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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, WiseWoman, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 27-32
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 528-529, Zeilen: 31-39, 1-3
Die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziffer 2 AktG scheidet aus [FN 664], weil das dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehörende geschäftsführende Vorstandsmitglied gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Repräsentanten der Tochtergesellschaften sind, in keinem dem gesetzlichen Tatbestand vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis steht [FN 665].

[FN 664: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528; im Ergebnis übereinstimmend Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732 f.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77.]

[FN 665: Ein solches Abhängigkeitsverhältnis könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegenüber ihren Kollegen aus den Tochtergesellschaften in einer offensichtlichen Unterlegenheitssituation befinden würden. Eine solche Situation wäre jedoch bereits unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben einer ausgewogenen, auf das Gleichgewicht der Kräfte ausgerichteten Vorstandsorganisation. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528 f.]

Die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziff.2 AktG scheidet deshalb aus, weil das dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehörende geschäftsführende Vorstandsmitglied gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Repräsentanten der Tochtergesellschaften sind, in keinem dem gesetzlichen Tatbestand vergleichbaren

Abhängigkeitsverhältnis steht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegenüber ihren Kollegen aus den Tochtergesellschaften in einer offensichtlichen Unterlegenheitssituation befinden würden. Eine solche Situation wäre jedoch unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben einer ausgewogenen, auf das Gleichgewicht der Kräfte ausgerichteten Vorstandsorganisation.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit leichten Anpassungen, ohne Kenntlichmachung als Zitat: auch die Fußnote 665 ist aus der Quelle übernommen. Ein Quellenverweis ist vorhanden (FN 664), bezieht sich aber nicht auf die gesamte Übernahme. In der FN 665 findet sich auch ein Quellenverweis, der jedoch keinesfalls auf eine wörtliche Übernahme schließen lässt ("Dazu Martens"). Insgesamt ist es für den Leser nicht klar, dass er Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter