VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ah/Fragment 020 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:41 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 3-24
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 81-82, Zeilen: 23-34, 1-14
Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Denn kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich bei der Organisation der Gesellschaft unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 88]. Aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsrat eine Mitwirkungsbefugnis, wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 89]. Zu Recht hebt die Unternehmensrechtskommission [FN 90] hervor, daß die Bestellung der Leiter dieser Sparten eine reine Vorstandsaufgabe ist, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf.

Der Aufsichtsrat kann auch seine Überwachungsfunktion bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen [FN 91]. Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach § 90 AktG zu unterrichten. Somit wird durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insofern erweitert, als er darauf zu achten hat, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 92].

[FN 88: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensreehtskommission, 1980, Rdnr. 1741.]

[FN 89: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 587.]

[FN 90: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, 1980, Rdnr. 1744.]

[FN 91: Streitpunkt kann hier allenfalls sein, ob der Aufsichtsrat auch berechtigt und verpflichtet ist, die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen. Zum Streitstand siehe unter Fußnote 273.]

[FN 92: Semler, in: Festschrift für Döllerer, S. 571, 589; Schiessl, ZGR 1992,64,80 ff.]

b) Auch die gesetzlichen Kontrollfunktionen des Aufsichtsrats werden nicht beeinträchtigt. Kraft seiner Erlaßkompetenz für die Geschäftsordnung des Vorstands (§ 77 Abs. 2 Satz l Akt G) kann der Aufsichtsrat auch die Geschäftsverteilung bestimmen. Auch wenn es sich bei der Organisation des Unternehmens unterhalb der Vorstandsebene um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, die grundsätzlich allein dem Vorstand obliegt [FN 59], hat der Aufsichtsrat aufgrund seiner Geschäftsordnungskompetenz nach § 77 Abs. 2 AktG eine Mitwirkungsbefugnis,

wenn durch die Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene Struktur und Inhalte eines Vorstandsressorts wesentlich verändert werden [FN 60]. Die Bestellung der Leiter dieser Sparten ist jedoch eine reine Vorstandsaufgabe, die außer bei einem entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht der Mitwirkung des Aufsichtsrats bedarf [FN 61].

Auch seine Überwachungsfunktion kann der Aufsichtsrat bei der Bildung von Sparten unterhalb der Vorstandsebene ausreichend erfüllen. Ein Teil der Literatur hält in diesem Fall den Aufsichtsrat für berechtigt und verpflichtet, auch die dem Vorstand nachgeordneten Spartenleiter zu überwachen [FN 62] [...] Der Vorstand ist, ungeachtet der Verlagerung von Kompetenzen auf die untere Ebene, weiter auch für die Geschäfte der Sparten verantwortlich und muß deshalb in der Lage bleiben, den Aufsichtsrat umfassend nach §90 AktG zu unterrichten. Durch die organisatorische Verselbständigung der Sparten wird die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats insoweit erweitert, als er darauf achten muß, daß die Ressourcen des Unternehmens optimal auf die einzelnen Sparten verteilt werden und daß die Sparten ausreichend koordiniert werden [FN 64].

[FN 59: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1741; J. SEMLER, FS Döllerer, 1988,8.586.]

[FN 60: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 587.]

[FN 61: Unternehmensrechtskommission, aaO (Fn.9), Rdn. 1744.]

[FN 62: GESSLER, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Komm. z. AktG, 1973/74, §111 Rdn. 15; RAISER, aaO (Fn. 29), §25 MitbestG Rdn. 61; MEYER-LANDRUT, aaO (Fn. 22), §111 AktG Anm.2.

[FN 64: J. SEMLER, FS Döllerer, 1988, S. 589.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme mit einem einzigen Quellenverweis am Schluss der sich über zwei Absätze erstreckenden Passage. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Es werden auch einige Quellenverweise übernommen. Die Fußnote 91 ist in der Quelle im Fließtext zu finden.

Sichter
Goalgetter


[2.] Ah/Fragment 020 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:43 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schiessl 1992, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 27-35
Quelle: Schiessl 1992
Seite(n): 82, Zeilen: 15-23
Für das Verhältnis des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb der Vorstandsebene gilt das für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Die Delegation von Leitungsbefugnissen an nicht dem Vorstand angehörende Personen ist mit den zwingenden Kompetenzen des Arbeitsdirektors vereinbar, solange sichergestellt ist, daß der Arbeitsdirektor (oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, selbst wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dazu ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu entwickeln, wobei die Abstimmung bei weniger [bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf der Vorstandsebene erfolgen muß [FN 93].

[FN 93: Rumpff, in: Gemeinschaftskommentar zum MitbestG, § 33 Rdnr. 76; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 574; Schiessl, ZGR 1992, 64, 82.]

c) Hinsichtlich des Verhältnisses des Arbeitsdirektors zu den Sparten unterhalb des Vorstands gilt das oben für spartenleitende Vorstandsmitglieder Ausgeführte entsprechend. Es muß sichergestellt werden, daß der Arbeitsdirektor

(oder ihm unterstellte Mitarbeiter seines Ressorts) an allen grundlegenden Entscheidungen im Personal- und Sozialbereich beteiligt wird, auch wenn sie auf eine einzelne Sparte beschränkt sind. Dabei ist ein betriebswirtschaftlich optimaler Abstimmungsmechanismus zu suchen. Die Abstimmung muß bei weniger bedeutenden Angelegenheiten nicht notwendig auf Vorstandsebene erfolgen [FN 65].

[FN 65: RUMPFF, aaO (Fn.43), §33 MitbestG Rdn. 76; siehe auch WINDBICHLER, aaO (Fn. 9), S. 574.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Es ist ein Quellenverweis vorhanden, dieser lässt den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahme. Der Verweis auf die eigentliche Quelle Schiessl (1992) wird in der Fußnote hinter zwei aus der Quelle übernommenen Quellenverweisen aufgeführt.

Sichter
Guckar



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Sotho Tal Ker, Zeitstempel: 20120403030301