VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

Fragmente (Plagiat, gesichtet)

Kein Fragment



Fragmente (Plagiat, ungesichtet)

4 Fragmente

[1.] Analyse:AnH/Fragment 045 12 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:44 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 19:05 (Deactivated)
AnH, Fragment, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 12-20
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 65, Zeilen: 6-18
Ungeachtet der sachlichen Unvereinbarkeit des Einigungsvertrages mit

Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG fehlt es auch an der formalen Voraussetzung. Eine Klarstellung im Sinne dieser Bestimmung bedarf unerläßlich „der Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes". Dadurch soll dem Grundsatz der Verfassungsklarheit zumindest insoweit Rechnung getragen werden, als die Klarstellung in den Text des Grundgesetzes aufzunehmen ist[111]. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, wurde beim bislang einzigen Anwendungsfall des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit den Verträgen über die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein Art. 142a in das Grundge-[setz eingefügt[112], wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes „dem Abschluß und dem Inkrafttreten der ... unterzeichneten Verträge ... nicht entgegen (stehen)".]

[111] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 65; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 79 Rdnr. 13. [112] Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes v. 26. März 1954, BGBl. 1954 I S. 45.

Unbeschadet der sachlichen Vereinbarkeit des Einigungsvertrages mit Art. 79

Abs. 1 Satz 2 GG fehlt es jedoch an der formalen Voraussetzung. Eine Klarstellung im Sinne der Verfassungsvorschrift bedarf eindeutig und unerläßlich einer „Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes", wodurch den Grundsätzen der Einheit des Verfassungswerkes und der Verfassungsklarheit Rechnung getragen und dem Gebot der Verfassungstextänderung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG wenigstens insoweit gefolgt wird, als die Klarstellung in den Text des Grundgesetzes aufzunehmen ist. Demzufolge wurde auch seinerzeit im Zusammenhang mit den Verträgen über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ein Art. 142 a in das Grundgesetz eingefügt[92], wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes „dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge . . . " nicht entgegenstehen.

[92] Durch Gesetz vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45).

Anmerkungen

-

Sichter

[2.] Analyse:AnH/Fragment 067 24 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:47 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 08:59 (Drhchc)
AnH, Fragment, Geiger 1994, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 24-26
Quelle: Geiger 1994
Seite(n): 46, Zeilen: 33-39
Die Übernahme der Regierungsgewalt in Deutschland durch die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs und die Staatsbildung im Gebiet der drei Westzonen einerseits und der Ostzone andererseits führte zu der schwierigen Frage, [ob Deutschland als Ganzes[222] noch existierte und welchen Status die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik einnehmen.]

[222] Der Begriff "Germany as a whole" umschreibt seit dem Londoner Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland v. 14. November 1944 (Art. 1) die alliierten Rechtspositionen. - Text des Abkommens in: Rauschning (Hrsg.), Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, S. 11 ff.

Die Übernahme der Regierungsgewalt in Deutschland durch die Siegermächte des 2. Weltkriegs und die Staatsbildung in dem Gebiet der drei Westzonen einerseits und der Ostzone andererseits führte zu der schwierigen völkerrechtlichen Frage, ob "Deutschland als Ganzes" noch existiere und, wenn ja, welchen Status die Bundesrepublik Deutschland und die DDR gemäß der Lehre vom "Staat im Sinne des Völkerrechts" einnahmen.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme. Fortsetzung auf der nächsten Seite.

Sichter
Klicken (PlagKat)

[3.] Analyse:AnH/Fragment 068 01 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:48 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 09:04 (Drhchc)
AnH, Fragment, Geiger 1994, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-4
Quelle: Geiger 1994
Seite(n): 46, Zeilen: 35-41
[... führte zu der schwierigen Frage,] ob Deutschland als Ganzes[222] noch existierte und welchen Status die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik einnehmen. Um diesen Status möglichst widerspruchsfrei deuten zu können, wurde eine Reihe grundsätzlicher Modellvorstellungen entwickelt.

[222] Der Begriff "Germany as a whole" umschreibt seit dem Londoner Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland v. 14. November 1944 (Art. 1) die alliierten Rechtspositionen. - Text des Abkommens in: Rauschning (Hrsg.), Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, S. 11 ff.

[...] führte zu der schwierigen völkerrechtlichen Frage, ob "Deutschland als Ganzes" noch existiere und, wenn ja, welchen Status die Bundesrepublik Deutschland und die DDR gemäß der Lehre vom "Staat im Sinne des Völkerrechts" einnahmen. Um diesen Status widerspruchsfrei deuten zu können, wurde eine Reihe grundsätzlicher Modellvorstellungen entwickelt. Nur die wichtigsten sollen im folgenden dargestellt werden.
Anmerkungen

Fortsetzung von der vorigen Seite.

Sichter
Klicken (PlagKat)

[4.] Analyse:AnH/Fragment 138 13 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:49 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 09:10 (Drhchc)
AnH, Fragment, Geiger 1994, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 13-15
Quelle: Geiger 1994
Seite(n): 18, Zeilen: 2-4
Die Einbindung des Verfassungsstaates in die internationale Rechtsordnung führt zu einer Vielfalt von Gemengelagen innerstaatlicher und internationaler Rechtsnormen. Die Einbindung des Verfassungsstaats in die internationale Rechtsordnung führt zu einer Vielfalt von Gemengelagen internationaler und innerstaatlicher

Rechtsnormen, die im konkreten Fall Geltung beanspruchen.

Anmerkungen

Das ist nur ein Satz, er ist jedoch wortgleich und ohne Beleg auf die Quelle.

Sichter


Fragmente (Verdächtig / Keine Wertung)

6 Fragmente

[1.] Analyse:AnH/Fragment 031 09 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:36 KayH
Erstellt: 5. January 2012, 12:59 (Drhchc)
AnH, Fragment, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 9-14
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 56, Zeilen: 18-23
Klaus Stern[23], der selbst auf die strikte Einhaltung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG für die durch das Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit dem Einigungsvertrag herbeigeführten Grundgesetzänderungen verweist, stellt immerhin die These zur Diskussion, ob "man nicht überhaupt Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber völkerrechtlich veranlaßten Grundgesetzänderungen außer Anwendung lassen will".

[23] Stern, DtZ 1990, S. 289 (290); ders., Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit, in: Stern/Schmidt-Bleibtreu, Bd. 2, S. 3 (39 f.) unter Hinweis auf v. Mangoldt/ Klein, GG, Art. 79 Anm. IV 2, der Ausnahmen vom Textänderungsgebot nur für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 Satz 1 GG und für die Grundrechte der I MRK annimmt.

Obwohl Stern[53] wegen der durch das Einigungsvertragsgesetz in Verbindung mit dem Einigungsvertrag herbeigeführten Grundgesetzsänderungen strikt auf die Einhaltung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG aufmerksam macht, stellt er in diesem Zusammenhang zur Diskussion, ob "man nicht überhaupt Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber völkerrechtlich veranlaßten Grundgesetzänderungen außer Anwendung lassen will". Diese These liegt möglicherweise auch den Ausführungen Eckart Kleins[54] zugrunde, der für Art. 6 EinigungsV auf das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit, nicht aber auf das Gebot der Verfassungstextänderung

verweist, dem Art. 6 EinigungsV ersichtlich nicht genügt.

[53] In: Stern / Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S. 39 f.; ders., DtZ 1990, S. 290. [54] DÖV 1991, S. 570 sub I 2 a.; unergiebig in dieser Hinsicht Tomuschat, VVDStRL H. 49, 1990, S. 84 in und zu FN 47, der zwar auf Art. 79 Abs. 2 GG verweist, ohne daß aus dem Zusammenhang deutlich wird, ob diesem Zitat exklusive oder nur exemplarische Bedeutung zukommen soll.

Anmerkungen

Das Zitat von Stern ist exakt identisch geschnitten, der Satzbeginn ist leicht paraphrasiert.

Sichter

[2.] Analyse:AnH/Fragment 031 14 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:37 KayH
Erstellt: 5. January 2012, 13:23 (Drhchc)
AnH, Fragment, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 14-17
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 56, Zeilen: 27-28
Zu Recht hält Detlef Merten[24] dem entgegen, daß man, verneinte man die Anwendbarkeit des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG auf "völkerrechtlich veranlaßte Grundgesetzänderungen" schlechthin, die Gefahr einer Verfassungsdurchlöcherung

heraufbeschwören würde.

[24] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 56 f

Verneinte man die Anwendbarkeit des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG auf "völkerrechtlich

veranlaßte Grundgesetzänderungen" schlechthin, so beschwörte man [erneut die Gefahr einer Verfassungsdurchlöcherung, die der Parlamentarische Rat gerade bannen wollte.]

Anmerkungen

Die Quelle ist korrekt benannt, jedoch handelt es sich entgegen der Erwartung des Lesers nicht um eine Paraphrase, sondern um eine wörtliche Übernahme. Man beachte die (korrekt übernommenen aber) irreführenden Anführungszeichen. Fortsetzung im nächsten Fragment.

Sichter

[3.] Analyse:AnH/Fragment 046 04 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:46 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 19:36 (Deactivated)
AnH, Fragment, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen:
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 65, Zeilen:
Einigungsvertrag und Vertragsgesetz gehen, indem sie durch ausdrückliche

Wortlautänderung des Grundgesetzes es gemäß Art. 4 EinigungsV zugleich materiell-rechtlich ändern und ergänzen, über eine bloße klarstellende Ergänzung freilich hinaus[3].

[3] Stern, Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit, in: Stern/Schmidt-Bleibtreu, Bd. 2, S. 3 (40); Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 65.

Sicherlich hat das Einigungsvertragsgesetz den Text des Einigungsvertrages

inkorporiert und geht damit, worauf Stern[96] hinweist, „über eine bloße Klarstellung, wie sie bei Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, hinaus".

[96] In: Stern / Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S. 40.

Anmerkungen
Sichter

[4.] Analyse:AnH/Fragment 059 03 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:47 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 16:06 (Deactivated)
AnH, Böhmer 1991, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 03-24
Quelle: Böhmer 1991
Seite(n): 459; 460, Zeilen: S. 460, Zeilen 1-8 (li. Spalte); S. 459 Zeilen 57-60, 67-74 (re. Spalte); S. 460 Zeilen 17-21 (li. Spalte); S. 460 Zeilen 13-16, 25-27 (re. Spalte)
Für Böhmer wird diesem Erfordernis mit einem Vertragsgesetz nicht Genüge getan, da gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG die Zustimmung oder Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften nur „in der Form eines Bundesgesetzes", aber nicht „durch Bundesgesetz" erfolge. Die auf diesem Wege erzeugten Rechtsnormen seien nicht das Ergebnis parlamentarisch-demokratischer Gesetzgebung[178]. Das Parlament werde bei dem Beschluß gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht als Gesetzgebungs-, sondern als Kontrollorgan gegenüber der Bundesregierung tätig. Dies komme bereits darin zum Ausdruck, daß gemäß § 82 Abs. 2 und § 81 Abs. 4 Satz 2 GO BT eine parlamentarische Beratung, in der das Pro und Contra der einzelnen von der Regierung ausgehandelten Abreden erörtert werden könnte, ebensowenig stattfinde wie eine Beschlußfassung über einzelne Teile des Vertrages. Dies seien grundsätzliche Abweichung [sic!] von der Funktion und der Verfahrensweise des Parlaments als Legislative[179].

Der Zustimmungsbeschluß nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sei daher als bloße Transformation vertraglicher Abreden kein Akt originärer Rechtsetzung in einem formalisierten Gesetzgebungsverfahren und mithin kein Bundesgesetz im Sinne der Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 GG. Im Einigungsvertrag sei Recht außerhalb des normalen Gesetzgebungsverfahrens geschaffen worden. Da aber dem Parlament im Bereich der Rechtsetzung eine originäre Gestaltungsbefugnis zukommt, drängt sich für Böhmer die Frage auf, ob die, wie er es nennt, „Ausschaltung des Parlaments als ,Organ der Gesetzgebung‘'" mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist[180].

[178] Böhmer, AnwBl. 1991, S. 456 (460). [179] Böhmer, AnwBl. 1991, S. 456 (459). [180] Böhmer, AnwBl. 1991, S. 456 (460).

S. 460

Dem begrenzten Zweck des Zustimmungsverfahrens entsprechen die Wirkungen des nur „in der Form eines Bundesgesetzes" ergehenden Beschlusses: Einerseits erhält er die Ermächtigung, den Vertrag zu ratifizieren, andererseits bewirkt er die Transformation des Vertrages in innerstaatliches Recht. Die Abreden werden für Bürger, Verwaltung und Gerichte verbindliche Vorschriften. Die auf diesem Wege erzeugten Rechtsnormen sind aber nicht das Ergebnis parlamentarisch-demokratischer Gesetzgebung.

S. 459 Das Parlament ist einerseits Gesetzgebungsorgan, dem die Aufgabe zukommt, in einem formalisierten Verfahren Gesetze zu erlassen, andererseits ist es Kontrollorgan gegenüber der Regierung. […]Eine parlamentarische Beratung in der das Pro und Contra der einzelnen von der Regierung ausgehandelten Abreden erörtert werden könnte, findet ebensowenig statt, wie eine Beschlußfassung über die einzelnen Absprachen. […] Das sind grundsätzliche Abweichungen von der Funktion und der Verfahrensweise des Parlaments als Legislative.


S. 460 Das ist den Abgeordneten bei der Zustimmung nach Art. 59 Abs. 2 GG praktisch verwehrt, da sie nur zum Vertrag als Ganzem „ja" oder „nein" sagen können. Der Zustimmungsbeschluß ist kein „Bundesgesetz" im Sinne der Art. 77 I, 78 I GG. […] Dem Parlament kommt im Bereich der Rechtssetzung die originäre politische Gestaltungsbefugnis zu. Im Einigungsvertrag wurde aber den Bürger verpflichtendes Recht außerhalb eines normalen Gesetzgebungsverfahrens geschaffen, […] Es kann nicht der sich aufdrängenden Frage nachgegangen werden, ob die Ausschaltung des Parlaments als „Organ der Gesetzgebung" (Art. 20 II GG) mit Art. 79 III GG vereinbar ist.

Anmerkungen

Der Konjunktiv macht deutlich, dass hier nicht der Autor "spricht"; dennoch aufgrund der Nähe zum Wortlaut der Quelle als "Verdächtig" dokumentiert.

Sichter

[5.] Analyse:AnH/Fragment 069 06 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:48 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 08:49 (Drhchc)
AnH, Fragment, Geiger 1994, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 6-10
Quelle: Geiger 1994
Seite(n): 48, Zeilen: 16-21
Nach der "Dachstaatstheorie" bestand Deutschland als handlungsunfähiger Staat im Sinne des Völkerrechts fort. Die Vier Mächte nahmen die Regierung Gesamtdeutschlands treuhänderisch wahr, wobei die Bundesrepublik Deutschland und die DDR Teilordnungen unter dem Dach des Gesamtstaates darstellten [229]. Die "Staatskerntheorie" unterschied zwischen dem Staats- und dem Verfassungsgebiet Deutschlands. Staatsgebiet Deutschlands und damit der Bundesrepublik Deutschland war danach Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 [230], das Verfassungsgebiet, d. h. der Geltungsbereich des Grundgesetzes hingegen beschränkte sich auf das Gebiet der ehemaligen drei Westzonen [231].

[229] Vgl. dazu Bernhardt, Die deutsche Teilung und der Status Gesamtdeutschlands, in: HStRI, §8 Rdnr. 33; Ress, Die Rechtslage Deutschlands, S. 201; Bücking, Der Rechtsstatus des Deutschen Reiches, S. 79 ff; Wilke, Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik, S. 77 ff. [230] Dieses Datum ist alliierter Herkunft und findet sich in Punkt 1 des "Protokolls über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin" v. 12. September 1944, Text abgedruckt in: Rauschning (Hrsg.), Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, S. 6 ff., sowie in Art. 2 lit. d der "Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands" v. 5. Juni 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7; Text auch abgedruckt in: Rauschning (Hrsg.), Rechtsstellung Deutschlands. Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, S. 15 ff. [231] So Scheuner, DVB1. 1950, S. 514 (515 f.). Vgl. dazu R. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, S. 48; Ress, Die Rechtslage Deutschlands, S. 211; Kewenig, EA 1971, S. 469 (475 f.); Bernhardt, VVDStRL 38 (1980), S. 7 (15 ff.).

Z. 16-21

Nach dieser Auffassung bestand Deutschland als handlungsunfähiger Staat im Sinne des Völkerrechts fort. Die Vier Mächte nahmen die Regierung Gesamtdeutschlands treuhänderisch wahr; eine gesamtdeutsche Regierung war (noch) nicht vorhanden. Die Bundesrepublik Deutschland und die DDR stellten Teilordnungen unter dem Dach des Gesamtstaates dar.

Z. 2-7 Die Staatskerntheorie half sich hier mit der Unterscheidung von Staatsgebiet und Verfassungsgebiet. Staatsgebiet Deutschlands und damit der Bundesrepublik Deutschland sei das deutsche Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Das Verfassungsgebiet dagegen - also der Geltungsbereich des Grundgesetzes - beschränke sich auf das Gebiet der ehemaligen Westzonen.

Anmerkungen

Auf Geiger 1994 wird in FN 231 verwiesen mit "Vgl. Geiger".

Sichter

[6.] Analyse:AnH/Fragment 231 15 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:50 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 09:51 (Drhchc)
AnH, Fragment, Jarass Pieroth 1997, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 231, Zeilen: 15-17
Quelle: Jarass Pieroth 1997
Seite(n): 43, Zeilen: 5-9
[...] also auf Rechte, die einen für die physische, wirtschaftliche, politische und kulturelle Existenz des Menschen unentbehrlichen, daher auch unverzichtbaren

rechtlichen Standard konstituieren[99].

[99] Denninger, in: AK-GG, Art. 1 Abs. 2, 3 Rdnr. 10; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 1 Rdnr. 12.

[...] für eine physische, wirtschaftliche, politische und kulturelle Existenz des Menschen unentbehrlichen, daher auch unverzichtbaren rechtlichen Standard

konstituieren (Podlech AK II 10) [...]

Anmerkungen

Podlech und Denninger müssen noch nachgeschlagen werden.

Sichter


Fragmente (Kein Plagiat)

11 Fragmente

[1.] Analyse:AnH/Fragment 027 13 - Diskussion
Bearbeitet: 15. September 2018, 06:48 Klgn
Erstellt: 21. January 2012, 17:35 (Deactivated)
AnH, Fragment, Jarass Pieroth 1997, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 13-15
Quelle: Jarass Pieroth 1997
Seite(n): 767, Zeilen:
Dieses Textänderungsgebot dient der Kechtsklarheit und Rechtssicherheit[2] und schreibt den „Grundsatz der Urkundlichkeit und Einsichtbarkeit" jeder Verfassungsänderung fest[3].

[2] Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 79 Rdnr. 2; [...] [3] Vgl. Zitat in: BVerfGE 9, 334 (336); [...] - Kritisch allerdings Ridder, in: AK-GG, Art. 79 Rdnr. 20, der von der „Hypostasierung des Textänderungsgebots von All 79 Abs. 1 Satz 1 zu einem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verfassungsklarheit'" spricht.

Das Gebot der Textänderung soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen (krit. Ridder AK 16). Es wird der Grundsatz der „Urkundlichkeit und Einsichtbarkeit jeder Verfassungsänderung" festgelegt (BVerfGE 9, 334/336).
Anmerkungen
Sichter

[2.] Analyse:AnH/Fragment 031 17 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:38 KayH
Erstellt: 5. January 2012, 13:27 (Drhchc)
AnH, Fragment, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 17-
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 57, Zeilen: 2-
Die Unübersichtlichkeit des Verfassungsrechts wäre groß, wenn sich "an den verstecktesten Stellen völkerrechtlicher Verträge" Modifizierungen des Grundgesetzes finden könnten[25].

[25] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 57

Die Unübersichtlichkeit des Verfassungsrechts wäre sogar größer und die Einsichtbarkeit der Verfassungsänderung geringer, wenn sich an den verstecktesten Stellen völkerrechtlicher Verträge Modifizierungen des Grundgesetzes finden könnten.
Anmerkungen

Die Bedeutung wurde leicht verändert ("wäre sogar größer" wird zu "wäre groß"). Die Übernahme (mit korrekter Quellenangabe ausgewiesen) verschleiert, indem unangemessene Anführungszeichen gesetzt werden.

Sichter

[3.] Analyse:AnH/Fragment 031 19 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:38 KayH
Erstellt: 5. January 2012, 13:33 (Drhchc)
AnH, Fragment, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 19-
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 57, Zeilen:
Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist es nicht vereinbar, diese Bestimmung im Falle völkerrechtlich veranlaßter Verfassungsänderungen unangewendet zu lassen[26].

[26] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 57; zustimmend Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, S. 186 f.

Mit Sinn und Zweck des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG ist seine Unanwendbarkeit

im Falle völkerrechtlich veranlaßter Grundgesetzsänderungen nicht vereinbar.

Anmerkungen

Korrekte Quellenangabe, "Mit Sinn und Zweck", "völkerrechtlich veranlaßte Grundgesetzänderungen" und "Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG" sind stehende Begriffe bzw. Bezeichner. Einordnung: trotz der sonstigen engen Anlehnung eher eine verunglückte Paraphrase als ein Plagiat.

Sichter

[4.] Analyse:AnH/Fragment 036 21 - Diskussion
Bearbeitet: 21. April 2018, 16:09 Klgn
Erstellt: 7. January 2012, 18:22 (Klicken)
AnH, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Klicken, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 036, Zeilen: 21-22
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 063, Zeilen: 01-08
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ist im Schrifttum nicht unumstritten.

So hält Konrad Hesse beispielsweise Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG für [entweder überflüssig oder verfassungswidrig", da der Gesetzgeber sich die Verfassungsmäßigkeit von Vertragsgesetzen nicht selbst bestätigen könne".[53]]

[53] Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Kdnr. 699; zustimmend Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht, 26. Aufl., § 6 II 3 a, S 40.

Im Schrifttum wird Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für „wenig erfreulich"[76] oder für unnötig[77], sondern von einigen Autoren auch für verfassungswidrig gehalten. So kann nach Hesse[78] im Hinblick auf die autoritative Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber sich die Verfassungsmäßigkeit von Vertragsgesetzen nicht selbst bestätigen und sich auch nicht eine „Selbstermächtigung" für verschleierte Verfassungsdurchbrechungen verschaffen, so daß die Klarstellungsklausel in keinem Falle verfassungswidrige Verträge zu verfassungsmäßigen machen könne.

[76] So Maunz, in: Maunz / Dürig, GG, Art. 79 Rdnr. 6.

[77] Vgl. Bryde, in: von Münch (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 79 Rdnr. 15.

[78] Grundzüge des Verfassungsrechts, Rdnr. 699.

Anmerkungen

Beginn der Übernahme von mindestens fünf verschiedenen Quellen, die in der nicht genannten Quelle Merten 1991 zusammenfassend besprochen werden. Die Abfolge wurde durchmischt. Die Fußnote [77] Bryde wird auf der folgenden Seiten ganz am Ende der übernommenden Zusammenfassungen erwähnt.

Sichter
Frangge

[5.] Analyse:AnH/Fragment 037 03 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:41 KayH
Erstellt: 7. January 2012, 16:58 (Klicken)
AnH, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Klicken, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 037, Zeilen: 03-08
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 63, Zeilen: 08-16
Auch Horst Ehmke spricht dem verfassungsändernden Gesetzgeber das Recht ab, sich über das Grundgesetz hinwegzusetzen und sich eine Kompetenz zur Verfassungsdurchbrechung zuzulegen[54]. Einen Verstoß gegen das Gebot der Verfassungsklarheit sowie gegen das Verbot der Verfassungsdurchbrechung sehen v. Mangoldt/Klein in der Klarstellungsklausel des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG [55]. Auch für Stern ist sie „rechtsstaatlich bedenklich" [56].

[54] Ehmke, AöR 79 (1953/54), S. 385 (416 ff.); ders., Noch einmal: Die Verfassungsnovelle vom 26. März 1954, DÖV 1956, S. 449 (451 ff.).

[55] v. Mangoldt/Klein, GG, Art. 79 Anm. IV 1 (dort Fußn. 70 m.w.N.); vgl. dazu auch Ress, in: Doehring/Kewenig/Ress, S. 18 sowie Loewenstein, Kritische Betrachtungen zur Verfassungsänderung vom 27. März 1954, DÖV 1954, S. 385 ff.

[56] Stern, Staatsrecht, Bd. I, S. 164 f.; ähnlich Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, S. 186 f.

v. Mangoldt / Klein[79] halten die Klarstellungsklausel wegen Verstoßes gegen die Gebote der Verfassungsklarheit und Verfassungsdeutlichkeit sowie gegen die Verbote der Verfassungsdurchbrechung und der Rückwirkung von Verfassungsänderungen für rechtswidrig. Für Stern[80] ist sie „rechtsstaatlich bedenklich", [...]. Ehmke[81] spricht dem verfassungsändernden Gesetzgeber das Recht ab, „sich über das Grundgesetz hinwegzusetzen" und sich eine Kompetenz „zur Verfassungsdurchbrechung oder gar zur Überordnung von ganzen Verträgen über das Grundgesetz" zuzulegen.

[79] Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 79 Anm. IV 1 m. w. N. in FN 70.

[80] Staatsrecht, Bd. I, § 5 III 2 e, S. 164 f.

[81] DÖV 1956, S. 449 ff. (451 f.).

Anmerkungen

Es wird der Eindruck vermittelt, der Autor der untersuchten Arbeit hätte sich mit den Beiträgen dreier Quellen beschäftigt, und würde sie hier zusammenfassen/wiedergeben. Tatsächlich finden sich sowohl die Quellen, inkl. genauer Fundorte (d.h. Fußnoten, Seitenzahlen) als auch die extrahierten, wesentlichen Gedanken, in der Hauptquelle, welche allerdings nicht angegeben wird. Es werden auch die Quellen Hesse und Bryde übernommen. Damit beginnt die Übernahme bereits auf der vorhergehenden Seite und es wird eine Auswahl von fünf Quellen aus der nicht genannten Quelle Merten 1991 übernommen und umgeordnet. Einordnung: Eine eigene Beschäftigung mit den Quellen wird vorgetäuscht. Die Leistung der Darstellung, Recherche, Auffinden der relevanten Stellen, Inzusammenhangstellen und Beschreiben, wurden aber aus der Quelle übernommen. Ein Hinweis darauf fehlt. Das Umordnen der scheinbar behandelten Quellen und scheinbar selbst erarbeiteten, tatsächlich aber wörtlich übernommenen Zusammenfassungen und das Hinzufügen weiterer Fundorte in den Fußnoten deutet auf absichtsvolles Handeln und Bemühungen zur Verschleierung hin.

Sichter
Frangge

[6.] Analyse:AnH/Fragment 038 09 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:42 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 18:50 (Deactivated)
AnH, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 09-13
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 62, Zeilen:
Der Einigungsvertrag ist nicht dem „Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung"

oder der „Verteidigung der Bundesrepublik" im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG zu dienen bestimmt[63]. Problematisch ist jedoch, ob er eine „Friedensregelung" oder die „Vorbereitung einer Friedensregelung" zum Gegenstand hat.

[63] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 64.

Der durch verfassungsänderndes Gesetz[74] eingefügte Art. 79 Abs. 1

Satz 2 GG sieht vor, daß bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, [...]

Anmerkungen
Sichter
Frangge

[7.] Analyse:AnH/Fragment 039 05 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:42 KayH
Erstellt: 5. January 2012, 18:12 (Klicken)
AnH, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Klicken, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 039, Zeilen: 05-16
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 064, Zeilen: 10-19
Zudem hebt die Präambel des Einigungsvertrages den Wunsch der Deutschen hervor, „in Frieden und Freiheit" zu leben, und bekundet den Respekt vor denen, die der Freiheit „auf friedliche Weise" zum Durchbruch verholfen haben. Sie betont die Verantwortung für eine Entwicklung, die „dem Frieden verpachtet" bleibt, das Bestreben, zum Aufbau einer „europäischen Friedensordnung" beizutragen, sowie das Bewußtsein, die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa „eine grundlegende Bedingung für den Frieden" ist. Dennoch bilden diese, die Friedlichkeit des Vereinigungsprozesses beschwörenden Formeln nicht den eigentlichen Gegenstand des Vertrages und sind konsequenterweise „nur" in der Präambel verortet. Das Hauptanliegen des Einigungsvertrages ist, wie dessen Überschrift zum Ausdruck bringt, die „Herstellung der Einheit Deutschlands" [67].

[67] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 64.

Zwar betont die Präambel des Einigungsvertrages [87] den Wunsch der Deutschen, „gemeinsam in Frieden und Freiheit" zu leben, den Respekt vor denen, „die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben", die Verantwortung für eine Entwicklung, die „dem Frieden verpflichtet bleibt", das Bestreben, durch die Wiedervereinigung „zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung beizutragen" und das Bewußtsein, „daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden" ist. Dennoch ist Gegenstand des Vertrages, wie schon dessen Überschrift sagt, die „Herstellung der Einheit Deutschlands".

[87] BGBl. II S. 889; abgedruckt bei Stern / Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S. 91.

Anmerkungen

Quelle wird in der Fußnote angegeben, jedoch wird für den Leser nicht ersichtlich, dass es sich um eine zwar leicht veränderte, aber dennoch größtenteils wortwörtliche Übernahme eines ganzen Absatzes aus der Quelle handelt. Dem Leser wird eine inhaltliche Beschäftigung mit dem Gegenstand nahegelegt. Einordnung: Der eigene Beitrag besteht in diesem Absatz aus im Rahmen der Verschleierung erfolgten Umformulierungen z.B. von "sagt" zu "zum Ausdruck bringt". Verschleierung über einen ganzen Absatz.

Sichter
Frangge

[8.] Analyse:AnH/Fragment 039 21 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:43 KayH
Erstellt: 21. January 2012, 14:33 (Deactivated)
AnH, Blumenwitz 1990, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 21-23
Quelle: Blumenwitz 1990
Seite(n): 3042, Zeilen:
Üblicherweise beinhaltet ein Friedensvertrag drei Bereiche: die Beendigung eines Kriegszustands, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen[70].

[70] Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands, S. 61; ders., NJW 1990, S. 3041 (3042); Schweitzer, Die Verträge Deutschlands mit den Siegermächten, In: HStR VIII, § 190 Rdnr. 21; Kempen, Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, S. 212.

Üblicherweise erfaßt ein Friedensvertrag drei Bereiche: die Beendigung des Kriegszustands, die Aufnahme friedlicher Beziehungen (insbesondere auch die Wiederaufnahme der durch den Krieg abgebrochenen diplomatischen Beziehungen) und die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen[12].
Anmerkungen
Sichter

[9.] Analyse:AnH/Fragment 044 13 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:43 KayH
Erstellt: 21. January 2012, 14:44 (Deactivated)
AnH, Blumenwitz 1990, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 13-
Quelle: Blumenwitz 1990
Seite(n): , Zeilen:
Konsequenterweise wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag dem Deutschen Bundestag

als „politischer Vertrag" im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und nicht als „Friedensschluß" gemäß Art. 115 Abs. 3 GG zur Zustimmung vorgelegt [106].

[106] Blumenwitz, NJW 1990, S. 3041 (3043, Fußn. 18).

[18] [...] Dem deutschen Parlament wurde der “2+4”-Vertrag deshalb zu Recht als “politischen Vertrag” (Art. GG Artikel 59 GG Artikel 59 Absatz II 1 GG) und nicht als “Friedensschluß" (Art. GG Artikel 115 GG Artikel 115 Absatz III GG) zur Zustimmung vorgelegt.
Anmerkungen
Sichter

[10.] Analyse:AnH/Fragment 056 12 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:47 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 20:10 (Deactivated)
AnH, Fragment, KeinPlagiat, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 12-15
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 49, Zeilen:
Die Grundgesetzänderung erfolgt durch das Vertragsgesetz, nicht durch den Vertrag selbst[163]. Allenfalls in einem politischen, nicht aber im juristischen Sinne kann man daher meinen, das Grundgesetz sei „durch Vertrag" geändert worden[164].

[163] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 49. [164] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 49.

Völkerrechtliches Vertragsrecht im Außenverhältnis und innerstaatliches Verfassungrecht im Innenverhältnis sind strikt auseinanderzuhalten, so daß man allenfalls in einem politologischen, nicht aber im juristischen Sinne meinen kann, das Grundgesetz sei „durch Vertrag" geändert und Grundgesetzvorschriften hätten „durch einen politischen Vertrag Eingang gefunden"[9], [...]

[9] So jedoch Geiger, a.a.O., S. 131.

Anmerkungen

Kein Plagiat, aber teilweise sehr nah am Wortlaut.

Sichter

[11.] Analyse:AnH/Fragment 207 01 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:49 KayH
Erstellt: 11. January 2012, 09:40 (Drhchc)
AnH, Fragment, Gesichtet, Jarass Pieroth 1997, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Klicken, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 1-4
Quelle: Jarass Pieroth 1997
Seite(n): 458, Zeilen: 1-8
[Letztlich beinhaltet das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal auch das Gebot der Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, das besagt, daß der Eingriff in einem] angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung der betroffenen Rechtsposition stehen und daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben muß. [...] als Zumutbarkeit oder als Proportionalität bezeichnet wird (Sachs SA 102), verlangt, daß der Eingriff "in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts" steht (BVerfGE 67, 157/173), "daß bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt" (BVerfGE 83, 1/19; ähnlich E 30, 292/ 316; 68, 193/219; 90, 145/173).
Anmerkungen

Es ist aus dem Text heraus klar, dass nur ein Tatbestandsmerkmal beschrieben wird, jedoch stammt der folgende Text nahezu wörtlich ohne die Übernahme der dort vorhandenen Anführungszeichen und Quellenangaben aus Jarass/Pieroth.

Sichter
Frangge


Fragmente (Verwaist)

2 Fragmente

[1.] Analyse:AnH/Fragment 036 12 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:41 KayH
Erstellt: 7. January 2012, 17:44 (Klicken)
AnH, Fragment, Geprüft, Kein Plagiat, Merten 1991

Vorlage:SMWFragment DPL.default

[2.] Analyse:AnH/Fragment 046 23 - Diskussion
Bearbeitet: 27. September 2014, 20:46 KayH
Erstellt: 6. January 2012, 19:43 (Deactivated)
AnH, BauernOpfer, Fragment, Merten 1991, SMWFragment, Schutzlevel, Unfertig

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 23-28
Quelle: Merten 1991
Seite(n): 65, Zeilen: 21-25
Da weder der Einigungsvertrag noch das Einigungsvertragsgesetz eine Klarstellungsklausel nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG enthält und sie

nachträglich auch nicht mehr eingefügt werden kann[115], ist diese Bestimmung auf den Einigungsvertrag nicht anwendbar[116]. Die Einfügung des Art. 135a Abs. 2 GG durch Art. 4 Nr. 4 EinigungsV fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG.

[115] Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 79 Rdnr. 16; Lücke, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 79 Rdnr. 10; a. A. Loewenstein, DÖV 1954, S. 385 (386). [116] Merten, Grundfragen des Einigungsvertrages, S. 65 f.; Berlit, Ländervermögen im Bundesstaat, S. 186.

Da weder der Einigungsvertrag noch das Einigungsvertragsgesetz eine Klarstellungsklausel nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG enthält und sie

nachträglich nicht mehr eingefügt werden kann[95], läßt sich die Verfassungskonformität des Einigungsvertrages einschließlich seines Art. 6 weder jetzt noch in Zukunft auf Art. 79 Abs. 1 Satz 2 GG stützen.

[95] Vgl. statt aller Maunz, in: Maunz./Dürig, GG, Art. 79 Rdnr. 16.

Anmerkungen
Sichter
Klicken


Quellen

Keine Quellen zugeordnet


Übersicht

Typus Gesichtet ZuSichten Unfertig Σ
KP 0 2 0 2
VS 0 2 0 2
ÜP 0 0 0 0
BO 0 0 1 1
KW 0 0 0 0
KeinP 5 6 0 11
Σ 5 16 1 23

Sitemap

Kategorie:AnH



Herausragende Fundstellen

Herausragende Fundstellen

Unfragmentierte Fundstellen

Befunde