von Arne Heller
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[1.] Ah/Fragment 160 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:06:02 Kybot | Ah, BauernOpfer, Bezzenberger 1996, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 160, Zeilen: 22-31 |
Quelle: Bezzenberger 1996 Seite(n): 672, Zeilen: 3-12 |
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[...], doch kommen dem Vorstandsvorsitzenden haftungsentlastende Folgen seltener zugute als den übrigen Vorstandsmitgliedern. Während den anderen Vorstandsmitgliedern die Überwachung fremder Aufgabenkreise nur sekundär neben der eigenen Ressortverantwortung obliegt, ist die Gesamtüberwachung der Unternehmensleitung für den den Vorstandsvorsitzenden zur Primärpflicht gesteigert und bildet den Schwerpunkt seines Amtes [FN 744]. Aus der ihm obliegenden Koordination der gesamten Vorstandsarbeit folgt, daß er nicht nur grundlegende oder ungewöhnliche Vorkommnisse in den Geschäftsführungsbereichen der übrigen Vorstandsmit-[glieder beobachten, sondern auch einzelne Angelegenheiten fortlaufend erörtern und verfolgen muß, die vielleicht in einem anderen Fachressort übersehen werden dürfen [FN 745].]
[FN 744: Krieger, Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, S. 249 f.; Dose, Die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, S. 122; Bezzenberger, ZGR 1996, 661, 672.] [FN 745: Bezzenberger, ZGR 1996, 661, 672.] |
Solche haftungsentlastenden Folgen der Arbeitsteilung werden dem Vorsitzenden des Vorstands seltener zugute kommen als den anderen Mitgliedern. Ihnen obliegt die Überwachung fremder Aufgabenkreise nur sekundär neben der eigenen Ressortverantwortung [FN 49]; für den Vorsitzenden dagegen ist die Gesamtüberwachung der Unternehmensleitung zur Primärpflicht gesteigert [FN 50] und bildet den Schwerpunkt seines Amtes. Da ihm die Koordination der gesamten Vorstandsarbeit zukommt, muß er nicht nur grundlegende oder ungewöhnliche Vorkommnisse in den Geschäftsführungsbereichen der übrigen Vorstandsmitglieder beobachten, sondern auch einzelne Angelegenheiten fortlaufend erörtern und verfolgen, die vielleicht in einem anderen Fachressort übersehen werden dürfen.
[FN 49: DREHER, ZGR 1992,22, 55.] [FN 50: DOSE, aaO (Fn. 1), S. 122; KRIEGER, aaO (Fn. 1), S. 249 f.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Der Quellenverweis in Fußnote 744 ist aus mehreren Gründen bemerkenswert: * es wird mehr als eine Quelle genannt für die weitgehend wörtliche Übernahme. * Bezzenberger wird im Quellenverweis erst an dritter Stelle genannt * die Quellenverweise auf Dose und Krieger sind wohl auch bei Bezzenberger abgeschrieben. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Sotho Tal Ker, Zeitstempel: 20120403042009