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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Klicken, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 7-17
Quelle: Hoffmann-Becking 1995
Seite(n): 325, 329, Zeilen:
Es gibt mangels rechtlicher Einheit des Konzerns keinen Aufsichtsrat des Konzerns [FN 547], sondern nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es im folgenden um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.

1. Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ändert sich die Stellung des Organs Aufsichtsrat in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns [FN 548].

[FN 547: Allerdings entspricht die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft, den Kreis der Wahlberechtigten betreffend, dem Bild eines "Konzernaufsichtsrats". Denn inzwischen enthalten alle Mitbestimmungsgesetze KonzernKlauseln, die sich über die durch die juristische Person gezogenen Grenzen hinwegsetzen, indem sie vorschreiben, daß die Arbeitnehmervertreter von der gesamten Konzernbelegschaft statt von der Belegschaft der Konzernobergesellschaft gewählt werden.]

[FN 548: Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 329.]

[Seite 325]

Den Aufsichtsrat des Konzerns gibt es bekanntlich nicht, sondern es gibt nur den Aufsichtsrat der zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Demgemäß geht es bei meinem Thema um die besonderen rechtlichen Aspekte des Aufsichtsrats einer Konzerngesellschaft - sei es der herrschenden Konzernobergesellschaft oder der abhängigen Konzerntochter.

[...]

[Seite 329, Zeile 19]

Die vorstehenden Überlegungen haben bereits deutlich gemacht, daß sich gesellschaftsrechtlich die Stellung des Organs Aufsichtsrats in der Konzernobergesellschaft nicht etwa deshalb grundsätzlich ändert, weil die Gesellschaft eine einheitliche Leitung gegenüber nachgeordneten Konzernunternehmen ausübt und damit die Qualität einer Konzernobergesellschaft besitzt. Der Aufsichtsrat ist Aufsichtsrat nur der Obergesellschaft und nicht des Konzerns.

[Seite 327, Zeile 9-11]

Die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft entspricht damit, was den Kreis der Wahlberechtigten betrifft, dem Bild eines "Konzernaufsichtsrats".

[Seite 327, Zeile 1]

Inzwischen enthalten alle Mitbestimmungsgesetze [...] Konzernklauseln [...]. Diese Klauseln, [...], setzen sich über die durch die juristische Person gezogenen Grenzen hinweg, indem sie vorschreiben, daß die Arbeitnehmervertreter von der gesamten Konzernbelegschaft statt von der Belegschaft der Konzernobergesellschaft gewählt werden.

Anmerkungen

Leicht angepasste, wörtliche Übernahmen. Der Quellenverweis am Ende via Fußnote ist zwar korrekt, lässt aber nicht vermuten, dass sogar schon im vorhergehenden Absatz wörtlich übernommen wurde. Selbst die Fußnote 547 ist im Wesentlichen wörtlich aus der Quelle übernommen, ohne auf diese zu verweisen. In der Quelle steht "Demgemäß geht es bei meinem Thema um [...]". Bezeichnenderweise ersetzt dies Ah durch "Demgemäß geht es im folgenden um [...]".

Sichter
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