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Fragmente (Plagiat, gesichtet)

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Fragmente (Plagiat, ungesichtet)

5 Fragmente

[1.] Analyse:Bj/Fragment 076 21 - Diskussion
Bearbeitet: 10. December 2013, 09:28 SleepyHollow02
Erstellt: 16. January 2013, 19:41 (SleepyHollow02)
Bj, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Schwarz Ernst 1997, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 076, Zeilen: l. Sp. Z. 21-43
Quelle: Schwarz Ernst 1997
Seite(n): 2551, Zeilen: l. Sp. Z. 13-40
1. Anspruch aus § 862 Abs. 2 BGB

Nach § 862 BGB Abs. 2 BGB steht dem Besitzer daneben ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen zu, sofern eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Störer die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens verweigert.26 Fraglich ist, gegen wen dieser Anspruch zu richten ist. Da § 862 BGB der gleiche Störerbegriff wie bei § 1004 BGB zu Grunde liegt27, gilt es auch hier zwischen Handlungs- und Zustandsstörer zu unterscheiden. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht hat28, Zustandsstörer hingegen der, von dessen Willen die Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustandes abhängt.29

2. Anspruch aus §§ BGB § 1004, BGB § 823 BGB

Mit dem Anspruch aus § 862 BGB konkurriert nach Ansicht des BGH der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, § 823 BGB.30 § 1004 BGB schützt dabei in entsprechender Anwendung alle absoluten, insbesondere die in § 823 Absatz I genannten Rechte31, hier Eigentum und Besitz. Der Anspruch aus § 1004 BGB kann auch auf § 823 Absatz II BGB gestützt werden.32 Verletztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz II ist zumindest § 858 BGB33.


26 BGH, NJW 1962, 1390, 1392; DB 1985, 968; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 244f.

27 Palandt/Bassenge, § 862 Rdnr. 9; MünchKomm/Joost, BGB, Band 6, 3. Aufl. 1997, § 862 Rdnr. 8.

28 BGHZ 40, 18, 20.

29 BGHZ 41, 393, 397.

30 BGHZ 44, 27; Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 3.

31 Soergel/Mühl, BGB, Band 6, 12. Aufl. 1989, § 1004 Rdnr. 4.

32 Palandt/Bassenge, § 1004 Rdnr. 2.

33 BGHZ 79, 232, 237 = NJW 1981, 865; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 61.

III. Unterlassungsansprüche (§§ 862, 1004, 823 BGB)

1. Unterlassungsanspruch gem. § 862 BGB

Dem Besitzer steht gem. § 862 BGB neben einem Beseitigungsanspruch (S. 1) ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen zu, wenn Wiederholungsgefahr besteht (S. 2). Letzteres ist regelmäßig gegeben, wenn der Störer ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen verweigert10. Fraglich ist jedoch, gegen wen der Unterlassungsanspruch zu richten ist: Gegen den Fahrer oder gegen den Halter? Grundsätzlich gilt bei § 862 BGB der gleiche Störerbegriff wie bei § 1004 BGB11. Es ist also zwischen Handlungs– und Zustandsstörer zu unterscheiden. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht hat12. Dies ist in der Regel der Fahrer13. Der Halter ist demgegenüber meist als Zustandsstörer verantwortlich14. Zustandsstörer ist der, von dessen Willen die Beseitigung des eigentumbeeinträchtigenden Zustandes abhängt15. Diese Voraussetzung ist beim Halter erfüllt; denn als Verfügungsberechtigter kann er den Standort seines Kfz bestimmen.

2. Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 823 BGB

Mit dem Anspruch aus § 862 BGB konkurriert der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB16. § 1004 BGB schützt dabei in entsprechender Anwendung alle absoluten, insbesondere die in § 823 BGB genannten Rechte17. Von diesen Rechten ist vorliegend das Eigentum oder, beim Parkplatzmieter, das Besitzrecht18 verletzt. Darüber hinaus kann der Anspruch aus § 1004 BGB auch auf § 823 II BGB gestützt werden19, hier i.V.mit § 858 BGB20,21.


10 Vgl. BGH, NJW 1962, 1390 (1392); DB 1985, 968; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 244 (245); Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 24.

11 Joost, in: MünchKomm, 2. Aufl. (1986), § 862 Rdnr. 8.

12 BGHZ 40, 18 (20) = NJW 1963, 1918; BGHZ 41, 393 (395) = NJW 1964, 1794; BGHZ 49, 340 (347) = NJW 1968, 1281.

13 Anderes kann gelten, wenn der Fahrer als Arbeitnehmer weisungsgebunden handelt; BGH, DB 1979, 544 (545); Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl. (1993), § 1004 Rdnr. 119.

14 AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; AG Frankfurt a.M., NJW 1990, 917; Janssen, NJW 1995, 624. Bei Diebstahl greift die Zustandsstörerhaftung dann ein, wenn das Kfz gefunden wird, weil jetzt die Handlungsfähigkeit des Eigentümers wieder einsetzt; vgl. LG Bielefeld, r+s 1995, 180.

15 RGZ 159, 129 (136); BGHZ 41, 393 (397) = NJW 1964, 1794.

16 Palandt/Bassenge (o. Fußn.7), § 1004 Rdnr. 3.

17 Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl. (1989), § 1004 Rdnr. 4.

18 Der Besitz ist zumindest dann ein sonstiges Recht, wenn ihm, wie bei Miete, Ausschluß– und Nutzungsfunktion zukommt; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl. (1986), § 823 Rdnr. 99; Medicus, BürgR, 17. Aufl. (1996), Rdnr. 607.

19 Larenz/Canaris, SchuldR II, Hbd. . 2, 13. Aufl. (1994), S. 675f.

20 Für § 858 BGB als Schutzgesetz gem. § 823II BGB die h.M., z.B.: BGHZ 79, 232 (237) = NJW 1981, 865; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 145; dagegen Medicus, AcP 165 (1965), 115ff.

21 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr und der Störereigenschaft gilt das oben unter III 1 Gesagte entsprechend.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter

[2.] Analyse:Bj/Fragment 077 06 - Diskussion
Bearbeitet: 4. February 2013, 21:46 SleepyHollow02
Erstellt: 13. January 2013, 23:17 (Benpda)
Bj, Fragment, Janssen 1995, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Benpda
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: r. Sp. Z. 6-17
Quelle: Janssen 1995
Seite(n): 625, Zeilen: l. Sp. 15-22, 38-42
Die Unbeachtlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung der Beseitigungspflicht gem. §§ 862, 1004 BGB im öffentlichen Interesse liegt und sie ohne die GoA nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Da die Beseitigungspflicht des Falschparkers gem. §§ 862, 1004 BGB sofort zu erfüllen ist, bleibt nur zu prüfen, ob die Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse liegt.

Im Hinblick darauf empfiehlt sich eine Orientierung an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. An der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die durch jeden Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung hervorgerufen wird, besteht generell ein öffentliches Interesse. 62


62 BVerwGE 58, 326, 331 = NJW 1980, 850; VGH Mannheim, DÖV 1990, 482f.; VGH München, DÖV 1990, 483f.; OVG Koblenz, NVwZ 1988, 658f.; Fehn, VR 1988, 167, 169.

Der - wirkliche oder mutmaßliche - Wille des Abgeschleppten ist allerdings gem. § 679 BGB unerheblich, wenn die Erfüllung der Beseitigungspflicht gem. §§ 862, 1004 BGB im öffentlichen Interesse liegt und sie ohne die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Da die Beseitigungspflicht des Falschparkers gem. §§ 862, 1004 BGB sofort zu erfüllen ist, bleibt nur zu prüfen, ob die Erfüllung dieser Pflicht im öffentlichen Interesse liegt.[...]

[...] An der Durchsetzung dieses Wegfahrgebotes wie an der Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die durch jeden Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung hervorgerufen wird, besteht aber generell ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit 10.


10 BVerwGE 58, 326 (331) = NJW 1980, 850; VGH Mannheim, DÖV 1990, 482f.; VGH München, DÖV 1990, 483f.; OVG Koblenz, NVwZ 1988, 658f. (bezogen auf Fußgängerzonen); Fehn, VerwRdsch 1988, 167 (169). Die Verwaltungsgerichte prüfen das Vorliegen des öffentlichen Interesses im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. W.Nachw. bei Janssen, demnächst in JA.

Anmerkungen

Zum Teil wörtliche Übernahme; Quellenangabe nahezu identisch.

Sichter
(Benpda)

[3.] Analyse:Bj/Fragment 078 12 - Diskussion
Bearbeitet: 4. February 2013, 21:49 SleepyHollow02
Erstellt: 15. January 2013, 17:06 (SleepyHollow02)
Bj, Fragment, Janssen 1995, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 078, Zeilen: l. Sp. Z. 12-47
Quelle: Janssen 1995
Seite(n): 625, Zeilen: l. Sp. Z. 59-66, r.Sp. Z1-31
IV. Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz I BGB

1. Eigentumsverletzung durch Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

Es wird erwogen, einen Anspruch aus § 823 Absatz I BGB68 wegen der Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs anzunehmen. Zwar kann in dem widerrechtlichen Parken keine Substanzverletzung des Eigentums gesehen werden, jedoch liegt nach Ansicht des BGH eine Eigentumsverletzung auch dann vor, wenn das Eigentum seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch für längere Zeit vollständig entzogen wird.69 Eine Ersatzpflicht besteht demnach, wenn durch das falsch parkende Fahrzeug eine Ausfahrt70, nicht jedoch eine Einfahrt versperrt wird, da im letzteren Fall die Bewegungsfreiheit des Fahrzeugs im Übrigen nicht eingeschränkt ist.71 Wird ein privater Parkplatz zugeparkt, so wird zwar die Nutzungsmöglichkeit des dem Parkplatzeigentümer gehörenden Pkw nicht beeinträchtigt, indes aber die Nutzung des Parkplatzes, so dass auch in diesen Fällen, ebenso wie bei Versperren einer Ausfahrt, eine Rechtsgutsverletzung besteht.72

a) Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB

Weiterhin ist die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB zu beachten. Daher ist der Fahrer/Halter zunächst zum Wegfahren aufzufordern, wenn er dem Beeinträchtigten bekannt oder sein Aufenthaltsort offenkundig ist.73 Der Beeinträchtigte braucht allerdings nicht „wie ein Detektiv” den Fahrer/Halter zu ermitteln.74

b) Einschränkung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB durch § 859 III BGB

Ist ein Privatparkplatz widerrechtlich besetzt worden, so ist die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB weitgehend eingeschränkt, da der Eigentümer nach § 859 Absatz III BGB zu sofortiger Selbsthilfe berechtigt ist.75 Es ist anerkannt, dass der Grundstückseigentümer sofort einen Abschleppdienst beauftragen kann, dessen Kosten der Falschparker zu tragen hat.76


68 Diese Lösung vertritt u.a.: AG Tübingen, DAR 1984, 231, 232; Schünemann, DAR 1997, 267, 270.

69 BGHZ 55, 153, 159 = NJW 1971, 886; BGH, NJW 1977, 2264; BGH, NJW-RR 1990, 1172; BGH, VersR 1995, 348; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730; Palandt/Thomas, § 823 Rdnr. 8.

70 Medicus, Bürgerliches Recht, 19. Aufl. 2002, Rdnr. 613.

71 BGHZ 55, 153, 159 = NJW 1971, 886; zweifelnd Medicus, aaO.

72 Janssen, NJW 1995, 624, 625.

73 AG Freising, DAR 1987, 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit; Hofstetter, NJW 1978, 256.

74 AG Freising, DAR 1987, DAR 1987 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

75 Janssen, NJW 1995, NJW 1995 624, NJW 1995 626.

76 OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

IV. Kostenerstattungspflicht aus § 823 Absatz I BGB

In den hier behandelten Fällen liegt eine Substanzverletzung von Eigentum nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Eigentumsverletzung aber auch vor, wenn das Eigentum seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch für längere Zeit (vollständig) entzogen wird14. Danach tritt eine Ersatzpflicht dann ein, wenn durch das falsch parkende Fahrzeug eine Ausfahrt versperrt wird15, nicht aber, wenn nur eine Einfahrt versperrt wird, da die Bewegungsfreiheit des Fahrzeugs im übrigen nicht eingeschränkt ist16. Demnach kann also insbesondere in den Baustellenfällen keine Ersatzpflicht gem. § 823 Absatz I BGB eintreten17, da die Baustellenfahrzeuge ebenso gut noch auf anderen Baustellen eingesetzt werden könnten. Es liegt in diesen Fällen auch kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor18. Ein solcher müßte sich gegen den Gewerbebetrieb als solchen richten und nicht nur gegen ablösbare Gegenstände des Gewerbebetriebes, wie es die Baumaschinen sind. Betriebsbezogen sind nur solche Beeinträchtigungen, die die Grundlage des Betriebs bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben19. Wird ein privater Parkplatz zugeparkt, so wird zwar die Nutzungsmöglichkeit des dem Parkplatzeigentümer gehörenden Pkw nicht beeinträchtigt, wohl aber die Nutzung des Parkplatzes. Daher besteht in diesen Fällen, ebenso wie bei Versperren einer Ausfahrt, ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Allerdings ist die Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB zu beachten. Daher muß der Fahrer oder Halter des Wagens zunächst zum Wegfahren aufgefordert werden, wenn er dem Beeinträchtigten bekannt oder sein Aufenthaltsort offenkundig ist20. Der Beeinträchtigte braucht allerdings nicht “wie ein Detektiv” den Fahrer oder Halter zu ermitteln21. Er müßte wohl einen im Wagen angebrachten, gut sichtbaren Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers beachten22. Es kann auch erforderlich sein, daß der Geschädigte bei einer versperrten Ausfahrt für kurze Strecken ein Taxi nimmt. Ein Verzicht auf Wahrnehmung eines Termin ist dem Geschädigten aber nicht zumutbar.


16 BGHZ 55, 153 (159) = NJW 1971, 886; zweifelnd Medicus (o. Fußn. 15).

17 So auch AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730.

18 LG Berlin, NJW 1983, 288.

19 BGH, NJW 1983, 813.

20 Hofstetter, NJW 1978, 256; AG Freising, DAR 1987, 156, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

21 AG Freising, DAR 1987, 156, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

22 Dazu ist im öffentlichen Recht auch die Polizei verpflichtet, vgl. OVG Münster, NJW 1981, 478; Janssen, demnächst in JA.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 72 und 75 genannt. Der Umfang der Übernahme wird nicht erkennbar. Bezeichnenderweise ist in Fn 73 Hofstetter ebenso falsch geschrieben wie in Fn. 20 der Quelle. Richtig ist Hoffstetter. In der Quelle findet sich die richtige Schreibweise noch in Fn. 2.

Sichter

[4.] Analyse:Bj/Fragment 078 47 - Diskussion
Bearbeitet: 4. February 2013, 21:52 SleepyHollow02
Erstellt: 13. January 2013, 20:51 (Benpda)
Bj, Fragment, Janssen 1995, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Benpda
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: l. Sp. Z. 47- 63 r.Sp. Z. 1-12
Quelle: Janssen 1995
Seite(n): 626, Zeilen: l. Sp. Z. 5-27
Dieser kann dem Eigentümer nicht entgegenhalten, ihn hätte eine Schadensminderungspflicht getroffen und er hätte z.B. auf die Rückkehr des Falschparkers warten77 bzw. einen anderen freien Parkplatz oder gar ein Parkhaus benutzen müssen. Das Recht auf Selbsthilfe ist ein „Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile”.78 Während im öffentlichen Recht streitig ist, ob ein nicht behindernd geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden kann, steht dem Besitzer im Zivilrecht die Selbsthilfe gem. § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Daher kann er den Wagen auch rein vorsorglich und sogar schon dann, wenn ihn der Pkw aus ästhetischen Gründen stört, abschleppen lassen.79 Dieses Recht findet seine Grenzen erst im Schikaneverbot des § 226 BGB.80

Zu weitgehend ist im Hinblick auf § 859 III BGB, wenn gefordert wird,81 dass der Besitzer eines widerrechtlich belegten Parkplatzes zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „eine gewisse Zeit” zu warten habe, bevor er einen Wagen, bei dem keinerlei Anzeichen auf ein nur kurzfristiges Parken vorliegen, abschleppen lässt. Die Ansicht findet im Gesetz keinerlei Stütze und steht mit dem in § 859 III BGB normierten sowie oben erläuterten Tatbestandsmerkmal „sofort” im Widerspruch.82 Dies wird daher zu Recht überwiegend abgelehnt.83 Weiterhin hat der Schädiger in den genannten Fällen gem. § 823I BGB die Folgekosten zu ersetzen, z.B. Verdienstausfall, der dem Geschädigten während der Wartezeit auf den Abschleppdienst entsteht,sowie die Kosten der (außergerichtlichen) Rechtsverfolgung.84


77 A.A. LG Berlin, NJW 1993 [sic!], 288 unter unzutreffender Berufung auf den BGH.

78 So ausdrücklich AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

79 AG Freising, DAR 1987, 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

80 AG Freising, DAR 1987, 156 - jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

81 AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1989, 83, 84; AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

82 AG München, NJW-RR 2002, 200.

83 Gegen eine Wartefrist entschieden AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Deggendorf, DAR 1984, 227, 228.

84 Zu letzterem AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

Er kann dem Eigentümer nicht entgegenhalten, diesen hätte eine Schadenminderungspflicht getroffen und er hätte z.B. auf die Rückkehr des Falschparkers warten24 bzw. einen anderen freien Parkplatz oder gar ein Parkhaus benutzen müssen. Das Recht auf Selbsthilfe ist nämlich ein Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile25. Während im öffentlichen Recht streitig ist, ob ein nicht behindernd geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden kann, steht dem Besitzer im Zivilrecht die Selbsthilfe gem. § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Daher kann er den störenden Wagen auch rein vorsorglich und sogar schon dann, wenn ihn der Pkw aus ästhetischen Gründen stört, abschleppen lassen26. Dieses Recht findet seine Grenzen erst im Schikaneverbot des § 226 BGB27. Zu weitgehend ist es daher, auch im Hinblick auf § 859III BGB, wenn das AG Frankfurt a.M.28 fordert, daß der Besitzer eines widerrechtlich belegten Parkplatz “eine gewisse Zeit” zu warten habe, bevor er einen Wagen, bei dem keinerlei Anzeichen auf ein nur kurzfristiges Parken vorliegen, abschleppen läßt. In den genannten Fällen hat der Schädiger gem. § 823 I BGB auch sog. Folgekosten zu ersetzen, z.B. Verdienstausfall, der dem Geschädigten während der Wartezeit auf den Abschleppdienst entsteht, sowie Kosten der (außergerichtlichen) Rechtsverfolgung29.

24 A.A. LG Berlin, NJW 1983, 288, unter unzutreffender Berufung auf den BGH. Das LG verneint dabei bereits den Tatbestand, was m.E. abwegig ist.

25 So ausdrücklich AG Braunschweig, NJW 1986, 1414.

26 AG Freising, DAR 1987, 156, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

27 AG Freising, DAR 1987, 156, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

28 NJW-RR 1989, NJW-RR 1989, 83 (84).

29 Zu letzterem AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414.

Anmerkungen

Wortlautnahe Übernahme ohne Hinweis auf die Quelle, die anderweitig aber referenziert ist. Quellen sind teils mit übernommen. Tippfehler in Fn. 77: Gemeint ist LG Berlin NJW 1983, nicht 1993 (in der Quelle richtig). Ebenfalls in Fn. 77 machen sich Bj die Feststellung der Quelle zu eigen, das LG Berlin berufe sich zu Unrecht auf den BGH, wie auch in der Quelle ohne genaue Angabe, auf welche Entscheidung des BGH sich das LG Berlin denn berufe. Die Fundstelle des AG Brauschweig in Fn. 25 der Quelle [NJW 1986, 1414] korrigieren Bj zutreffend zu NJW-RR 1986, 1414. Das ist in der Quelle anderweitig immer richtig angegeben.

Sichter
[[Sichter::[Benpda]| ]][Benpda]

[5.] Analyse:Bj/Fragment 079 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. February 2013, 21:57 SleepyHollow02
Erstellt: 13. January 2013, 22:36 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bj, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Schwarz Ernst 1997, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 079, Zeilen: l. Sp. Z. 1-49
Quelle: Schwarz Ernst 1997
Seite(n): 2552-2553, Zeilen: 2552 r. Sp. Z. 3- 47, 2553 l. Sp. Z. 1-2
[78, r. Sp. Z. 19-39]

a) Abschleppkosten

Während im Rahmen der GoA die Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten weitgehend unproblematisch ist, bestehen hinsichtlich ihrer Qualität als erstattungsfähiger Schaden im Sinne des § 823 BGB Bedenken. Die Kosten entstehen erst durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens und folglich erst durch das eigenverantwortliche Handeln des Geschädigten. Das Dazwischentreten des Verletzten unterbricht den Kausalzusammenhang nicht, sofern der Eingriff nicht Inadäquanz des Ursachenzusammenhangs führt. Der eigene Entschluss des Geschädigten ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht so unwahrscheinlich, dass das Verhalten des Schädigers als Ursache außer Betracht zu lassen wäre. Dennoch ist bei mittelbaren Verletzungshandlungen eine Begrenzung der Zurechnung erforderlich, da nicht jede Handlung von § 823 BGB erfasst wird, die in irgendeiner Weise nur mittelbar zum Verletzungserfolg beiträgt. Richtigerweise ergibt sich die Einschränkung der haftungsbegründenden Kausalität aus dem Zurechnungszusammenhang über den Schutzzweck der Norm. Der Schaden steht in

[79, l. Sp. Z. 1-49]

diesem Sinne nur dann zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren, nicht bloß zufälligen Zusammenhang, wenn der Schädiger die in einem Schutzgesetz aufgestellte Verhaltenspflicht objektiv87 verletzt. Gleiches gilt, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche Reaktion darstellt.88 Beide Alternativen sind vorliegend einschlägig. Der Falschparker verletzt zum einen die Pflicht fremden Besitz nicht zu beeinträchtigen, zum anderen darf sich der Besitzer zum Eingreifen (Abschleppen) herausgefordert fühlen. Ansonsten bliebe ihm nur, die Besitzstörung hinzunehmen. Eine Duldungspflicht sieht die Rechtsordnung aber nicht vor, sondern gibt mit § 859 BGB dem Geschädigten im Gegenteil eine Reaktionsmöglichkeit an die Hand. Wenn auch das Abschleppenlassen bei Beeinträchtigung des Besitzes keine ungewöhnliche Reaktion des Besitzers darstellt, mit der der Störer nicht zu rechnen hätte, so ist zu seinem Schutze dessen eine Zweck-Mittel-Abwägung vorzunehmen. Bei den so genannten Herausforderungsfällen muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Handlung des Geschädigten und den mit dieser Handlung verbundenen Risiken bestehen, was jedenfalls dann zweifelhaft sein könnte, wenn die Abschleppkosten höher sind als der wirtschaftliche Schaden des Geschädigten im Falle des Nichtabschleppens. Dies hat wiederum hinter der Wertung des § 859 BGB zurückzutreten, da das daraus folgende Selbsthilferecht leer laufen würde, wenn der Grundstücksbesitzer die Kosten der Durchsetzung selbst tragen müsste. Wie o.a. ist das Recht auf Selbsthilfe ein Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile.89 Wenn daraus auch nicht folgt, dass der Falschparker grundsätzlich alle in Betracht kommenden Kosten zu ersetzen hat, so ist für die in Rede stehende Problematik zu beachten, dass auf Grund der Beschaffenheit des störenden Objekts Auto die Ausübung der Selbsthilfe nur auf eine Art und Weise in Frage kommt, nämlich durch Abschleppen. Wenn dem Geschädigten keine anderen Reaktionsmöglichkeiten verbleiben, um die Störung zu beseitigen, müssen die durch die Selbsthilfe entstandenen Kosten verhältnismäßig sein.90 Anderer Ansicht ist hingegen das AG Frankfurt a.M.91, wobei es nicht nur das Zumutbarkeitskriterium überspannt, sondern auch offen lässt, welches mildere Mittel dem Besitzer Verfügung steht, um die sofortige Beseitigung herbeizuführen. Selbst eine Wartefrist könnte nicht als ein solches milderes Mittel angesehen werden. Zwar steht dem Besitzer eine Überlegungs- und Vorbereitungsfrist hinsichtlich der Beseitigung zu, diese Frist hat er jedoch nicht dem Störer als milderes Mittel zu gewähren.92


87 Kötz, Deliktsrecht, 6. Aufl. 1994, Rdnr. 160.

88 Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnr. 77.

89 Janssen, NJW 1995, 624, 626; im Anschluss an AG Braunschweig, NJW 1986, 1414.

90 Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2553.

91 NJW-RR 1989, 83, 84; auch AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1991, 353.

92 Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2553.

a) Abschleppkosten.

Hinsichtlich der Abschleppkosten könnte das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens zweifelhaft sein, weil diese Kosten erst durch das eigenverantwortliche Handeln des Geschädigten, nämlich durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens anfallen. Da nicht jede Handlung von § 823 BGB verboten wird, die in irgendeiner Weise nur mittelbar zum Verletzungserfolg beiträgt, ist bei den mittelbaren Verletzungshandlungen eine Einschränkung nach dem Schutzzweck der Norm erforderlich. Ein Schaden fällt aber nur dann in den Schutzzweck der Norm, steht also nur dann zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren, nicht bloß zufälligen Zusammenhang, wenn der Schädiger die in einem Schutzgesetz aufgestellte Verhaltenspflicht objektiv verletzt38 oder wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche Reaktion darstellt39. Der Falschparker mißachtet zum einen die in § 858 BGB niedergelegte Pflicht, fremden Besitz zu respektieren. Zum anderen darf der Besitzer sich zum Eingreifen, also zum Abschleppen aufgefordert fühlen, da ihm anderenfalls nur die Hinnahme und Duldung der Besitzstörung bliebe. Letzteres verlangt die Rechtsordnung aber nicht, sondern gestattet im Gegenteil über § 859 BGB ausdrücklich die Beseitigung der Störung. Das Abschleppenlassen stellt in der heutigen Zeit des knappen Parkraums auch keine ungewöhnliche Reaktion dar, mit der nicht zu rechnen wäre. Allerdings muß bei den sogenannten Herausforderungsfällen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Handlung des Geschädigten und den mit dieser Handlung verbundenen Risiken bestehen. Das könnte zweifelhaft sein, wenn die Abschleppkosten höher liegen als die wirtschaftlichen Schäden, die durch das Nichtabschleppenlassen drohen. Indes muß hier, wie bereits unter II 1 angedeutet, die Wertung des § 859 BGB Platz greifen. Das Selbsthilferecht des § 859 BGB würde nämlich weitgehend leerlaufen, bliebe der Grundstücksbesitzer mit den Abschleppkosten belastet. Das Recht auf Selbsthilfe ist ein Recht auf Selbsthilfe ohne finanzielle Nachteile40. Das bedeutet zwar nicht, daß der Störer zwangsläufig für alle Kosten einzustehen hat. Kann das Selbsthilferecht praktisch aber nur auf eine Art und Weise ausgeübt werden, müssen die durch die Selbsthilfe entstandenen Kosten auch verhältnismäßig i.S. des § 823 BGB sein. Da der Parkplatzbesitzer sich schon aufgrund der Beschaffenheit des Objektes Auto nur unter Zuhilfenahme eines Abschleppdienstes wieder in seinen Besitz setzen kann, sind die Abschleppkosten folglich verhältnismäßig41, und damit insgesamt vom Falschparker zu ersetzen42 .


38 Kötz, DeliktsR, 6. Aufl. (1994), Rdnr. 160.

39 Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnr. 77.

40 Janssen, NJW 1995, 624 (626), im Anschluß an AG Braunschweig, NJW 1986, 1414.

41 Das übersieht das AG Frankfurt a. M., NJW-RR 1989, 83 (84), welches das Zumutbarkeitskriterium überspannt und offenläßt, mit welchem milderen Mittel der Besitzer die sofortige Beseitigung herbeiführen könnte. Auch verkennt es, daß zwar dem Besitzer eine Überlegungs– und Vorbereitungsfrist zur Beseitigung der Störung einzuräumen ist (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW 1984, 183 m.w. Nachw.). Er muß aber nicht seinerseits, quasi als milderes Mittel, dem Störer eine solche Frist gewähren. Zu Unrecht zweifelnd an der Verhältnismäßigkeit auch AG Berlin–Wedding, NJW-RR 1991, 353.

42 So im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; AG Karlsruhe, NJW 1977, 1926; wohl auch AG Frankfurt a. M., NJW 1990, 917.

Anmerkungen

Teils wortlautidentisch. Quellenhinweis in Fn. 90 u. 92. Bemerkenswert ist in Fn. 87 die Übernahme von Kötz 6. Aufl. 1994 als Fundstelle in einen 2005 erscheinenden Text; Kötz war zu dieser Zeit bereits in 9. Auflage 2001 erschienen.

Sichter


Fragmente (Verdächtig / Keine Wertung)

Kein Fragment



Fragmente (Kein Plagiat)

Kein Fragment



Fragmente (Verwaist)

Kein Fragment



Quellen

Quelle Autor Titel Verlag Jahr Lit.-V. FN
Bj/Janssen 1995 Bernhard Janssen Abschleppen im bürgerlichen Recht 1995 - ja
Bj/Schwarz Ernst 1997 Schwarz, Günter Christian / Ernst, Astrid Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen “Falschparker” 1997 - ja


Übersicht

Typus Gesichtet ZuSichten Unfertig Σ
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ÜP 0 0 0 0
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