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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-38
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 533, 536, 537, Zeilen: 10-22, 33-38, 1-21
[Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, daß] dieser rechtliche Befund in einem Spannungsverhältnis zu dem tatsächlichen Rollenverständnis dieser doppelfunktional tätigen Vorstandsmitglieder stehen kann. Diese Vorstandsmitglieder betätigen sich primär im Unternehmensbereich ihrer Tochtergesellschaft und werden deshalb vorrangig durch deren Partikularinteressen motiviert. Deshalb kann ihr tatsächliches Rollenverständnis im Einzelfall mit ihrem rechtlichen Rollenauftrag als Mitglieder des Konzernvorstands kollidieren. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften vorrangig geltend gemacht und somit die übergeordneten Konzerninteressen vernachlässigt werden [FN 718]. Einem solchen Eventualfall ist durch eine entsprechende Organisationsregelung vorzubeugen. Deshalb kommt es darauf an, das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder so zu bemessen, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können [FN 719]. Dem kann durch das in der Praxis vielfach geregelte Einstimmigkeitsprinzip Rechnung getragen werden, wobei jedes Vorstandsmitglied über denselben Stimmrechtseinfluß verfügt. Auf diese Weise ist gesichert, daß grundsätzlich alle Interessen, also sowohl die übergeordneten Konzerninteressen als auch die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften, angemessen zum Ausdruck kommen [FN 720]. Allerdings ist zu bedenken, daß ein solcher Abstimmungsmodus die Willensbildung innerhalb des Konzernvorstands nicht unerheblich erschweren, äußerstenfalls sogar blockieren kann. Deshalb stellt sich die Frage, ob dieses Einstimmigkeitsprinzip angesichts der unterschiedlichen Rollenverteilung und der komplexen Interessenstruktur innerhalb des Konzernvorstands ein funktionell-tauglicher Abstimmungsmodus ist. Diese Frage kann in abstracto nicht beantwortet werden, denn in einem derart sensiblen Entscheidungsorgan wie dem Vorstand ist stets das persönliche Beziehungsgeflecht, das sich jedoch einer generellen Beurteilung entzieht, von grundsätzlicher Bedeutung [FN 721]. Wird hingegen auf das Einstimmigkeitsprinzip verzichtet, muß durch eine Organisationsregelung sichergestellt werden, daß in Konfliktfällen zwischen Partikular- und Konzerninteresse das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder mit einem derartigen Gewicht ausgestattet ist, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können. Dazu eignet sich vor allem eine paritätische Vorstandsbesetzung durch eine gleiche Anzahl geschäftsführender und spartenleitender Vorstandsmitglieder, mit der ein relatives Gleichgewicht der Kräfte und der unterschiedlichen Interessen erreicht wird [FN 722], oder ein Ruhen des Stimmrechts der spartenleitenden Vorstandsmitglieder bei Interessenkonflikten [FN 723].

[FN 718: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 533; Scheffler, Konzernmanagement, S. 27.]

[FN 719: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 533; mögliche Lösungsansätze stellt Scheffler, Konzernmanagement, S. 27 dar.]

[FN 720: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 536 f.]

[FN 721: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 537; ders., in: Festschrift für Fleck, S. 191.]

[FN 722: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 537.]

[FN 723: Scheffler, Konzernmanagement, S. 27.]

[Seite 533, Zeile 10-21]

Allerdings ist generell zu bedenken, daß dieser rechtliche Befund in einem Spannungsverhältnis zu dem tatsächlichen Rollenverständnis dieser doppelfunktional tätigen Vorstandsmitglieder stehen kann. Es darf nicht übersehen werden, daß sich diese Vorstandsmitglieder primär im Unternehmensbereich ihrer Tochtergesellschaft betätigen und deshalb vorrangig durch deren Partikularinteressen motiviert werden. Ihr tatsächliches Rollenverständnis kann deshalb im Einzelfall mit ihrem rechtlichen Rollenauftrag als Mitglieder des Konzernvorstands kollidieren. Aus dieser Sicht ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften vorrangig geltend gemacht und somit die übergeordneten Konzerninteressen vernachlässigt werden. [...]

[Seite 533, Zeile 33-38]

Einem solchen Eventualfall ist durch eine entsprechende Organisationsregelung vorzubeugen. Es kommt deshalb darauf an, das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder so zu bemessen, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können.

[Seite 536, Zeile 34-36, Seite 537, Zeile 1-21]

Dieser Gesamtverantwortung entspricht das in der Praxis vielfach geregelte Einstimmigkeitsprinzip. Danach verfügt jedes Vorstandsmitglied über denselben Stimmrechtseinfluß [...]. Auf diese Weise ist auch gesichert, daß grundsätzlich alle Interessen, also sowohl die übergeordneten Konzerninteressen als auch die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften angemessen zum Ausdruck kommen. Freilich ist nicht zu verkennen, daß ein solcher Abstimmungsmodus die Willensbildung innerhalb des Konzernvorstands nicht unerheblich erschweren, äußerstenfalls sogar blockieren kann. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Einstimmigkeitsprinzip angesichts der unterschiedlichen Rollenverteilung und der komplexen Interessenstruktur innerhalb des Konzernvorstands ein funktionstauglicher Abstimmungsmodus ist. Darauf gibt es keine theoretisch schlüssige Antwort. In einem derart sensiblen Entscheidungsorgan ist stets das persönliche Beziehungsgeflecht von grundsätzlicher Bedeutung, das sich jedoch einer generellen Beurteilung entzieht. Wird hingegen auf das Einstimmigkeitsprinzip verzichtet, dann bedarf es allerdings entsprechender Sicherungen, daß die Konzerninteressen gegenüber den Sparteninteressen im Konzernvorstand angemessen vertreten werden. Dazu eignet sich vor allem eine paritätische Vorstandsbesetzung durch eine gleiche Anzahl geschäftsführender und spartenleitender Vorstandsmitglieder. Durch eine solche Paritätsregelung wird ein relatives Gleichgewicht der Kräfte und der unterschiedlichen Interessen erreicht.

Anmerkungen

Fast die gesamte Seite ist von der Quelle wörtlich übernommen mit geringfügigen Anpassungen. Nur der letzte Halbsatz stammt nicht von Martens. Die Übernahmen sind nicht als Zitat gekennzeichnet, Quellenverweise sind ca. alle zwei Sätze eingestreut, machen dem Leser aber nicht klar, dass er Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter