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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-
Quelle: Diener 1909
Seite(n): 57, Zeilen: 0
[Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wach-]zurufen. Sie müssen von jedem gerechtdenkenden Menschen verurteilt werden“.1)

Desgleichen hält Mérignac eine derartige Kontribution für ungehörig. Er meint, daß, wenn die Einwohner die zu requirierende Sache nicht hätten, diese auch durch Geld nicht ersetzt werden könne und fährt des weiteren fort: „mais on l’a fait remarquer avec raison, l’argent fourni sera le plus souvent affecté à un autre but, en sort que les habitants, comme l’ont démontré des faits répétés, après avoir payé, devont subir entsuite la réquisition en nature“.2)

Auf der ersten Haager Friedenskonferenz wurde die Ersatzkontiibution besonders von den Delegierten Odier und van Karnebeck bekämpft. Letzterer namentlich vertrat den Standpunkt, man solle die Ersatzkontribution überhaupt streichen. Er meinte, die Truppen müßten freilich leben, und man könne daher im Krieg Naturalleistungen nicht entbehren, aber Geldzahlungen seien in dieser Hinsicht unangebracht und würden sicherlich nicht ihrem Zweck dienen.3)

Die Haager Konferenz blieb demgegenüber auf dem Standpunkt stehen in Uebereinstimmung mit Art. 41 der Brüsseler Deklaration und Art. 58 des Manuel d’Oxford, daß die Ersatzkontribution zulässig sei.

Unter den Haager Delegierten war besonders von Schwarzhoff für diese Kontribution eingetreten, indem er betonte, daß die individuelle Requisition im Gegensatz zur kollektiven oft ungerecht sei, weil der arme Bauer seine einzige Kuh opfern müsse, während der reiche Bürger nur die wenigen Lebensmittel hergebe, die er gerade zu Hause hat.

Entsprechend den Haager Bestimmungen kann die Zulässigkeit einer derartigen Kontribution nicht weiter in Frage kommen. Mérignac und Bonfils gehen unbedingt zu weit, wenn sie entgegen der bezügl. der modernen Kriege herrschenden Rechtsanschauung die Kontribution als Aussaugesystem hinstellen wollen.

Die Kontributionen werden im Uebermaß nicht geduldet und können, da sie nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres bestimmt sind, auch nicht in Plünderung ausarten. Sie sind insbesondere geboten, wenn Lebensmittel und sonstige nötige Gegenstände in der einen Ortschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu haben sind, während sich solche in einer benachbarten Ortschaft in reichlicher Weise vorfinden. Liegt nämlich dieser Fall vor, so wird zweckmäßig von der einen Ortschaft Geld zu erheben sein, um damit die in Frage stehenden Sachen in der anderen Ortschaft zu bezahlen. Dadurch wird letztere nicht übermäßig belastet.4) Um auf diese Weise überhaupt für größere Bezirke einen Ausgleich zu schaffen, ist es nötig, diese Kontributionen von einer einschränkenden Bedingung der Subsidiarität freizulassen.


1) Bonfils: S. 642.

2) Mérignac: S. 232.

3) Meurer: S. 300.

4) Diesen Standpunkt vertritt namentlich Lueder S. 504.

[S. 57]

Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wachzurufen. Sie müssen von jedem gerecht denkenden Menschen verurteilt werden."

Desgleichen hält Mérignac2) eine derartige Contribution für ungehörig. Er meint, daß, wenn die Einwohner die zu requirierende Sache nicht hätten, diese auch durch Geld nicht ersetzt werden könne und fährt des weiteren fort: „Mais on l’a fait remarquer avec raison, l'argent fourni sera le plus souvent affecté à un autre but, en sort que les habitants, comme l'ont démontré des faits répétés, après avoir payé, devont subir ensuite la réquisition en nature."

Auf der ersten Haager Conferenz wurde die Ersatzcontribution besonders von den Delegierten Odier und van Karnebeck bekämpft. Letzterer namentlich vertrat den Standpunkt, man solle die Ersatzcontributionen überhaupt streichen. Er meinte, die Truppen müßten freilich leben und man könne daher im Kriege Naturalleistungen nicht entbehren, aber Geldzahlungen seien in dieser Hinsicht unangebracht und würden sicherlich nicht ihrem Zwecke dienen.3)


2) a. a. O., S. 232.

3) S. Meurer, a. a. O., S. 300


[S. 58]

Die Haager Conferenz blieb demgegenüber in Uebereinstimmung mit Art. 41 der Brüsseler Deklaration und Art. 58 des Manuel d'Oxford auf dem Standpunkte stehen, daß die Ersatrcontribution zulässig sei.

Unter den Haager Delegierten war besonders von Schwarzhoff für diese Contribution eingetreten, indem er betonte, daß die individuelle Requisition im Gegensatze zur kollektiven oft ungerecht sei, weil der arme Bauer seine einzige Kuh opfern müsse, während der reiche Bürger nur die wenigen Lebensmittel hergebe, die er gerade im Hause habe.

Entsprechend den Haager Bestimmungen kann die Zulässigkeit einer derartigen Contribution nicht weiter in Frage kommen.

Mérignac und Bonfils gehen unbedingt zu weit, wenn sie entgegen der bezüglich der modernen Kriege herrschenden Rechtsanschauung die Contributionen als Aussaugungssystem hinstellen wollen.

Die Contributionen werden im Uebermaß nicht geduldet und können, da sie nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres bestimmt sind, auch nicht in Plünderung ausarten. Sie sind insbesondere geboten, wenn Lebensmittel und sonstige nötige Gegenstände in der einen Ortschaft nicht oder nur in geringem Umfange zu haben sind, in einer benachbarten Ortschaft sich dagegen solche in reichlicher Weise vorfinden. Liegt nämlich dieser Fall vor, so wird zweckmäßig von der einen Ortschaft Geld zu erheben sein, um damit die in Frage stehenden Sachen in der anderen Ortschaft zu bezahlen. Dadurch wird letzterer nicht übermäßig belastet.1)

Um auf diese Weise überhaupt für größere Bezirke einen Ausgleich zu schaffen, ist es nötig diese Contributionen von einer einschränkenden Bedingung der Not frei zu lassen.


1) Diesen Standpunkt vertritt namentlich Lueder, a. a. O., S, 504.

Anmerkungen
Sichter