VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-9
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6
Seite(n): 878, Zeilen: Rn 8
[Bei der Beurteilung der Unfreiwilligkeit kommt es auch nicht] auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist. Es ist vor allem auch nicht von Bedeutung, ob das Geschäft wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners unwirksam, wegen Irrtums oder wegen Täuschung angefochten oder, wie etwa als Scheingeschäft, sonst mit Mängeln behaftet ist.124 Da es um den tatsächlichen Herrschaftswillen geht, sind Mängel des Besitzaufgabewillens nach besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, nicht nach denen für Willenserklärungen.125 Deshalb kann auch eine irrtümliche Aufgabe des unmittelbaren Besitzes freiwillig sein und muss nicht zum Abhandenkommen führen.

124 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4 m.w.N.

125 Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 1–4 m.w.N.

Es kommt nicht auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts an, in dessen Vollzug der Besitz aufgegeben worden ist. Es ist vor allem nicht von Bedeutung, ob das Geschäft wegen Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners unwirksam, wegen Irrtums oder wegen Täuschung angefochten oder, wie etwa als Scheingeschäft, sonst mit Mängeln behaftet ist. Da es um den tatsächlichen Herrschaftswillen geht, sind Mängel des Besitzaufgabewillens nach besitzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, nicht nach denen für Willenserklärungen. Deshalb kann auch eine irrtümliche Aufgabe des unmittelbaren Besitzes freiwillig sein und muss nicht zum Abhandenkommen führen.
Anmerkungen

Forsetzung von Fragment_077_27. In den Fußnoten wird auf eine falsche Stelle (Rn 1-4) verwiesen.

Sichter
SleepyHollow02