VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 13-43
Quelle: Mitteis Lieberich 1981
Seite(n): 169, Zeilen: 7 ff.
Den ersten Heerschild hat der König. Er ist nur aktiv lehnsfähig, nicht selbst Vasall. Unter dem König stehen die Reichsfürsten. Sie dürfen keines anderen Laien Vasall sein, ohne ihren Schild zu erniedrigen. Der politische Zweck dieser Regel lag darin, daß die Reichsfürsten untereinander keine Bündnisse in Lehnsform abschließen sollten. Noch in der frühen Neuzeit, ca. 400 Jahre nach dem Sachsenspiegel, im Westfälischen Frieden von 1648, ist ein Verbot von Bündnissen gegen Kaiser und Reich festgeschrieben worden. Da die Heerschildordnung nur in Deutschland galt, konnte sie Bündnisse mit Ausländern nicht verhindern. Der Fürstenschild war gespalten. Im zweiten standen die Geistlichen und im dritten die weltlichen Fürsten. Der Grund lag darin, daß den weltlichen Fürsten nicht verboten werden konnte, von den geistlichen die hohe Vogtei (weil kein Kirchenfürst ein Todesurteil verhängen durfte) zu Lehen zu nehmen. Darauf beruhte ein großer Teil ihrer Machtstellung.

Unter den Fürsten stehen die Grafen und freien Herrn im vierten Schild. Sie sind also als Vasallen der Fürsten gedacht. An diesen Platz sind sie absolut gebunden, steigen auch nicht höher, wenn zwischen ihnen und dem König kein Fürst steht. Reichsunmittelbarkeit schafft nicht Fürstenrang. Dazu bedarf es einer Erhebung in den Reichsfürstenstand, der in jüngerer Zeit der Zustimmung aller Reichsfürsten bedurfte. Einseitige königliche Standeserhebungen machten nur zum Titularfürsten. Der Sachsenspiegel kennt noch eine fünfte und sechste, der Schwabenspiegel eine siebte Heerschildstufe. Hier stehen vornehmlich die Ministerialen in der Heerschildordnung, sind also lehnsfähig geworden und lösen sich immer mehr aus der strengen Bindung an ihren Dienstherrn. Der später zum Turnieradel zählende höhere ministerialische Adel ist noch aktiv lehnsfähig und bildet eigene Lehnhöfe. Auf der untersten Stufe der Lehnspyramide stehen die Einschildritter, die nur noch passiv lehnsfähig sind. Das Lehnsverhältnis wird begründet auf der persönlichen Seite durch Mannschaft (homagium) und Hulde (fidelitas), auf der dinglichen durch Investitur mit dem

a) Den ersten Heerschild hat der König; er ist niemandes Vasall, also

nur aktiv lehnsfähig. b) Unter dem König stehen die Reichsfürsten. Sie dürfen keines anderen Laien Vasallen sein, ohne ihren Schild zu niedern. Mit einem Ausdruck des westeuropäischen Lehnrechts könnte man sie „homines ligii“, Ledigmannen des Königs nennen. - Der politische Sinn dieser Regel lag darin, daß den Reichsfürsten Bündnisse untereinander in Lehnform verwehrt waren (vgl. noch im Westfälischen Frieden das Verbot der Bündnisse gegen Kaiser und Reich). Da die Heerschildordnung nur in Deutschland galt, konnte sie Bündnisse mit ausländischen Fürsten nicht verhindern. Darüber unter 2 c. c) Indessen war der Fürstenschild gespalten: Im zweiten standen die geistlichen, im dritten die weltlichen Fürsten. Der Grund lag darin, daß es den letzteren nicht verwehrt werden konnte, von den Geistlichen die hohe Vogtei zu Lehen zu nehmen; darauf beruhte ein großer Teil ihrer Machtstellung. Im Verhältnis zum König machte dies keinen Unterschied, da ja auch die Laienfürsten direkt von ihm zu belehnen waren. d) Unter den Fürsten stehen die Grafen und freien Herren im vierten Schild. Sie sind also als Vasallen der Fürsten gedacht. An diesen Platz sind sie absolut gebunden; sie steigen auch nicht höher in der Lehnsstaffel, wenn zwischen ihnen und dem König kein Fürst steht, sie also unmittelbare Reichsvasallen sind. Reichsunmittelbarkeit schafft nicht Fürstenrang. Dazu bedarf es einer Erhebung in den Reichsfürstenstand, die in jüngerer Zeit der Zustimmung aller übrigen Reichsfürsten bedurfte. Ein Reichslehnmonopol konnten die Reichsfürsten nicht einmal hinsichtlich der Fahnlehn durchsetzen. Einseitige kgl. Standeserhebungen machten nur zum Titularfürsten, der in der vom Reichstag repräsentierten Reichshierarchie seine Gruppenzugehörigkeit nicht änderte. e) Der Sachsenspiegel kennt noch eine fünfte und sechste, der Schwabenspiegel sogar eine siebente Heerschildstufe (s. Kap. 3 0 I I 1 b). Wichtig ist, daß in beiden Rechtsbüchern die Ministerialen in der Heerschildordnung stehen. Sie sind also lehnsfähig geworden und lösen sich immer mehr aus der strengen Bindung an ihren Dienstherrn. Der später zum Tumieradel zählende höhere ministerialische Adel ist noch aktiv lehnfähig und bildet eigene Lehnhöfe. Auf der untersten Stufe der Lehnpyramide stehen die Einschildritter (milites), die nur noch passiv lehnfähig sind. Höherer und niederer Ministerialadel verschmelzen zu Ende des Mittelalters. Bereits im 14. Jahrhundert wird die Heerschildordnung wieder aufgeweicht, dadurch, daß sich König und Fürsten nicht daran halten.

Anmerkungen

s

Sichter