VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Klgn
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-
Quelle: Diener 1909
Seite(n): 62, Zeilen: S. 62: 24-32; S.63: 1-14; S. 37: 1-
Bezüglich der bei der Erhebung der Zwangsauflagen zu betrachtenden Maßnahmen wurde durch Art. 51 LKO des weiteren festgesetzt, daß die Erhebung soviel wie möglich nach den für die Festsetzung und Verteilung der Steuern geltenden Vorschriften erfolgen solle. Daß dies natürlich nicht in jedem Fall möglich sein wird, ist klar und geht schon aus der möglichst weiten Fassung des betreffenden Satzes hervor. In derartigen Fällen nimmt man gewöhnlich Anleihen auf, deren Rückzahlung später aus den Steuern erfolgt.

Ganz selbstverständlich ist, daß die Zivilbehörden der gesetzlichen Regierung dem Feinde bei der Erhebung und Verteilung ihre Unterstützung zu gewähren haben, wenn sie in ihrer Amtstätigkeit verbleiben. Diese Bestimmung, die wir noch im Art. 41 der Brüsseler Deklaration finden, hat demnach das Kriegsgesetzbuch als überflüssig nicht mehr aufgenommen.

Als letzte Vorschrift in formeller Hinsicht stellt die LKO in Art. 50 noch die Bestimmung auf, daß den Beitragspflichtigen über jede Zwangsleistung eine Empfangsbescheinigung auszustellen sei. Dies muß selbstverständlich auch bei den Strafkontributionen geschehen, um den davon Betroffenen einen Ausweis zu geben, auf Grund dessen sie auch in der Lage sind, etwaige Beschwerden gegen deren Festsetzung und Höhe vorzubringen.

[...]

b) Das Eigentum des Combattanten.

Das Privateigentum des friedlichen Bürgers ist somit, soweit nicht etwa die Kriegführung eine Ausnahme erfordert, unverletzlich. Wie aber steht es mit dem Eigentum der Combattanten?

Heffter vertritt noch die Ansicht, daß sich das Beuterecht unter den Kämpfenden ohne weitere Erlaubnis verstehe. Er meint: „Die kriegführenden Teile geben gleichsam wechselseitig dem Spiele des Krieges dasjenige preis, was sie bei ihrem Zusammentreffen bei sich führen“. Von Holtzendorff rechnet die Wegnahme des beweglichen Eigentums der kämpfenden Soldaten — Kostbarkeiten und Geld — zu dem oben erwähnten streitigen Gebiete, auf dem die alte, härtere Kriegspraxis und die moderne Idee des Völkerrechtes noch um Geltung ringen.

Tatsächlich hat die moderne Idee hier den Sieg davon getragen. Rivier, Mérignac, Bonfils, Lueder, und von Ullmann erklären alle überreinstimmend, daß das Eigentum der Combattanten nicht dem Beuterecht unterliege, eine Ansicht, die Art. III Abs. V der Brüsseler Deklaration, Art. 64 des Manuel d' Oxford und Art. 4 Abs. III LKO bestätigt.

Ebensowenig wie dem gefangenen Feind sein Geld usw. abgenommen werden darf, ist dies dem getöteten Feind gegenüber erlaubt. „Wer nämlich im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatz Gebliebenen eine Sache ... wegnimmt, macht sich eines besonderen Kriegsverbrechens schuldig.1)


1) Lentner a. a. O, S. 127.

[S. 62]

Bezüglich der bei Erhebung der Zwangsauflagen zu betrachtenden Maßnahmen wurde durch Art. 51 K. G. B. des weiteren festgesetzt, daß die Erhebung soviel wie möglich nach den für die Festsetzung und Verteilung der Steuern geltenden Vorschriften erfolgen solle. Daß dies natürlich nicht in jedem Falle möglich sein wird, ist klar und geht auch schon aus der möglichst weiten Fassung des betreffenden Satzes hervor. In derartigen Fällen nimmt man gewöhnlich Anleihen auf, deren Rückzahlung später aus den Steuern erfolgt.4)


4) Meurer, a. a. O., S. 304.

[S. 63]

Ganz selbstverständlich ist, daß die Civilbehörden der gesetzlichen Regierung dem Feinde bei der Erhebung und Verteilung ihre Unterstützung zu gewähren haben, wenn sie in ihrer Amtstätigkeit verbleiben. Diese Bestimmung, die wir noch im Art. 41 der Brüsseler Deklaration finden, hat demnach das K. G. B. als überflüssig nicht mehr aufgenommen.

Als letzte Vorschrift in formeller Hinsicht stellt das K. G. B. im Art. 50 noch die Bestimmung auf, daß den Beitragspflichtigen über jede Zwangsleistung eine Empfangsbescheinigung auszustellen sei. Dies muß selbstverständlich auch bei den Strafcontributionen geschehen, um den davon Betroffenen einen Ausweis zu geben, auf Grund dessen sie in der Lage sind, etwaige Beschwerden gegen deren Festsetzung und Höhe vorzubringen.

[S. 37]

b. Das Privateigentum des Combattanten.

Das Privateigentum des friedlichen Bürgers ist somit, soweit nicht etwa die Kriegsführung eine Ausnahme erfordert, unverletzlich. Wie aber steht es mit dem Eigentum des Combattanten?

Heffter1) vertritt noch die Ansicht, daß sich das Beuterecht unter den Kämpfenden ohne weitere Erlaubnis verstehe. Er meint: „Die kriegsführenden Teile geben gleichsam wechselseitig dem Spiele des Krieges dasjenige Preis, was sie bei ihrem Zusammentreffen bei sich führen". Von Holtzendorff2) rechnet die Wegnahme des beweglichen Eigentums der kämpfenden Soldaten — Kostbarkeiten und Geld, — zu dem schon vorher erwähnten streitigen Gebiete, auf dem die alte härtere Kriegspraxis und die moderne Idee des Völkerrechts noch um Geltung ringen.

Tatsächlich hat die moderne Idee hier den Sieg davongetragen. Rivier,3) Mérignac,4) Bonfils,5) Lueder,6) v. Ullmann,7) sie alle erklären übereinstimmend, daß das Eigentum der Combattanten nicht dem Beuterecht unterliege, eine Ansicht, die Art. 3, Abs. 5 der Brüsseler Deklaration, Art. 64 des Manuel d'Oxford und Art. 4, Abs. 3 K. G. B. bestätigt.

Ebensowenig, wie dem gefangenen Feinde sein Geld u. s. w. abgenommen werden darf, ist dies dem getöteten Feinde gegenüber erlaubt. „Wer nämlich im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze Gebliebenen eine Sache — — — wegnimmt — — —, macht sich eines besonderen Kriegsverbrechens schuldig."8)


1) a. a. O., S. 295.

2) a. a, O., S. 343.

3) a. a. O., S. 404.

4) a. a. O., S. 229.

5) a. a. O., S. 600.

6) a. a. O., S. 491.

7) a, a. O., S. 497.

8) Lentner, a. a. O., S, 127.

Anmerkungen
Sichter