von Arne Heller
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Ah/Fragment 129 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:16 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, Hoffmann-Becking 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 10-16 |
Quelle: Hoffmann-Becking 1995 Seite(n): 337-338, Zeilen: |
---|---|
Im Gegensatz zum Jahresabschluß der Muttergesellschaft (Einzelabschluß) wird vom Gesetzgeber keine Prüfung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat gefordert, und demgemäß wird in der Praxis auch in der Regel kein Beschluß des Aufsichtsrats zum Konzernabschluß gefaßt.
Diese Praxis wird der Bedeutung des Konzernabschlusses für die Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat nicht gerecht: |
Er bedarf jedoch im Gegensatz zum Einzelabschluß nicht der förmlichen Billigung durch den Aufsichtsrat, und in der Praxis wird demgemäß auch in der Regel kein Beschluß des Aufsichtsrats zum Konzernabschluß gefaßt.
Diese Praxis wird der Bedeutung des Konzernabschlusses für die Aufsichtsführung durch den Aufsichtsrat nicht gerecht. |
Zweite Hälfte des ersten Satzes, und zweiter Satz des Fragments wörtlich übernommen, erster Halbsatz sinngemäß. Keine Kennzeichnung des Zitats und kein Quellenverweis. |
|
[2.] Ah/Fragment 129 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:18 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 23-33 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 799, Zeilen: 14-27, linke Spalte |
---|---|
Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft muß sich aus diesen Gründen auch mit dem Konzernabschluß und dem Konzernlagebericht kritisch auseinandersetzen, wofür ein Grundverständnis von Inhalt und Wesen des Konzernabschlusses, insbesondere der wesentlichen Konsolidierungsvorgänge erforderlich ist. Deshalb sollte sich der Aufsichtsrat insbesondere die Ausübung und Wirkung der Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erläutern lassen, um die Konzernbilanzpolitik kritisch zu würdigen [FN 600].
Im übrigen genügt es im allgemeinen, den Prüfungsbericht des Konzernabschlußprüfers kritisch durchzusehen, die Erläuterung des Konzernabschlusses und der dabei angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien durch den Vorstand entgegenzunehmen und in der Bilanzsitzung mit dem Vorstand [zu diskutieren [FN 601].] [FN 600: Scheffler, DB 1994, 793, 799; ders., SzU 56 (1995), 147, 167.; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 337 f.; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f.] [FN 601: Scheffler, DB 1994, 793, 799; ders., SzU 56 (1995), 147, 167; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193,208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f. und § 3 Rdnr. 29, S. 72] |
Aus diesen Gründen muß sich der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft auch mit dem Konzernabschluß und dem Konzernlagebericht kritisch auseinandersetzen. Das setzt ein Grundverständnis von Inhalt und Wesen des Konzernabschlusses, insbesondere der wesentlichen Konsolidierungsvorgänge, voraus. Der Aufsichtsrat sollte sich insbesondere die Ausübung und Wirkung der Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erläutern lassen, um die Konzernbilanzpolitik kritisch zu würdigen.
Im übrigen genügt es im allgemeinen, den Prüfungsbericht des Konzernabschlußprüfers kritisch durchzusehen, die Erläuterung des Konzernabschlusses und der dabei angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien durch den Vorstand entgegenzunehmen und in der Bilanzsitzung zu diskutieren. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20110915190335