerichte müssten sich mit denselben Fällen zum Teil mehrfach befassen, anstatt sich noch nicht (endgültig) entschiedenen Streitigkeiten zuwenden zu können. Dadurch würde die heute schon bestehende Überlastung der Gerichte noch weiter verschärft. Die Justizressourcen, die zum Wohle aller vorhanden sind, könnten zu Lasten der Allgemeinheit von Einzelnen übermäßig in Anspruch genommen werden. Häufig erstrecken sich die Prozesse sowieso schon über einen unangemessen langen Zeitraum. Für diejenigen Rechtsschutzsuchenden, die unter Umständen sogar ein existenzielles Interesse an der zügigen Durchführung ihres Prozesses haben, hat die Dispositionsbefugnis über die Rechtskraft womöglich eine weitere Verschärfung der Situation in zeitlicher Hinsicht zur Folge.205 Hinzu kommt, dass die Zivilrechtspflege nicht kostende-

[Seite 73:]

ckend arbeitet,206 was vor allem daran liegen mag, dass sich die Gerichtskosten nicht nach den tatsächlich anfallenden Kosten bemessen, sondern nach dem Streitwert. Dieses Auseinanderklaffen zwischen den tatsächlichen Kosten eines Zivilprozesses und den vereinnahmten Gerichtskosten, was bei niedrigen Streitwerten besonders evident ist, würde sich als Folge mit jedem weiteren Rechtsstreit erweitern, und das wiederum hätte die Allgemeinheit zu tragen. Wagner nennt Letzteres das „Interesse des Staates an kosteneffektiver Zivilrechtspflege“ und reduziert sogar das Interesse des Staates hinsichtlich der Einmaligkeit der Rechtsschutzgewährung und damit der Verneinung einer Disposition über die Rechtskraft auf diesen einen Gesichtspunkt.207 Auch wenn damit die „unnötige“ Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeit vollkommen ausgeblendet wird, so kommt er dennoch zu einem treffenden Ergebnis, das nur etwas zu eng gefasst wird: Das öffentliche Interesse an der Einmaligkeit eines Prozesses muss dann zurücktreten und die Disposition über die Rechtskraft zulässig sein, sobald das Kostenbegrenzungsinteresse des Staates hinter dem Partei-Interesse an einer neuen Entscheidung zurückbleibt.208

Stellt man demgegenüber, so wie hier vorgeschlagen, auf die Belastung der Zivilrechtspflege insgesamt ab, so bleibt die Konsequenz dennoch dieselbe: Man hat stets eine Abwägung zu treffen. Für die Fälle, in denen der Beklagtenschutz keine Rolle spielt,209 kommt es deshalb darauf an, ob eine nochmalige Entscheidung zu einer (unzumutbaren) Mehrbelastung der Gerichte führt, wodurch mittelbar auch die berechtigten Interessen anderer Rechtsschutzsuchender tangiert werden.


205 Man nehme nur den mittelständischen Handwerksbetrieb, der eine ausstehende Werklohnforderung einklagen muss: Handelt es sich bei dieser um die Bezahlung eines „Großprojektes“, kann jeder Tag, den der Inhaber länger auf die Forderung warten muss, die Insolvenz zur Folge haben. Daran hängen unter Umständen weitere Arbeitsplätze, die nun womöglich verloren gehen. Durch die Arbeitslosigkeit wird wiederum die Allgemeinheit belastet. Die Ausmaße lassen sich in diese Richtung unendlich weiterspinnen und sollen die Problematik auch nur ansatzweise darstellen.

206 Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. August 1999 stehen zwar keine konkreten Zahlen fest, als Anhaltspunkt lasse sich jedoch Folgendes festhalten: Bei den Amtsgerichten seien im Durchschnitt rund 50% und bei den Landgerichten rund 70% der Personal- und Sachkosten durch Einnahmen (Gebühren und Auslagen) gedeckt. Allerdings nähme die Kostendeckungsgrenze mit der Höhe des Streitwerts zu.

207 Wagner Prozeßverträge, 81 ff, 714 ff.

208 Wagner Prozeßverträge, 717.

209 Vgl. Kapitel 3.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[69.] Sse/Fragment 048 11 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2015, 15:45 Klgn
Erstellt: 15. September 2015, 13:41 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 11-30
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 193-195, Zeilen: 193: 10 ff.; 194: 1 ff.; 195: 1 ff.
Was das methodische Vorgehen bei der Feststellung einer Anspruchsidentität angeht, so fällt auf, dass weithin klare Kriterien bestehen, deren Erfüllung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Identität ist. Dies findet seinen Grund darin, dass der Streitgegenstand in den meisten Vertragsstaaten aus - in den Einzelheiten zwar umstrittenen - vom Grundsatz her aber klaren, formalen Elementen zusammengesetzt wird. So besteht in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von England und Irland, weitgehende Einigkeit darüber, dass für eine Streitgegenstandsidentität Übereinstimmung von Parteien, Antrag und Klagegrund erforderlich ist.

Die Folge einer auf Identität von Parteien, Antrag und Klagegrund abstellenden formalen Betrachtungsweise ist, dass auch in den Fällen, in denen zwei Rechtsstreitigkeiten wesentliche rechtliche und tatsächliche Fragen gemeinsam haben, keine Identität angenommen werden kann, sofern auch nur eines der fraglichen Kriterien nicht übereinstimmt. Deshalb stellt die Frage, ob zwei Rechtsstreitigkeiten auf derselben Rechtsgrundlage beruhen und mithin der Ausgang beider Verfahren von derselben Rechtsfrage abhängt, im nationalen Prozessrecht dieser Mitgliedstaaten kein Kriterium zur Entscheidung darüber dar, ob ein Fall der Streitgegenstandsidentität anzunehmen ist.

Was das methodische Vorgehen bei der Prüfung der Frage nach der Streitgegenstandsidentität angeht, so fällt auf, daß weithin klare Kriterien bestehen, deren Erfüllung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Identität ist. Dies findet seinen Grund darin, daß der Streitgegenstand in den meisten Vertragsstaaten aus, in den Einzelheiten zwar umstrittenen, vom Grundsatz her aber klaren, formalen Elementen zusammengesetzt wird. So besteht in mehreren Vertragsstaaten weitgehende Einigkeit darüber, daß für eine Streitgegenstandsidentität Übereinstimmung von Parteien, Antrag und Klagegrund erforderlich ist.124

[Seite 194:]

Die Folge einer derart formalen Betrachtungsweise ist, da8 auch in den Fällen, in denen zwei Rechtsstreitigkeiten wesentliche rechtliche und tatsächliche Fragen gemeinsam haben, keine Identität angenommen werden kann, sofern auch nur eines der fraglichen Kriterien nicht übereinstimmt.

[Seite 195:]

Die rechtsvergleichende Untersuchung hat gleichzeitig gezeigt, daß die Frage, ob zwei Rechtsstreitigkeiten auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, und mithin der Ausgang beider Verfahren von derselben Rechtsfrage abhängt, im nationalen Prozeßrecht der Vertragsstaaten kein Kriterium zur Entscheidung darüber, ob ein Fall der Streitgegenstandsidentität anzunehmen ist, darstellt.128


124 vgl. dazu die Ausführungen in der rechtsvergleichenden Untersuchung zu Deutschland, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg, 2 Teil B III. 4. a. - e.

128 Die hiermit angesprochene Situation des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses begründet in den nationalen Verfahrensrechten nur einen Zusammenhang. Vgl. für das deutsche Recht, Rosenberg/Schwab, a.a.O., § 101 II 1 b; sowie für das italienische Recht art. 40 C.p.c.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Klgn


[70.] Sse/Fragment 048 33 - Diskussion
Bearbeitet: 16. October 2015, 13:43 Klgn
Erstellt: 15. October 2015, 20:43 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Weigand 1992

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 33-40
Quelle: Weigand 1992
Seite(n): 26 f., Zeilen: 26: 20 ff: 27: 1 ff.
Die Besonderheit der rein materiellrechtlichen Theorie ist die Behandlung der Anspruchshäufung. Während nach prozessualer Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt, geht man mit der materiellen Lehre allgemein von zwei Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf eine Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf deliktische Haftung gestützten Klage unmöglich. Für die Praxis dürfte vor allem eine spanische Besonderheit eine Rolle spielen, nämlich die Behandlung der Anspruchshäufung177. Während nach deutscher Auffassung trotz verschiedener Anspruchsbegründungen - etwa Schadensersatzanspruch aus vertraglicher und deliktischer Haftung - nur ein Streitgegenstand vorliegt178, geht man in Spanien allgemein von zwei

[Seite 27:]

Streitgegenständen aus: So macht die Abweisung der auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzklage die Erhebung einer weiteren, auf dekliktische [sic] Haftung gestützten Klage nicht unmöglich179.


177) so wohl die Übersetzung von "concurso de acciónes"

178) allg. Meinung, vgl. Thomas/Putzo, Einleitung II, Anm.6; § 322, Anm.6.d); Rosenberg/Schwab, § 100 I, S.597

179) Ramos Méndez, S.420; Albaladejo/Serra Domínguez, a.a.O.,S.680 (weiteres Beispiel: Klage aus Eigentum bzw. Nießbrauch oder Wohnrecht); nach TS 23.5.1947, AR Nr.630, haben Klagen aus Werklohn bzw. ungerechtfertigter Bereicherung verschiedene Streitgegenstände; anders TS 12.2.1971, wonach auch eine abweichende rechtliche Qualifizierung nicht den Streitgegenstand verändert, solange sich nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der auf den Fall anwendbaren Norm ändern

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[71.] Sse/Fragment 049 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 14:08 Klgn
Erstellt: 16. October 2015, 13:36 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Weigand 1992

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 1-2
Quelle: Weigand 1992
Seite(n): 27, Zeilen: 5 ff.
[Eine Feststellungsklage hindert nicht - wie] nach prozessualer Auffassung - die spätere Erhebung einer Leistungsklage aufgrund desselben Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage hindert - wie nach deutscher Auffassung180 - nicht die spätere Erhebung einer Leistungsklage aufgrund desselben Rechtsverhältnisses181.

180) vgl z.B. Thomas/Putzo, Einleitung II, 6

181) Ramos Méndez, S.417; Albaladejo/Serra Domínguez, a.a.O.; TS 10.5.1969, AR Nr.2471

Anmerkungen

Fortsetzung von Sse/Fragment 048 33.

Sichter
(Klgn), SleepyHollow02


[72.] Sse/Fragment 049 03 - Diskussion
Bearbeitet: 19. October 2015, 19:20 Klgn
Erstellt: 19. October 2015, 16:11 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Nelle 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 3-20
Quelle: Nelle 2000
Seite(n): 22, Zeilen: 1 ff.
Der tiefere Grund für die im Vergleich zur prozessualen Theorie engeren Rechtskraftwirkungen der materiellen liegt wohl weniger in einer abweichenden Dogmatik - die französischsprachige Lehre selbst kritisiert die Konturlosigkeit ihrer Schlüsselbegriffe, insbesondere der „cause“ (des Klagegrundes) - als in einer pragmatischen, aus dem englischen Recht bekannten Überlegung: Es soll möglichst nicht mehr, aber auch nicht weniger in Rechtskraft erwachsen als das, worüber die Parteien im Prozess tatsächlich gestritten und der Richter auf der Basis des Parteivortrags bewusst entschieden hat.211 Eine Konsequenz dieser Überlegung ist die schwächere Präklusion nicht vorgetragener Einwände. Nur innerhalb des im Vergleich zum prozessual zweigliedrigen Streitgegenstand engen Klagegrundes ist der Schuldner gehindert, einen neuen Prozess auf Einwände zu stützen, die er im ersten Prozess nicht vorgebracht hat, aber hätte vorbringen können. Illustrativ ist dabei die Rechtsprechung, nach der zwar verschiedene Willensmängel, die gegenüber einem Vertragsschluss eingewandt werden können, eine einzige „cause“ bilden, nicht aber Willensmängel und andere Unwirksamkeitsgründe, etwa die Nichtigkeit des Vertrages wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit.212

211 Cass. Com. 14.3.1972, Bull. Civ. IV. Nr. 88; Cass. Civ. 31.1.1978, Bull. Civ. I. Nr. 37; Cass. Civ. 26.6.1961, Bull. Civ. I. Nr. 338; Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 615 f.; Nelle, S. 22.

212 Vgl. im Einzelnen Kössinger, S. 79 ff., m. w. N.; Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 609 f. m. w. N.; Nelle, S. 19, Fn. 26.

Der tiefere Grund hierfür liegt wohl weniger in einer abweichenden Dogmatik - die französische Lehre selbst kritisiert die Konturlosigkeit ihrer Schlüsselbegriffe, insbesondere der cause - als in einer pragmatischen, aus dem englischen und amerikanischen Recht bekannten Überlegung: Es soll möglichst nicht mehr, aber auch nicht weniger in Rechtskraft erwachsen als das, worüber die Parteien im Prozeß tatsächlich gestritten und der Richter auf Basis des Parteivortrags bewußt entschieden hat.49 Eine Konsequenz dieser Überlegung ist die schwächere Präklusion nicht vorgetragener Einwände. Nur innerhalb der jedenfalls im Vergleich zum deutschen Streitgegenstand relativ engen cause ist der Schuldner gehindert, einen neuen Prozeß auf Einwände zu stützen, die er im ersten Prozeß nicht vorgebracht hat, aber hätte vorbringen können. Illustrativ ist dabei die Rechtsprechung, nach der zwar verschiedene Willensmängel, die gegenüber einem Vertragsschluß eingewandt werden könnten, eine einzige cause bilden, nicht aber Willensmängel und andere Unwirksamkeitsgründe, etwa die Nichtigkeit des Vertrages wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit.50

49 Solus/Perrot, Bd. 3, Tz. 71 a.E.; Perrot/Fricéro, J.-Cl. proc. civ. 1998, Fasc. 554, Tz. 166; besonders deutlich die Conclusions des Generalanwalts Jeol zu Cass., Ass. plén. 03.06.1994, D. 1994, 395 (397 sub 3.).

50 Perrot/Fricéro, J.-Cl. proc. civ. 1998, Fasc. 554, Tz. 174 ff. m. zahlr. Nachw.

Anmerkungen

Die Quelle ist in beiden Fußnoten jeweils als letzte genannt. Auf eine nahezu wörtliche Übernahme lässt das aber nicht schließen. Der Hinweis auf Nelle, S. 19, Fn. 26 ist irreführend. Der übernommene Text stammt wörtlich von S. 22.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[73.] Sse/Fragment 049 108 - Diskussion
Bearbeitet: 31. October 2015, 11:41 Klgn
Erstellt: 22. September 2015, 15:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 106-115
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 142, Zeilen: 7-16
[...]

213 Nelle, S. 216. Verloren gehen also alle aus dem (der Erstklage zugrundeliegenden) Sachverhalt hergeleiteten oder herleitbaren (aber eben per Erstklage nicht eingeklagten) Ansprüche (Spencer Bower/Turner, S. 149, Rn. 190 f.). Allerdings muss die Partei, die sich auf einen „cause of action estoppel“ beruft, nicht nur beweisen, dass der Streitgegenstand zwischen Erst- und Zweitprozess identisch ist, sondern auch, dass der Gegner schon im Erstprozess die Möglichkeit hatte, die Tatsachen vorzutragen, die er nun im Zweitprozess vorträgt. Es kommt somit nicht nur darauf an, dass Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren schon bestanden, sondern auch, dass die gegnerische Partei diese kennen musste (Re A Debtor (1958), 1 All ER, 581 ff.; Bone v. Seale (1975), 1 All ER, 787).

Allerdings muß die Partei, die sich auf einen "cause of action estoppel" beruft, nicht nur beweisen, daß der Streitgegenstand zwischen Erst- und Zweitprozeß identisch ist16, sondern auch, daß der Gegner schon im Erstprozeß die Möglichkeit hatte, die Tatsachen vorzutragen, die er nun im Zweitprozeß vorträgt. Es kommt somit nicht nur darauf an, daß Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren schon bestanden, sondern auch, daß die gegnerische Partei diese kennen mußte.17

16 Hills v Co-operative Wholesale Society Ltd, [1940] 3 ALL ER 233.

17 Re A Debtor, [1958] 1 All ER 581; Bone v Seale, [1975] 1 All ER 787.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[74.] Sse/Fragment 049 21 - Diskussion
Bearbeitet: 31. October 2015, 11:26 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:22 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Zeuner 1981

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 21-27, 29
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 615, Zeilen: 24 ff.
Die Lösung des englischsprachigen Rechtskreises hebt sich von der Konzeption der zweigliedrigen Auffassung in erster Linie dadurch grundlegend ab, dass mit dem Begriff der „cause of action“ nicht einzelne durch den Klageantrag begrenzte Rechtsbeziehungen zum Gegenstand genommen werden, der durch die Rechtskraft weiterem Streit entzogen wird, sondern gewissermaßen das ganze Konfliktfeld, dem das Klagebegehren angehört. Englische Urteile entfalten eine dem Widerspruchsverbot ähnliche Sperrwirkung gegenüber Einwänden, die im Erstverfahren möglich waren.213 Indem der Kläger damit einer über den jeweiligen Klageantrag [hinausgehenden, umfassenden Präklusionsandrohung ausgesetzt wird, fungiert die Rechtskraft hier als ein auf die Streitkonzentration gerichtetes Mittel, wie dies in derartiger Form dem kontinentalen Recht unbekannt ist.]

213 Nelle, S. 216. Verloren gehen also alle aus dem (der Erstklage zugrundeliegenden) Sachverhalt hergeleiteten oder herleitbaren (aber eben per Erstklage nicht eingeklagten) Ansprüche (Spencer Bower/Turner, S. 149, Rn. 190 f.). Allerdings muss die Partei, die sich auf einen „cause of action estoppel“ beruft, nicht nur beweisen, dass der Streitgegenstand zwischen Erst- und Zweitprozess identisch ist, sondern auch, dass der Gegner schon im Erstprozess die Möglichkeit hatte, die Tatsachen vorzutragen, die er nun im Zweitprozess vorträgt. Es kommt somit nicht nur darauf an, dass Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Erstverfahren schon bestanden, sondern auch, dass die gegnerische Partei diese kennen musste (Re A Debtor (1958), 1 All ER, 581 ff.; Bone v. Seale (1975), 1 All ER, 787).

2. Die Lösung des anglo-amerikanischen Rechtskreises hebt sich - wie schon angedeutet - von der Konzeption des deutschen Rechtes in erster Linie dadurch grundlegend ab, daß mit dem Begriff der »cause of action« nicht einzelne durch den Klageantrag begrenzte Rechtsbeziehungen zum Gegenstand genommen werden, der durch die Rechtskraft weiterem Streit entzogen wird, sondern gewissermaßen das ganze Konfliktsfeld, dem das Klagebegehren angehört. Indem der Kläger damit einer über den jeweiligen Klageantrag hinausgehenden, umfassenden Präklusionsdrohung ausgesetzt wird, fungiert die Rechtskraft hier als ein auf die Streitkonzentration gerichtetes Mittel, wie dies in derartiger Form weder dem deutschen noch dem französischen Recht bekannt ist.
Anmerkungen

Der mit Fn. 213 belegte Satz entfällt bei der Zählung.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[75.] Sse/Fragment 050 01 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 16:09 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:29 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 615 f., Zeilen: 615: 30 ff.; 616: 1 ff.; 617: 4 ff.
[Indem der Kläger damit einer über den jeweiligen Klageantrag] hinausgehenden, umfassenden Präklusionsandrohung ausgesetzt wird, fungiert die Rechtskraft hier als ein auf die Streitkonzentration gerichtetes Mittel, wie dies in derartiger Form dem kontinentalen Recht unbekannt ist. Im Vordergrund steht dabei - anders als nach zweigliedriger Streitgegenstandsauffassung - nicht das Interesse des Klägers, Sicherheit hinsichtlich der von ihm mit dem Klageantrag bezeichneten Rechtsfolge zu gewinnen; die Grundtendenz geht vielmehr zunächst dahin, den Beklagten davor zu schützen, dass er wegen desselben Konfliktes mehrfach mit Prozessen überzogen wird. Hinzukommen mag ferner der Gedanke, dass es auch im öffentlichen Interesse unerwünscht ist, wenn die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten verzettelt und zersplittert wird.

Sieht man von den zuvor betonten Unterschieden ab, die sich hinsichtlich der Funktion des Antrages als Abgrenzungselement ergeben, so zeigen sich Ähnlichkeiten mit der zweigliedrigen Auffassung darin, dass man sich über die Einbeziehung von Einreden des Beklagten in den zu erledigenden Streitkomplex weitgehend einig ist, dass es jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereitet, genauer zu bestimmen, was auf Seiten des Klägers erfasst und durch ein Sachurteil auf jeden Fall erledigt wird.

Die in der prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsdiskussion überwiegend vertretene Ansicht, dass das (neben der Einheitlichkeit des Antrages) maßgebliche Abgrenzungskriterium in der Einheitlichkeit des der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes liege, findet dabei ein charakteristisches Gegenstück in der im englischsprachigen Rechtskreis vorherrschenden Auffassung, unter dem Begriff der „cause of action“ sei ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zu verstehen. Ganz ähnlich sind dann aber auch die aufgrund dieses Ansatzes in beiden Bereichen auftretenden Unsicherheiten, sobald man danach fragt, an welchen genaueren Merkmalen zu erkennen ist, ob im konkreten Fall die maßgebliche Einheitlichkeit des Sachverhaltes vorliegt oder nicht. Die Abgrenzung des von Prozess und Urteil erfassten Feldes erfordert insoweit einen gewissermaßen von außen heranzutragenden Maßstab, der im Hinblick auf den Zweck der Regelung einer eigenen Fundierung bedarf.214

Nach prozessual zweigliedrigem Verständnis wird der Raum dabei von vornherein durch die dem Klageantrag beigelegte Abgrenzungsfunktion erheblich eingeschränkt. Welche Sachverhaltselemente im Einzelnen erfasst werden, bestimmt sich bei dieser Sicht der Dinge also danach, was zum Tatbestand der in den Prozess einbezogenen materiellrechtlichen Rechtsfolgen gehört.215 Erst aus diesen ergibt sich mithin der maßgebliche Gesichtspunkt für die Abgrenzung des Sachverhaltes, so dass die Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes nicht selbst ein eigenständiges Abgren[zungskriterium bilden kann.]


214 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 616 f.

215 Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand, S. 277.

Indem der Kläger damit einer über den jeweiligen Klageantrag hinausgehenden, umfassenden Präklusionsdrohung ausgesetzt wird, fungiert die Rechtskraft hier als ein auf die Streitkonzentration gerichtetes Mittel, wie dies in derartiger Form weder dem deutschen noch dem französischen Recht bekannt ist. Im Vordergrund steht dabei -

[Seite 616:]

anders als nach deutschem Recht - nicht das Interesse des Klägers, Sicherheit hinsichtlich der von ihm mit dem Klageantrag bezeichneten Rechtsfolge zu gewinnen, dem dann gewissermaßen nur spiegelbildlich das denselben Gegenstand betreffende, in der Stoßrichtung umgekehrte Interesse des Beklagten entspricht; die Grundtendenz geht vielmehr zunächst dahin, den Beklagten davor zu schützen, daß er — wie immer der Rechtsstreit ausgegangen ist - wegen desselben Konfliktes mehrfach mit Prozessen überzogen wird. Hinzu kommen mag ferner der Gedanke, daß es auch im öffentlichen Interesse unerwünscht ist, wenn die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten verzettelt und zersplittert wird.

[...] Sieht man von den zuvor betonten Unterschieden ab, die sich hinsichtlich der Funktion des Antrages als Abgrenzungselement ergeben, so zeigen sich Ähnlichkeiten auch darin, daß man sich über die Einbeziehung von Einreden des Beklagten in den zu erledigenden Streitkomplex weitgehend einig ist, daß es jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereitet, genauer zu bestimmen, was auf seiten des Klägers erfaßt und durch ein Sachurteil auf jeden Fall erledigt wird. Die in der deutschen Streitgegenstandsdiskussion verschiedentlich vertretene Ansicht, daß das (neben der Einheitlichkeit des Antrages) maßgebliche Abgrenzungskriterium in der Einheitlichkeit des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes liege, findet dabei ein charakteristisches Gegenstück in der im amerikanischen Bereich vorherrschenden Auffassung, unter dem Begriff der »cause of action« sei ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zu verstehen. Ganz ähnlich sind dann aber auch die auf Grund dieses Ansatzes in beiden Bereichen auftretenden Unsicherheiten, sobald man danach fragt, an welchen genaueren Merkmalen zu erkennen ist, ob im konkreten Fall die maßgebliche Einheitlichkeit des Sachverhaltes vorliegt oder nicht. [...]

[Seite 617:]

Die Abgrenzung des von Prozeß und Urteil erfaßten Feldes erfordert vielmehr auch insoweit einen gewissermaßen von außen heranzutragenden Maßstab, der im Hinblick auf den Zweck der Regelung einer eigenen Fundierung bedarf49.

Nach deutschem Recht wird der Raum dabei von vornherein durch die dem Klageantrag beigelegte Abgrenzungsfunktion erheblich eingeschränkt. [...] Welche Sachverhaltselemente im einzelnen erfaßt werden, bestimmt sich bei dieser Sicht der Dinge also danach, was zum Tatbestand der in den Prozeß einbezogenen materiellrechtlichen Rechtsfolgen gehört51. Erst aus diesen ergibt sich mithin der maßgebliche Gesichtspunkt für die Abgrenzung des Sachvehltes [sic], so daß die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nicht selbst ein eigenständiges Abgrenzungskriterium bilden kann.


49 Vgl. Blomeyer (oben N. 22) § 89 III 4; Lent, ZZP 63 (1943) 3, 17 ff.; ders., Zivilprozeßrecht9 (1959) § 37 V.

51 Vgl. Henckel (oben N. 22) 277.

Anmerkungen

Die Übernahme gerät flächig. Bei einer Kennzeichnung durch Anführungszeichen hätte sich die Frage aufgedrängt, ob diese Art von Zitat wirklich erforderlich gewesen wäre.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[76.] Sse/Fragment 051 01 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 07:29 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 10:39 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 616 f., Zeilen: 616: 15 ff.; 617: 21 ff.; 618: 4 ff.
[Erst aus diesen ergibt sich mithin der maßgebliche Gesichtspunkt für die Abgrenzung des Sachverhaltes, so dass die Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes nicht selbst ein eigenständiges Abgren]zungskriterium bilden kann. Im englischen Recht klingt Ähnliches darin an, dass man - wie erwähnt - für eine einheitliche „cause of action“ neben der Einheitlichkeit des Sachverhaltes ein gewisses Maß an rechtlicher Einheit des Streites verlangt, ohne freilich das Verhältnis der Gesichtspunkte zueinander systematisch genauer zu bestimmen.216

Indem der französischsprachige Rechtskreis die Rechtskraft weitgehend auf diejenigen Fragen beschränkt, über die im Rahmen des Prozesses tatsächlich gestritten und entschieden worden ist, tritt hier ein Abgrenzungsproblem der besprochenen Art nicht in gleicher Weise auf. Die Frage der Präklusion nicht vorgebrachten Prozessstoffes stellt sich insoweit vielmehr erst im Hinblick auf einzelne „moyens“, zu denen namentlich die Beweismittel gehören. Dabei ist die Regelung insbesondere auch insoweit konsequent, als sie nicht nur dem abgewiesenen Kläger erlaubt, sein Begehren unter Berufung auf einen bisher noch nicht vorgebrachten Klagegrund zu wiederholen, sondern in entsprechender Weise auch dem verurteilten Beklagten die nachträgliche Geltendmachung von Einreden gestattet. Für die Parteien besteht danach in weit geringerem Maße als nach der am Sachverhalt orientierten prozessual eingliedrigen Konzeption oder auch der prozessual zweigliedrigen Regelung das Risiko, im Wege der Präklusion auf ein Ergebnis festgelegt zu werden, das der vorgegebenen materiellrechtlichen Situation nicht entspricht. Auf der anderen Seite wird bei diesem Ansatz aber auch nicht gewährleistet, dass die Parteien durch das Urteil Sicherheit hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Rechtsbeziehung als Ganzer erlangen: Die spätere Berufung auf nicht vorgebrachten Prozessstoff bleibt weithin möglich; außerhalb der entschiedenen „cause“ liegende Einwände sind nicht präkludiert. Die rein materiellrechtliche Lösung versagt sich in diesem Sinne einer Funktion, die - wenn auch in unterschiedlicher Weise - sowohl die sachverhaltsorientierte prozessual eingliedrige als auch die prozessual zweigliedrige Konzeption erfüllen und die es keineswegs nur mit einem öffentlichen Interesse an der Verhinderung gehäufter Prozesse zu tun hat, sondern zunächst durchaus mit einem spezifischen Parteiinteresse.217

Gemeinsam ist den untersuchten Rechtsordnungen Europas, dass der siegreiche Kläger davor geschützt werden soll, dass das ihm zuerkannte Recht erneut bestritten wird. Ebenso gilt es nach allen Lösungen in durchaus vergleichbarer Weise, den siegreichen Beklagten gegen eine dasselbe Ziel verfolgende abermalige Inanspruchnahme abzuschirmen. Insoweit bezeichnet die Klage in allen beschriebenen Rechtskreisen gewissermaßen ein nach funktionalen Gesichtspunkten begrenztes Streitfeld, das im Prozess vollen Umfangs auszuleuchten ist und das durch das Urteil abschlie[ßend befriedet wird - gegebenenfalls im Wege der Präklusion von nicht vorgebrachtem Streitstoff.]


216 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 617.

217 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 618.

[Seite 616:]

Hier wie dort wird der siegreiche Kläger davor geschützt, daß das ihm zuerkannte Recht erneut bestritten wird, und ebenso wird der siegreiche Beklagte nach beiden Lösungen in durchaus vergleichbarer Weise gegen eine dasselbe Ziel verfolgende abermalige Inanspruchnahme abgeschirmt. Insoweit gilt damit für beide Rechtskreise, daß die Klage gewissermaßen ein nach funktionalen Gesichtspunkten begrenztes Streitfeld bezeichnet, das im Prozeß vollen Umfanges auszuleuchten ist und das durch das Urteil abschließend befriedet wird - gegebenenfalls im Wege der Präklusion von nicht vorgebrachtem Streitstoff. [...]

[Seite 617:]

Erst aus diesen ergibt sich mithin der maßgebliche Gesichtspunkt für die Abgrenzung des Sachvehltes [sic], so daß die Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nicht selbst ein eigenständiges Abgrenzungskriterium bilden kann. Im englischen Recht klingt Ähnliches darin an, daß man - wie erwähnt - für eine einheitliche »cause of action« neben der Einheitlichkeit des Sachverhaltes ein gewisses Maß an rechtlicher Einheit des Streites verlangt, ohne freilich das Verhältnis der Gesichtspunkte zueinander systematisch genauer zu bestimmen. [...]

[Seite 618:]

3. Indem das französische Recht die Rechtskraft weitgehend auf diejenigen Fragen beschränkt, über die im Rahmen des Prozesses tatsächlich gestritten und entschieden worden ist, tritt hier ein Abgrenzungsproblem der besprochenen Art nicht in gleicher Weise auf. Die Frage der Präklusion nicht vorgebrachten Prozeßstoffes stellt sich insoweit vielmehr erst im Hinblick auf einzelne »moyens«, zu denen namentlich die Beweismittel gehören. Dabei ist die Regelung insbesondere auch insoweit konsequent, als sie nicht nur dem abgewiesenen Kläger erlaubt, sein Begehren unter Berufung auf einen bisher noch nicht vorgebrachten Klagegrund zu wiederholen, sondern in entsprechender Weise auch dem verurteilten Beklagten die nachträgliche Geltendmachung von Einreden gestattet. Für die Parteien besteht danach in weit geringerem Maße als nach der anglo-amerikanischen Konzeption oder auch der deutschen Regelung das Risiko, im Wege der Präklusion auf ein Ergebnis festgelegt zu werden, das der vorgegebenen materiellrechtlichen Situation nicht entspricht. Auf der anderen Seite wird bei diesem Ansatz aber auch nicht gewährleistet, daß die Parteien durch das Urteil Sicherheit hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Rechtsbeziehung als Ganzer erlangen. Die französische Lösung versagt sich in diesem Sinne einer Funktion, die - wenn auch in unterschiedlicher Weise - sowohl die anglo-amerikanische als auch die deutsche Konzeption erfüllen und die es keineswegs nur mit einem öffentlichen Interesse an der Verhinderung gehäufter Prozesse zu tun hat, sondern zunächst durchaus mit einem spezifischen Parteiinteresse.

Anmerkungen

Die ausschließliche Nennung der Quelle in den beiden Fußnoten lässt eine gewisse gedankliche Engführung vermuten. Für die Übernahme längerer wörtliche Abschnitte werden üblicherweise darüber hinaus Anführungszeichen verwendet und erwartet.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[77.] Sse/Fragment 052 03 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 12:51 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 11:44 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Prütting 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 3-11
Quelle: Prütting 2000
Seite(n): 632 f., Zeilen: 632: 27 ff.; 633: 1 ff.
Die europäische Diskussion um den Begriff des Streitgegenstandes macht sonach deutlich, dass er kein a priori bestehender Begriff ist, dessen Inhalt für alle Zeiten feststeht und nur richtig erkannt werden müsste. Vielmehr ist die Diskussion um den Streitgegenstand eine Frage der Zweckmäßigkeit prozessualer Ergebnisse und der Kohärenz unterschiedlicher Verfahrensaspekte. Einerseits müssen nach Möglichkeit widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte verhindert werden, andererseits muss versucht werden, einmal endgültig Entschiedenes nicht wieder aufzugreifen. Andererseits macht die aktuelle europäische Diskussion deutlich, daß der Streitgegenstand kein a priori bestehender Begriff ist, dessen Inhalt für alle Zeiten feststeht und nur richtig erkannt werden müßte. Vielmehr ist die Diskussion um den Streitgegenstand eine Frage der Zweckmäßigkeit prozentualer Ergebnisse und der Kohärenz unterschiedlicher Verfahrensaspekte. Einerseits müssen nach Möglichkeit widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte verhin-

[Seite 633:]

dert werden (Gedanken der Rechtshängigkeitssperre), andererseits muß versucht werden, einmal endgültig Entschiedenes nicht wieder aufzugreifen (Gedanken der materiellen Rechtskraft).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[78.] Sse/Fragment 052 12 - Diskussion
Bearbeitet: 10. December 2015, 17:59 SleepyHollow02
Erstellt: 11. November 2015, 09:04 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Krogner-Kornalik 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 12-17
Quelle: Krogner-Kornalik 1998
Seite(n): 64, Zeilen: 1 ff.
Bei aller rechtsdogmatischer Argumentation darf nicht vergessen werden, dass die Definition des Streitgegenstandes in der Praxis auch eine rechtspolitisch beeinflusste Wertungsfrage darstellt. Eine eng gefasste Definition dient den Interessen des Klägers, da eine umfassende Klageabweisung die Durchsetzung seiner Rechte erschweren würde. Eine weitgefasste Definition fördert eine umfassende und schnelle Streiterledigung.218

218 Jauernig, ZPR, S. 158.

Bei aller rechtsdogmatischer Argumentation darf aber nicht vergessen werden, daß die Definition des Streitgegenstandes in der Praxis auch eine rechtspolitisch beeinflußte Wertungsfrage darstellt. Eine eng gefaßte Definition dient den Interessen des Klägers, da eine umfassende Klageabweisung die Durchsetzung seiner Rechte erschweren würde. Eine weitgefaßte Definition fördert eine umfassende und schnelle Streiterledigung.336

336 JAUERNIG, Zivilprozeßrecht, § 37 VII

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Text findet sich so nicht bei Jauernig.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[79.] Sse/Fragment 052 22 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 05:06 Klgn
Erstellt: 19. September 2015, 10:07 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 22-31
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 820, Zeilen: 2 ff.
Eine Orientierung der Rechtskraftwirkung am Sachverhalt nach anglo-amerikanischem Muster dehnt den Streitgegenstand aus. Eine solche Erweiterung der objektiven Rechtskraftwirkung nimmt den Parteien die Möglichkeit zur sinnvollen Begrenzung von Streitprogramm und Urteilsgrundlagen. Sie vergrößert das Risiko, Fehlentscheidungen zu perpetuieren und die Anerkennungssperre auszulösen. Immerhin kann es - wenn die Parteien aufpassen - nicht zu Divergenzen mit einer anderen Entscheidung zum gleichen Sachverhalt kommen. Eine am engen Streitgegenstandsbegriff orientierte Rechtskraftwirkung hingegen belässt den Parteien ein größeres Streitmanagement.219

219 Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 821.

Eine Orientierung der Rechtskraftwirkung am Sachverhalt nach anglo-amerikanischem Muster dehnt den Streitgegenstand aus. Eine solche Erweiterung der objektiven Rechtskraftwirkung nimmt den Parteien die Möglichkeit zur sinnvollen Begrenzung von Streitprogramm und Urteilsgrundlagen. Sie vergrößert das Risiko ein, Fehlentscheidungen zu perpetuieren und die Anerkennungssperre auszulösen. Immerhin kann es - wenn die Parteien aufpassen - nicht zu Divergenzen mit einer anderen Entscheidung zum gleichen Sachverhalt kommen. Eine formell streitgegenstandsorientierte Rechtskraftwirkung hingegen beläßt den Parteien ein größeres Streitmanagement.
Anmerkungen

Hier fehlen nur Anführungszeichen (und die Fundstelle ist etwas ungenau angegeben).

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[80.] Sse/Fragment 052 32 - Diskussion
Bearbeitet: 31. October 2015, 12:50 Klgn
Erstellt: 22. October 2015, 15:36 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 32-39
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 613, Zeilen: 4 ff.
Der Gegenstand, über den abschließend zu befinden ist, sollte daher durch die von den Parteien gestellten Anträge näher bestimmt und begrenzt werden. Denn die Parteien bezeichnen den Gegenstand ihres Streites im Petitum, weil sie in diesem Prozess nur über diesen Streitpunkt eine richterliche Entscheidung erwarten. Das Urteil darf nicht weiter gehen, als die Absicht der Parteien gegangen ist, und darf nicht Folgen erzeugen, derer sich die Parteien im Laufe des Prozesses gar nicht bewusst geworden sind.220 Die Begrenzung der Rechtskraft wird danach primär durch das In[teresse der Parteien bestimmt, hinsichtlich der durch den Klageantrag bezeichneten Rechtsbeziehung eine unangreifbare Position zu gewinnen, woraus sich für beide Seiten zugleich auch der entsprechende Umfang des Verlustrisikos ergibt.]

220 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 613

Als weitere Leitentscheidung des deutschen Rechts kommt hinzu, daß der Gegenstand, über den abschließend zu befinden ist, durch die von den Parteien mit Klage und Widerklage gestellten Anträge näher bestimmt und begrenzt wird. Die dafür maßgeblichen rechtspolitischen Vorstellungen sind in den Gesetzesmaterialien zur ZPO plastisch umschrieben. Unter Bezugnahme auf die gemeinrechtlichen Lehren von Unger und Wetzell heißt es dort, die Parteien bezeichneten und begrenzten den Gegenstand ihres Streites im Petitum und erwarteten in diesem Prozeß nur über diesen Streitpunkt eine richterliche Entscheidung. Das Urteil dürfe nicht weiter gehen, als die Absicht der Parteien gegangen sei, und dürfe nicht Folgen erzeugen, deren sich die Parteien im Laufe des Prozesses gar nicht bewußt geworden seien42. Die Begrenzung der Rechtskraft wird danach primär durch das Interesse der Parteien bestimmt, hinsichtlich der durch den Klageantrag bezeichneten Rechtsbeziehung eine unangreifbare (positive oder negative) Position zu gewinnen, woraus sich für beide Seiten zugleich auch der entsprechende Umfang des Verlustrisikos ergibt.

42 Siehe Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen II/1. Abt. (1880) 291.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[81.] Sse/Fragment 053 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. October 2015, 11:37 Klgn
Erstellt: 2. October 2015, 10:49 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zeuner 1981

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-11
Quelle: Zeuner 1981
Seite(n): 613, Zeilen: 15 ff.
[Die Begrenzung der Rechtskraft wird danach primär durch das In-]teresse der Parteien bestimmt, hinsichtlich der durch den Klageantrag bezeichneten Rechtsbeziehung eine unangreifbare Position zu gewinnen, woraus sich für beide Seiten zugleich auch der entsprechende Umfang des Verlustrisikos ergibt. Dagegen geht es bei dieser Konzeption der Rechtskraftbegrenzung nicht darum, den Beklagten bei einem im Kern einheitlichen Konflikt generell vor mehrfacher gerichtlicher Inanspruchnahme zu schützen oder im Interesse der Prozessökonomie oder des Ansehens der Gerichte zu verhindern, dass es zwischen denselben Parteien in verschiedenen Prozessen zu wiederholten und damit möglicherweise auch im Ergebnis divergierenden Beweisaufnahmen oder gerichtlichen Stellungnahmen zu denselben Tat- oder Rechtsfragen kommt.221

221 Zeuner, FS Zweigert, S. 603, 613.

Die Begrenzung der Rechtskraft wird danach primär durch das Interesse der Parteien bestimmt, hinsichtlich der durch den Klageantrag bezeichneten Rechtsbeziehung eine unangreifbare (positive oder negative) Position zu gewinnen, woraus sich für beide Seiten zugleich auch der entsprechende Umfang des Verlustrisikos ergibt. Dagegen geht es bei dieser Konzeption der Rechtskraftbegrenzung nicht darum, den Beklagten bei einem im Kern einheitlichen Konflikt generell vor mehrfacher gerichtlicher Inanspruchnahme zu schützen oder im Interesse der Prozeßökonomie oder des Ansehens der Gerichte zu verhindern, daß es zwischen denselben Parteien in verschiedenen Prozessen zu wiederholten und damit möglicherweise auch im Ergebnis divergierenden Beweisaufnahmen oder gerichtlichen Stellungnahmen zu denselben Tat- oder Rechtsfragen kommt.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 221 genannt. Es fehlen aber Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[82.] Sse/Fragment 053 12 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 15:00 PlagProf:-)
Erstellt: 16. October 2015, 21:12 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 12-21
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 933 f., Zeilen: 933: 29 ff.; 934: 1 ff.
Dieses den Antrag als den Streitgegenstand (mit)bestimmendes Element fordernde Modell, welches seine Rechtsklarheit an die ausdrückliche Artikulation des Parteiwillens knüpft, opfert der hieraus resultierenden Enge seiner Rechtskraft (prozessualer Antrag) zwar nicht selten die Logik des Sinnzusammenhanges, wie sie juristisch unverbildetem Rechtsgefühl entspricht. Abgrenzungs- und Streitfragen lassen sich auch hier nicht vermeiden, schlagen aber im Alltag der Praxis kaum zu Buche. Die verglichen mit dem englischsprachigen Rechtskreis große Menge rechtskräftiger Urteile und damit auch fragwürdiger Entscheidungen entfaltet nur begrenzte Präklusion und lässt neuerer und besserer Erkenntnis Raum. Das „Gegenmodell“ des deutschen Rechtskreises knüpft seine Rechtsklarheit an die ausdrückliche Artikulation des Parteiwillens und opfert der hieraus resultierenden Enge seiner Rechtskraft (Urteilstenor, prozessualer Antrag) nicht selten die Logik des Sinnzu-

[Seite 934]

sammenhangs, wie sie juristisch unverbildetem Rechtsgefühl entspricht. Abgrenzungs- und Streitfragen lassen sich auch hier nicht vermeiden, schlagen aber im Alltag der Praxis kaum zu Buche. Die verglichen mit dem angloamerikanischen Rechtskreis große Menge rechtskräftiger Urteile und damit auch fragwürdiger oder gar eindeutig falscher Entscheidungen entfaltet nur begrenzte Präklusion und läßt neuerer und besserer Erkenntnis Raum.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[83.] Sse/Fragment 053 22 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 15:55 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 17:45 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stetter-Lingemann 1992, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 22-27, 102-105
Quelle: Stetter-Lingemann 1992
Seite(n): 75, Zeilen: 7 ff.
Der sich allein am Antrag orientierende eingliedrige Streitgegenstandsbegriff kommt jedoch zu unhaltbaren Ergebnissen, soweit bei neuen Klagen zwar derselbe Antrag, jedoch ein anderer Lebenssachverhalt vorliegt.222 Der Kläger könnte den Lebenssachverhalt beliebig auswechseln; es ist daher unerlässlich, den Sachverhalt zur Bestimmung des Streitgegenstandes heranzuziehen.

222 So würde es z. B. im dt. Recht im Widerspruch zum Abstraktionsprinzip zur Einrede der Rechtskraft führen, wenn die Klage aus dem Grundgeschäft abgewiesen wurde und der Gläubiger nunmehr seine neue Klage auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützt.

Er kommt jedoch zu unhaltbaren Ergebnissen, soweit bei neuen Klagen zwar derselbe Antrag, jedoch ein anderer Lebenssachverhalt vorliegt. So würde er z.B. im Widerspruch zum Abstraktionsprinzip zur Einrede der Rechtskraft führen, wenn die Klage aus dem Grundgeschäft abgewiesen wurde und der Gläubiger nunmehr seine neue Klage auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützt270). Überhaupt könnte der Kläger den Lebenssachverhalt beliebig auswechseln. Zumindest hinsichtlich des Umfanges der Rechtskraftwirkung ist es von daher unerläßlich, den Sachverhalt zur Bestimmung des Streitgegenstandes heranzuziehen271)272).

270) Vgl. auch Stein-Jonas-Schumann, Einl. Rn 276.

271) So stände z.B. bei Abweisung einer Leistungsklage aus dem Grundverhältnis auch einer neuen Klage, gestützt auf ein Anerkenntnis des Schuldners, der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung entgegen.

272) Dies verkennt auch Schwab nicht (Streitgegenstand, S. 183 ff (190): "Ob aber ein Streitgegenstand oder mehrere vorliegen, und ob ein Streitgegenstand mit dem anderen identisch ist, läßt sich in einer Reihe von Fällen nur aus der Begründung entnehmen. In diesen Fällen hat der Sachverhalt individualisierende Wirkung.".

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[84.] Sse/Fragment 054 04 - Diskussion
Bearbeitet: 19. October 2015, 19:15 Klgn
Erstellt: 19. October 2015, 16:23 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Nelle 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 4-15
Quelle: Nelle 2000
Seite(n): 18 f., Zeilen: 18: 24 ff: 19: 1 ff.
Das im Vergleich zur prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsbestimmung enge Rechtskraftverständnis der materiellen Theorie nützt primär dem Kläger, der aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mehrfach klagen kann, etwa wenn als unterschiedliche Klagegründe verschiedene deliktische Anspruchsgrundlagen angesehen werden225 oder im Abstammungsprozess verschiedene Grundlagen für die Vaterschaftsanfechtung226 oder verschiedene Rechtsgrundlagen für den Eigentumserwerb.227 Es lässt aber auch mehr Raum für nachträgliche Angriffe auf den im Urteil titulierten materiellen Anspruch. Besonders deutlich wird dies, wenn verschiedene Einwände gegen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts - Formmangel, Willensmangel, Sittenwidrigkeit etc. - als unterschiedliche Klagegründe behandelt werden.228

225 Fettweis, S. 270, Rn. 261; vgl. ferner die Nachweise bei Cadiet/Jeuland, S. 537, Rn. 944.

226 Cass. Civ. 10.3.1953, Bull. Civ. I. Nr. 95.

227 Cass. Civ. 9.12.1981, Bull. Civ. III. Nr. 210.

228 Vgl. die Nachweise bei Cadiet/Jeuland, S. 537, Rn. 944, Fn. 165-168.

Das im Vergleich zu Deutschland enge Rechtskraftverständnis nützt primär dem Kläger, der aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mehrfach klagen kann, etwa wenn als unterschiedliche causes verschiedene deliktische Anspruchsgrundlagen angesehen werden23 oder im Abstammungsprozeß verschiedenen Grundlagen für die Vaterschaftsanfechtung24 oder verschiedenen Rechtsgrundla-

[Seite 19:]

gen für den Eigentumserwerb.25 Es läßt aber auch mehr Raum für nachträgliche Angriffe auf den im Urteil titulierten materiellen Anspruch. Besonders deutlich wird dies, wenn verschiedene Einwände gegen die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts - Formmangel, Willensmangel, Sittenwidrigkeit etc. - als unterschiedliche causes behandelt werden.26


23 So zu Artt. 1382 und 1384 Abs. 1 CC: Req., 16.07.1928, DP 1929, 1, 33; Perrot/Fricéro, J.-Cl. proc. civ. 1998, Fasc. 554, Tz. 171 ff.

24 Req., 29.10.1934, DP 1935, 1, 17; Civ. lre, 10.03.1953, Bull. civ. I Nr. 95.

25 Civ. 3e, 09.12.1981, Bull. civ. III Nr. 210.

26 Perrot/Fricéro, J.-Cl. proc. civ. 1998, Fasc. 554, Tz. 174 ff.

Anmerkungen

Die Quelle wird erst wieder auf S. 61 erwähnt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[85.] Sse/Fragment 054 30 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 15:06 PlagProf:-)
Erstellt: 16. October 2015, 21:19 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Stürner 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 30-33
Quelle: Stürner 1999
Seite(n): 934, Zeilen: 20 ff.
Für ein weiträumiges und vielgestaltiges Rechtsgebiet wie die EU erschiene bei aller Zurückhaltung gegenüber der eigenen nationalen Gestaltungsform im Rahmen der Rechtskraft der einfachere und zurückhaltendere zweigliedrig prozessuale Streitgegenstandsbegriff vorzugswürdig. Für ein weiträumiges und vielgestaltiges Rechtsgebiet wie die EU erschiene bei aller Zurückhaltung gegenüber der eigenen nationalen Gestaltungsform allerdings die einfachere und zurückhaltendere Rechtskraftlehre des deutschen Rechtskreises letztlich vorzugswürdig.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[86.] Sse/Fragment 055 05 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 08:13 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:26 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 5-11
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 37, Zeilen: 2 ff.
Bevor ein Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, überhaupt in eine nähere, gar substantielle Prüfung eintritt, kontrolliert es stets das Vorliegen einer anderen Entscheidung mit dem gleichen Streitgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt. In Zeiten zunehmender Globalisierung und Internationalisierung muss dabei die anderweitige Klage nicht zwingend in demselben Staat erhoben worden sein, auch eine ausländische Prozessführung kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen. Bevor ein deutsches Gericht, bei dem eine Klage anhängig gemacht worden ist, überhaupt in eine nähere, gar substantielle, Prüfung eintritt, kontrolliert es das Vorliegen einer anderen Klage mit dem gleichen Streitgegenstand zur gleichen Zeit - anderweitige Rechtshängigkeit - oder zu einem früheren Zeitpunkt - materielle Rechtskraft. In Zeiten zunehmender Globalisierung und Internationalisierung muss dabei die anderweitige Klage nicht zwingend in Deutschland erhoben worden sein - auch eine ausländische Prozessführung kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[87.] Sse/Fragment 055 19 - Diskussion
Bearbeitet: 29. October 2015, 12:34 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 11:33 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schumann 1986, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 19-27
Quelle: Schumann 1986
Seite(n): 303, Zeilen: 20 ff.
Vielfach ist es der ausländische Kläger, der die Sorge hat, sein dort erstrittenes Urteil werde im Inland nicht (anerkannt und) vollstreckt; also klagt er vorsorglich in derselben Sache auch vor dem inländischen Richter. Oder der von einem Ausländer im Inland Verklagte befürchtet, dass sein hier (auf eine Widerklage hin) möglicherweise erstrittenes Urteil im Heimatland des Klägers nicht durchgesetzt werden kann; deshalb erhebt er im Ausland eine Klage, die denselben Streitgegenstand und dieselben Parteien aufweist wie der bereits hier rechtskräftig entschiedene Prozess. Vielfach ist es der ausländische Kläger, der die Sorge hat, sein dort erstrittenes Urteil werde im Inland nicht (anerkannt und) vollstreckt; also klagt er vorsorglich in derselben Sache auch vor dem inländischen Richter. Oder der von einem Ausländer im Inland Verklagte befürchtet, daß sein hier (auf seine Widerklage hin) möglicherweise erstrittenes Urteil im Heimatland des Klägers nicht durchgesetzt werden kann; deshalb erhebt er im Ausland eine Klage, die denselben Streitgegenstand und dieselben Parteien aufweist wie der bereits hier schwebende Prozeß.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[88.] Sse/Fragment 056 06 - Diskussion
Bearbeitet: 3. November 2015, 06:09 Klgn
Erstellt: 2. November 2015, 22:50 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schumann 1986, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 6-14
Quelle: Schumann 1986
Seite(n): 302, Zeilen: 25 ff.
Wer als Kläger einen bereits im Ausland rechtskräftig entschiedenen Streit nun auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der ausländischen res iudicata vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert. Als ein sinnvolles Prozedieren kann es auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtskraft verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozess über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt hat. Auch der internationale Doppelprozess im Sinne einer Prozessführung in verschiedenen Mitgliedstaaten der EuGVO sollte daher möglichst vermieden werden.2

2 Schumann, FS Kralik, S. 301, 302.

Wer als Kläger einen bereits im Ausland anhängigen Gegenstand jetzt auch im Inland gerichtlich geltend macht und wegen der fremden Rechtshängigkeit vom heimischen Gericht abgewiesen wird, hat Zeit und Geld sinnlos investiert; sein Gegner hat einen nutzlosen (wenn auch erfolgreichen) Prozeß geführt. Aber als ein sinnvolles Prozedieren kann es wohl auch nicht angesehen werden, wenn in solch einem Fall die inländischen Gerichte den Einwand der Rechtshängigkeit verwerfen und nunmehr zwischen Kläger und Beklagtem ein zweiter Prozeß über dieselbe Streitfrage geführt wird, mit der sich schon ein ausländisches Gericht beschäftigt.
Anmerkungen

Hier wiederholt sich die Übernahme von S. 1, siehe Sse/Fragment 001 15, diesmal mit Quellenangabe in Fn. 2. Mit Anführungszeichen wäre das ein korrektes Zitat gewesen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[89.] Sse/Fragment 056 17 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:34 WiseWoman
Erstellt: 15. October 2015, 18:04 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Hau 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 17-21
Quelle: Hau 1996
Seite(n): 74, Zeilen: 6 ff.
Die EuGVO stellt in Art. 27 und 28 Vorschriften zur Lösung von Konkurrenzen zwischen gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Demgegenüber fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Verfahren mit einer bereits ergangenen Entscheidung konkurriert. Das EuGVÜ stellt in Art. 21 und 22 Vorschriften zur Lösung von Konkurrenzen zwischen gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung.38 Demgegenüber fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß ein Verfahren mit einer bereits ergangenen Entscheidung konkurriert.

38 Dazu ausführlich unten S. 122 ff.

Anmerkungen

Die Rechtsnormen sind auf aktuellen Stand gebracht. Quelle ist einen Absatz weiter in der übernächsten Fn. 4 als eine von drei Belegstellen genannt, daher auch BO möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[90.] Sse/Fragment 058 06 - Diskussion
Bearbeitet: 1. November 2015, 15:59 SleepyHollow02
Erstellt: 19. September 2015, 01:35 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 6-9
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 77, Zeilen: 22-25
In der EuGVO sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Ober die anzuerkennenden Wirkungen schweigt die Verordnung jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert.7

7 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9.

Das gilt für das gesamte Anerkennungsrecht des EuGVÜ. Dort sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Über die anzuerkennenden Wirkungen schweigt das EuGVÜ jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert219.

219 Kropholler EuZPR vor Art. 26 Rdnr. 9.

Anmerkungen

Kleinteiliges Fragment, aber die Ähnlichkeit ist (trotz der Anpassung an die EuGVO statt des EuGVÜ) recht deutlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[91.] Sse/Fragment 060 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2015, 12:44 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 21:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1-6, 9-16, 28-34
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 53 f., Zeilen: 53: 10 ff.; 54: 25 ff., 1 ff.
Bei der Suche nach einer autonomen Qualifikation der res iudicata verspricht den meisten Erfolg eine Abgrenzung von materiellem und Prozessrecht danach, ob in einer Gesamtschau aller relevanten Umstände unter besonderer rechtsvergleichender Berücksichtigung von Zweck und Wesen der materiellen Rechtskraft eher eine prozess- oder eine materiellrechtliche Zuordnung gegeben ist.13

Bei der Suche nach der richtigen Anknüpfung könnte zunächst von der Natur und damit den Rechtsfolgen des anzuknüpfenden Rechtsinstituts auszugehen sein:14 Sind die Folgen der Rechtskraft vorwiegend materieller Art, so wäre eine Qualifikation als materielle Urteilswirkung naheliegend und angemessen. Sind sie insbesondere prozessualer Natur, wird es schwer fallen, die Rechtskraft dennoch als materielles Institut zu verstehen.

Wie zuvor erläutert, wurden in Europa die materiellen Rechtskrafttheorien zunehmend von den prozessualen Theorien verdrängt. Allerdings lässt sich trotz der geringen Zustimmung und kleinen Verbreitung der Vermutungslehren nicht darüber hinwegsehen, dass gegenwärtig noch Systeme existieren, die die Rechtskraft mehr oder weniger materiellrechtlich einordnen.15 So sieht die in England herrschende materielle Rechtskrafttheorie in der Entscheidung eine Gestaltung der materiellen Rechtslage und auch nach französischem Recht schafft das Urteil eine neue Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. Mögen die prozessualen Theorien im internationalen Vergleich führend sein, so ist vor diesem Hintergrund einer eindeutigen Zuweisung der res iudicata ihrer Natur nach als prozessuales oder materiellrechtliches Institut der Weg versperrt.16

Eine Einordnung der materiellen Rechtskraft könnte ferner anhand ihres Zweckes vorgenommen werden.

Nach herrschender Ansicht in den Mitgliedstaaten der EuGVO erschöpfen sich die verschiedenen Ziele der res iudicata in ihrem prozessualen Wirken: Das Faktum einer drohenden zweiten Entscheidung über die gleiche Sache soll aus der Welt geschafft werden, um Rechtssicherheit und -frieden, Ansehen und Funktion der Gerichte, Rechtsschutz und das Rechtsstaatsprinzip zu bewahren.17 Da die res iudicata sich auf diese Ziele beschränke, komme ihr keine eigenständige Anbindung an das materielle Recht zu, welche ein materielles Verständnis rechtfertige.


13 Burgstaller, IZVR, S. 3 Rn. 1.3.

14 Kropholler, FS Bosch, S. 525 f.; Spellenberg, Geschäftsstatut, S. 120 ff.

15 S. Teil 1, C. I. 1. a), S. 10 ff.

16 Spieker [sic] genannt Döhmann, S. 56.

17 S. Teil 1, D. II. 1., S. 22 ff.

Vor diesem Hintergrund verspricht den meisten Erfolg eine Abgrenzung von materiellem und Prozessrecht danach, ob in einer Gesamtschau aller relevanten Umstände unter besonderer Berücksichtigung von Funktion und Rechtsfolge des untersuchten Rechtsinstituts eher eine prozess- oder eine materiellrechtliche Zuordnung gegeben ist.88

[Seite 54:]

Sind die Folgen der Rechtskraft vorwiegend materieller Art, so wäre eine Qualifikation als materielle Urteilswirkung naheliegend und angemessen. Beschränken sie sich allerdings auf prozessuale Folgen, wird es schwer fallen, die Rechtskraft dennoch als materielles Institut zu verstehen.

[Seite 53:]

Wie oben bereits erläutert,89 wurde zunächst materiellen Rechtskrafttheorien angehangen, die erst allmählich von den prozessualen Theorien verdrängt wurden. Allerdings lässt sich trotz der geringen Zustimmung und kleinen Verbreitung der Vermutungslehren nicht darüber hinwegsehen, dass zumindest noch in den letzten 30 Jahren Anhänger der materiellen Theorien neue Ansätze vorgebracht haben. Hinzu tritt, dass im internationalen Vergleich die prozessualen Theorien zwar gleichfalls führend sein mögen, dass aber materiellrechtliche Ansätze noch in international bedeutenden Rechtsordnungen wie den USA90 und Frankreich91 vertreten werden.

[Seite 54:]


Die verschiedenen Zwecke der Res iudicata erschöpfen sich in ihrem prozessualen Wirken. Das Faktum einer drohenden zweiten Entscheidung über die gleiche Sache soll aus der Welt geschafft werden, um Rechtssicherheit und -frieden, Ansehen und Funktion der Gerichte, Rechtsschutz und das Rechtsstaatsprinzip zu bewahren.93 [...] Da die Res iudicata sich auf diese Ziele beschränkt und ihre Verhaltensanordnung dem Richter statt den Parteien gilt94, kommt ihr keine eigenständige Anbindung an das materielle Recht zu, welche ein materielles Verständnis rechtfertigte.


88 Ähnlich geht auch Leipold, FS Nagel, S. 189, 195 ff., bei der Qualifikation der Abänderungsklage vor.

89 Siehe Seite 40.

90 Siehe Fußnote 23.

91 Siehe Fußnote 31.

93 Siehe zu den Zwecken der Rechtskraft Seite 39 ff.

94 Gaul, FS Flume, S. 443, 519; für eine Bindung von Richter und Parteien Koussoulis, S. 34 ff.; Rosenberg /Schwab / Gottwald, ZPR, § 151 II 3b; Nikisch, ZVR, S. 404

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 16 genannt (fehlerhafte Namensschreibweise deutet auf Authentizität wenigstens dieser einen Fußnote).

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[92.] Sse/Fragment 061 20 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 10:42 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 12:59 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-21, 25-28
Quelle: Kropholler 2005
Seite(n): vor Art. 33, Zeilen: Rn. 14
Zu den Wirkungen einer Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung.

[...]

Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das sie bereits im Erstverfahren geltend gemacht ha[ben oder hätten geltend machen können.24]


24 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 14; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 42; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 3; Naudi, S. 119.

Zu den Wirkungen der ausländischen Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung. Sie bedeutet, daß die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der anzuerkennenden rechtskräftigen ausländischen Entscheidung steht, wozu auch solche Tatsachen zählen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, dort aber nicht vorgetragen wurden.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 24 als erste genannt. Daher auch kW möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[93.] Sse/Fragment 062 10 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 17:34 Klgn
Erstellt: 27. August 2015, 16:26 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 10-13
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 165, Zeilen: 17-20
Der Grundsatz der ipso-iure-Anerkennung stellt einen der Grundpfeiler des Europäischen Prozessrechts dar. Jedoch ist dieser zentrale Grundsatz nicht lückenlos verwirklicht, sondern steht unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung anerkennungsfähig ist.27

27 Geimer, JZ 1977, 145; Geimer/Schütze-Wolf, Internationaler Rechtsverkehr III, Art. 26 EuGVÜ Rn. 3; Droz, S. 285, Nr. 453; De Lugo/Diaz/Bazaga/Machado/Vázquez, S. 190.

Der Grundsatz der ipso iure-Anerkennung stellt einen der Grundpfeiler des Europäischen Prozessrechts dar. Jedoch ist dieser zentrale Grundsatz nicht lückenlos verwirklicht, sondern steht unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung anerkennungsfähig sein muss. [...] 4

4 Geimer, IZPR4, Rn. 2910; Geimer/Schütze, EZVR Art. 27 EuGVÜ, Rn. 11.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[94.] Sse/Fragment 062 18 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 17:38 Klgn
Erstellt: 27. August 2015, 16:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 18-22
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 165 f., Zeilen: 165 unten - 166: 1-2
Tatsächlich hat sich dieses System grundsätzlicher Anerkennung als äußerst effektiv erwiesen. Die Verweigerung der Anerkennung stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, und die Auffassung, dass ausländische Entscheidungen ebenso gut seien wie inländische, scheint sich allmählich durchzusetzen.29

29 Jayme/Kohler, IPRax 1993, 357, 366; Deixler-Hübner/Klicka, S. 186, Rn. 394.

Tatsächlich hat sich dieses System grundsätzlicher Anerkennung mit abschließend aufgezählten Ausnahmefällen als äußerst effektiv erwiesen. Die Verweigerung der Anerkennung stellt einen seltenen Ausnahmefall dar,6 und

[Seite 166]

die Auffassung, dass ausländische Entscheidungen ebenso gut seien wie inländische, scheint sich - allmählich - durchzusetzen.7


6 Jayme/Köhler IPRax 1993, 357, 366; vgl. auch die Angaben betreffend die Niederlande bei Droz, in: Internationale Zuständigkeit (1993), 247, 253; sowie bei Kennett, Enforcement of Judgments (2000), 22.

7 Kropholler, EZPR6 Einleitung, Rn. 16.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[95.] Sse/Fragment 063 01 - Diskussion
Bearbeitet: 16. October 2015, 13:52 Klgn
Erstellt: 15. October 2015, 20:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Weigand 1992

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 1-11, 15-19
Quelle: Weigand 1992
Seite(n): 5, Zeilen: 3 ff.
[Als Gründe für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und damit auch für diejenige der ausländischen res iudicata werden neben Gerechtigkeitserwägungen vor allem die Erleichterung und Förderung des internationalen Verkehrs zwischen den Staaten, die Einheitlichkeit der Rechtsbe-]ziehungen sowie die Koexistenz und Kooperation der Nationen genannt.30 Ins Gewicht fallen aber vor allem auch praktische Erwägungen: Die Anerkennung ausländischer Rechtskraft dient der Prozessökonomie, da sie verhindert, dass mangels Wirkung in einem anderen Land dort noch einmal zeit- und kostenaufwändig geklagt werden muss in einer Sache, die bereits von einem anderen staatlichen Gericht entschieden worden ist.31 Die Entlastung des eigenen Justizapparates liegt im Interesse jeden Staates.32

Daneben bestehen mannigfaltige private Interessen im Hinblick auf einen im Ausland geführten Prozess, denn je nach Parteirolle und Ausgang des Rechtsstreites wird die Anerkennung oder Nichtanerkennung im Inland erstrebt und betrieben.33 [...]

Auf einen Nenner gebracht, erfolgt die Anerkennung also im Hinblick auf die prinzipielle Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen, die internationale Zusammenarbeit der Staaten und die Interessen der Parteien, welche weder den Schutz bereits erlassener Entscheidungen verlieren, noch sich widersprechenden Urteilen verschiedener Länder ausgesetzt sehen wollen.


30 Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 101.

31 Cramer-Frank, S. 18.

32 Zöller-Geimer, § 328, Rn. 4.

33 Vgl. im Einzelnen zur komplexen Interessenlage Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 75 ff.; Mittenzwei, S. 72.

Als Gründe, warum trotzdem die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfolgen sollte, werden neben Gerechtigkeitserwägungen16 vor allem genannt: Erleichterung und Förderung des internationalen Verkehrs zwischen den Staaten17, Einheitlichkeit der Rechtsbeziehungen18 sowie Koexistenz und Kooperation der Nationen19. Ins Gewicht fallen aber vor allem auch praktische Erwägungen: Die Anerkennung ausländischer Urteile dient der Prozeßökonomie, da sie verhindert, daß mangels Wirkung im anderen Land dort noch einmal zeit- und kostenaufwendig geklagt werden muß in einer Sache, die bereits von einem anderen staatlichen Gericht entschieden worden ist.20Die Entlastung des eigenen Justizapparats liegt im Interesse jedes Staates21. Daneben bestehen mannigfaltige private Interessen im Hinblick auf einen im Ausland geführten Prozeß: Je nach Parteirolle und Ausgang des Rechtsstreites wird die Anerkennung oder Nichtanerkennung im Inland erstrebt und betrieben22.

" Auf einen Nenner gebracht erfolgt die Anerkennung also im Hinblick auf die prinzipielle Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen, die internationale Zusammenarbeit der Staaten und die Interessen der Parteien, welche weder den Schutz bereits erlassener Entscheidungen verlieren, noch sich widersprechenden Urteilen verschiedener Länder ausgesetzt sehen wollen."23


16) de Angulo Rodriguez, lecciones, S.81; Sánchez-Apellániz, a.a.O.

17) de Angulo Rodriguez a.a.O; Szászy S.532; Martiny, Hdb IZVR III/1, Rz.101

18) de Angulo Rodriguez a.a.O.

19) González Campos, DIPr, p.esp.,vol I, S. 327, 373

20) AK-ZPO-Koch, § 328, Rz.3; Cramer-Frank S.18

21) Zöller/Geimer, § 328, Rz.4

22) vgl. im einzelnen zur komlexen [sic] Interessenlage Martiny, Hdb IZVR, Rz.75 ff

23) Martiny, Hdb IZVR III/l, Rz.261

Anmerkungen

Der zweite Absatz ist im Original noch durch Anführungszeichen als wörtliches Zitat identifiziert.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[96.] Sse/Fragment 063 20 - Diskussion
Bearbeitet: 24. September 2015, 09:25 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 22:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 20-32
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 35, Zeilen: 2 ff.
Im Zuge zunehmender internationaler Verflechtungen gewinnt das Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht daher immer größere Bedeutung. Wirtschaftliche Verbindungen über Ländergrenzen hinweg führen dazu, dass die Urteile eines Staates immer häufiger auch in anderen Staaten Geltung beanspruchen. Indes täuscht ein Blick auf die umfangreiche Diskussion über die Voraussetzungen einer Anerkennung darüber hinweg, dass auch im Zuge erfolgter Delibation das nationale Recht gefordert ist. Hinsichtlich des Einwandes entgegenstehender Rechtskraft wird dies besonders deutlich. Am Beispiel der Wirkung eines materiell rechtskräftigen Urteils auf eine streitgegenstandsidentische Zweitklage sowie ihrer prozessualen Ausgestaltung zeigt die vorliegende Untersuchung auf, welche Folgen die Anerkennung zeitigt und in welchem Rahmen auch für internationale Sachverhalte nationales Recht maßgeblich bleibt. Im Zuge zunehmender internationaler Verflechtungen gewinnt das Anerkennungs- und Vollstreckungsrecht immer größere Bedeutung. Wirtschaftliche Verbindungen über Ländergrenzen und Kontinente hinweg führen dazu, dass die Urteile eines Staates immer häufiger auch in anderen Staaten Geltung beanspruchen. Indes täuscht ein Blick auf die umfangreiche Diskussion über die Voraussetzungen einer Anerkennung darüber hinweg, dass auch im Zuge erfolgter Delibation das nationale Recht gefordert ist. Hinsichtlich der Rechtskraft wird dies besonders deutlich. Am Beispiel des ne-bis-in-idem, des Wiederholungsverbots der Rechtskraft, zeigt die vorliegende Untersuchung zunächst auf, welche Folgen die Anerkennung zeitigt und in welchem Rahmen sich internationale Sachverhalte in das deutsche Recht eingliedern.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[97.] Sse/Fragment 070 10 - Diskussion
Bearbeitet: 7. November 2015, 05:36 Klgn
Erstellt: 5. November 2015, 16:51 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rauscher 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 10-31
Quelle: Rauscher 2006
Seite(n): Art. 33 Brüssel-I-VO, Zeilen: Rn. 43 f.
Im Jenard-Bericht heißt es, dass durch das Übereinkommen „so weit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden“ soll und das Übereinkommen „in diesem Sinne ... auszulegen“ ist.45 Durch die Anerkennung sollen also „den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind“. Der EuGH schlussfolgerte hieraus - ebenso wie die absolut herrschende Meinung -, dass von einer Wirkungserstreckung auszugehen sei und daher „eine gemäß Art. 33 EuGVO anerkannte ausländische Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe rechtliche Wirkung entfalten müsse wie im Urteilsstaat“, unabhängig davon, ob diese Entscheidungswirkungen dem Recht des Anerkennungsstaates bekannt seien.46 Eine Grenze bilde allein der ordre public des Urteilsstaates.

Dieser sogenannten Theorie der Wirkungserstreckung steht die Theorie von der Wirkungsgleichstellung gegenüber, die der ausländischen Entscheidung lediglich die gleichen Wirkungen wie einem entsprechenden Urteil im Anerkennungsstaat zuerkennen möchte.47 Hiernach bestimmte sich der Umfang der Bindungswirkung der res iudicata nach dem Recht des Zweitstaates.

Verbreitet ist schließlich auch die sog. Kumulationstheorie, die zwar grundsätzlich von einer Wirkungserstreckung ausgeht, sofern die Urteilswirkungen mit denen eines vergleichbaren inländischen Urteils identisch sind oder hinter ihm Zurückbleiben, in den möglichen Urteilswirkungen einer inländischen Entscheidung jedoch zugleich auch die Obergrenze für die Wirkungen einer ausländischen Entscheidung sieht.48


45 Jenard-Bericht, Abl. EG 1979, C 59/1, S. 42 f.

46 EuGH, Urt. v. 4.2.1988, Rs. 145/86 -Hoffmann./.Krieg-, Slg. 1988, 645, 666, Nr. 11, OLG Saarbrücken, NJW 1958, 1046; Martiny, Hdb. IZVR III/2, Kap. II Rn. 63, 70; Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 2; Lauk, S. 189 f.; v. Bar/Mankowski, IPR I, S. 432, Rn. 114; Bungert, IPRax 1992, 225, 227; Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 261 ff.; Naudi, S. 117; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 13; Rauscher-Leible, EuZPR, Art. 33 Brüssel I-VO Rn. 3.

47 Für das autonome internationale Zivilverfahrensrecht BGH IPRax 1985, 224, 225.

48 Droz, S. 281 f., Nr. 448; Schack, IPRax 1989, 139, 142; ders., IZVR, S. 278, Rn. 796; Roth, FS Stree/Wessels, S. 1045, 1057 f.

Die Theorie von der Wirkungserstreckung geht davon aus, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen zukommen wie im Urteilsstaat.3 Dem gegenüber steht die Theorie von der Wirkungsgleichstellung, die der ausländischen Entscheidung lediglich die gleichen Wirkungen wie einem entsprechenden Urteil im Anerkennungsstaat zuerkennen möchte.4 Verbreitet ist schließlich auch die sog Kumulationstheorie, die zwar grundsätzlich von einer Wirkungserstreckung ausgeht, sofern die Urteilswirkungen mit denen eines vergleichbaren inländischen Urteils identisch sind oder hinter ihm Zurückbleiben, in den möglichen Urteilswirkungen einer inländischen Entscheidung jedoch zugleich auch die Obergrenze für die Wirkungen einer ausländischen Entscheidungesieht [sic].5 Im Jenard-Bericht heißt es dazu, dass durch die Anerkennung den Entscheidungen die Wirkungen beigelegt werden soll, die ihnen in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind.6 Der EuGH hat hieraus geschlussfolgert, dass von einer Wirkungserstreckung auszugehen sei und daher eine gem Art 33 „anerkannte ausländische Entscheidung grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten muss wie im Urteilsstaat“.7

3 So etwa OGH ZfRV 2004, 156; ZfRV 2005, 116; OLG Köln OLGR 2005, 83; OLG Hamm FamRZ 1993, 213; Geimer RIW 1976, 141 f.; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR Rn 1; Kropholler vor Art 33 Rn 9; Linke Rn 333; MünchKommZPO/Gottwald Art 26 EuGVÜ Rn 2; Nagel/Gotttwald § 11 Rn 20; Czernich/Tiefenthaler/Kodek/Kodek Rn 5; Rauscher, IPR 437; Schlosser Rn 2; Geimer/Schütze/Tschauner Rn 2. Zu § 328 ZPO vgl nur MünchKommZPO/Gottwald § 328 Rn 4; Geimer, IZPR Rn 2777.

4 BGH NJW 1983, 515; NJW 1983, 1917; IPRax 1985, 225, allerdings nicht zum EuGVÜ bzw zur Brüssel-I-VO.

5 So etwa Geimer/Schütze/Wolf Art 26 EuGVÜ Rn 6; Schack Rn 796; ders IPRax 1989, 142.

6 Jenard-Bericht 43.

7 EuGH Rs 145/86 Hoffmann/Krieg EuGHE 1988, 645 Rn 11.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 46 als letzte genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[98.] Sse/Fragment 072 21 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 08:06 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 22:06 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 21-25
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 79, Zeilen: 26 ff.
Eine solche Verweisung auf die prozessuale Technik des Urteilsstaates liegt insbesondere vom Standpunkt der zuvor skizzierten Wirkungserstreckungstheorie aus nahe. Denn wer den Erststaat über den Umfang der Rechtskraft entscheiden lässt, der muss zumindest erwägen, ob diese Erstreckung auch die jeweiligen verfahrensrechtlichen Folgen erfasst. Schließlich ist eine Verweisung auf die prozessuale Technik höchstens vom Standpunkt der Wirkungserstreckungstheorie aus geboten. Wer den Erststaat über den Umfang der Rechtskraft entscheiden lässt, der muss zumindest erwägen, ob diese Erstreckung auch die jeweiligen verfahrensrechtlichen Folgen erfasst.211

211 Dies wird indes auch von Vertretern der Kumulations- und Wirkungserstreckungstheorie gleichermaßen abgelehnt. So weit wollen sie das Verfahrensrecht dann doch nicht vom ausländischen Erstrecht beeinflusst sehen.

Anmerkungen

Kein Hinwis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[99.] Sse/Fragment 072 31 - Diskussion
Bearbeitet: 6. November 2015, 14:38 Klgn
Erstellt: 23. October 2015, 11:54 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spellenberg 1984, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 72, Zeilen: 31-35
Quelle: Spellenberg 1984
Seite(n): 306, Zeilen: l.Sp.: letzter Satz
Gegen die Entscheidungserheblichkeit des erststaatlichen Rechts wird vorgebracht, das ausländische Urteil solle sich gerade bei seiner Wirkung im Inland in die inländische Rechtsordnung einfügen.54 Dieser Einwand ist zwar nicht ohne Bedeutung, sollte aber mit großer Zurückhaltung herangezogen werden. Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur [die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne dass man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung befürchten müsste, zumal es hier nicht einmal um Urteilswirkungen als solche, als vielmehr um ihre prozessuale Behandlung geht.]

54 Bezogen auf die positiven Wirkungen der Rechtskraft im autonomen internationalen Zivilverfahrensrecht vertritt dies Matscher, FS Schima, S. 265, 276 ff.

Dem wird der Gesichtspunkt entgegengestellt, daß das ausländische Urteil gerade bei seiner Wirkung im Inland sich in die inländische Rechtsordnung einfügen solle28. Dieser Einwand ist zwar nicht ohne Bedeutung, sollte aber mit großer Zurückhaltung herangezogen werden. Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne daß man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung besorgen müßte.

28 Vgl. oben Fn. 21; keinesfalls kann mit einem Grundsatz der Territorialität des Prozeßrechts als öffentlichen Rechts argumentiert werden (Cappelletti, Processo e ideologie [1969] S. 367 ff.; a. A. Matscher a.a.O.).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[100.] Sse/Fragment 073 01 - Diskussion
Bearbeitet: 23. October 2015, 13:03 Klgn
Erstellt: 22. October 2015, 16:26 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spellenberg 1984, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 1-4
Quelle: Spellenberg 1984
Seite(n): 306, Zeilen: r.Sp.: 3 ff.
[Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur] die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne dass man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung befürchten müsste, zumal es hier nicht einmal um Urteilswirkungen als solche, als vielmehr um ihre prozessuale Behandlung geht. Ebenso wie man gegenüber ausländischem Sachrecht nur die Grenze des ordre public zieht, um Störungen der inländischen Rechtsordnung abzuwehren, können auch ausländische Urteilswirkungen in diesem weiten Rahmen akzeptiert werden, ohne daß man ernsthafte Störungen der inländischen Rechtsordnung besorgen müßte.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[101.] Sse/Fragment 073 14 - Diskussion
Bearbeitet: 6. November 2015, 14:46 Klgn
Erstellt: 22. October 2015, 16:36 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spellenberg 1984, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 14-19
Quelle: Spellenberg 1984
Seite(n): 306, Zeilen: l. Sp. 54 ff.
Die Anwendung des Rechts des Urteilsstaates entspricht möglicherweise am besten den Interessen der Parteien, welche seinerzeit nur mit Blick auf die Wirkungen der Entscheidung, die sie nach dem damals anwendbaren Recht haben würde, haben streiten können. Vom möglichen Ausgang des Verfahrens wird das Prozessverhalten der Parteien bestimmt; zumindest dürfen die Parteien sich daran orientieren. Die Wirkungserstreckung entspricht im übrigen den Interessen der Parteien. Sie haben seinerzeit nur mit Blick auf die Wirkungen des Urteils, die es nach dem damals anwendbaren Recht haben würde, streiten können. Vom möglichen Ausgang des Verfahrens wird aber das Prozeßverhalten der Parteien bestimmt. Zumindest dürfen die Parteien sich daran orientieren27.

27 Vgl. Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht (1970) S. 170 ff.; Stein-Jonas-Schumann-Leipold ZPO § 328 Anm. I 1 a; Buciek, Beweislast und Anscheinsbeweis im internationalen Recht (Diss. Bonn 1984) S. 270 ff. u. pass.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[102.] Sse/Fragment 075 31 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 08:15 Klgn
Erstellt: 23. September 2015, 22:11 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Spiecker genannt Döhmann 2002, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 31-34
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002
Seite(n): 78, Zeilen: 11 ff.
Erachtete man dieses als für die Bestimmung der Funktionen ausländischer res iudicata maßgeblich, entschiede der inländische Richter auch bei einem ausländischen Ersturteil nach seinem nationalen Rechtsverständnis darüber, wie die entgegenstehende Rechtskraft zu berücksichtigen wäre.60

60 Kössinger, S. 132; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGWO Rn. 25; Geimer/Schütze-Geimer, Internationale Urteilsanerkennung I/1, S. 1020; Lenenbach, S. 160; für das autonome internationale Zivilverfahrensrecht s. Geimer, IZPR, S. 877, [Rn. 2808; Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 391; Hausmann, Kollisionsrechtliche Schranken, S. 175.]

Für die ganz herrschende Meinung entscheidet der deutsche Richter auch bei einem ausländischen Ersturteil nach seinem nationalen Rechtsverständnis darüber, wie die entgegenstehende Rechtskraft zu berücksichtigen ist.204

204 Kössinger, S. 132; Geimer, NJW 1977, 2023; Geimer / Schütze, Urteilsanerkennung, Bd. 1 I, S. 1698; Martiny, Handbuch, Bd. III/1 Kap. 1, Rz. 391; Matscher, FS Schima, S. 265, 280; Hausmann, S. 175; Bungert, IPRax 1992, 225, 227; Schack, IZVR, Rz. 888; vgl. auch Mäsch, NJW 1996, 1453, 1454.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Belege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[103.] Sse/Fragment 078 08 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2015, 11:16 Klgn
Erstellt: 5. October 2015, 18:45 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 8-16. 20-24
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 160 f., Zeilen: 160 letzte Zeile; 161: 1 ff.
Für die Feststellung des auf die Ausgestaltung des Rechtskrafteinwandes anwendbaren Rechts könnte ferner auf pragmatische Erwägungen abgestellt werden. Die schwierigen Fragen nach den Funktionen wie dem Zweck der materiellen Rechtskraft, die im Recht des Urteilsstaates häufig streitig sind, sollten nicht auch noch in das Verfahren vor einem Gericht des Anerkennungsstaates hineingetragen werden.72 Insoweit könnte es sinnvoll sein, würde das Zweitgericht nach seinem Verfahrensrecht entscheiden, wie sich die materielle Rechtskraft in seinem Verfahren auswirkt.

[...]

Für die Anwendbarkeit des Rechts des Anerkennungsstaates auf die ausländische Entscheidung könnte jedoch der Umstand sprechen, dass die Frage, welche Wirkung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess zukommt, in erster Linie in dem Verfahren von Interesse ist, in dem die materielle Rechtskraft entscheidungserheblich ist.


72 Lenenbach, S. 161.

Welche Wirkung der materiellen Rechtskraft in einem

[Seite 161:]

zweiten Prozeß zukommt, ist in erster Linie in dem Verfahren von Interesse, in dem die materielle Rechtskraft entscheidungserheblich ist. Das spricht dafür, auch insoweit die lex fori des Anerkennungsstaates auf die ausländische Entscheidung anzuwenden. [...] Es sollte auf pragmatische Überlegungen abgestellt werden. Die schwierigen Fragen nach dem Wesen und der Wirkung der materiellen Rechtskraft, die im Recht des Urteilsstaates häufig streitig sind, sollten nicht auch noch in das Verfahren vor einem Gericht des Anerkennungsstaates hineingetragen werden. Das Gericht hat daher nach seinem Verfahrensrecht zu entscheiden, ob es die materielle Rechtskraft als prozessuales oder materiell-rechtliches Institut ansieht und wie sich die materielle Rechtskraft in seinem Verfahren auswirkt.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 72 genannt. Anführungszeichen wären möglich gewesen. Die Übernahme setzt sich ungekennzeichnet fort.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[104.] Sse/Fragment 078 29 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:14 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 14:44 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 29-32
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 153, Zeilen: 19-23
Sie besticht ferner durch ihre einfache Anwendbarkeit, da die Gerichte des Anerkennungsstaates das ihnen vertraute inländische Recht anwenden können und dadurch zumindest für den Binnenbereich keine Rechtsunsicherheit entsteht. Die letztgenannte Theorie, die die Entscheidungswirkungen allein nach dem Recht des Anerkennungsstaates beurteilt, überzeugt durch ihre einfache Anwendbarkeit, da die Gerichte des Anerkennungsstaates das ihnen vertraute inländische Recht anwenden können und dadurch zumindest für den Binnenbereich keine Rechtsunsicherheit entsteht.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[105.] Sse/Fragment 078 34 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:25 PlagProf:-)
Erstellt: 28. August 2015, 09:58 (SleepyHollow02)
Fischer 1995, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 34-38
Quelle: Fischer 1995
Seite(n): 204, Zeilen: 12-16
Doch ist im Internationalen Zivilverfahrens-, ebenso wie im Internationalen Privatrecht allein die Tatsache, dass sich das eigene Recht einfacher, schneller und billiger feststellen und anwenden lässt, kein hinreichender Grund für dessen Vorrang73, würde dies gegen jede Anwendung fremden Rechts sprechen und echtes Kollisionsrecht überflüssig machen.

73 Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 263.

In beiden Gebieten ist allein die Tatsache, daß sich das eigene Recht einfacher, schneller und billiger feststellen und anwenden läßt, kein hinreichender Grund für dessen Vorrang29; denn dies würde gegen jede Anwendung fremden Rechts sprechen und echtes Kollisionsrecht überflüssig machen.

29 Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 263; vgl. auch Niederländer, RabelsZ 20 (1955), 1,47.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[106.] Sse/Fragment 081 22 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2015, 09:20 Klgn
Erstellt: 1. October 2015, 16:36 (SleepyHollow02)
Bungert 1992, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 22-26
Quelle: Bungert 1992
Seite(n): 231, Zeilen: r.Sp. 16-20
Ein ausländisches Urteil werde nämlich nicht in jedem Fall anerkannt und wirke nicht immer so wie eine inländische Entscheidung. Dies habe das zweitstaatliche Gericht vielmehr erst zu prüfen und daher ohne sachliche Nachprüfung ein inhaltsgleiches Sachurteil zu erlassen. Eine ausländische Entscheidung werde nämlich nicht in jedem Fall anerkannt und wirke nicht immer so wie eine deutsche Entscheidung. Dies habe das deutsche Gericht vielmehr erst zu prüfen. Das deutsche Gericht habe daher ohne sachliche Nachprüfung ein inhaltsgleiches Sachurteil zu erlassen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Kann wegen kurz und nacherzählend auch als kW eingeordnet werden.

Sichter
(SleepyHollow02), Strafjurist


[107.] Sse/Fragment 082 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. October 2015, 13:40 Klgn
Erstellt: 1. October 2015, 16:41 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bungert 1992, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 1-16
Quelle: Bungert 1992
Seite(n): 231 f., Zeilen: 231 letzte Zeile; 232: 1 ff.
Dieses Modell wird vereinzelt mit dem Argument beanstandet, es könne gegen die Bindung des deutschen Richters an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, wenn er wissentlich eine einer falschen ausländischen inhaltlich gleiche deutsche Entscheidung erlassen müsste.77

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 20 Abs. 3 GG nur eine Bindung an deutsche Gesetze vorschreibt. Eine inhaltliche Reproduktion einer unter Verstoß gegen eine ausländische Rechtsvorschrift zustande gekommenen Entscheidung stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar.

Ein weiteres Argument gegen die ausschließlich inhaltliche Bindung des Zweitrichters wird aus dem Vergleich mit rein inländischen Fällen gewonnen. Bei inländischen Vorentscheidungen sei wegen des in Europa weitestgehend anerkannten ne-bis-in-idem-Grundsatzes die zweite Klage als unzulässig abzuweisen.78 Es finde sich keine Rechtfertigung, bei der Wirkung entgegenstehender Rechtskraft für die Zulässigkeit einer weiteren Klage eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidungen vorzunehmen.79


77 LG Hamburg IPRax 1992, 251, 255.

78 BGH NJW 1964, 1626; BGHZ 93, 287, 288 f.; BAG NJW 1984, 1710, 1711; Doderer NJW 1991, 878, 879.

79 Bungert, IPRax 1992, 225, 232; Buschmann, S. 33; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 28.

Ein weiteres Argument wird aus dem Vergleich mit rein

[Seite 232:]

inländischen Fällen gewonnen. Bei deutschen Vorentscheidungen ist wegen des Grundsatzes ne bis in idem die zweite Klage als unzulässig abzuweisen78. Es findet sich keine Rechtfertigung, bei der Wirkung entgegenstehender Rechtskraft für die Zulässigkeit einer weiteren Klage eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidungen vorzunehmen79. [...] Schließlich argumentiert das LG, daß es gegen die Bindung des deutschen Richters an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, wenn er eine einer falschen ausländischen inhaltlich gleiche deutsche Entscheidung erlassen müßte86. Dieses Argument kann nicht überzeugen, da Art. 20 Abs. 3 GG nur eine Bindung an deutsche Gesetze vorschreibt; eine inhaltliche Reproduktion einer unter Verstoß gegen eine ausländische Rechtsvorschrift zustande gekommenen Entscheidung stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar.


78 BGH U. v. 20. 3. 1964, NJW 1964, 1626; BGH U. v. 18. 1. 1985, BGHZ 93, 287 (288-289); BAG B. v. 1. 2. 1983, NJW 1984, 1711 (1711 f.); Rosenberg/Schwab (oben Fn. 14), § 152 IV 1 (973-974); Zöller-Vollkommer (oben Fn. 14), Vor § 322 ZPO Rz. 19 und 21; Doderer, Auswirkungen materieller Rechtskraft auf Einwendungen und Einreden, NJW 1991, 878.

79 Ebenso Stein/Jonas-Schumann (oben Fn. 12), § 328 ZPO Rz. 8; Geimer/Schütze-Geimer II (oben Fn. 5), 24. Ähnlich auch Linke (oben Fn. 14), Rz. 359.

86 Urteil sub A II 4.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 79 als erste genannt. Die wörtliche Übernahme hätte durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden können.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[108.] Sse/Fragment 085 20 - Diskussion
Bearbeitet: 10. December 2015, 18:11 Schumann
Erstellt: 15. November 2015, 08:24 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Martiny 1984, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 20-24
Quelle: Martiny 1984
Seite(n): Kap. II, S. 43, Zeilen: Rn. 76
Eine erneute Entscheidung zur Sache würde daher Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederhole, sei grundsätzlich ausgeschlossen, da durch die zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten könne.97

97 EuGH, Urt. v. 30.11.1976, Rs. 42/76 -De Wolf/.Cox-, Slg, 1976, 1759, 1767, Nr. 13.

Eine erneute Entscheidung zur Sache würde Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederholt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Anmerkungen

Das in Fn. 97 zitierte Urteil des EuGH lautet in Rn. 13
"Ließe man schließlich eine zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache, wie sie hier stattgefunden hat, zu, so könnte auf diese Weise der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten."

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[109.] Sse/Fragment 090 21 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 19:13 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 08:01 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 21-29
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 81, Zeilen: 20 ff.
Durch sie solle eine einheitliche Anwendung der Verordnung und damit Rechtssicherheit erreicht werden. Die verordnungsautonome Interpretation einer nicht ausdrücklich normierten Thematik unterfalle nicht dem Regelungsbereich der Teilrechtsordnung und würde damit einen Inhalt schaffen, der sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützen könne. Die Inhaltsbestimmung müsste also bei Null beginnen und könnte sich nur an der Rechtsvergleichung orientieren. Genau dieses würde zu erheblichen Beurteilungsdivergenzen fuhren und Rechtsunsicherheit schaffen. Denn durch die vertragsautonome Auslegung soll eine einheitliche Anwendung der fraglichen Norm und damit Rechtssicherheit erreicht werden. Die vertragsautonome Auslegung eines Begriffes, der nicht dem Regelungsbereich der Teilrechtsordnung unterfällt, müßte einen Inhalt schaffen, der sich auf keinerlei Anhaltspunkte stützen kann. Die Inhaltsbestimmung müßte also bei Null beginnen und könnte sich nur an der Rechtsvergleichung orientieren. Genau dieses würde zu erheblichen Beurteilungsdivergenzen führen234 und Rechtsunsicherheit schaffen.

234 So auch P. Schlosser GS Bruns S. 45. 59 für die Auslegung des Begriffes der unbeweglichen Sache in Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ a. F.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[110.] Sse/Fragment 090 32 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 09:11 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 12:33 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schack 1994, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 32-34
Quelle: Schack 1994
Seite(n): 279, Zeilen: 5 ff.
Wir stehen heute mitten im Prozess der Europäisierung beinahe aller Rechtsbereiche. Mit regional verschiedenem Privatrecht lässt sich durchaus leben, die [Rechtszersplitterung im Zivilprozessrecht hingegen ist in einem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum unerträglich, wenn die Gerichte verschiedener Staaten unkoordiniert nebeneinander oder gar gegeneinander arbeiten.120]

120 Schack, ZZP 107 (1994), 279.

Wir stehen heute mitten im Prozeß der Europäisierung beinahe aller Rechtsbereiche. [...] Mit regional verschiedenem Privatrecht läßt sich durchaus leben, vor allem in Bereichen, in denen die Erhaltung kultureller Vielfalt wichtiger ist als eine Reduzierung der Transaktionskosten. Die Rechtszersplitterung im Zivilprozeßrecht ist jedoch in einem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum unerträglich, wenn die Gerichte verschiedener Staaten unkoordiniert nebeneinander oder gar gegeneinander arbeiten.
Anmerkungen

Mit Anführungszeichen hätte die Verf.in hieraus leicht ein korrektes wörtliches Zitat machen können.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[111.] Sse/Fragment 091 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 09:27 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 12:40 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schack 1994, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-11
Quelle: Schack 1994
Seite(n): 279 f., Zeilen: 279: letzte Zeilen; 280: 1 ff.
[Mit regional verschiedenem Privatrecht lässt sich durchaus leben, die] Rechtszersplitterung im Zivilprozessrecht hingegen ist in einem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum unerträglich, wenn die Gerichte verschiedener Staaten unkoordiniert nebeneinander oder gar gegeneinander arbeiten.120 Wie selbstverständlich sind deshalb die Verfasser des EuGVÜ über den engeren Auftrag des Art. 220 EWG hinweggegangen, die „Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen“ zu vereinfachen. Mit dem Ziel, „den Rechtsschutz der (in der Gemeinschaft) ansässigen Personen zu verstärken“ sowie die gegenseitige Urteilsanerkennung zu erleichtern121, haben sie vielmehr ein geschlossenes System von direkten Entscheidungszuständigkeiten und korrespondierender Urteilsanerkennung geschaffen. [...]122

120 Schack, ZZP 107 (1994), 279.

121 Präambel zum EuGVÜ Abs. 3; Jenard-Bericht, Abl. EG 1979, C 59/1, S. 7, 14; EuGH, Urt. v. 15.11.1983, Rs 288/82 -Duijnstee./.Goderbauer-, Slg. 1983, 3663, 3674, Nr. 11; Pfeiffer, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 1991, 71, 77.

122 Schack, ZZP 107 (1994), 279, 280.

Die Rechtszersplitterung im Zivilprozeßrecht ist jedoch in einem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum unerträglich, wenn die Gerichte verschiedener Staaten unkoordiniert nebeneinander oder gar gegeneinander arbeiten. Wie selbstverständlich sind deshalb die Verfasser des Brüsseler EWG-Ubereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-

[Seite 280:]

Scheidungen in Zivil- und Handelssachen (GVÜ)2 über den engeren Auftrag des Art. 220 EWGV hinweggegangen, die »Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen« zu vereinfachen. Mit dem Ziel, »den Rechtsschutz der [in der Gemeinschaft] ansässigen Personen zu verstärken«3, haben sie vielmehr ein geschlossenes System von direkten Entscheidungszuständigkeiten und korrespondierender Urteilsanerkennung geschaffen.


2 Vom 27. 9. 1968. Das Übereinkommen ist inzwischen, wenn auch in verschiedenen Fassungen (GVÜ 1982 und GVÜ 1989), in allen EG-Staaten in Kraft.

3 Präambel zum GVÜ Abs. 3. Vgl. Jenard-Bericht zum GVÜ 1968, EG-ABl. 1979 C 59, S. 7, 14.

Anmerkungen

Fortsetzung von Sse 90. Quelle ist in Fn. 120 und 122 korrekt benannt. Es fehlen: Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[112.] Sse/Fragment 093 03 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 08:49 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 12:20 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schack 1994, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 3-12
Quelle: Schack 1994
Seite(n): 280, Zeilen: 14 f., 19 ff.
Die zentripetale Kraft der Verordnung allerdings lässt die nationalen Prozessrechte spürbar an Gewicht verlieren. Zentrifugale Kräfte in den nationalen Rechten werden deshalb immer schwächer; nationale Alleingänge sind verpönt und meist auch wenig effizient. Stattdessen bemühen sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechung nicht nur des EuGH um international konsensfähige Lösungen, zu denen auch die einheitliche Auslegung der EuGVO zählt, welche häufig ein Vorbild in einer oder mehreren nationalen Rechtsordnungen hat. Im Idealfall setzen sich diese Lösungen kraft ihrer Überlegenheit im Laufe der Zeit auch in den nationalen Prozessrechten durch. Dabei läßt die zentripetale Kraft des GVÜ die nationalen Prozeßordnungen spürbar an Gewicht verlieren. [...] Zentrifugale Kräfte in den nationalen Rechten werden deshalb immer schwächer; nationale Alleingänge sind verpönt und meist auch wenig effizient. Statt dessen bemühen sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechung nicht nur des EuGH um international konsensfähige Lösungen, die oft ein Vorbild in einer oder mehreren nationalen Rechtsordnungen haben. Im Idealfall setzen sich diese Lösungen kraft ihrer Überlegenheit im Laufe der Zeit auch in den nationalen Prozeßrechten durch.
Anmerkungen

Der Text ist bereits auf S. 3 ungekennzeichnet übernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[113.] Sse/Fragment 094 12 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:33 PlagProf:-)
Erstellt: 28. August 2015, 18:49 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 12-18
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 1, Zeilen: 20-27
Die EuGVO geht von der Fiktion eines einheitlichen europäischen Justizraumes aus und sucht folglich - ebenso wie die meisten nationalen Rechtsordnungen -, doppelte Verfahren zu vermeiden. Getragen wird diese Fiktion von der Notwendigkeit der Urteilsfreizügigkeit als Basis eines einheitlichen Binnenmarktes, zugleich aber auch von Erwägungen der Prozessökonomie und dem Ziel, den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union zu stärken. Diese gehen von der Fiktion eines einheitlichen europäischen Justizraumes aus und suchen daher - ebenso wie die meisten nationalen Rechtsordnungen -, parallele Verfahren zu vermeiden. Getragen wird diese Fiktion von der Notwendigkeit der Urteilsfreizügigkeit als Basis eines einheitlichen Binnenmarktes, zugleich aber auch von Erwägungen der Prozessökonomie und dem Ziel, den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb der durch das Lugano-Übereinkommen verbundenen Staaten zu stärken.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[114.] Sse/Fragment 095 13 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 19:45 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 08:20 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 13-20
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 55 f., Zeilen: 55: letzter Absatz; 56: 1 ff.
Unklarheit besteht jedoch über das Verhältnis zwischen verordnungsautonomer Auslegung und Rechtsvergleichung.

So wird vorgeschlagen, die verordnungsautonome Auslegung in zwei Methoden aufzuspalten, die sog. rechtsvergleichende und die verordnungskonforme Auslegung135, also die Interpretation durch Rechtsvergleichung auf der einen Seite und die Anwendung der vier klassischen Auslegungskriterien (die grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung) auf der anderen Seite.


135 Rauscher, IPRax 1985, 317, 318; Isenburg-Epple, S. 148 f.

Unklarheit besteht jedoch über das Verhältnis zwischen vertragsautonomer Auslegung und Rechtsvergleichung. So wird vorgeschlagen, die vertragsautonome Auslegung in zwei Methoden aufzuspalten, nämlich in die sog. rechtsver-

[Seite 56]

gleichende und die sog. vertragskonforme vertragsautonome Auslegung125, also die Auslegung durch Rechtsvergleichung auf der einen Seite und die Anwendung der vier klassischen Auslegungskriterien auf der anderen Seite.


125 Rauscher IPRax 1985, 317, 318; Isenburg-Epple (Fn. 88) S. 147-149.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[115.] Sse/Fragment 096 20 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:54 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 08:50 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 18-30
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 56, Zeilen: 4 ff.
Einer Aufspaltung der rechtsvergleichend autonomen und verordnungskonform autonomen Auslegung kann richtigerweise überhaupt nur dann zugestimmt werden, wenn beide Gruppen gleichberechtigt nebeneinanderstehen.

Es herrscht Einigkeit, dass dann, wenn die Rechtsvergleichung übereinstimmende Lösungen in den Mitgliedstaaten aufzeigt, der auszulegende Begriff der EuGVO im Allgemeinen dieser Lösung entspricht.144 Bestehen jedoch starke Divergenzen zwischen den nationalen Rechtsordnungen, so kommt den vier klassischen Auslegungsmethoden ein stärkeres Gewicht zu.145 Die Rechtsvergleichung verliert dadurch aber nicht ihre Funktion. Vielmehr gibt sie Aufschluss über Wertungsmöglichkeiten und bereitet so vor allem die teleologische Auslegung vor. Sie hat also nicht die Aufgabe, über ein Substraktionsverfahren den gemeinsamen Minimumstandard der [nationalen Rechtsordnungen zu errechnen, der das Ergebnis der Auslegung darstellt.]


144 Pfeiffer, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 1991, S. 71, 74.

145 Rauscher, IPRax 1985, 317, 318.

Diesem kann nur zugestimmt werden, wenn beide Gruppen gleichberechtigt nebeneinander stehen und sich gegenseitig unterstützen. Denn es besteht Einigkeit, daß dann, wenn die Rechtsvergleichung übereinstimmende Lösungen in den Mitgliedsstaaten aufzeigt, der auszulegende Begriff des EuGVÜ im allgemeinen dieser Lösung entspricht126. Bestehen jedoch starke Divergenzen zwischen den nationalen Rechtsordnungen, so kommt den vier klassischen Auslegungsmethoden ein stärkeres Gewicht zu127. Die Rechtsvergleichung verliert dadurch aber nicht ihre Funktion. Vielmehr gibt sie Aufschluß über Wertungsmöglichkeiten und bereitet so vor allem die teleologische Auslegung vor128. Deshalb steht die Rechtsvergleichung nicht eigenständig neben der Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden129.

Die Rechtsvergleichung hat also nicht die Aufgabe, über ein Subtraktionsverfahren den gemeinsamen Minimumstandard der nationalen Rechtsordnungen zu errechnen, der das Ergebnis der Auslegung darstellt130.


126 Kropholler EuZPR Einl. Rdnr. 40; Pfeiffer S. 71, 74; a. A. Wittibschlager S. 72, die der Ansicht ist, daß der auszulegende Begriff in diesem Fall dem Ergebnis der Rechtsvergleichung entsprechen muß.

127 Rauscher IPRax 1985, 317, 318.

128 Kropholler (Fn. 124) S. 278.

129 So aber Isenburg-Epple (Fn. 88) S. 147.

130 Kropholler (Fn. 124) S. 160; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht, Rdnr. 327.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[116.] Sse/Fragment 097 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 08:58 Klgn
Erstellt: 19. September 2015, 09:10 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 97, Zeilen: 1-6
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 56, Zeilen: 13 ff.
[Sie hat also nicht die Aufgabe, über ein Substraktionsverfahren [sic] den gemeinsamen Minimumstandard der] nationalen Rechtsordnungen zu errechnen, der das Ergebnis der Auslegung darstellt. Ein solches Vorgehen nämlich führte dazu, überkommene Missstände, die die einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten, zu konservieren und neue Lösungen auszuschalten. Deshalb steht die Rechtsvergleichung nicht eigenständig, sondern vielmehr ergänzend neben der Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden. Deshalb steht die Rechtsvergleichung nicht eigenständig neben der Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden129.

Die Rechtsvergleichung hat also nicht die Aufgabe, über ein Subtraktionsverfahren den gemeinsamen Minimumstandard der nationalen Rechtsordnungen zu errechnen, der das Ergebnis der Auslegung darstellt130. Denn dieses führte dazu, überkommene Mißstände, die die einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten enthalten, zu konservieren und neue Lösungen auszuschalten.


129 So aber Isenburg-Epple (Fn. 88) S. 147.

130 Kropholler (Fn. 124) S. 160; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht, Rdnr. 327.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[117.] Sse/Fragment 099 01 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 09:41 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 20:20 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Herrmann 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 1-6
Quelle: Herrmann 1988
Seite(n): 5, Zeilen: 11 ff.
[Stellt eine bestimmte rechtliche Erscheinung ein wesensgleiches Minus einer] anderen dar, muss sich die Schließung von Lücken bei der Regelung des Minus’ an der vollwertigen Erscheinung ausrichten.153 Die Lösung eines solchen Problems ist prinzipiell an den Strukturen, Erfordernissen und Aufgaben des Oberprinzips zu orientieren. Von der übergeordneten Erscheinung aus ist die Gedankenoperation zur Lückenschließung vorzunehmen.

153 Herrmann, S. 5.

Ist eine bestimmte rechtliche Erscheinung ein wesensgleiches Minus einer anderen, muß sich die Schließung von Lücken bei der Regelung des Minus an der vollwertigen Erscheinung ausrichten. Die Lösung eines solchen Problems ist an den Strukturen, Erfordernissen und Aufgaben des Oberprinzips zu orientieren. Von der übergeordneten Erscheinung aus ist die Gedankenoperation zur Lückenschließung vorzunehmen.
Anmerkungen

Hier fehlen nur Anführungsstriche - und die Fußnote hätte um einen Satz nach hinten verschoben werden müssen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[118.] Sse/Fragment 104 32 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2015, 11:31 Klgn
Erstellt: 5. October 2015, 18:29 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 32-37
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 188, Zeilen: 14 ff.
Für Deutschland hat der BGH eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, welches lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht.169 Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen [Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.170]

169 BGH NJW 1990, 2201, 2202 f.; 1992, 3096, 3098.

170 BGH NJW 1984, 2765, 2766. Ein entsprechendes Verständnis ist auch in den anderen Mitgliedstaaten zu erwarten.

Für Deutschland hat der BGH298 eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre publics abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, das lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbare wäre.

298 BGH NJW 1990, S. 2201, S. 2202 f.; BGH NJW 1992, S. 3096, S. 3098.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[119.] Sse/Fragment 105 01 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 19:48 Schumann
Erstellt: 5. October 2015, 18:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 1-6
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 188, Zeilen: 17-25
[Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen] Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.170 Davon ist bei einem Verfahrensverstoß erst auszugehen, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des zweitstaatlichen Prozessrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach dieser Rechtsordnung das erststaatliche Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.

170 BGH NJW 1984, 2765, 2766. Ein entsprechendes Verständnis ist auch in den anderen Mitgliedstaaten zu erwarten.

Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbare wäre. Davon kann bei einem Verfahrensverstoß erst ausgegangen werden, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Prozeßrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das ausländische Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Fortsetzung der Übernahme von der Vorseite. Der BGH hatte geurteilt:
"Durch den Vorbehalt des ordre public (in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - hier auf das Verfahrensrecht bezogen - wird deshalb nicht schon solchen Urteilen ausländischer Gerichte die Anerkennung versagt, die in einem Verfahren erlassen sind, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von dem Grundprinzip des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann ..." (BGH, Urteil vom 27. März 1984 – IX ZR 24/83 –, Rn. 13, juris = NJW 1984, 2765-2766).

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[120.] Sse/Fragment 112 15 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 16:04 Schumann
Erstellt: 18. September 2015, 14:23 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 15-18
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 1, Zeilen: 23 ff.
Getragen wird diese Zwecksetzung von der Notwendigkeit der Urteilsfreizügigkeit als Basis eines einheitlichen Binnenmarktes, zugleich aber auch von Erwägungen der Prozessökonomie und dem Ziel, den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union zu stärken.191

191 McGuire, S. 1, 45 ff.; Wittibschlager, S. 12 f.

Getragen wird diese Fiktion von der Notwendigkeit der Urteilsfreizügigkeit als Basis eines einheitlichen Binnenmarktes, zugleich aber auch von Erwägungen der Prozessökonomie und dem Ziel, den Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb der durch das Lugano-Übereinkommen verbundenen Staaten zu stärken.
Anmerkungen

Ein eher harmloses Fragment. Hier fehlen eigentlich nur Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[121.] Sse/Fragment 112 22 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:56 PlagProf:-)
Erstellt: 16. October 2015, 20:45 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Hau 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 22-30
Quelle: Hau 1996
Seite(n): 50, Zeilen: 13 ff.
In puncto Prozessökonomie ist ein international weit verbreitetes Problem der Zivilrechtspflege die Überlastung der Gerichte. Dies wird deutlich angesichts der heute üblichen Verfahrensdauer.192 Hinzu kommt, dass die Gebühren, die sich der Staat für das Tätigwerden seiner Gerichte von den Parteien erstatten lässt, die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen regelmäßig bei weitem nicht decken.193 Erfahrungsgemäß besonders kompliziert und somit kostenintensiv sind Streitigkeiten mit Bezügen zu mehreren Rechtsordnungen, wenn ausländisches Recht zu ermitteln ist oder im Ausland vorhandene Beweismittel herangezogen werden müssen.

192 Vgl. die Übersicht über die durchschnittliche Zeitspanne zwischen Verfahrenseinleitung und erstinstanzlicher Entscheidung in europäischen Staaten bei McIntosh/Holmes, S. 11 f.

193 Vgl. auch die Übersicht über in europäischen Staaten erhobene Gerichtskosten bei McIntosh/Holmes, S. 2 ff.

Ein international weit verbreitetes Problem der Zivilrechtspflege ist die Überlastung der Gerichte. Dies wird deutlich angesichts der heute üblichen Verfahrensdauer.15 Hinzu kommt, daß die Gebühren, die sich der Staat für das Tätigwerden seiner Gerichte von den Parteien erstatten läßt, die tatsächlich erforderlichen Aufwendungen regelmäßig bei weitem nicht decken.16 Erfahrungsgemäß besonders kompliziert und somit kostenintensiv sind Streitigkeiten mit Bezügen zu mehreren Rechtsordnungen, wenn ausländisches Recht zu ermitteln ist oder im Ausland vorhandene Beweismittel herangezogen werden müssen.17

15 Vgl. die Übersicht über die durchschnittliche Zeitspanne zwischen Verfahrenseinleitung und erstinstanzlicher Entscheidung in europäischen Staaten bei McIntosh/Holmes, Civil Procedures in EC Countries - An Industry Report 11 f. Zur Situation in Deutschland Blankenburg, ZRP 1992, 96-102.

16 Vgl. für Deutschland Vultejus, ZRP 1994, 150-157; vgl. auch die Übersicht über in europäischen Staaten erhobene Gerichtskosten bei McIntosh/Holmes, Civil Procedures in EC Countries - An Industry Report 2-4.

17 Dieser Umstand war mit ausschlaggebend für die Einführung der doctrine of forum non conveniens in den Vereinigten Staaten; vgl. Wahl 53 f.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[122.] Sse/Fragment 113 07 - Diskussion
Bearbeitet: 17. October 2015, 14:59 PlagProf:-)
Erstellt: 16. October 2015, 21:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Hau 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 7-22
Quelle: Hau 1996
Seite(n): 51, Zeilen: 3 ff.
Vereinzelt wird opponiert, in Fällen doppelter Prozessfuhrung in verschiedenen Staaten werde, anders als bei mehreren inländischen Verfahren, der Justizapparat aller beteiligten Staaten nur einmal beansprucht.195 Eröffne aber ein Staat die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte, so müsse er auch damit rechnen, dass davon tatsächlich Gebrauch gemacht werde.

Diese Kritik ist verfehlt. Sie impliziert zu Unrecht, dass prozessökonomische Erwägungen auf den rein innerstaatlichen Bereich beschränkt werden können, was der zunehmenden Verflechtung des internationalen Rechtsverkehrs jedoch nicht gerecht wird.196 Kein Staat hat ein Interesse daran, seinen Justizapparat für die Austragung einer komplizierten internationalen Streitigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn sich bereits ausländische Gerichte in nicht zu beanstandender Weise mit der Angelegenheit befasst haben.197 Auch der Justizgewährungsanspruch des Klägers wird grundsätzlich nicht unzulässig verkürzt, wenn ihm eine zweite Prozessführung im Inland unter Hinweis auf ein anerkennungsfahiges ausländisches Urteil verweigert wird.198


195 Schütze, RabelsZ 31 (1967), 233, 248.

196 Die internationale Reichweite des Grundsatzes der Prozessökonomie betont etwa Kropholler, Hdb. IZVR I, Kap. III Rn. 231.

197 Martiny, Hdb. IZVR III/l, Kap. I Rn. 87, 129; Wittibschlager, S. 23.

198 Entsprechend für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Geimer, IZPR, S. 602 f., Rn. 1930 f., mit Hinweis auf den Ausnahmefall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland erheblich verzögert wird.

Dagegen wurde folgendes eingewendet: In Fällen einer doppelten Rechtshängigkeit in verschiedenen Staaten werde, anders als bei mehreren inländischen Verfahren, der Justizapparat aller beteiligten Staaten nur einmal beansprucht. Eröffne aber ein Staat die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte, so müsse er auch damit rechnen, daß davon tatsächlich Gebrauch gemacht werde.19

Diese Kritik ist unbegründet. Sie impliziert zu Unrecht, daß prozeßökonomische Erwägungen auf den rein innerstaatlichen Bereich beschränkt werden können.20 Dies wird der zunehmenden Verflechtung des internationalen Rechtsverkehrs jedoch nicht gerecht. Kein Staat hat ein Interesse daran, seinen Justizapparat für die Austragung einer komplizierten internationalen Streitigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn sich bereits ausländische Gerichte in nicht zu beanstandender Weise mit der Angelegenheit befaßt haben.21 Auch der Justizgewährungsanspruch des Klägers wird grundsätzlich nicht unzulässig verkürzt, wenn ihm eine zweite Prozeßführung im Inland unter Hinweis auf ein anerkennungsfähiges ausländisches Verfahren verweigert wird.22


19 So etwa Schütze, RabelsZ 31 (1967), 233-253 (248): „Der inländische Richter braucht sich nicht darum zu kümmern, ob und in welcher Weise ausländische Gerichte belastet sind. Die Gerichtsbarkeit ist territorial begrenzt, und die Prozeßökonomie hat ihren Platz nur innerhalb dieser Grenzen.“ Ähnlich Schwander, FS Vogel (1991), 394-418 (401).

20 Die internationale Reichweite des Grundsatzes der Prozeßökonomie betont (im Zusammenhang mit der perpetuatio fori) etwa Kropholler, Handbuch I Rdn. 231

21 Martiny, Handbuch III-I Rdn. 87, 129; Wittibschlager 23.

22 Dazu Geimer, IZPR Rdn. 1930-1932 mit Hinweis auf den Ausnahmefall, daß die Rechtsverfolgung im Ausland erheblich verzögert wird.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Gelegentlich werden einzelne Wörter gegen Synonyme ausgetauscht, auch wenn der Text danach unbeholfen klingt (opponiert statt eingewendet).

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[123.] Sse/Fragment 113 23 - Diskussion
Bearbeitet: 4. November 2015, 10:20 Klgn
Erstellt: 31. October 2015, 17:36 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, MüKoZPO-Gottwald 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 23-27
Quelle: MüKoZPO-Gottwald 2008
Seite(n): § 322, Zeilen: Rn. 13
Das prozessuale Verbot einer erneuten Sachverhandlung, Beweiserhebung und Sachentscheidung (ne bis in idem) wird dabei der Stellung einer richterlichen Entscheidung sowie dem Ziel der Prozessökonomie am besten gerecht. Das Verbot verhindert unnötige und im Ergebnis auch nutzlose Arbeit für das neu angerufene Gericht.199

199 In diesem Sinne auch LG Münster NJW 1980, 534, 535.

Das prozessuale Verbot einer erneuten Sachverhandlung, Beweiserhebung und Sachentscheidung (ne bis in idem) wird der Stellung einer richterlichen Entscheidung in unserer Rechtsordnung am besten gerecht. Das Verbot verhindert unnötige und im Ergebnis auch nutzlose Arbeit für das neu angerufene Gericht.
Anmerkungen

Der Text der Quelle ist der von der Verf.in zitierten 2. Auflage 2002 entnommen. Die von Gottwald übernommene Formulierung findet sich so in der Entscheidung des LG Münster nicht.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[124.] Sse/Fragment 113 27 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 10:47 Klgn
Erstellt: 15. September 2015, 14:42 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 27-31
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 1, Zeilen: 28 ff.
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl grenzüberschreitender Rechtsverhältnisse und einer Überlastung der nationalen Gerichtssysteme empfiehlt sich eine Vermeidung von Doppelprozessen in Form des ne bis in idem daher schon aus praktischen Gründen. Die zunehmende Zahl grenzüberschreitender Rechtsverhältnisse und die Überlastung der nationalen Gerichtssysteme lässt eine Vermeidung von Doppelprozessen schon aus praktischen Gründen wünschenswert erscheinen.
Anmerkungen

Quelle wird zwei Fußnoten weiter (auf S. 114 in Fn. 201) mit zutreffender Fundstelle genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[125.] Sse/Fragment 114 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 08:29 Klgn
Erstellt: 15. September 2015, 14:51 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 1-4
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 1 f., Zeilen: 1: 30 ff.; 2: 1 ff.
[Darüber hinaus würde der Rechtsschutz für den Kläger durch eine einheitliche Anerkennung der negativen Funktion ausländischer res iudicata] erleichtert, da er Zeit- und Kostenaufwand seiner Rechtsverfolgung erheblich reduzieren kann. Auch für den Beklagten ist ein solches System vorteilhaft, denn die Beschränkung auf ein Verfahren bewahrt ihn vor hohen Prozesskosten. Zudem wird dadurch der Rechtsschutz für den Kläger erleichtert, da er Zeit- und Kostenaufwand seiner Rechtsverfolgung erheblich reduzieren kann. Auch für

[Seite 2]

den Beklagten ist ein solches System vorteilhaft, denn die Beschränkung auf ein Verfahren bewahrt ihn vor hohen Prozesskosten und verhindert den Erlass multipler Vollstreckungstitel, die die Gefahr eines Vollstreckungszugriffs auf sein Vermögen in einem die eigentliche Forderungen übersteigenden Ausmaß mit sich bringen.

Anmerkungen

Die Quelle wird weiter unten (am Ende des Absatzes und nach einer weiteren Quellenangabe) genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[126.] Sse/Fragment 116 05 - Diskussion
Bearbeitet: 18. October 2015, 10:33 Klgn
Erstellt: 17. October 2015, 13:07 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 5-8
Quelle: Kropholler 2005
Seite(n): Art. 32, Zeilen: Rn. 7
Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind.204

204 Kropholler, EuZPR, Art. 32 Rn. 7; Wolff, Hdb. IZVR III/2, Kap. IV Rn. 342; a. A. LG Münster NJW 1980, 534, 534 f.

Eine wiederholte Klage mit identischem Streitgegenstand sollte aber erst dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der zuerst ergangenen Entscheidung erfüllt sind7.

7 Wolff in Hdb. IZVR III/2 Kap. IV Rz. 342. Anders LG Münster 21. 6. 1978, NJW 1980, 534, 1234 mit richtigstellender Anm. Geimer = RIW 1978, 686 = IPRspr. 1978 Nr. 153.

Anmerkungen

Quelle ist als erste in Fn. 204 genannt. Belege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[127.] Sse/Fragment 120 23 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2015, 18:30 Klgn
Erstellt: 5. October 2015, 18:19 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 23-34
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 188, Zeilen: 14 ff.
Wie ausgeführt, lehnt der BGH für Deutschland eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ab, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, welches lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht.218 Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.219 Davon dürfe bei einem Verfahrensverstoß erst ausgegangen werden, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Prozessrechts in einem solchen Maße abweiche, dass nach der deutschen Rechtsordnung das ausländische Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne.220

218 S. Teil 2, D. II. 3. c) aa) (4) (a) (bb), S. 104 f.

219 MünchKommZPO-Gottwald, Art. 27 EuGVÜ Rn. 11.

220 MünchKommZPO-Gottwald, Art. 27 EuGVÜ Rn. 12; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 34 EuGVVO Rn. 24.

Für Deutschland hat der BGH298 eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre publics abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, das lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbare wäre. Davon kann bei einem Verfahrensverstoß erst ausgegangen werden, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Prozeßrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das ausländische Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.

298 BGH NJW 1990, S. 2201, S. 2202 f.; BGH NJW 1992, S. 3096, S. 3098.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[128.] Sse/Fragment 121 16 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 17:47 Klgn
Erstellt: 28. August 2015, 16:05 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 16 ff., 102-105
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 40, Zeilen: 6 ff., 106-109
Eines der Grundprinzipien des Europäischen Prozessrechts ist das Ziel des internationalen Entscheidungseinklangs. Es soll verhindert werden, dass sich die Rechtsfolgen mehrerer Entscheidungen ausschließen oder gar ein Rechtskraftkonflikt entsteht und die Parteien sich widersprüchlichen Handlungsanweisungen ausgesetzt sehen. Die bereits im nationalen Recht bestehende Gefahr, dass zwei Gerichte trotz gleichen Tatsachenvortrags der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist im internationalen Kontext erheblich größer. Denn während alle nationalen Gerichte grundsätzlich dasselbe materielle Recht anwenden, ist dies aufgrund der unterschiedlichen Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts in internationalen Verhältnissen keineswegs sichergestellt. Bei Anwendung unterschiedlichen Sachrechts ist es im Gegenteil vielmehr unwahrscheinlich, dass beide Gerichte zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangen.222

Widersprechende Entscheidungen sind aber im Europäischen Verfahrensrecht besonders misslich, weil es keinen Regelungsmechanismus zur Auflösung des Rechtskraftkonflikts bereithält. Denn obwohl dem Europäischen Prozessrecht das Prioritätspinzip [sic] zugrundeliegt, sieht Art. 34 Nr. 3 EuGVO das Anerkennungshindernis einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat vor. Anders als bei einem Konflikt im Verhältnis zwischen zwei vom Anerkennungsstaat verschiedenen Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wird hier nicht mehr [auf die zeitliche Priorität abgestellt.]


222 Auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschiede im Verfahrensrecht (z. B.: Untersuchungsmaxime/Verhandlungsgrundsatz, Beweisrecht etc.) selbst bei Anwendung desselben materiellen Rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, weist zu Recht Schack, IZVR, S. 5, Rn. 16, hin.

Eines der Grundprinzipien des Europäischen Prozessrechts ist das Ziel des internationalen Entscheidungseinklangs: Es soll verhindert werden, dass sich die Rechtsfolgen mehrerer Entscheidungen ausschließen oder gar ein Rechtskraftkonflikt entsteht und die Parteien sich widersprüchlichen Handlungsanweisungen ausgesetzt sehen. Die bereits im nationalen Recht bestehende Gefahr, dass zwei Gerichte trotz gleichem Tatsachenvortrag der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist im internationalen Kontext erheblich größer. Denn während alle nationalen Gerichte grundsätzlich dasselbe materielle Recht anwenden, ist dies auf Grund der unterschiedlichen Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts in internationalen Verhältnissen keinesfalls sichergestellt. Bei Anwendung unterschiedlichen Sachrechts ist im Gegenteil vielmehr unwahrscheinlich, dass beide Gerichte zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangen.153

Widersprechende Entscheidungen sind aber im Europäischen Verfahrensrecht besonders misslich, weil es keinen Regelungsmechanismus zur Auflösung des Rechtskraftkonflikts bereithält. Denn obwohl dem Europäischen Prozessrecht das Prioritätsprinzip zu Grunde liegt, sieht Art. 34 Nr. 3 EuGVVO154 das Anerkennungshindernis einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat vor. Anders als bei einem Konflikt im Verhältnis zwischen zwei vom Anerkennungsstaat verschiedenen Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wird hier nicht mehr auf die zeitliche Priorität abgestellt.


153 Auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschiede im Verfahrensrecht (z.B.: Untersuchungsmaxime/Verhandlungsgrundsatz, Beweisrecht etc.) selbst bei Anwendung desselben materiellen Rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, weist zu Recht Schack IZVR3, Rn. 16 hin.

154 Ebenso Art. 27 Nr. 3 LGVÜ/EuGVU.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[129.] Sse/Fragment 122 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 17:26 Klgn
Erstellt: 28. August 2015, 16:14 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 1-9
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 40, 41, Zeilen: 40: 27 ff.; 41: 1-5
Sind also zwei widersprechende Urteile einmal in der Welt, gibt es keinen Mechanismus, diesen Rechtskraftkonflikt für alle Mitgliedstaaten einheitlich aufzulösen. Solche widersprechenden Entscheidungen schaden nicht nur dem Ansehen der Justiz, sondern belasten auch den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem aber die betroffenen Parteien: Es drohen hinkende Rechtsverhältnisse, und während sich die Mühen und Kosten der Verfahren verdoppeln, heben sich die Vorteile aufgrund der wechselseitigen Nichtanerkennung gegenseitig auf.223

223 Linke, IZPR, S. 89, Rn. 200.

Sind also zwei widersprechende Urteile einmal in der Welt, gibt es keinen Mechanismus, diesen Rechtskraftkonflikt für alle Mitgliedstaaten einheitlich aufzulösen.155 Solche widersprechenden

[Seite 41:]

Entscheidungen schaden nicht nur dem Ansehen der Justiz, sondern belasten auch den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem aber die betroffenen Parteien: Es drohen hinkende Rechtsverhältnisse, und während sich die Mühen und Kosten der Verfahren verdoppeln, heben sich die Vorteile aufgrund der wechselseitigen Nichtanerkennung gegenseitig auf.156


155 Vgl. dazu unten § 6 II 1 b).

156 Linke, IZPR3, Rn. 200.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[130.] Sse/Fragment 122 10 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2015, 10:33 Klgn
Erstellt: 1. September 2015, 14:10 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 10-14
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): 0, Zeilen: online
Oberstes Gebot ist im europäischen Kontext daher die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Mitgliedstaates die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert.

[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[131.] Sse/Fragment 123 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 11:16 WiseWoman
Erstellt: 22. September 2015, 14:49 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Koch 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 1-6
Quelle: Koch 1993
Seite(n): 160 f., 165, Zeilen: 160: 28-31; 161: 1-5; 165: 7-11
[Unabdingbare Voraussetzung für eine umfassende Vermeidung der in Art. 34 Nr. 3 und 4 EuGVO geregelten Entscheidungskollision ist es daher, dass ein Gericht die materielle Rechtskraft einer mitgliedstaatlichen] Entscheidung nicht nur auf Parteirüge, sondern von Amts wegen berücksichtigt, um nicht sehenden Auges eine unvereinbare Zweitentscheidung treffen zu müssen. Das Interesse der einzelnen Mitgliedstaaten, die Rechtssicherheit nicht durch unvereinbare Entscheidungen beeinträchtigt zu sehen, überwiegt das Dispositionsinteresse der Parteien. Die Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen genießt Vorrang vor der Dispositionsmaxime. [Seite 160:]

Erste Voraussetzung für eine umfassende Vermeidung der in Artikel 27 Nr.3 geregelten Entscheidungskollision ist, daß ein Gericht die materielle Rechskraft [sic] einer mitgliedstaatlichen Entscheidung nicht nur, wie beispielsweise im britischen und französischen Recht, auf Parteirüge, sondern von

[Seite 161:]

Amts wegen berücksichtigt, um nicht sehenden Auges eine unvereinbare Zweitentscheidung treffen zu müssen. Das Interesse der einzelnen Mitgliedstaaten, daß die Rechtssicherheit nicht durch unvereinbare Entscheidungen beeinträchtigt wird, überwiegt demnach das Dispositionsinteresse der Parteien. Die Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen genießt Vorrang vor der Dispositionsmaxime.

[Seite 165:]

Erste Voraussetzung für eine umfassende Vermeidung der in Artikel 27 Nr.3 geregelten Entscheidungskollision ist, daß ein Gericht die materielle Rechskraft [sic] einer mitgliedstaatlichen Entscheidung nicht nur auf Parteirüge, sondern von Amts wegen berücksichtigt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die Dublette innerhalb der Quelle erklärt sich dadurch, dass sich S. 165 in einem Anschnitt "Zusammenfassung" (S. 163 ff.) befindet, in welchem Koch selbst die zentralen Aussagen der Arbeit offenbar zusammenkopiert hat.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[132.] Sse/Fragment 127 10 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:57 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 12:27 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 5-19
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 26, Zeilen: 2-16
Der Erörterung vorausgehend, welches Streitgegenstandsverständnis für die Bestimmung seiner Identität heranzuziehen ist, muss zunächst die unter dem Stichwort der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft bekannte, insbesondere aber im Rahmen der Streitgegenstandsbestimmung relevante Frage beantwortet werden, inwieweit der Streitgegenstand durch das anwendbare Recht beeinflusst wird. Dabei gilt es herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne des Rechtskrafteinwandes auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechts entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendig die Anwendbarkeit desselben Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage etwa dann stellen, wenn in einem Mitgliedstaat der EuGVO eine Klage aus einem Vertrag unter Berücksichtigung des Rechtes seines Staates rechtskräftig entschieden wurde, während im Zweitstaat aus demselben Vertrag erneut geklagt, nunmehr aber vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Eine weitere offene Frage, die im Rahmen dieser Arbeit zu klären sein wird, ist die der Beeinflussung des Streitgegenstandes durch das anwendbare Recht. Es gilt dabei herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechtes entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendigerweise die Anwendbarkeit desselben materiellen Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage beispielsweise dann stellen, wenn in einem Vertragsstaat eine Klage aus einem Vertrag erhoben und mit der Behauptung verbunden wird, der Vertrag unterstehe dem materiellen Recht des Staates, in dem geklagt wird, während in einem anderen Vertragsstaat aus demselben Vertrag geklagt wird, wobei vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[133.] Sse/Fragment 129 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. October 2015, 04:32 SleepyHollow02
Erstellt: 19. September 2015, 13:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Isenburg-Epple 1992, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-6, 12 ff.
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 27, 227, 228, Zeilen: 27: Zeile 7-15; 227: Zeile 3-18; 228: Zeile 1-13
Kommt es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aber prinzipiell nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates an, widerspräche es dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 33 Abs. 1 EuGVO aufgestellt ist, die Beachtung ausländischer Rechtskraft von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen.

[...]

In gleicher Weise spricht die Ratio des Institutes der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht. Sinn und Zweck der res iudicata ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.240 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Institut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen. Dies aber wäre der Fall, nähme man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit der res-iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht an.

Einer kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft wie des Streitgegenstandes steht darüber hinaus auch der Wille der Parteien entgegen, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen241: Wurde etwa in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland, wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre, erneut Klage erheben könnte. Insofern ist die Grundannahme der Lehre von der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft unrealistisch: die Parteien wollen beispielsweise nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung geschieden [werden, sondern ein für allemal.]


240 Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn.l.

241 Martiny, Hdb. IZVR III/l, Kap. I Rn. 390; in diesem Sinne auch Nagel/Gottwald, IZPR, S. 605, Rn. 125.

[Seite 27:]

Diesbezüglich bestehen Zweifel daran, ob es mit dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellt ist, vereinbar ist, die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen, während es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates ankommt.

[Seite 227:]

Neben dogmatischen Gesichtspunkten aus der Streitgegenstandslehre könnte auch die Ratio des Instituts der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht sprechen.24 Sinn und Zweck der Rechtskraft ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.25 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Rechtsinstitut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen.26 Dies wäre aber der Fall, wenn man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit gleichzeitig auch der res iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht annehmen würde, was zur Folge hätte, daß das zur Entscheidung über einen bestimmten Rechtsstreit berufene Gericht immer nur eine Entscheidung in der angewandten Rechtsordnung und für die angewandte Rechtsordnung treffen würde.27

Gegen

[Seite 228:]

eine derartige Betrachtungsweise spricht neben dem Umstand, daß das mit der Entscheidung befaßte Gericht die Urteilswirkungen nicht auf das angewandte Recht beschränkt28 auch der Wille der Parteien, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen.29 30 wurde beispielsweise in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland,30 wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre,31 erneut Klage erheben könnte.


24 Zum Verhältnis von Rechtshängigkeit und Rechtskraft in Bezug auf die hier behandelte Frage nach der Streitgegenstandsidentität vgl. oben in der Einführung zu Teil 3 der Arbeit sowie Jauernig, Zivilprozeßrecht, § 37 I 4.

25 Vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, § 152 I.

26 Vgl. Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, § 75 II 1 (S. 348): "Die Rechtsschutzfunktion des Urteils läßt sich nur verwirklichen, wenn der Streit der Parteien um die unanfechtbar gewordene Entscheidung für die Zukunft ausgeschlossen ist."

28 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

29 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

30 Für die Anerkennung des französischen Urteils in Deutschland käme es gemäß Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht darauf an, ob nach deutschem IPR französisches Recht hätte angewandt werden dürfen, da die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen der Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht von einer Prüfung der kollisionsrechtlichen Konformität abhängig gemacht werden darf.

31 Zur Frage, wie es in derartigen Fällen zu unterschiedlicher kollisionsrechtlicher Einordnung kommen kann, vgl. oben Fn. 16.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[134.] Sse/Fragment 130 26 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:41 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 01:12 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 25 ff.
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 74 f., Zeilen: 74: 25 ff.; 75: 1 ff.
a) Die Verwendung des Anspruchsbegriffes in der EuGVO

Der Streitgegenstandsbegriff erfüllt in der EuGVO zum einen die Funktion, die Abgrenzung zwischen solchen Klagen vorzunehmen, die Art. 27 EuGVO unterfallen, und solchen, die „nur“ i. S. v. Art. 28 EuGVO miteinander in Zusammenhang stehen. Zum anderen findet der prozessuale Anspruchsbegriff in Art. 34 Nr. 4 EuGVO, also im Anerkennungsrecht, Anwendung. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer früheren unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs erging, sofern die frühere Entscheidung bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Neben seiner Erwähnung in Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Nr. 4 findet sich der Terminus „Anspruch“ in der EuGVO etwa auch in den Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3. Der prozessuale Anspruchsbegriff - der ebenso wie der etwa im deutschen Recht verwendete Begriff des „Streitgegenstandes“ zu verstehen [ist - liegt aber nur den Art. 27 Abs. 1 und 34 Nr. 4 EuGVO zugrunde.]

a) Die Verwendung des Anspruchsbegriffes im EuGVÜ

Der Streitgegenstandsbegriff erfüllt im EuGVÜ zum einen die Funktion, die Abgrenzung zwischen solchen Klagen vorzunehmen, die Art. 21 EuGVÜ unterfallen, und solchen, die „nur“ i. S. v. Art. 22 EuGVÜ miteinander in Zusammenhang stehen. Zum anderen findet der prozessuale Anspruchsbegriff in

[Seite 75:]

Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ, also im Anerkennungsrecht, Anwendung. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Terminus „Anspruch“ findet sich im EuGVÜ neben seiner Erwähnung in Art. 21 Abs. 1 und Art. 27 Nr. 5 auch in den Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 und 44 Abs. 2. Der prozessuale Anspruchsbegriff liegt aber nur den An. 21 Abs. 1 und 27 Nr. 5 EuGVÜ zugrunde.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[135.] Sse/Fragment 131 01 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:49 Klgn
Erstellt: 19. September 2015, 01:19 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 1-2
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 75, Zeilen: 9 f.
In den übrigen Artikeln ist der materiellrechtliche Anspruchsbegriff gemeint. In den übrigen Artikeln ist der materiell-rechtliche Anspruchsbegriff gemeint.
Anmerkungen

Fortsetzung und Schluss von Sse/130.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[136.] Sse/Fragment 131 30 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 20:53 Schumann
Erstellt: 19. September 2015, 14:17 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 30-33
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): online, Zeilen: 0
Damit setzt er sich in Widerspruch zu der vor dem Urteil überwiegenden Ansicht in der Literatur, nach der der Begriff desselben Anspruchs nicht durch autonome Auslegung, sondern unter Rückgriff auf das nationale Recht sollte festgelegt werden können. Damit setzte er sich in Widerspruch zu der vor dem Urteil überwiegenden Ansicht in der Literatur, nach der der Begriff desselben Anspruchs nicht durch autonome Auslegung sollte festgelegt werden können.
Anmerkungen

Kleinteilig und insg. eher harmlos; könnte auch unter "keine Wertung" kategorisiert werden.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[137.] Sse/Fragment 133 08 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 13:16 Klgn
Erstellt: 1. September 2015, 14:18 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 8-12, 20-22
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): 0, Zeilen: online
Oberstes Gebot sei die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nehme, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar sei. Dieses Ziel werde erreicht, wenn man bereits das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindere. Das aber könne nicht durch eine von nationalen Rechtsordnungen geprägte Auslegung des Art. 21 EuGVÜ erreicht werden; denn der Begriff der Rechtshängigkeit (gemeint ist der Streitgegenstand) sei nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gleich.249 Die autonome Begriffsbestimmung hingegen ermögliche es, darauf zu achten, dass Art. 21 EuGVÜ die in Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geregelte Situation - die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer anderen - verhindere.250 Urteile sind dem EuGH zufolge unvereinbar, „wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen“.251 Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet.252

249 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 10.

250 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 8; Kropholler, EuZPR, Art. 27 Rn. 3.

251 EuGH, Urt. v. 4.2.1988, Rs. 145/86 -Hoffmann./.Krieg-, Slg. 1988, 645, 668, Nr. 22; kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139, 141 f.; De Lugo/Diaz/Bazaga/Machado/Vázquez, S. 196.

252 Koch, S. 27 ff.

Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. Urteile sind unvereinbar, "wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen"[36]. Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet[37] und etwa dann angenommen, wenn das Zahlungsurteil auf ein Urteil trifft, in dem das Nichtbestehen des Vertrages, auf den die Zahlungsverpflichtung sich stützt, festgestellt wird, oder wenn das Urteil auf Zahlung des Trennungsunterhalts auf ein Scheidungsurteil trifft[38]

[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8).

[36] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg unter Nr. 22.

[37] Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. 1997, 11 Rdnr. 242; Kropholler (oben Fußnote 6), Art. 27 Rdnr. 44; Koch, Unvereinbare Entscheidungen, 1993, S. 27 ff. mit Beispielen und Nachweisen zum Streitstand.

[38] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg, kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139 (141 f.).

Anmerkungen

Ähnlich bereits auf Seite 122. Rüßmann wird nicht genannt.

Sse gibt hier vor, den EuGH zu referieren. Tatsächlich übernimmt sie die Formulierung aber ohne Hinweis von Rüßmann. Der EuGH selbst formuliert in Randnummer 8 (auf die Rüßmann, nicht aber Sse verweist) wie folgt:
"Diese Regelung soll ... von vornherein eine Situation ausschließen ... nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist."

Zwischendrin übernimmt Sse die Zusammenfassung des EuGH von Zieglmeier (gesondertes Fragment).

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[138.] Sse/Fragment 133 12 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 20:53 Schumann
Erstellt: 13. October 2015, 12:00 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung, Zieglmeier 2003

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 12-15
Quelle: Zieglmeier 2003
Seite(n): 132, Zeilen: 7-10
Das aber könne nicht durch eine von nationalen Rechtsordnungen geprägte Auslegung des Art. 21 EuGVÜ erreicht werden; denn der Begriff der Rechtshängigkeit (gemeint ist der Streitgegenstand) sei nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gleich.249

249 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 10.

Dieses Ziel könne aber nicht durch eine von nationalen Rechtsordnungen geprägte Auslegung des Art. 21 EuGVÜ erreicht werden; denn der Begriff der Rechtshängigkeit (gemeint ist der Streitgegenstand) sei nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gleich.15

15 EuGH, NJW 1989, 665.

Anmerkungen

Verf.in übernimmt die Zusammenfassung Zieglmeiers, die allerdings recht nah am Wortlaut des Urteils bleibt. Dieses lautet in Ziff. 10:
: "AUF DER ANDEREN SEITE IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT IN ALLEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN DER GLEICHE IST UND DASS, WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 7.*JUNI 1984 IN DER RECHTSSACHE 129/83 ( ZELGER, SLG . 1984, 2397 ) FESTGESTELLT HAT, EIN GEMEINSAMER BEGRIFF DER RECHTSHÄNGIGKEIT NICHT DURCH EINE GEGENÜBERSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN GEWONNEN WERDEN KANN ."

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[139.] Sse/Fragment 134 04 - Diskussion
Bearbeitet: 22. September 2015, 07:58 Klgn
Erstellt: 22. September 2015, 06:55 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Nieroba 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 4-12
Quelle: Nieroba 2006
Seite(n): 145, Zeilen: 8 ff.
In Gubisch./.Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah.256 In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren.257 Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.258

256 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4875, Nr. 14, 15.

257 EuGH, Urt. v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5474 ff., Nr. 37 ff.

258 EuGH, Urt v. 6.12.1994, Rs. C-406/92 -Tatry./.Maciej Rataj-, Slg. 1994, 5439, 5476, Nr. 44.

In Gubisch/Palumbo stellte er auf den gemeinsamen Kernpunkt einer zuerst erhobenen Leistungsklage und einer nachfolgend erhobenen negativen Feststellungsklage ab, welchen er in der streitigen Frage der Wirksamkeit eines Vertrages sah. In der umgekehrten Situation einer zunächst erhobenen negativen Feststellungsklage und späteren Leistungsklage auf Schadensersatz im Fall The Tatry hielt er die Frage der deliktischen Haftung für den die Klagenidentität begründenden Kernpunkt beider Verfahren613. Der mit der Leistungsklage weitergehend begehrte Schadensersatz stelle lediglich die natürliche Folge der Haftungsfrage dar.

613 Vgl. noch die frühere gegenteilige Rechtsprechung des OLG Hamm, Urt. v. 25.9.1985 — 20 U 51/85, IPRax 1986, 233, die unter Berufung auf das nationale Prozessrecht keine Rechtshängigkeitssperre gemäß Art. 21 EuGVÜ hinsichtlich der Leistungsklage bei zuvor erhobener negativer Feststellungsklage annehmen wollte. Ebenso noch OLG München, Urt. v. 10.4.1987 — 23 U 6422/86, IPRax 1988, 164 (166).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[140.] Sse/Fragment 134 13 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 11:51 Klgn
Erstellt: 13. October 2015, 11:32 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Zieglmeier 2003

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 13-16
Quelle: Zieglmeier 2003
Seite(n): 132 f., Zeilen: 132: 28-30; 133: 1
Das Besondere dieser sog. Kernpunkttheorie ist, dass der EuGH für die Frage, ob der Zweck zweier Klagen identisch ist, nicht auf die formelle Identität der beiden Klageanträge, sondern allenfalls auf einen weit gefassten Lebenssachverhalt rekurriert.259

259 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4875 f., Nr. 14 ff.; Buschmann, S. 162; Roth, FS Schumann, S. 355, 362; Zieglmeier, S. 132 f.

Das Besondere der Kernpunkttheorie ist, dass der EuGH für die Frage, ob der Zweck zweier Klagen identisch ist, nicht auf die formelle Identität der beiden Klageanträge20, sondern allenfalls auf einen weit gefassten Lebenssachverhalt ab-

[Seite 133:]

stellt.21


20 EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 (Gubisch); vgl. auch EuZW 1991, 158 (160); Buschmann, Rechtshängigkeit im Ausland als Verfahrenshindernis unter besonderer Berücksichtigung der Klageerhebung im französischen Zivilprozess, S. 162; H. Roth, Festschrift für E. Schumann, S. 355 (362).

21 Gottwald, Dogmatische Grundfragen des Zivilprozesses im geeinten Europa, S. 85 (91) spricht von einer „pragmatisch verstandenen Einheit des Streites der Parteien über die Rechtsfolgen eines Lebenssachverhaltes.“

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 259 als letzte genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[141.] Sse/Fragment 134 17 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 20:53 Schumann
Erstellt: 19. September 2015, 14:21 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 17-21
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): online, Zeilen: 0 (I, letzter Satz)
Indem er das Kriterium in den Mittelpunkt rückt, ob der Kernpunkt beider zur Beurteilung gestellter Verfahren der gleiche sei, rüttelt der Gerichtshof an der Maßgeblichkeit des Antrags und stellt stattdessen das einem oder auch verschiedenen Anträgen zugrundeliegende Rechtsverhältnis, einschließlich der es konstituierenden Präjudizialelemente, ins Zentrum der Betrachtung.260

260 Buschmann, S. 172; Zieglmeier, S. 133.

Denn er rüttelt an einem einheitlichen Grundprinzip der deutschen Streitgegenstandslehre: der Maßgeblichkeit des Antrags und rückt stattdessen das einem oder auch verschiedenen Anträgen zugrunde liegende Rechtsverhältnis einschließlich der es konstituierenden Präjudizialelemente in den Mittelpunkt.
Anmerkungen

Isoliert betrachtet kleinteilig und harmlos; könnte auch unter "keine Wertung" kategorisiert werden. Dagegen spricht aber unter anderem die Verwendung von eigenständigen Begrifflichkeiten wie "Präjudizialelemente", auch unter Juristen kein allgemein gebräuchlicher Fachbegriff.

Sichter
(SleepyHollow02), Strafjurist


[142.] Sse/Fragment 138 33 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 13:51 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 21:06 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Leipold 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 33-36
Quelle: Leipold 1993
Seite(n): 235, Zeilen: 15 ff.
Gerade wenn man die Nichtanerkennung nach Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ als unerwünschte Rechtsfolge ansähe, läge es näher, diese Bestimmung eng auszulegen, als eine erst durch weite Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geschaffene [Gefahr durch eine weite Auslegung der Rechtshängigkeit auffangen zu wollen.283]

283 Linke, RIW 1988, 822, 825; Schack, IPRax, 1989, 139, 141.

Gerade wenn man die Nichtanerkennung nach Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ als unerwünschte Rechtsfolge ansieht, liegt es näher, diese Bestimmung eng auszulegen, als eine erst durch weite Auslegung des Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geschaffene Gefahr durch eine weite Auslegung der Rechtshängigkeit auffangen zu wollen. Die in einer anderen Entscheidung des EuGH36 zu findende Bejahung der Unvereinbarkeit im Verhältnis zwischen einer Verurteilung zu ehelichem Unterhalt und einem Scheidungsurteil ist mit guten Gründen kritisiert worden.37

36 EuGH vom 4. Februar 1988, Hoffmann gegen Krieg, Rs 145/86, Slg. 1988, 645.

37 So z.B. von Linke, RIW 1988, 822, 825; Schack, IPRax 1989, 139, 141; MünchKommZPO-Gottwald Art. 27 EuGVÜ Rdnr. 32.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 290 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[143.] Sse/Fragment 140 22 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 19:04 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 00:47 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 22-38
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 81, Zeilen: 3 ff.
Systematische und teleologische Gründe verhindern eine verordnungsautonome Auslegung solcher Begriffe, die nicht dem Regelungsbereich der EuGVO unterfallen. Denn verordnungsautonome Auslegung bedeutet Auslegung der Verordnung aus sich selbst heraus unter Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung der durch die Rechtsvergleichung aufgezeigten Wertungsmöglichkeiten.293 Das setzt voraus, dass die Verordnung Anhaltspunkte enthält, an denen sich die Auslegung orientieren kann. Diese kann sie aber für solche Begriffe nicht geben, die außerhalb ihres Regelungsbereiches liegen. Die systematische Auslegung scheidet aus, weil ein solcher Begriff sich eben nicht innerhalb, sondern außerhalb der Systematik der Verordnung befindet. Die historische Auslegung scheitert daran, dass sich die Materialien in der Regel nicht über eine Thematik äußern, die nicht dem Regelungsbereich unterfällt. Die teleologische Auslegung ist ebenfalls unmöglich, weil die Regelung dieses Bereichs nicht primär den Zielen der Verordnung unterstehen kann. Sie können nur bei der Auslegung der nationalen Rechte Berücksichtigung finden.

293 S. Teil 2, D. II. 3. b), S. 88.

Systematische und teleologische Gründe verhindern eine vertragsautonome Auslegung solcher Begriffe, die das EuGVÜ zwar nennt, die aber nicht dem Regelungsbereich des EuGVÜ unterfallen. Denn vertragsautonome Auslegung bedeutet Auslegung des Vertrages aus sich selbst heraus unter Anwendung der vier klassischen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung der durch die Rechtsvergleichung aufgezeigten Wertungsmöglichkeiten233. Das setzt voraus, daß der Vertrag Anhaltspunkte enthält, an denen sich die Auslegung orientieren kann. Diese kann aber der Vertrag für solche Begriffe nicht geben, die außerhalb seines Regelungsbereiches liegen. Die systematische Auslegung scheidet aus, weil ein solcher Begriff eben nicht innerhalb, sondern außerhalb der Systematik des Vertrages liegt. Die historische Auslegung scheitert daran, daß sich die Materialien in der Regel nicht über einen Begriff äußern, der außerhalb des Regelungsbereiches liegt. Die teleologische Auslegung ist ebenfalls unmöglich, weil die Regelung dieses Bereiches nicht primär den Zielen des Vertrages unterliegen kann. Sie können nur bei der Auslegung des nationalen Rechts Berücksichtigung finden.

233 Oben § 4 B II (S. 53 ff.).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Inhalt der Fußnote ist nicht eigentlich identisch.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[144.] Sse/Fragment 141 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. September 2015, 19:19 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 01:00 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-9
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 82, 95, Zeilen: 82: 6 ff.; 95: 3 ff.
Eine autonome Auslegung von Begriffen, die außerhalb des Regelungsbereiches der Verordnung liegen, ist damit weder möglich noch geeignet, der Zielsetzung der EuGVO gerecht zu werden.294 Der Abschluss des EuGVÜ als Vorgänger der EuGVO und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die supranationale Instanz EuGH bedeutet zudem einen Souveränitätsverzicht der Vertragsstaaten. Wenn ein Begriff vertragsautonom ausgelegt wird, der außerhalb des Regelungsbereiches des Vertrages liegt, so geht dies über den Souveränitätsverzicht hinaus, der von den Mitgliedstaaten intendiert war.295

294 EuGH, Urt. v. 7.6.1984, Rs. 129/83 -Zelger./.Salinitri-, Slg. 1984, 2397, 2408, Nr. 15; Schlosser, GS Bruns, S. 45, 57.

295 M. Wolf,; FS Schwab, S. 561, 572.

Eine vertragsautonome Auslegung von Begriffen, die außerhalb des Regelungsbereiches des Übereinkommens liegen, ist damit weder möglich237 noch geeignet, der Zielsetzung des EuGVÜ gerecht zu werden. [...]

[Seite 95]

Der Abschluß des EuGVÜ und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die supranationale Instanz EuGH bedeutet einen Souveränitätsverzicht der Vertragsstaaten. Wenn ein Begriff vertragsautonom ausgelegt wird, der außerhalb des Regelungsbereiches des Vertrages liegt, so geht dies über den Souveränitätsverzicht hinaus, der von den Vertragsstaaten intendiert war280.


237 EuGH Slg. 1984, 2397, 2408 Rdnr. 15 (Zeiger / Salinitri); Layton CJQ 1992, 28, 33; P. Schlosser GS Bruns S. 45, 57.

280 M. Wolf FS Schwab S. 561, 572.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[145.] Sse/Fragment 143 33 - Diskussion
Bearbeitet: 23. September 2015, 09:19 Klgn
Erstellt: 31. August 2015, 21:32 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 33-39
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 178, Zeilen: 6 ff.
Über die Anpassung der verschiedenen (materiellrechtlichen und prozessualen) Rechtskraftvorstellungen ist in den Verhandlungen zum EuGVÜ und den nachfolgenden Beitrittsübereinkommen wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht verhandelt worden.307 Anhaltspunkte für eine Auffüllung der EuGVO-Bestimmungen durch einen europäischen Streitgegenstands- bzw. Rechtskraftbegriff finden sich im Übereinkommen ebensowenig wie in der Verordnung.

307 Schlosser-Bericht, Abl. EG 1979, C 59/71, S. 127 f.

Über die Anpassung der verschiedenen (etwa materiellrechtlichen und prozessualen) Rechtskraftvorstellungen ist in den Verhandlungen zum EuGVÜ 1972 und den nachfolgenden Beitrittsübereinkommen wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht verhandelt worden.988 Anhaltspunkte für eine Auffüllung der EuGVÜ-Bestimmungen durch einen europäischen Rechtskraftbegriff finden sich im Übereinkommen nicht.

988 Schlosser, Bericht zum EuGVÜ v. 9. 10. 1978, Abl. 5. 3. 1979 Nr. C 59, 71-151, Nr. 191.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[146.] Sse/Fragment 144 05 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 06:45 Klgn
Erstellt: 8. September 2015, 09:30 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 5-7
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 209, Zeilen: 11 ff.
Für eine verordnungsautonome Auslegung spricht generell der Wunsch nach Harmonie zwischen nationalem Verfahrensrecht und noch wenig vertrautem europäischen Prozessrecht und seiner Begriffswelt. Für eine integrationsfreundliche Auslegung spricht der Wunsch nach Harmonie zwischen nationalem Verfahrensrecht und noch wenig vertrautem europäischen Prozeßrecht und seiner Begriffswelt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Isoliert betrachtet ist das Fragment kleinteilig; im Zusammenhang der Seite Sse 144 wird klar, dass die Verf.in hier hauptsächlich kleine Abschnitte und einzelne Sätze aus den Quellen "zusammenflickt".

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[147.] Sse/Fragment 144 09 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2015, 17:51 Klgn
Erstellt: 28. August 2015, 12:33 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 9-16
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 82, Zeilen: 24-30
Eine Rückbindung an den jeweiligen nationalen Streitgegenstandsbegriff hätte eine Abhängigkeit des Rechtskrafteinwandes vom nationalen Recht zur Folge, die der vom EuGH bereits in einer seiner ersten Entscheidungen zum EuGVÜ und in ständiger Rechtsprechung wiederholten Anforderung widerspricht, bei der Interpretation des Europäischen Prozessrechts darauf zu achten, dass für alle Staaten und die betroffenen Personen gleiche Rechte und Pflichten begründet werden.308

308 EuGH, Urt. v. 14.10.1976, Rs. 29/76 -LTU./.Eurocontrol-, Slg. 1976, 1541, 1550, Nr. 3; ebenso EuGH, Urt. v. 16.12.1980, Rs. 814/97 -Niederlande./.Rüffer-, Slg. 1980, 3807, 3821, Nr. 14.

Eine Rückbindung an den jeweiligen nationalen Streitgegenstandsbegriff hätte eine Abhängigkeit des Anwendungsbereichs des Art. 27 EuGVVO vom nationalen Recht zur Folge, die der vom EuGH bereits in einer seiner ersten Entscheidungen zum EuGVÜ und in ständiger Rechtsprechung wiederholten Anforderung widerspricht,76 dass bei der Interpretation des Europäischen Prozessrechts darauf zu achten ist, dass für alle Staaten und die betroffenen Personen gleiche Rechte und Pflichten begründet werden.

76 EuGH 14.10.1976, Rs. 29/76 - LTU/Eurocontrol, Slg. 1976 1541, Rn. 3; ebenso EuGH 16.12.1980, Rs. 814/79 - Niederlande/Rüffer, Slg. 1980 3807, Rn. 14.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[148.] Sse/Fragment 144 19 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:28 PlagProf:-)
Erstellt: 28. August 2015, 12:46 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 19-24
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 198, Zeilen: 2-6
Zwar führte die rechtsvergleichende Untersuchung der nationalen Streitgegenstandsbegriffe zu dem Ergebnis, dass sich in den Mitgliedstaaten mehrheitlich ein enges Streitgegenstandsverständnis herausgebildet hat, das sich formal durch Klageantrag und Klagegrund konstituiert. Einen einheitlichen europäischen Streitgegenstandsbegriff belegt dieser Befund jedoch ob der zahlreichen Unterschiede im Einzelnen nicht.309

309 S. Teil 1, E. II., S. 29 ff.

Eine europaweite Untersuchung der nationalen Streitgegenstandsbegriffe führt zu dem Ergebnis, daß sich in den Vertragsstaaten mehrheitlich ein enger [sic] Streitgegenstandsverständnis herausgebildet hat1094, das sich formal durch Klageantrag und Klagegrund (=Sachverhalt) konstituiert. Einen einheitlichen europäischen Streitgegenstandsbegriff belegt dieser Befund jedoch noch nicht. 1095

1094 Im Gegensatz zum "weiten“ Verständnis des EuGH in Gubisch/Palumbo (derselbe Gegenstand und der gemeinsame "Kernpunkt“), vgl. unten 405.

1095 Offenbar in dieser Weise mißverstanden von Lenenbach, 136-139

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[149.] Sse/Fragment 144 32 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 12:51 Schumann
Erstellt: 1. September 2015, 13:33 (PlagProf:-))
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 32-34
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): Online-Quelle, Zeilen: 0
Alle Arten des Rückgriffs auf das nationale Recht sind außerdem mit dem zeitaufwendigen und unsicheren Unterfangen belastet, zur Klärung dieser Fragen ausländisches Recht zu ermitteln, denn die Qualifikation nach nationalem Recht [...] Beide Arten des Rückgriffs auf das nationale Recht sind aber mit dem zeitaufwendigen und unsicheren Unterfangen belastet, zur Klärung von Zulässigkeitsfragen ausländisches Recht zu ermitteln.
Anmerkungen

Der Halbsatz ab "denn" entstammt einer anderen Quelle: Fragment 144 34

Sse übernimmt aus der Quelle die alte Rechtschreibung von "aufwändig".

Wegen der Kürze der Übernahme ist eine alternative Einordnung als "Keine Wertung" möglich. Dagegen spricht allerdings, dass hier nicht nur Wortlaut, sondern auch ein eigenständiges Argument ohne jeden Hinweis auf die Quelle übernommen wurden.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02


[150.] Sse/Fragment 144 34 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2015, 09:28 Klgn
Erstellt: 28. August 2015, 12:41 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, McGuire 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 33-37
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 82, Zeilen: 14-19
Alle Arten des Rückgriffs auf das nationale Recht sind außerdem mit dem zeitaufwendigen und unsicheren Unterfangen belastet, zur Klärung dieser Fragen ausländisches Recht zu ermitteln, denn die Qualifikation nach nationalem Recht bringt für das Zweitgericht die Notwendigkeit mit sich, sich mit dem Streitgegenstandsbegriff des nationalen Rechts auseinanderzusetzen. Dadurch würden auch die innerhalb des jeweiligen nationalen Rechts geführten Kontroversen um den Streitgegenstandsbegriff in [das Europäische Prozessrecht hineingetragen.] Zudem würde die Qualifikation nach nationalem Recht für das Zweitgericht die Notwendigkeit mit sich bringen, sich mit dem Streitgegenstandsbegriff des nationalen Rechts des zuerst angerufenen Gerichts auseinanderzusetzen, um Art. 27 EuGVVO anzuwenden74 Dadurch würden auch die innerhalb des jeweiligen nationalen Rechts geführten Kontroversen um den Streitgegenstandsbegriff ins Europäische Prozessrecht hineingetragen.

74 Huber JZ 1995, 603, 604; Schack IPRax 1996, 80, 82.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die ersten Zeilen werden ungekennzeichnet aus einer anderen Quelle übernommen: Fragment 144 32.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-), Strafjurist


[151.] Sse/Fragment 145 09 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2015, 09:11 Klgn
Erstellt: 8. September 2015, 09:38 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 9-22
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 209 f., Zeilen: 209: 13 ff.; 210: 1 ff.
Ferner wiegt eine völlige Loslösung von Grundsätzen der nationalen Rechte vor dem Hintergrund besonders schwer, dass die EuGVO angesichts ihres doch beschränkten sachlichen Anwendungsbereiches Teilverfahrensrecht darstellt, das von nationalem Recht weiterhin umgeben ist.310 Eine verordnungsautonome Auslegung von EuGVO-Vorschriften vorzunehmen, wenn sich aufgrund prinzipieller Unterschiede in den Prozessrechten der Mitgliedstaaten kein gemeinsamer Rechtsgrundsatz finden lässt, an den eine autonome Auslegung zur Orientierung anknüpfen könnte, ist denkbar311, lässt aber angesichts der damit verbundenen Überspielung der nationalen Rechte oder eines Teils von ihnen zweifeln. Dies gilt umso mehr, wenn sich Anhaltspunkte für die Entwicklung eines europäischen Streitgegenstandsbegriffes im Zusammenhang mit der Rechtskraft in der EuGVO nicht finden lassen und eine Überbrückung der nationalen Gegensätze letztlich unmöglich erscheint.312

310 Isenburg-Epple, S. 155.

311 Koch, S. 161.

312 Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 210.

Eine völlige Loslösung von Grundsätzen der nationalen Rechte wiegt besonders schwer, weil EuGVÜ und LugÜ angesichts ihres doch beschränkten sachlichen Anwendungsbereiches (Art. 1) Teilverfahrensrecht darstellen, das von nationalen Recht weiterhin umgeben ist.1138 Eine vertragsautonome Auslegung von EuGVÜ-Vorschriften vorzunehmen, wenn sich aufgrund grundsätzlicher Unterschiede in den Prozeßrechten der Vertragsstaaten kein gemeinsamer Rechtsgrundsatz finden läßt, an den autonome Auslegung zur Orientierung anknüpfen könnte, ist denkbar, läßt aber zweifeln.1139 Auch scheint die dann damit verbundene Überspielung der nationalen Rechte oder eines Teils von ihnen nur möglich, wenn der Vertragszweck wirklich eindeutig verwirklicht wird. [...] Dies gilt umso mehr, wenn sich Anhaltspunkte für die Entwicklung eines europäischen Rechts-


[Seite 210:]

kraftbegriffs im EuGVÜ nicht finden lassen und eine Überbrückung der nationalen Gegensätze letztlich unmöglich erscheint.


1138 Isenburg-Epple, Rechtshängigkeit, 155.

1139 Und ist überhaupt nicht zwingend.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 312 genannt. Belege werden mit übernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[152.] Sse/Fragment 146 04 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:33 WiseWoman
Erstellt: 18. September 2015, 17:28 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 4 ff., 101-108
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 79 f., 90, Zeilen: 79: 16 ff.; 80: 12 ff.; 90: 17 ff.
Der Zivilprozess hat eine dienende Funktion. Er dient in erster Linie der Durchsetzung subjektiver Rechte und damit auch der Verwirklichung materiellrechtlicher Geltungsanordnungen.316 Damit steht das Prozessrecht in einer Wechselbeziehung zum materiellen Recht, es muss auf dieses bezogen sein, sonst kann es seine Funktion nicht erfüllen.317 Diese Wechselwirkung zwischen materiellem und Verfahrensrecht tritt im Streitgegenstand besonders deutlich zu Tage.318 Das zeigt sich schon an der Terminologie, denn den Begriff „Anspruch“ verwenden die EuGVO sowie die autonomen Zivilprozess- und Zivilgesetze gleichermaßen.319 Ursprünglich wurde der materielle Anspruchsbegriff der Zivilgesetze auch den Zivilprozessordnungen zugrundegelegt.320 In dieser Form wird er zwar in Europa kaum mehr vertreten, er zeigt aber, dass der prozessuale und der materiellrechtliche Anspruchsbegriff nicht unabhängig nebeneinander stehen. Das materielle Recht der Mitgliedstaaten ist nicht vereinheitlicht. Gestaltungsrecht, Rechtsverhältnisse und Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich in ihren Tatbeständen und Rechtsfolgen. Auf diese nimmt der Kläger aber Bezug, wenn er eine Klage erhebt. Ohne eine Anspruchsgrundlage, ein Gestaltungsrecht oder das (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses vermag er den Prozess nicht zu gewinnen. Damit ist der Streitgegenstand eines jeden Prozesses von den Eigenheiten des jeweiligen nationalen materiellen Rechts geprägt. Er muss auf dieses abgestimmt sein, weil sonst die dienende Funktion des Prozessrechts verlorenginge.

Wegen dieser Abhängigkeit vom materiellen Recht, welches nicht Gegenstand der EuGVO ist, kann der Streitgegenstand und dadurch bedingt auch die Bestimmung der Anspruchsidentität im Zusammenhang mit der Rechtskraft nicht dem Regelungsbereich der Verordnung unterliegen.321 Eine autonome Auslegung des Streitgegenstandes würde Fairnesszusammenhänge der nationalen Rechte gefährden, denn der jeweils national ausgeklügelte Streitgegenstandsbegriff der einzelnen Rechtsordnungen kann nur aufgrund seiner exakten Einpassung in das System des jeweiligen Zivilprozessrechts seinen Funktionen gerecht werden. Diese gingen verloren, wenn der Streitgegenstand verordnungsautonom ausgelegt würde und da-[mit ohne Rücksicht auf eben diese Einbettung des Streitgegenstandes als Bindeglied zwischen dem formellen und dem materiellen Recht.]


316 Roth, FS Stree/Wessels, S. 1045, 1054; Stein/Jonas-Brehm, vor § 1 Rn. 5; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 2, Rn. 5.

317 Pfeiffer, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 1991, 71, 81; Böhm, FS lik, S. 83, 110.

318 ln diesem Sinne auch Schnorr von Carolsfeld, FS Lent, S. 245,266

319 Vgl. z. B. für Deutschland § 313 Abs. 2 ZPO und § 194 BGB.

320 V. Savigny, System VI, S. 261, 271, 274.

321 Ähnlich Dohm,S. 80, 82.

Der Zivilprozeß hat eine dienende Funktion. Er dient in erster Linie der Durchsetzung subjektiver Rechte und damit auch der Verwirklichung der materiell-rechtlichen Geltungsanordnungen228. Damit steht das Prozeßrecht in einer Wechselbeziehung zum materiellen Recht. Es muß auf dieses bezogen sein229. Sonst kann es seine Funktion nicht erfüllen. Diese Wechselwirkung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht tritt im Streitgegenstand deutlich zu Tage230. Das zeigt sich schon an der Terminologie. Denn den Begriff „Anspruch“ verwenden EuGVÜ (Art. 21 Abs. 1), ZPO (z. B. § 313 Abs. 2) und BGB (§ 194) gleichermaßen. Ursprünglich wurde der materielle Anspruchsbegriff des BGB auch der ZPO zugrundegelegt.

[Seite 80:]

Das materielle Recht der Mitgliedsstaaten ist nicht vereinheitlicht. Gestaltungsrechte, Rechtsverhältnisse und Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich in ihren Tatbeständen und Rechtsfolgen. Auf diese nimmt der Kläger aber Bezug, wenn er eine Klage erhebt. Ohne eine Anspruchsgrundlage (oder — im common law — einen Präzedenzfall), ein Gestaltungsrecht oder das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses vermag er den Prozeß nicht zu gewinnen. Damit ist der Streitgegenstand eines jeden Prozesses von den Eigenheiten des jeweiligen nationalen materiellen Rechts geprägt. Er muß auf dieses abgestimmt sein, weil sonst die dienende Funktion des Prozeßrechts verlorenginge. Wegen dieser Abhängigkeit vom materiellen Recht, das kein Gegenstand des EuGVÜ ist, kann der Streitgegenstand nicht dem Regelungsbereich des EuGVÜ unterliegen.

[Seite 90:]

Denn der „technische, ausgeklügelte Streitgegenstandsbegriff"268 des deutschen autonomen Rechts kann nur aufgrund seiner exakten Einpassung in das System des deutschen Zivilprozeßrechts seinen Funktionen gerecht werden. Diese gingen verloren, wenn der Streitgegenstand vertragsautonom ausgelegt werden würde269 und damit ohne Rücksicht auf eben diese Einbettung des Streitgegenstandes als Bindeglied zwischen dem formellen und dem materiellen Recht.


228 H. Roth FS Stree / Wessels S. 1045, 1054; Stein / Jonas / Schumann Einl. Rdnr. 4, 6 m.w.N.; Rosenberg / Schwab / Gottwald § 1 III 1 (S. 2 f.).

229 Pfeiffer S. 71, 81; Stein / Jonas / Schumann Einl. Rdnr. 68.

230 Stein / Jonas / Schumann Einl. Rdnr. 263.


268 Schack IPRax 1989, 139, 140.

269 So auch Pfeiffer S. 71, 85.

Anmerkungen

In Fn. 321 ist die eigentliche Quelle für die gesamte Passage referenziert. Dabei wird in keiner Weise der Umfang der Übernahme oder die Übernahme des Wortlautes deutlich. Die Fußnoten werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[153.] Sse/Fragment 147 27 - Diskussion
Bearbeitet: 23. September 2015, 08:44 Klgn
Erstellt: 18. September 2015, 19:29 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 27-34
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 91, Zeilen: 30 ff.
Da K in Italien kein Vermögen besitzt, will V anschließend zur Befriedigung seines Kaufpreisanspruches in das in Deutschland belegene Vermögen des K vollstrecken. V leitet deshalb ein Verfahren ein, um den italienischen Titel gemäß Art. 38 ff. EuGVO mit einer Vollstreckungsklausel versehen zu lassen.

Dieser Antrag muss gemäß Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 3 EuGVO abgelehnt werden, wenn das italienische Urteil mit dem deutschen unvereinbar ist.

Da K in Italien kein Vermögen besitzt, will V zur Befriedigung seines Kaufpreisanspruches in das in Deutschland belegene Vermögen des K vollstrecken. V leitet deshalb ein Verfahren ein, um den italienischen Titel gemäß Art. 31 ff. EuGVÜ mit einer Vollstreckungsklausel versehen zu lassen.

Dieser Antrag muß gemäß Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ abgelehnt werden, wenn das italienische Urteil mit dem deutschen unvereinbar ist.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle trotz wortgleicher Übernahme. Geändert wurden nur die zwischenzeitlich geänderte Nummern der Normen.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[154.] Sse/Fragment 148 19 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:37 WiseWoman
Erstellt: 18. September 2015, 19:39 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 19 ff.
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 93 f., Zeilen: S. 93: Zeile 25 ff.; S. 94, Zeile 2-8
Bei Anwendung des in verordnungsautonomer Auslegung gefundenen Streitgegenstandes des EuGH im Sinne der Kernpunkttheorie auf die res iudicata-Einrede müsste im Beispielfall die Feststellungsklage des V nicht nur nach Art. 27 Abs. 2 EuGVO, sondern auch nach Rechtskraft des ersten Urteils aufgrund der res-iudicata-Einrede abgewiesen werden, so dass eine mit der ersten unvereinbare Zweitentscheidung gar nicht erst zur Entstehung gelangen könnte. Der Streitgegenstand wäre identisch, da es in beiden Verfahren um denselben Kernpunkt ginge, nämlich um die Wirksamkeit des Kaufvertrages.326

K könnte demnach sein negatives Feststellungsbegehren nicht mehr verfolgen, weil in dem italienischen Verfahren, in dem es um den Kaufpreisanspruch des V gegen K ging, die Vorfrage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages bejaht worden war.

Zweifelhaft erscheint dieses Ergebnis aber deshalb, weil die präjudizielle Frage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages weder nach deutschem noch nach italienischem Recht in Rechtskraft erwächst.327 Wegen einer nicht rechtskräftigen Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses [wäre der weitere Zugang zu den Gerichten für alle Rechtsstreitigkeiten verwehrt, die dieses Präjudiz berührten.]


326 Eine solche Auslegung hätte den Vorteil, dass sie die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit mit dem der materiellen Rechtskraft und Art. 34 Nr. 3 EuGVO auf einen gemeinsamen Nenner brächte.

327 Ritter, ZZP 87 (1974), 138, 149; Rüßmann, ZZP 111 (1998), 399, 415; Tiedtke, NJW 1990, 1697, 1700.

[S. 93]

Bei Anwendung des in vertragsautonomer Auslegung gefundenen Streitgegenstandes des EuGH auf diese Formulierung der res iudicata-Einrede müßte im Beispielsfall die Zahlungsklage des V nicht nur nach Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ, sondern auch nach Rechtskraft des ersten Urteils aufgrund der res iudicata-Einrede abgewiesen werden. Der Streitgegenstand wäre identisch, da es in beiden Verfahren um denselben Kernpunkt geht, nämlich um die Wirksamkeit des Kaufvertrages. Eine solche Auslegung hätte den Vorteil, daß sie die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit mit dem der materiellen Rechtskraft und Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ auf einen gemeinsamen Nenner brächte.

[S. 94] Außerdem könnte V seinen Zahlungsanspruch gegen K nicht mehr verfolgen, weil in dem deutschen Verfahren, in dem es um den Schadensersatzanspruch des K gegen V ging, die Vorfrage nach der Wirksamkeit des Kaufvertrages verneint worden war. Diese ist allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Wegen einer nicht rechtskräftigen Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses wäre der weitere Zugang zu den Gerichten für alle Rechtsstreitigkeiten verwehrt, die dieses Präjudiz berühren.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[155.] Sse/Fragment 149 11 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 10:38 WiseWoman
Erstellt: 18. September 2015, 20:09 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 149, Zeilen: 11-34
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 77 f., 94, Zeilen: 77: 22 ff.; 78: 1 ff.; 94: 8 ff.
Der Streitgegenstand legt auf horizontaler Ebene den Umfang dessen fest, was in materieller Rechtskraft erwächst. Dies kann nicht auf der einen Seite im Anerkennungsrecht durch eine Auslegung nach nationalem Recht geschehen und auf der anderen Seite bei der res-iudicata-Einrede verordnungsautonom. Den Umfang des ne bis in idem autonom zu bestimmen wäre vor diesem Hintergrund nur möglich, wenn sich auch die positiven Rechtskraftwirkungen einer Entscheidung einheitlich beurteilten.

Die EuGVO regelt einzig und allein die Voraussetzungen, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Über die anzuerkennenden Wirkungen schweigt die Verordnung; denn der Begriff der Anerkennung wird in Art. 33 EuGVO nicht definiert.328 Wenn aber die EuGVO nicht einmal definiert, welche Wirkungen das Urteil in dem Anerkennungsstaat entfalten soll, so überlässt sie es erst recht den nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen, welche Wirkungen der Entscheidungsstaat seinen Urteilen beilegt.329 Strittig ist - wie bereits beschrieben -, ob die Wirkungen, die der Entscheidungsstaat seinen Entscheidungen beimisst, vollständig auf den Anerkennungsstaat erstreckt werden, sich nach dem zweitstaatlichen Recht richten oder kumulativ den inländischen Wirkungen anzugleichen sind.330 Dieser Streit aber setzt voraus, dass sich die Wirkungen des Urteils entweder allein nach dem nationalen Prozessrecht des Entscheidungsstaates richten oder (zusätzlich auch) nach dem des Anerkennungsstaates.331 Würden sich die Urteilswirkungen vertragsautonom bestimmen, so wären sie (auf horizontaler Ebene) überall dieselben. Dieser Streit könnte nicht entstehen.332


328 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9.

329 M. Wolf, FS Schwab, S. 561, 570.

330 S. Teil 2, D. II 2. a) aa), S. 69 ff.

331 Zieglmeier, S. 138.

332 In diesem Sinne auch M. Wolf, FS Schwab, S. 561, 570.

[Seite 94:]

Zum anderen wäre diese Übertragung des vertragsautonomen Streitgegenstandsbegriffes auf die res iudicata-Einrede damit unvereinbar, daß die Wirkungen einer Entscheidung lege fori zu bestimmen sind. Der Streitgegenstand legt den Umfang dessen fest, was in materieller Rechtskraft erwächst. Dies kann nicht auf der einen Seite im Anerkennungsrecht durch eine Auslegung lege fori geschehen und auf der anderen Seite bei der res iudicata-Einrede vertragsautonom.

[Seite 77:]

Das gilt für das gesamte Anerkennungsrecht des EuGVÜ. Dort sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Über die anzuerkennenden Wirkungen schweigt das EuGVÜ jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert219. Wenn aber das EuGVÜ nicht einmal definiert, welche Wirkungen das Urteil in dem Anerkennungsstaat entfalten soll, so überläßt es das EuGVÜ erst recht den nationalen Rechtsordnungen, zu bestimmen, welche Wirkungen der Entscheidungsstaat seinen Urteilen beilegt220. Dieses ist unbestritten. Strittig ist allein, ob die Wirkungen, die der Entscheidungsstaat seinen Entscheidungen beimißt, vollständig

[Seite 78:]

die Wirkungen des Urteils entweder allein nach dem nationalen Prozeßrecht des Entscheidungsstaates richten oder zusätzlich auch nach dem des Anerkennungsstaates. Würden sich die Urteilswirkungen vertragsautonom bestimmen, so wären sie überall dieselben. Dieser Streit könnte nicht entstehen.


219 Kropholler EuZPR vor Art. 26 Rdnr. 9.

220 M. Wolf FS Schwab S. 561, 570.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[156.] Sse/Fragment 150 06 - Diskussion
Bearbeitet: 25. September 2015, 12:51 Schumann
Erstellt: 31. August 2015, 12:16 (Klgn)
Fragment, Gesichtet, Otte 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 6-15
Quelle: Otte 1998
Seite(n): 198, Zeilen: 19 ff.
Gleich, ob man zu dem Ergebnis kommt, dass sich in den Vertragsstaaten mehrheitlich ein enger Streitgegenstandsbegriff herausgebildet hat, der sich durch Klageantrag und Klagegrund konstituiert, oder aber - wie der EuGH meint - in einem sehr weiten Sinne durch denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage (= Kernpunkt) auszeichnet: Ein einheitlich weiter oder einheitlich enger Streitgegenstandsbegriff für die Bestimmung der Anspruchsidentität im Sinne des ne bis in idem passt nicht zu dem von Art. 33 EuGVO anerkannten Spielraum von Urteilswirkungen nach dem nationalen Recht des Urteilsstaates, des Anerkennungsstaates bzw. einer Kumulation beider Rechte. Gleich, ob man zu dem Ergebnis kommt, daß sich in den Vertragsstaaten mehrheitlich ein enger Streitgegenstandsbegriff herausgebildet hat, der sich „eng“ durch Klageantrag und Klagegrund (= Sachverhalt) konstituiert, oder aber - wie der EuGH in Gubisch meint - in einem sehr weiten Sinne durch denselben Gegenstand und dieselbe Grundlage (= Kernpunkt) auszeichnet: Ein für Art. 21 gefundener einheitlich weiter oder einheitlich enger Streitgegenstandsbegriff und der daraus für Art. 27 Nr. 3 folgende einheitliche Urteilswirkungs- und Unvereinbarkeitsbegriff passen nicht zu den von Art. 26 nach der Theorie der Wirkungserstreckung anerkannten Spielraum von Urteilswirkungen nach dem Recht des Urteilsstaates.
Anmerkungen

Siehe auch Fragment 144 19 mit Übernahmen aus derselben Seite der Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[157.] Sse/Fragment 150 15 - Diskussion
Bearbeitet: 23. September 2015, 08:49 Klgn
Erstellt: 18. September 2015, 20:25 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 15-19
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 94, Zeilen: 19-23
Dieses Ergebnis ergäbe sich bei jeder einheitlichen Interpretation des Anspruchsbegriffes und nicht nur bei der vom EuGH vertretenen, weil kein im Wege verordnungsautonomer Auslegung gefundener Streitgegenstandsbegriff sämtliche Feinheiten aller nationalen Streitgegenstandsbegriffe berücksichtigen kann. Dieses Ergebnis würde sich bei jeder vertragsautonomen Auslegung des Streitgegenstandsbegriffes und nicht nur bei der vom EuGH vertretenen stellen, weil kein im Wege vertragsautonomer Auslegung gefundener Streitgegenstandsbegriff sämtliche Feinheiten aller nationalen Streitgegenstandsbegriffe berücksichtigen kann.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[158.] Sse/Fragment 151 09 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2015, 04:53 SleepyHollow02
Erstellt: 5. October 2015, 19:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 9-29
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 138, Zeilen: 21 ff.
d) Fazit

Mit der EuGVO wurde eine den nationalen Prozessordnungen vorrangige Zuständigkeitsordnung geschaffen und die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen geregelt. Beide Regelungsbereiche beinhalten einen Souveränitätsverzicht der Mitgliedstaaten, da sie sich bereit finden, eine einheitliche Regelung ihren nationalen Rechten Vorgehen zu lassen. Anerkennung meint nach h. M. die Erstreckung der Wirkungen des ausländischen Hoheitsaktes „Urteil“ auf die inländische Rechtsordnung. Mit der Annahme eines europäischen Streitgegenstandsbegriffes für den Einwand des ne bis in idem würden - wegen der notwendigen Übereinstimmung dieses Anspruchsbegriffe mit dem für die positiven Rechtskraftwirkungen maßgeblichen - sowohl ausländischen Entscheidungen vom Anerkennungsstaat anzuerkennende Wirkungen gegeben, die sie nach ihrer eigenen Rechtsordnung nicht haben, als auch den eigenen inländischen Urteilen Wirkungen zugesprochen, die die inländische Rechtsordnung nicht kennt. Der damit verbundene Souveränitätsverlust ist von den Mitgliedstaaten der EuGVO nicht gewollt335 und bedarf zu seiner Rechtfertigung einer Änderung der EuGVO. Die Geltung eines europäisch einheitlichen Verständnisses von Streitgegenstandsidentität und mit ihm einheitlicher europäischer Urteilswirkungen mag wünschenswert erscheinen. Aus der derzeit geltenden EuGVO lässt sich ein solcher Streitgegenstand jedoch nicht entwickeln.


335 M. Wolf, FS Schwab, S. 561, 572.

Mit dem EuGVÜ wurde eine den nationalen Prozeßordnungen vorgehende Zuständigkeitsordnung geschaffen und die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen geregelt. Beide Regelungsbereiche beinhalten einen Souveränitätsverzicht der Vertragsstaaten, da sie sich bereit finden, eine staatsvertragliche Regelung ihren nationalen Rechten Vorgehen zu lassen. Anerkennung meint die Erstreckung der Wirkungen des ausländischen Hoheitsaktes "Urteil" auf die inländische Rechtsordnung. Mit der Annahme eines europäischen Streitgegenstandsbegriffes werden sowohl ausländischen Entscheidungen vom Anerkennungsstaat anzuerkennende Wirkungen gegeben, die sie nach ihrer eigenen Rechtsordnung nicht haben, als auch den eigenen inländischen Urteilen Wirkungen zugesprochen, die die inländische Rechtsordnung nicht kennt. Der damit verbundene Souveränitätsverlust ist von den Vertragsstaaten des EuGVÜ nicht gewollt111 und bedarf zu seiner Rechtfertigung einer Änderung des EuGVÜ. Die Geltung eines europäischen Streitgegenstandes und mit ihm einheitlicher europäischer Urteilswirkungen mag wünschenswert erscheinen. Aus dem derzeit geltenden EuGVÜ läßt sich ein solcher Streitgegenstand jedoch nicht entwickeln.

111 Wolf, Festschrift für Schwab, S. 561, S. 572.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Der Beleg wird mit übernommen. Unter der Überschrift "Fazit" erwartet man ein von der Verf.in gezogenes Fazit, nicht aber die ungekennzeichnete Übernahme einer zwölf Jahre zuvor erschienenen Arbeit.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[159.] Sse/Fragment 154 09 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2015, 19:28 Klgn
Erstellt: 22. September 2015, 20:29 (SleepyHollow02)
Buschmann 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 9-13
Quelle: Buschmann 1996
Seite(n): 173, Zeilen: 1-4
Ein deutsches Gericht hätte daher den Einwand entgegenstehender res iudicata zurückzuweisen und bei Zulässigkeit der Klage im Übrigen ein zweites Verfahren durchzuführen, wenn nach den relativ engen Maßstäben des deutschen Zivilprozessrechts unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Ein deutsches Gericht wird daher die Rechtshängigkeitseinwendung zurückweisen und bei Zulässigkeit der Klage im übrigen ein Parallelverfahren durchführen, wenn nach den engen Maßstäben des deutschen Zivilprozeßrechts unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
Anmerkungen

Ansatzweise eigene Formulierung; kleinteiliges Fragment, daher auch kW möglich.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[160.] Sse/Fragment 156 22 - Diskussion
Bearbeitet: 23. September 2015, 15:05 Klgn
Erstellt: 18. September 2015, 13:31 (Klgn)
Buschmann 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 22-25
Quelle: Buschmann 1996
Seite(n): 173, Zeilen: 19-21
Die Auslegung allein nach dem eigenen, d. h. zweitstaatlichem Recht ist für das Gericht selbstverständlich der einfachere Weg, der unter Umständen auch im Interesse der Parteien das Verfahren abkürzt und kostengünstiger macht. Die Auslegung allein nach dem eigenen Recht ist für das Gericht selbstverständlich der einfachere Weg, der unter Umständen auch im Interesse der Parteien das Verfahren abkürzt und kostengünstiger macht.
Anmerkungen
Sichter
Klgn (SleepyHollow02)


[161.] Sse/Fragment 156 31 - Diskussion
Bearbeitet: 23. September 2015, 04:08 Klgn
Erstellt: 19. September 2015, 01:45 (SleepyHollow02)
Dohm 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 31-39
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 96, Zeilen: 5-13
Die Qualifikation nach zweitstaatlichem Recht wird von der Prämisse des inländischen Justizgewährungsanspruches getragen, dass die Beurteilung der Streitgegenstandsidentität bei inländischer und ausländischer Rechtskraft demselben Maßstab unterworfen wird. Es kann also nicht geschehen, dass aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Einordnung nach dem Recht des Erststaates die Streitgegenstandsidentität und damit ein Eingreifen des ne-bis-in-idem-Einwandes zu verneinen ist, obwohl nach der lex fori des Zweitstaates Anspruchsidentität vorläge. Diese Qualifikation vermiede insoweit den Widerspruch zur eigenen Rechtsordnung. Es kann also nicht geschehen, daß aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Qualifikation nach dem Recht des Erststaates die Streitgegenstandsidentität zu verneinen ist, obwohl nach der lex fori des Zweitstaates Streitgegenstandsidentität vorläge. Bei jeder anderen Qualifikation, die nicht ausschließlich die lex fori des Zweitgerichts zugrunde legt, könnte das Zweitgericht dagegen zur Mißachtung ausländischer Rechtshängigkeit gezwungen sein, obwohl die Voraussetzungen nach seinem Recht eigentlich gegeben wären284. Die Qualifikation nach dem Recht des Zweitstaates vermeidet also den Widerspruch zu der eigenen Rechtsordnung.

284 Schack IZVR Rdnr. 762.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[162.] Sse/Fragment 158 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. September 2015, 13:24 PlagProf:-)
Erstellt: 28. August 2015, 05:45 (SleepyHollow02)
Fischer 1995, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 1-19
Quelle: Fischer 1995
Seite(n): 203, 204, Zeilen: 203: 23 ff. - 204: 1-16
[Denn soweit das Recht des Entscheidungsstaates die Parteien nicht bindet, gestaltet es auch sein Verfahren nicht im Hinblick auf eine solche Bindung, d. h. es zwingt die Parteien nicht, auf die] richtige Feststellung solcher Fragen im ersten Prozess hinzuwirken. Dem Urteil im Anerkennungsstaat trotzdem dessen weitergehende Ausschlusswirkung zuzusprechen, ließe sich nur damit rechtfertigen, dass dadurch die zeit- und kostenaufwendige Ermittlung fremder Streitgegenstandsbegriffe vermieden wird. Der Preis für diese Erleichterung ist jedoch der Verlust von Rechtsschutz für die gebundene Partei. Die Bindung durch die Rechtskraft ist ebenso wie ihre Ausschlusswirkung materiell nur berechtigt, soweit die Parteien im Prozess Gelegenheit und Anlass hatten, für ihre Rechte zu streiten.346 Nur so bleibt auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.347 Dem widerspricht es, wenn die Ausschlusswirkung bei der Anerkennung des Urteils in einem anderen Staat erweitert wird. Wie im internationalen Privatrecht sollten auch im internationalen Prozessrecht an das rechtserhebliche Handeln der Parteien nicht die Folgen eines Rechts geknüpft werden, mit dessen Anwendung sie zur Zeit des Handels nicht rechnen und auf das sie sich nicht einstellen konnten.348 In beiden Gebieten ist allein die Tatsache, dass sich das eigene Recht einfacher, schneller und billiger feststellen und anwenden lässt, kein hinreichender Grund für dessen Vorrang.349 Dies würde gegen jede Anwendung fremden Rechts sprechen und echtes Kollisionsrecht überflüssig machen.

346 Für die Bindungswirkung der Rechtskraft s. Henckel, Prozessrecht und materielles Recht, S. 152 ff., 158, 165.

347 Schack, IZVR, S. 278, Rn. 794, Stein/Jonas-Roth, § 328 Rn. 11.

348 Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. Rn. 367.

349 Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 263.

Denn soweit das Recht des Entscheidungsstaates die Parteien nicht bindet, gestaltet es auch sein Verfahren nicht im Hinblick auf eine solche Bindung, d. h. es zwingt die Parteien nicht, auf die richtige Feststellung solcher Fragen im ersten Prozeß hinzuwirken. Dem Urteil im Anerkennungsstaat trotzdem dessen weitergehende Wirkungen zuzusprechen, ließe sich nur damit rechtfertigen, daß dadurch die zeit- und kostenaufwendige Ermittlung frem-

[Seite 204:]

der Rechtskraftwirkungen25 und deren eventuell erforderliche Anpassung an das deutsche Rechtsschutzssystem vermieden wird. Der Preis für diese Erleichterung wäre jedoch der Verlust von Rechtsschutz für die gebundene Partei. Die Bindung durch die Rechtskraft ist materiell nur berechtigt, soweit die Parteien im Prozeß Gelegenheit und Anlaß hatten, für ihre Rechte zu streiten26. Dem widerspricht es, wenn diese Bindung bei der Anerkennung des Urteils in einem anderen Staat erweitert wird27. Wie im internationalen Privatrecht sollten auch im internationalen Prozeßrecht an das rechtserhebliche Handeln der Parteien nicht die Folgen eines Rechts geknüpft werden, mit dessen Anwendung sie zur Zeit des Handelns nicht rechnen und auf das sie sich nicht einstellen konnten28. In beiden Gebieten ist allein die Tatsache, daß sich das eigene Recht einfacher, schneller und billiger feststellen und anwenden läßt, kein hinreichender Grund für dessen Vorrang29; denn dies würde gegen jede Anwendung fremden Rechts sprechen und echtes Kollisionsrecht überflüssig machen.


25 Vgl. Matscher, Festschrift für Schirm, 1969, S. 265, 279. Zu dessen weiterer auf die prozeßrechtliche Qualifikation der Rechtskraftwirkung gestützter Begründung (aaO S. 276 f) s. u. IV. 1.

26 Vgl. Henckel (Fn. 1), S. 96, 152 ff, 158, 165.

27 Müller, ZZP 79 (1966), 199, 205; Hausmann (Fn. 6), S. 178 f m. w. Nachw.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 328 Rdn. 3 a; Schack, IZVR (Fn. 6) Rdn. 794.

28 Vgl. Martiny, Hdb. IZVR III/1 Rdn. 367

29 Gottwald, ZZP 103 (1990), 257, 263; vgl. auch Niederländer, RabelsZ 20 (1955), 1, 47.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Ein Teil der Übernahme findet sich bereits in Fragment 078 34.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[163.] Sse/Fragment 159 10 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2015, 20:54 Schumann
Erstellt: 22. September 2015, 20:21 (SleepyHollow02)
Buschmann 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 10-12
Quelle: Buschmann 1996
Seite(n): 173, Zeilen: 17-19
Eine Doppelqualifikation legt dem später angerufenen Gericht die Mühe auf, sich in die womöglich diffizile Streitgegenstandsdogmatik des ausländischen Rechts einzuarbeiten. Eine derartige Doppelqualifikation legt dem später angerufenen Gericht jedoch die Mühe auf, sich in die womöglich diffizile Streitgegenstandsdogmatik des ausländischen Rechts einzuarbeiten bzw. dazu ein Gutachten einzuholen (§ 293 ZPO).
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[164.] Sse/Fragment 163 13 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2015, 20:08 WiseWoman
Erstellt: 19. September 2015, 13:42 (SleepyHollow02)
Buschmann 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 13-30
Quelle: Buschmann 1996
Seite(n): 32, Zeilen: 8-18
Es wurde konstatiert, dass in den verschiedenen Prozessrechten schon die dogmatische Einordnung der res iudicata variiert; das Wesen der materiellen Rechtskraft wird teils materiellrechtlich, teils prozessual beurteilt.

Die Meinung, ein rechtskräftiges Urteil schaffe neues Recht, die Bindung an dasselbe entspreche also derjenigen an das materielle Recht (klassische materiellrechtliche Theorie), wird heute in Europa kaum mehr vertreten. Im französischsprachigen Rechtskreis herrscht eine gemäßigte Ausformung der klassischen Theorie vor, wonach das rechtskräftige Urteil eine unwiderlegliche Vermutung für die festgestellte materielle Rechtslage aufstellt. Im englischsprachigen Rechtskreis wird mit der Konsumtionstheorie ebenfalls einer materiellen Rechtskraftlehre gefolgt. Im Großteil der EuGVO-Mitgliedstaaten ergibt sich die Bindungswirkung der res iudicata allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht. Nach dieser prozessrechtlichen Theorie, die in der deutschen, österreichischen, skandinavischen, italienischen, spanischen und griechischen Doktrin dominiert, sichert die materielle Rechtskraft nur die Beachtlichkeit des Richterspruchs in einem neuen Verfahren, ohne die materielle Rechtslage zu verändern.

Die dogmatische Einordnung der res iudicata variiert jedoch in den verschiedenen Prozeßrechten. ln keinem EuGVÜ-Staat (außer Großbritannien) überwiegt heute noch die Meinung, ein rechtskräftiges Urteil schaffe neues Recht, die Bindung an dasselbe entspreche also derjenigen an das materielle Recht (materiell-rechtliche Theorie). In Frankreich, Belgien und Luxemburg herrscht nur noch eine gemäßigte Ausformung dieser Theorie vor, wonach das rechtskräftige Urteil eine unwiderlegliche Vermutung für die festgestellte materielle Rechtslage aufstellt: res iudicata pro veritate habetur (Vermutungslehre).175

Nach der prozeßrechtlichen Theorie dagegen, die in der deutschen, österreichischen, schweizerischen, italienischen, spanischen und griechischen Doktrin dominiert, sichert die materielle Rechtskraft nur die Beachtlichkeit des Richterspruchs in einem neuen Verfahren, ohne die materielle Rechtslage zu verändern.


175 "On appelle autorité de la chose jugée une présomption absolue de vérité, en vertu de laquelle les faits constatés et les droit reconnus ne peuvent être contestés à nouveau (...)" (Garsonnet et Cézjar /Bru, Traité théorique et pratique de procédure civil et commerciale, III, 4. Aufl. Paris 1913, Nr. 703 zit. nach Geimer, in: Geimer / Schütze, Band I, 1. Halbbd., § 133 I S. 1018 f. Fn. 8).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Die Verf.in präsentiert hier (im Ergebnisabschnitt der Arbeit) in den Worten Buschmanns die Ergebnisse Buschmanns als eigene.

Zudem wird hier das in Fragment Sse/Fragment 013 06 enthaltene Plagiat schlicht wiederholt.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist


[165.] Sse/Fragment 167 07 - Diskussion
Bearbeitet: 30. October 2015, 08:41 Klgn
Erstellt: 29. October 2015, 20:58 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Leipold 1993, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 7-10
Quelle: Leipold 1993
Seite(n): 233, Zeilen: 18 ff.
Ein verordnungsautonomer Ansatz schließt es nicht aus, kraft europäischen Rechts auf die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung zu rekurrieren, die Rechtskraftwirkung selbst aber nach dem nationalen Prozessrecht zu bestimmen. Ein vertragsautonomer Ansatz schließt es daher nicht aus, kraft europäischen Rechts auf die Rechtskraftwirkung der zu erwartenden Entscheidung abzustellen, die Rechtskraftwirkung selbst aber nach dem nationalen Prozeßrecht zu bestimmen.
Anmerkungen

Kleinteilig, aber bemerkenswert, weil es sich um den letzten Satz der Arbeit handelt.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn