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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 024 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:53 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schönbrod 1987, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 1-4
Quelle: Schönbrod 1987
Seite(n): 39, Zeilen: 15-33
[Bei der Matrixorganisation überlagern sich also in vollem Umfang zwei Kompetenzsysteme dergestalt, daß die Sparten (Entwicklung, Produktion, Verkauf) in allen wichtigen Fragen des Verkaufs Übereinstimmung mit der zentralen Marketing-]Abteilung erzielen müssen, daß die wesentlichen Belange des Fertigungsprozesses zwischen den Sparten und dem Zentralressort Technik abzustimmen sind und daß alle Fragen der Produktentwicklung von dem Zentralbereich Forschung und den Sparten gemeinsam entschieden werden [FN 110].

[FN 110: Im betriebswirtschaftlichen Schrifttum (Schmidt, ZfO 41 (1972), 183, 186; Rancke, Betriebsverfassung und Unternehmenswirklichkeit, S. 199) wird teilweise auch eine Aufgabenverteilung in der Weise gesehen, daß die Sparten über das "Was" und "Wann" entscheiden, das heißt über den Gegenstand und den Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen, während den Zentralbereichen die Bestimmungen über das "Wer" und das "Wie" obliegt, also darüber, welche Personen aufweiche Weise mit welchen Mitteln die jeweiligen Aufgaben zu bewältigen haben.]

Es überlagern sich hier also in vollem Umfang zwei Kompetenzsysteme dergestalt, daß die Sparten in allen wichtigen Fragen des Verkaufs Übereinstimmung mit der zentralen Marketing-Abteilung erzielen müssen, daß die wesentlichen Belange des Fertigungsprozesses zwischen den Sparten und dem Zentralressort Technik abzustimmen sind und daß alle Fragen der Produktentwicklung von dem Zentralbereich Forschung und den Sparten gemeinsam entschieden werden. Teilweise wird im betriebswirtschaftlichen Schrifttum auch eine Aufgabenverteilung in der Weise gesehen, daß die Sparten über das "was" und "wann" entscheiden, das heißt über den Gegenstand und den Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen, während den Zentralbereichen die Bestimmungen über das "wer" und das "wie" obliegt, also darüber, welche Personen auf welche Weise und mit weichen Mitteln die jeweiligen Aufgaben zu bewältigen haben [FN 97].

[FN 97: Schmidt, ZfO 1972, S. 186; Rancke, aaO. (Fn. 79), S. 199;]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis. Fragment ist auch schon hier: Ah/Fragment_023_19 dokumentiert.

Sichter
Guckar


[2.] Ah/Fragment 024 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 08:59:55 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1988, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 16-30
Quelle: Martens 1988
Seite(n): 194, Zeilen: 3-18
Besteht somit die Möglichkeit der Verteilung von Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis, so stellt sich die Anschlußfrage, ob und welche zwingenden Grenzen sich aus § 76 AktG ergeben können.

Versteht man diese Vorschrift lediglich als zwingende Kompetenzzuweisung gegenüber dem Vorstand, der als Organ unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat, so ergeben sich daraus keine weiteren Konsequenzen für die Organisationsautonomie innerhalb dieses Organs, da aus dieser Sicht § 76 AktG nur eine Kompetenzvorschrift mit zuständigkeitsausschließender Wirkung gegenüber Aufsichtsrat und Hauptversammlung darstellt [FN 111]. Dieses Normenverständnis entspricht jedoch nicht der einhelligen Ansicht in der Literatur [FN 112], die § 76 AktG als Ausdruck einer zwingenden Gesamtzuständigkeit aller Vorstandsmitglieder ansieht. Demnach leitet der Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung, und zwar in gleichberechtigter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder mit der Folge, daß die eigenverantwortliche Leitung [der Gesellschaft einen Kernbereich zwingender Gesamtzuständigkeit und Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder beschreibt.]

[FN 111: Vgl. dazu Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 194.]

[FN 112: Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 77 Rdnr. 12; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/ Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, § 77 Rdnrn. 20 f.; Meyer-Landrut, in: Großkommentar zum AktG, § 77 Anm. 2; Martens, in: Festschrift für Fleck, S. 191, 194; Schwark, ZHR 142 (1978), 203,208 f.; Schiessl, ZGR 1992,64,67.]

Wenn somit auch Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden können, dann stellt sich die Anschlußfrage, ob und welche zwingenden Grenzen sich aus § 76 AktG ergeben können. Versteht man diese Vorschrift lediglich als zwingende Kompetenzzuweisung gegenüber dem Vorstand, der als Organ "unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten" hat, so ergeben sich daraus keine weiteren Konsequenzen für die Organisationsautonomie innerhalb dieses Organs. Aus dieser Sicht wäre § 76 AktG lediglich eine Kompetenzvorschrift mit zuständigkeitsausschließender Wirkung gegenüber Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Dieses Normverständnis entspricht jedoch nicht der wohl einhelligen Ansicht in der Literatur. Danach ist § 76 AktG auch Ausdruck einer zwingenden Gesamtzuständigkeit aller Vorstandsmitglieder [FN 8]. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, d. h. in gleichberechtigter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder. Aus dieser Sicht beschreibt die eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft einen Kernbereich zwingender Gesamtzuständigkeit und Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder.

[FN 8: MEYER-LANDRUT, Großkomm. z. AktG, § 77 Anm.2; MERTENS, Kölner Komm. z. AktG, § 77 Rdn.12; HEFERMEHL, aaO (Fn.7), § 77 AktG Rdn.20, 21; ausführlich SCHWARK, ZHR 142 (1978), 203, 208 f.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen, mit leichten Umstellungen. Ein Zitat ist aber nicht gekennzeichnet, so dass für den Leser Art und Umfang der Übernahme nicht klar sind. Es existiert ein Quellenverweis, der allerdings vollkommen inadäquat ist: * FN 111 distanziert sich explizit von der Quelle: "Vgl. dazu Martens" * FN 112 ist auch aus der Quelle abgeschrieben und um Martens 1988 (und auch Schiessl (1992)) ergänzt. Martens ist als Quelle der wörtlichen Übernahmen nur an 4. (!!) Stelle genannt * Die wörtlichen Übernahmen gehen nach der FN 112 weiter – für diesen Teil des Fragments ist also kein Quellenverweis vorhanden. Auch bemerkenswert ist, dass Ah bei der Übernahme Anführungsstriche (zur Kenntlichmachung eines wörtlichen Zitats) entfernt, die in der Quelle vorhanden sind.

Sichter
Guckar



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