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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-14
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 56, Zeilen: 12-27
[Kon]zessionen über 1000 ha mußten per Dekret vergeben werden.134 Ferner war zunächst nur eine provisorische Konzessionierung möglich; der Inhaber hatte das Terrain nach der Übereignung zu immatrikulieren (Art.4). Die Durchführungsverordnung zu diesem Dekret stellte darüber hinaus fest, daß Land, welches als "herrenlos" der Privatdomäne des Staates zugeschlagen wurde, nur auf dem Konzessionswege abgegeben werden durfte. Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bezüglich der Finanz- oder Arbeitskraft des Antragstellers sowie bezüglich der Ausmessung des Geländes genau festgelegt (Art.5). Die Verordnung beinhaltete ebenfalls Richtlinien darüber, wann die Nutzung des Terrains als erfolgt anzusehen sei. Abschließend wurde die Errichtung von Registern sowohl für die erteilten wie für die beantragten Konzessionen geregelt (Art. 11). Für die Vergabe kleinerer Konzessionen bis zu 20 ha, die vor allem für Einheimische in Frage kamen, war die Möglichkeit einer Befreiung vom Nachweis der Finanzkraft vorgesehen.

134 Hier galt Art.2, Nr.2 des Dekrets vom 11.8.1920, welches besagte, daß ein solches Dekret vom Premierminister auf Vorschlag des Kolonialministers verfaßt werden konnte.

Das Dekret bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur „en conseil d’administration“ aussprechen könne, und zwar lediglich bis zu 1 000 ha im Gebiet des ganzen Territoriums für einen Inhaber14, daß ferner stets zunächst nur eine provisorische Konzessionierung möglich sei, und daß schließlich das Grundstück nach der Übereignung immatrikuliert werden müsse15. Die Durchführungsverordnung zu diesem Dekret16 stellte darüber hinaus fest, daß Land, das als herrenlos zur Domäne gekommen war, nur auf dem Konzessionsweg abgegeben werden dürfe. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung hinsichtlich Finanzkraft oder Arbeitskraft des Antragstellers und hinsichtlich der Ausmessung des Geländes genau festgelegt sowie Richtlinien erlassen, wann die Nutzung des Geländes als erfolgt anzusehen sei. Schließlich wurde die Errichtung von Registern sowohl für die erteilten wie für die beantragten Konzessionen geregelt17. Für die Vergabe kleiner Konzessionen bis zu 20 ha, die vor allem für Einheimische in Frage kamen, war die Möglichkeit einer Dispens vom Nachweis der Finanzkraft vorgesehen18.

14 Art. 2, D. vom 12. 1. 1938. Konzessionen über 1000 ha konnten nur durch Dekret vergeben werden gemäß Art. 3 Nr. 2 des D. vom 11.8. 1920.

15 Art. 4, 34, D. vom 12. 1. 1938.

16 A. vom 21. 10. 1938, modifiziert durch A. vom 7. 4. 1949 und 1. 7. 1954.

17 Art. 11, 38ff, 52, 71.

18 Rapport 1949, S. 79.

Anmerkungen

Hier erfolgt kein Hinweis auf eine Übernahme.

Auf der voran gegangenen Seite (vgl. Aea/Fragment_159_20) findet sich ein Hinweis auf Krauss (1966), aus dem in keiner Weise ersichtlich wird, dass auch das Nachfolgende der Quelle entstammt. Art und Umfang der Übernahme bleiben vollständig ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan)