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Untersuchte Arbeit: Seite: 201, Zeilen: 9-13 |
Quelle: Samson Flindt 2006 Seite(n): 294, Zeilen: online |
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Nach vollzogenem Anteilstausch sind die Anteilsinhaber an der dritten Gesellschaft beteiligt; beide unternehmenstragenden Gesellschaften werden zu Tochtergesellschaften der dritten Gesellschaft, es entsteht eine Holding-Struktur.702
702 Das aus §§ 71d S. 2, 71 Abs. 1 AktG resultierende Verbot, mehr als 10% der Aktien der Muttergesellschaft durch ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen zu halten, steht dem Aktientauschangebot durch eine neue Gesellschaft, die von einer oder beiden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gegründet wird, nach einer Auffassung in der Literatur nicht entgegen; vgl. Semler/Volhard/Cordes/Stenge/, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, Bd. 1, § 17, Rn. 370. |
Nach vollzogenem Aktientausch sind die Aktionäre an der dritten Gesellschaft beteiligt; beide unternehmenstragenden Gesellschaften werden zu Tochtergesellschaften der dritten Gesellschaft60. Das Verbot, mehr als 10% der Aktien der Muttergesellschaft durch ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen zu halten61, steht dem Aktientauschangebot durch eine neue Gesellschaft, die von einer oder beiden an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gegründet wird, nach einer Auffassung in der Literatur nicht entgegen62.
60 Bei der Fusion von Daimler-Benz AG und Chrysler Corp. wurde zunächst so vorgegangen, dass die neu gegründete DaimlerChrysler AG den Aktionären der Daimler-Benz AG den Aktientausch anbot. 61 Vgl. § 71d S. 2 AktG i.V. mit § 71 I AktG. 62 Vgl. Stengel, in: Semler/Volhard/Cordes (o. Fußn. 33), § 17 Rdnr. 370. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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