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Seite 3 letzte Zeile und Seite 4 Zeile 1-2

daß es dem Vorstand selbst obliegt, sich so zu [Seitenwechsel]
organisieren, daß die Selbstkontrolle auf der obersten Führungsebene umfassend,
lückenlos und effizient funktioniert

Seite 200 Zweil 29-33 Martens 88

Insgesamt kann also festgestellt werden, daß es dem Vorstand obliegt, sich so
zu organisieren, daß die Kontrolle auf der obersten Führungsebene umfassend,
lückenlos und effizient funktioniert.


Seite 63 Heller sieht schaut komisch aus, längere Wortgleiche Passagen stehen nicht in Anführungszeichen und Götz et al. sind genannt imho ein Bauernopfer:

Wortlaut des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG in erster Linie die Satzung erwähnt296. Dem ist zwar
zuzugeben, daß der bloße Wortlaut des § 111 Abs. 4 S. 2 AktG "Die Satzung
oder der Aufsichtsrat kann...bestimmen" eher gegen ein paralleles, unentziehbares
Recht von Hauptversammlung und Aufsichtsrat spricht, Zustimmungsvorbehalte
festzulegen, da die Wortbedeutung von "oder" mehr zu einem "entweder
oder" tendiert als zu einem "sowohl als auch"297,
aber allein aus der
Tatsache, daß im Gesetzestext die Satzung vor dem Aufsichtsrat genannt ist,
abzuleiten, daß der Hauptversammlung das primäre Recht zukommt, für
Zustimmungsvorbehalte zu sorgen, daß das parallele Recht des Aufsichtsrats
auszuschließen vermag
, würde eine Überbewertung der rein räumlichen
Reihenfolge im Satzgefüge bedeuten298,

297 Götz, ZGR 1990, 633, 635; a. A. Geßler, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar
zum AktG, § 111 Rdnr. 71; Säcker, DB 1977, 1845, 1848.

GÖTZ, HEINRICH

http://related.springerprotocols.com/lp/de-gruyter/zustimmungsvorbehalte-des-aufsichtsrates-der-aktiengesellschaft-vZyQO3vdKA

Zuzugeben ist, daß der bloße Wortlaut des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG - ,,Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann ... bestimmen" eher gegen ein paralleles unentziehbares Recht von Hauptversammlung und Aufsichtsrat spricht, Zustimmungsvorbehalte festzulegen. Die Wortbedeutung von ,,oder" tendiert mehr zu einem ,,entweder-oder" als zu einem ,,sowohl-als auch"4. . Aber bei einer Interpretation im Sinne des ,,entwederoder" stellt sich sogleich das Problem, welchem der beiden Organe - Hauptversammlung oder Aufsichtsrat -- das primäre Recht, für Zustimmungsvorbehalte zu sorgen, das das parallele Recht des anderen Organs auszuschließen vermag, zukommt. Allein aus der Tatsache, daß im Gesetzestext die Satzung vor dem Aufsichtsrat genannt ist, kann nichts abgeleitet werden.

4 Anders GESSLER, aaO (Fn. 1), §111 AktG Rdn. 63; SÄCKER, DB 1977, 1845 ff, 1848.


ebenfalls verdächtig auf Seite 63 wird der Begriff "Prärogative der Hauptversammlung" verwendet.

Der Grundlegende Artikel zu diesem von Götz geprägten Begriff müsste eigentlich bei Verwendung zitiert werden, dies unterlässt Heller. Heinrich Götz ZGR 4/1990 muss man bestellen und prüfen / keine Webquelle vorhanden.


Auf Seite 168 wird das Bauernopfer von 167 fortgesetzt / Scheffler / das ist noch nicht fragmentiert. Quelle liegt mir nicht vor. Goalgetter 22:10, 1. Okt. 2011 (UTC)