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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 136 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:38 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1992, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Guckar
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 23-33
Quelle: Scheffler 1992
Seite(n): 43-44, Zeilen: 37-42 und 1-6
Der Konzernvorstand muß die strategischen Ziele für den Gesamtkonzern und ihnen entsprechende unternehmensübergreifende Strategien entwickeln. Daraus müssen den einzelnen Konzernunternehmen abgeleitete strategische Ziele als Rahmen für ihre Planung vorgegeben werden [FN 630]. Ferner gehört es zu den Aufgaben des Konzernvorstands, Kriterien zur Beurteilung der Ziel- und Planvorstellungen der abhängigen Konzernunternehmen sowie Maßstäbe und Instrumente für die Überwachung der Zielverwirklichung festzulegen. Der Konzernvorstand hat darauf zu achten, daß in den Tochtergesellschaften auf der Grundlage von Konzernzielen und Konzernstrategien strategisch, aber auch operativ geplant, entschieden und gehandelt wird [FN 631].

[FN 630: Scheffler, Konzernmanagement, S. 43; ders., SzU 56 (1995), 147, 154 f.; ders., in: Festschrift für Goerdeler, S. 469, 474 f.; Keller, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 94, 123 ff; Gälweiler, in: Planung und Kontrolle, S. 383 ff ; Steinmann/Schreyögg, ZfbF 38 (1986), 747 ff.]

[FN 631: Scheffler, Konzernmanagement, S. 43 f.; ders., SzU 56 (1995), 147, 155; Keller, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 94, 123 ff; hierzu auch Scharek, in: Henzler (Hrsg.), Handbuch strategische Führung, S. 381 ff; Stein, Henzler (Hrsg.), Handbuch strategische Führung, S. 397;]

Die Konzernleitung muß die strategischen Ziele für den Gesamtkonzern und ihnen entsprechende unternehmensübergreifende Strategien entwickeln. Den einzelnen Konzernunternehmen müssen daraus abgeleitete strategische Ziele [...] als Rahmen für ihre Planung vorgegeben werden. Die Konzernleitung muß ferner Kriterien zur Beurteilung der Ziel- und Planvorstellungen der Tochterunternehmen sowie Maßstäbe und Instrumente für die Überwachung der Zielverwirklichung festlegen. Die strategische Konzernführung muß sich darum kümmern, daß in den einzelnen Konzernunternehmen auf der Grundlage von Konzernzielen und Konzernstrategien strategisch, aber auch operativ geplant, entschieden und gehandelt wird.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats, wobei in der Dissertation einmal "Tochterunternehmen" durch "abhängigen Konzernunternehmen" ersetzt wird, jedoch zwei Zeilen weiter unten "in den einzelnen Konzernunternehmen" durch "in den Tochtergesellschaften" ersetzt wird. Es drängt sich der Eindruck auf, dass diese Substitutionen nicht dem Streben nach einer präzisen oder zumindest kohärenten Begrifflichkeit geschuldet sind, sondern eher willkürlich sind. Es sind Quellenverweise vorhanden, diese lassen den Leser aber im Unklaren über die Art und den Umfang der Übernahmen.

Sichter
Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110920183647