VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-32
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 524-525, Zeilen: 26-37, 1-14
Dieses Organisationsmodell ist also dadurch gekennzeichnet, daß die Repräsentanten der Tochtergesellschaften als Organmitglieder der Tochtergesellschaften verpflichtet sind, deren Eigeninteresse zu verfolgen, zugleich aber als Organmitglied der Holding die übergeordneten Konzerninteressen berücksichtigen müssen. Mithin soll es auf diese Weise zu einem Ausgleich der Partikularinteressen der einzelnen Konzernbereiche einerseits und der Interessen des Gesamtkonzerns andererseits kommen [FN 652]. Folglich besteht das wesentliche Anliegen dieses Führungsmodells darin, die operative Dezentralisation einerseits und die Zentralisation der konzernpolitischen Führungsverantwortung andererseits durch organrechtliche Personalunion der wichtigsten Führungspositionen optimal auszugleichen [FN 653]. Dieser Abstimmungsprozeß erfolgt durch zwei verschiedene, auch personell unterschiedlich besetzte Regelungskreise: Während der eine Regelungskreis aus den Repräsentanten der Tochtergesellschaften besteht, wird der andere Regelungskreis von den "geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern" der Holding gebildet. Diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der Holding sind nahezu ausschließlich für den Bereich "Konzernkontrolle und Konzernleitung" zuständig und üben deshalb die Vorstandsfunktion in der Holding auch hauptamtlich aus. Dagegen greifen sie Einzelentscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften nur dann auf, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für den Gesamtkonzern von grundsätzlicher oder doch wesentlicher Bedeutung sind [FN 654].

Darüber hinaus nehmen diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zugleich Kontrollaufgaben in den Tochtergesellschaften wahr, und zwar überwiegend als Aufsichtsratsmitglieder, wobei der Vorstandsvorsitzende zumeist als Aufsichtsratsvorsitzender tätig wird; nicht selten wird er gewissermaßen begleitet durch ein weiteres Mitglied des Konzernvorstands [FN 655]. Durch diese personelle Verkoppelung besteht dieses Führungsmodell aus zwei einander ergänzenden Führungsprinzipien: Zum einen werden die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung -, und zum anderen wird der geschäftsführende Holdingvorstand [durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben [FN 656].]

[FN 652: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 724; hierzu auch Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern und Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten.]

[FN 653: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575 in diese Richtung auch Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 724; vgl. auch Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern und Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten.]

[FN 654: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 525.]

[FN 655: Nach der derzeitigen Gesetzeslage werden solche Aufsichtsratsmandate privilegiert behandelt, indem fünf Konzernmandate nicht auf die gesetzliche Höchstzahl von zehn Mandaten angerechnet werden (§ 100 Abs. 2 S. 2 AktG). Ein solches "Konzernprivileg" ist wegen der damit verbundenen Konzernkontrolle auch im Rahmen einer Neuregelung unabdingbar, deshalb erscheinen sowohl die von der SPD-Fraktion vorgesehene Streichung des Konzernprivilegs (Art. 2 Ziff. 2 lit. b, BT-Drucks. 13/367) als auch die von Bender (DB 1994, 1965) erwogene Einschränkung auf zwei Konzernmandate als sachfremd.]

[FN 656: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 525.]

Während sie als Organmitglieder der Tochtergesellschaften verpflichtet sind, deren Eigeninteressen zu verfolgen, obliegt ihnen als Organmitglied der Holding die Berücksichtigung der übergeordneten Konzerninteressen. Auf diese Weise soll es mithin zu einem Ausgleich der Partikularinteressen der einzelnen Konzernbereiche einerseits und der Interessen des Gesamtkonzerns andererseits kommen. Das wesentliche Anliegen dieses Führungsmodells besteht also darin, die operative Dezentralisation einerseits und die Zentralisation der konzernpolitischen Führungsverantwortung andererseits durch organrechtliche Personalunion der wichtigsten Führungspositionen optimal auszugleichen. Dieser Abstimmungsprozeß erfolgt durch zwei verschiedene, auch personell unterschiedlich besetzte Regelungskreise. Der eine Regelungskreis besteht aus den Repräsentanten der Tochtergesellschaften. Der

zweite Regelungskreis wird von den "geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern" der Holding gebildet. Diese sind nahezu ausschließlich für den Bereich "Konzernkontrolle und Konzernleitung" zuständig, üben deshalb die Vorstandsfunktion in der Holding auch hauptamtlich aus und greifen Einzelentscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften nur dann auf, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für den Gesamtkonzern von grundsätzlicher oder doch wesentlicher Bedeutung sind [FN 6]. Des weiteren nehmen diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zugleich Kontrollaufgaben in den Tochtergesellschaften wahr, und zwar überwiegend als Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende zumeist als Aufsichtsratsvorsitzender. Auf diese Weise besteht das hier zugrunde gelegte Führungsmodell aus zwei einander ergänzenden Führungsprinzipien: Während die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen werden - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung - wird der geschäftsführende Holdingvorstand durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben.

Anmerkungen

Die gesamte Seite stammt von Martens (1991). Sie ist wörtlich übernommen, mit geringfügigen Anpassungen. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Quellenverweise sind eingestreut, lassen den Leser aber im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Goalgetter