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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 1-14
Quelle: Köhling 1999
Seite(n): 29, Zeilen: 4-12, 105-108
[In einer Vielzahl von Urteilen haben die Gerichte der Vereinigten Staaten den sog. nemo dat-Grundsatz wieder]holt bekräftigt.34 Die rechtsdogmatische Begründung für die prinzipielle Bevorzugung der Interessen des ursprünglichen Eigentümers unrechtmäßig entzogener Kulturgüter zulasten des Erwerbsinteresses des gutgläubigen Käufers und einer freien Verkehrsfähigkeit (hier: kultureller) Güter ist nach Ansicht Browns in dem allgemeinen Rechtsempfinden zu suchen, ohne dass es einer weiteren Legitimation bedürfe: “The general rule of law, sanctioned by common sense is that no man can … transfer to another a right of ownership wherein he himself had not the right of property. This is a proposition so self-evident, that argument cannot elucidate or strengthen it.”35 Auch innerhalb des amerikanischen Rechtskreises wurde erkannt, dass diese Grundsatzentscheidung die ebenfalls schützenswerten gesellschaftlichen Bedürfnisse nach Verkehrssicherheit und Handelsfreiheit und damit das Interesse des Wirtschaftsverkehrs insgesamt stark beeinträchtigt, jedoch wurde sich bewusst zugunsten des ursprünglichen Eigentümers und zulasten der Verkehrssicherheit entschieden36 [...]

34 Restatement (Second) of Torts (1965) § 229; Dobbs, Law of remedies: damages – equity – restitution, Bd. 1, 2. Aufl. 1993, S. 659 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Köhling, Der Eigentumserwerb abhanden gekommener Kunstgegenstände im amerikanischen Recht, 1999, S. 28–32.

35 Brown, The Law of Personal Property, 3. Aufl. 1975, S. 193, unter Hinweis auf Fawcett v. Osborn, 32 Ill. 411 (1863).

36 Vgl. Köhling, Der Eigentumserwerb abhanden gekommener Kunstgegenstände im amerikanischen Recht, 1999, S. 28–32.

In einer Vielzahl von Urteilen haben die Gerichte der USA den "nemo dat"-Grundsatz wiederholt bekräftigt. Die Plausibilität dieser Regel wird mit dem Rechtsempfinden begründet und zum Teil plastisch belegt: Niemand könne ein Recht veräußern, das er selber nicht habe, das gebiete schon der gesunde Menschenverstand und sei derart selbstverständlich, daß es keiner weiteren Begründung bedürfe.66 Allerdidngs wird ein gesellschafliches Bedürfnis nach Verkehrssicherheit und Handelsfreiheit nicht übersehen. Man erkennt, daß die "nemo dat" Regel den Interessen des Wirtschaftsverkehrs widerspricht. Das "common law" nimmt diesen Widerspruch aber hin und entscheidet sich bewußt zugunsten des ursprünglichen Eigentümers und zu Lasten der Verkehrssicherheit.67

65 Restatement (Second) of Torts (1965) § 229, Dobbs, S. 659 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.

66 Brown, Personal Property, S. 193, unter Hinweis auf Fawcett v. Osborn, 32 Ill. 411 (1863), "The general rule of law, sanctioned by common sense is that no man can ... transfer to another a right of ownership wherein he himself had not the right of property. This is a proposition so self-evident, that argument cannot elucidate or strengthen it"; zur Eingängigkeit des Grundsatzes auch Baur/Stürner, § 52 I.

Anmerkungen

Ma gibt - vermutlich durch einen Flüchtigkeitsfehler - das Zitat aus Fawcett v Osborn als ein Zitat von Dobbs aus. Der gesamte Gedankengang einschließlich Quellen sowie nicht wenig vom Wortlaut stammt von Köhling, der nur "Vgl." mit Verweis auf fünf Seiten zitiert wird.

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