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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 140 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:46 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 4-10
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 530, Zeilen: 5-13
Das Aktiengesetz enthält nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Diese Organisationspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 647] und richtet sich demzufolge primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan unter Betracht der konkreten Konzernstrukturen die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt.

[FN 647: Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, S. 182 ff.; Kropff, ZGR 1984, 112, 132; Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 530; ders., ZHR 159 (1995), 567, 569 f.]

Freilich enthält das AktG auch im übrigen nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Darüber müssen die zuständigen Gesellschaftsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen unter Betracht der konkreten Unternehmens- bzw. Konzernstrukturen befinden. Diese Organisationspflicht richtet sich primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 13].

[FN 13 Dazu vor allem Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht (1982), S.182ff sowie Kropff ZGR 1984, S. 112, 132.]

Anmerkungen

Der Absatz ist aus Satzfragmenten der Quelle zusammengesetzt, ein Zitat ist nicht gekennzeichnet, und auch der Quellenverweis ist aus der Quelle kopiert (und um die Quelle erweitert). Zum einen ist er nicht ausreichend, den Leser über die wörtlichen Übernahmen zu informieren, und zum anderen ist er in der Mitte des übernommenen Textfragments zu finden.

Sichter
Goalgetter


[2.] Ah/Fragment 140 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:48 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 12-29
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 524, Zeilen: 4-6, 11-25
Im Mittelpunkt der nachstehenden Ausführungen steht der konglomerate, nach Sparten organisierte Konzernverbund, an dessen Spitze sich eine Holdinggesellschaft befindet [FN 648]. Diese Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, daß die Tochtergesellschaften ihrerseits Holdingfunktionen für den Bereich der von ihnen konzernabhängigen Gesellschaften ausüben [FN 649]. Dieses Konzernmodell birgt jedoch gesellschaftsrechtliche Probleme in sich. Aufgrund der operativen Vorrangstellung der mit Holdingfunktionen betrauten Tochtergesellschaften kann sich in diesen Gesellschaften eine unternehmenspolitische Eigendynamik entwickeln, die die gebotene Konzernkontrolle und Konzernleitung des Gesamtkonzerns erschwert, im Konfliktfall sogar zu einer Blockade führen kann [FN 650]. Um diesen Zentrifugalkräften entgegenzuwirken, hat sich in der Praxis ein Organisationsmodell entwickelt, das auf der organrechtlichen Integration der in den Tochtergesellschaften wichtigsten Verantwortungs- und Entscheidungsträger in den Holdingvorstand beruht [FN 651]. Somit werden diese Repräsentanten der Tochtergesellschaften zugleich mit Holdingfunktionen betraut und sind damit auch Entscheidungsträger des Gesamtkonzerns. In dieser Rolle müssen sie die Interessen der von ihnen repräsentierten Tochtergesellschaft und des damit verbundenen Konzernbereichs zurückstellen.

[FN 648: Leitbild dieses Konzernmodells sind der RWE-, Thyssen-, Krupp-Hoesch- und der VEBA-Konzern.]

[FN 649: Diese Konzernbereiche sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Unternehmensgegenstände eigenständige, in sich homogene Konzerngebilde, die man als Konzerne innerhalb eines divisionalisierten Gesamtkonzerns qualifizieren kann. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524.]

[FN 650: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575.]

[FN 651: Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 571; Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719.]

Vielmehr steht im Mittelpunkt der konglomerate, nach Sparten organisierte Konzernverbund, an dessen Spitze sich eine Holdinggesellschaft befindet. Leitbild dieses Konzernmodells sind der Daimler-, RWE-, Thyssen- und der VEBA-Konzern [FN 5]. [...] Diese Konzernbereiche sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Unternehmensgegenstände eigenständige, in sich homogene Konzerngebilde, die man als Konzerne innerhalb eines divisionalisierten Gesamtkonzerns qualifizieren kann. Aufgrund ihrer operativen Vorrangstellung kann sich in diesen Tochtergesellschaften eine unternehmenspolitische Eigendynamik entwickeln, die die gebotene Konzernkontrolle und Konzernleitung des Gesamtkonzerns erschwert, im Konfliktfall sogar zu einer Blockade führen kann. Um diesen Zentrifugalkräften entgegenzuwirken, hat sich ein Organisationsmodell entwickelt, das auf der organrechtlichen Integration der in den Tochtergesellschaften wichtigsten Verantwortungs- und Entscheidungsträger in den Holdingvorstand beruht. Diese Repräsentanten der Tochtergesellschaften werden somit zugleich mit Holdingfunktionen betraut, sind somit auch Entscheidungsträger des Gesamtkonzerns und müssen in dieser Rolle die Interessen "ihrer" Tochtergesellschaft und des damit verbundenen Konzernbereichs zurückstellen.

[FN 5: Weitere rechtstatsächliche Nachweise bei Decher, Personelle Verflechtungen Im Aktienkonzern (1990), S. 19ff.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung als Zitat. Auch die ersten zwei Fußnoten sind aus der Quelle übernommen (aus dem Fließtext "ausgelagert"). Der Quellenverweis in FN 649 ("Dazu Martens") ist mehr als irreführend, da diese Fußnote wörtlich übernommen ist. Aus demselben Grund ist auch FN 651 irreführend. Bleibt als einziger Quellenverweis die FN 650. Dieser Verweis ist aber nicht ausreichend, um den Leser darüber aufzuklären, dass der ganze Paragraph von Martens stammt.

Sichter
Goalgetter



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