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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 19-
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 57, Zeilen:
Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist es nicht vereinbar, diese Bestimmung im Falle völkerrechtlich veranlaßter Verfassungsänderungen unangewendet zu lassen[26].

[26] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 57; zustimmend Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, S. 186 f.

Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist seine Unanwendbarkeit

im Falle völkerrechtlich veranlaßter Grundgesetzsänderungen nicht vereinbar.

Anmerkungen

Korrekte Quellenangabe, "Mit Sinn und Zweck", "völkerrechtlich veranlaßte Grundgesetzänderungen" und "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG" sind stehende Begriffe bzw. Bezeichner. Einordnung: trotz der sonstigen engen Anlehnung eher eine verunglückte Paraphrase als ein Plagiat.

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