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Untersuchte Arbeit: Seite: 90, Zeilen: 19-21 |
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6 Seite(n): 879, Zeilen: Rn 11 |
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Für eine differenzierende Bewertung dieser Fallgestaltung gibt es keinen hinreichenden Anlass. Außerdem ist eine Differenzierung gegenüber der sonstigen Behand[lung des Besitzdieners dogmatisch nicht konsequent.176]
176 Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 52 V; Quack in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 935, Rdnr. 11. |
Für eine differenzierende Bewertung dieser Fallgestaltung gibt es keinen hinreichenden Anlass. Außerdem ist eine Differenzierung gegenüber der sonstigen Behandlung des Besitzdieners dogmatisch nicht konsequent.18
18 Baur/Stürner § 52 V. |
Die wörtliche Übernahme von zwei Sätzen wird nicht gekennzeichnet, sondern in der Nennung der Quelle an zweiter Stelle kaschiert. Der erste Beleg wird auch in der Quelle genannt. Schon im vorausgehenden Satz wird die Quelle paraphrasiert. |
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