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Unternehmensführung und Unternehmenskontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands

von Arne Heller

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[1.] Ah/Fragment 163 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:06:11 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Freiling 1988, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Guckar, WiseWoman, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 1-32
Quelle: Freiling 1988
Seite(n): 196, 197, Zeilen:
[Zunächst ist einmal die Realisationsebene zu prüfen, d. h., die Prüfungen betreffen die sachgerechte Durchführung aller im Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben auf Einhaltung und Wirksamkeit des etablierten Ordnungs-] und Regelungssystems. Es geht also z. B. um die Fragestellung, ob die bestehenden Warenausgangsrichtlinien auch tatsächlich beachtet worden sind.

Auf der anderen Seite ist die Regelungsebene zu prüfen, damit Lücken und Schwachstellen der getroffenen Regelungen festgestellt und aufgrund der Empfehlungen der Innenrevision von den zuständigen Leitungsinstanzen beseitigt werden können. Hier geht es also z. B. um die Frage, ob bestimmte Regelungen der Warenausgangsrichtlinien klarer gefaßt, an veränderte Gegebenheiten angepaßt oder durch Einbau zusätzlicher Kontrollen ergänzt werden müssen.

Darüber hinaus ist für jedes Unternehmen, ausgehend von dieser allgemeinen Aufgabenstellung, ein individuelles Überwachungskonzept zu entwickeln. Dabei stellt sich die Frage, an welchen Kriterien sich der hieraus abzuleitende Prüfungsplan für die Interne Revision zu orientieren hat. Diese Frage kann jedoch nicht allgemein gültig beantwortet werden, vielmehr ist eine bereichsspezifische Differenzierung vorzunehmen. Einerseits gibt es viele Bereiche mit lediglich allgemeinen Prüfungserfordernissen, die nur „routinemäßig" geprüft und betreut werden müssen. Diese Bereiche sind in einem mehrjährigen Prüfungsturnus abzudecken [FN 754].

Andererseits können sich besondere Überwachungsschwerpunkte, d.h. besondere Revisionsbedürfnisse, ergeben, wenn die laufende Überwachung in der Linie zu kurz kommt oder wenn eine Mehrfachüberwachung wegen der Risikostruktur notwendig erscheint. Dies kann vor allem bei der Abdeckung von Positionen im Geld- und Devisengeschäft oder in bestimmten Bereichen der Datenverarbeitung oder bei Transaktionen mit Beständen von Bargeld oder sonstigen Wertgegenständen der Fall sein [FN 755]. Des weiteren sind Überwachungsschwerpunkte zu setzen, wenn bestimmten Vorgängen eine besondere Bedeutung für die Zielerreichung zukommt oder wenn sich in sensiblen Unternehmensbereichen Schwachstellen ergeben können. Dabei kann die Vermutung derartiger Schwachstellen sowohl auf früherer Erfahrung als auch auf prospektiver Risikoerkennung beruhen. Endlich können sich unvorhergesehene Revisionsschwerpunkte aus aktuellem Anlaß ergeben, z. B. bei der Aufdeckung von Veruntreuung [FN 756].

[FN 754: Freiling, ZfbF 40 (1988), 191, 193; Scheffler, SzU 56 (1995), 79, 95; Hofmann, DB 1981, 2085, 2087 ff.]

[FN 755: Freiling, ZfbF 40 (1988), 191,193; Scheffler, SzU 56 (1995), 79,95.]

[FN 756: Freiling, ZfbF 40 (1988), 191, 193; Hofmann, DB 1987, 797, 800; Scheffler, SzU 56 (1995), 79, 96 f.]

[Seite 196, Zeile 24-34]

Zu prüfen ist einmal die Realisationsebene, d. h., die Prüfungen betreffen die sachgerechte Durchführung aller im Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben auf Einhaltung und Wirksamkeit des etablierten Ordnungs- und Regelungssystems. Es handelt sich also z. B. um die Fragestellung, ob die bestehenden Warenausgangsrichtlinien auch tatsächlich beachtet worden sind.

Zum anderen ist die Regelungsebene zu prüfen, damit Lücken und Schwachstellen der getroffenen Regelungen festgestellt und aufgrund der Empfehlungen der Innenrevision von den zuständigen Leitungsinstanzen beseitigt werden können. Hier handelt es sich also z. B. um die Frage, ob bestimmte Regelungen der Warenausgangsrichtlinien klarer gefaßt, an veränderte Gegebenheiten angepaßt oder durch Einbau zusätzlicher Kontrollen ergänzt werden müssen. [...]

[Seite 197, Zeile 4-29]

Ausgehend von dieser allgemeinen Aufgabenstellung ist für jedes Unternehmen ein individuelles Überwachungskonzept zu entwickeln. Dabei stellt sich die Frage, an welchen Kriterien sich der hieraus abzuleitende Prüfungsplan für die Interne Revision orientieren soll.

Ergänzend zur Tätigkeit der anderen Überwachungsträger gibt es viele Bereiche mit lediglich allgemeinen Prüfungserfordernissen, die nur „routinemäßig" geprüft und betreut werden müssen. Sie sind - sofern keine wichtigeren Aufgaben anstehen - in einem mehrjährigen Prüfungsturnus abzudecken.

Besondere Überwachungsschwerpunkte, d.h. besondere Revisionsbedürfnisse, können sich ergeben, wenn die laufende Überwachung in der Linie zu kurz kommt, [...]. Ein besonderer Prüfungsbedarf besteht auch dann, wenn eine Mehrfachüberwachung wegen der Risikostruktur notwendig erscheint. [...], z.B. bei der Abdeckung von Positionen im Geld- und Devisengeschäft oder in bestimmten Bereichen der Datenverarbeitung oder bei Transaktionen mit Beständen von Bargeld oder sonstigen Wertgegenständen.

Überwachungsschwerpunkte sind weiterhin zu setzen, wenn bestimmten Vorgängen eine besondere Bedeutung für die Zielerreichung zukommt oder wenn sich in sensiblen Unternehmensbereichen Schwachstellen ergeben können. Die Vermutung derartiger Schwachstellen kann dabei sowohl auf früherer Erfahrung als auch auf prospektiver Risikoerkennung beruhen. Schließlich ist zu beachten, daß sich unvorhergesehene Revisionsschwerpunkte aus aktuellem Anlaß ergeben können, z. B. bei der Aufdeckung von Veruntreuungen u.ä.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Bemerkenswert ist, dass jeweils mehr als eine Quelle angegeben ist, obwohl die gesamte Seite aus Freiling übernommen worden ist (bis auf den Einschub: "Diese Frage kann jedoch nicht allgemein gültig beantwortet werden, vielmehr ist eine bereichsspezifische Differenzierung vorzunehmen."). Auch bemerkenswert ist, dass die ersten beiden Absätze wohl ohne Quellenverweis auskommen müssen. Allerdings wird auf der Vorseite in Fußnote 753 auf Freiling verwiesen, und dieser Verweis könnte sich auch auf die zwei folgenden Absätze beziehen. Unverständlich ist allerdings angesichts der wörtlichen Übernahmen, warum dieser Quellenverweis mit "vgl. dazu" eingeleitet wird (siehe dazu: Ah/Fragment_162_02)

Sichter
Guckar



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