|
Untersuchte Arbeit: Seite: 31, Zeilen: 19- |
Quelle: Merten 1991 Seite(n): 57, Zeilen: |
---|---|
Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist es nicht vereinbar, diese Bestimmung im Falle völkerrechtlich veranlaßter Verfassungsänderungen unangewendet zu lassen[26].
[26] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 57; zustimmend Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, S. 186 f. |
Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist seine Unanwendbarkeit
im Falle völkerrechtlich veranlaßter Grundgesetzsänderungen nicht vereinbar. |
Korrekte Quellenangabe, "Mit Sinn und Zweck", "völkerrechtlich veranlaßte Grundgesetzänderungen" und "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG" sind stehende Begriffe bzw. Bezeichner. Einordnung: trotz der sonstigen engen Anlehnung eher eine verunglückte Paraphrase als ein Plagiat. |
|