VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 15-17, 23-27
Quelle: Gursky_Pfeifer_Wiegand_2004
Seite(n): 467, Zeilen: Rn 11
Täuschung und Irrtum ändern grundsätzlich nichts an der Freiwilligkeit der Besitzaufgabe, die eben nicht rechtsgeschäftliche Handlung, sondern Realakt ist. „Auch der sich irrende Besitzer gibt seinen Besitz freiwillig auf. Aus diesem Grunde ist auch eine Anfechtung unerheblich. Sie lässt zwar die rechtsgeschäftliche Einigung entfallen, hat aber keine Auswirkungen auf den Akt der Besitzaufgabe.“203 In den Fällen der formal ‚freiwilligen‘ Veräußerungen sog. kulturellen Fluchtguts liegt jedoch eine Konstellation der Kollektivdrohung gegenüber der jüdischen Bevölkerungsgruppe Deutschlands während des Dritten Reiches vor. In der Situation der Drohung sind dem Besitzer die Zwangslage und damit die Unfreiwilligkeit seines Besitzverlustes bewusst und daher Abhandenkommen anzunehmen. Eine freie Willensbestimmung ist nach allgemeiner Meinung nicht erst bei unwiderstehlicher physischer Gewalt oder gleichstehender psychischer Zwangslage auszuschließen.204

203 Wiegand in Staudinger – BGB: Buch 3 Sachenrecht, 2004, § 935, Rdnr. 11–12.

204 Wiegand in Staudinger – BGB: Buch 3 Sachenrecht, 2004, § 935, Rdnr. 11–12.

Bei Besitzaufgabe infolge rechtswidriger Einwirkung auf den Willen des Aufgebenden ist nach Art der Einwirkung zu unterscheiden (dazu STAUDINGER/BUND [2000] § 856 Rn 18): Täuschung und Irrtum ändern nichts an der Freiwilligkeit der Besitzaufgabe, die eben nicht rechtsgeschäftliche Handlung, sondern Realakt ist. Auch der sich irrende Besitzer gibt seinen Besitz freiwillig auf. Aus diesem Grunde ist auch eine Anfechtung unerheblich. Sie lässt zwar die rechtsgeschäftliche Einigung entfallen, hat aber keine Auswirkungen auf den Akt der Besitzaufgabe (vgl PALANDT/BASSENGE Rn 5; RGZ 101, 225; TIEDTKE, Gutgl Erwerb 41 f; MünchKomm/QUACK Rn 9).

Anders stellt sich die Rechtslage bei der Drohung dar: Hier ist dem Besitzer die Zwangslage und damit die Unfreiwilligkeit seines Besitzverlustes bewusst und daher Abhandenkommen anzunehmen. Eine freie Willensbestimmung ist nicht erst bei unwiderstehlicher physischer Gewalt oder gleichstehender psychischer Zwangslage auszuschließen (so aber BGHZ 4, 10, 34; JAUERNIG Rn 4; SOERGEL/HENSSLER Rn 5; wie hier BAUR/STÜRNER § 52 Rn 43; HECK § 60, 5; WESTERMANN/GURSKY § 49 I 3; PALANDT/BASSENGE Rn 5; AnwK-BGB/SCHILKEN Rn 9).

Anmerkungen

Ma unterschlägt mit "nach allgemeiner Meinung" die in der Quelle angegebene entgegenstehende Auffassung des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen. Eine Auffassung, für die Wiegand Bund zitiert, wird bei Ma zur originären Ansicht von Wiegand. Zwischendrin ein korrekt ausgewiesenes Zitat sowie ein eigener Satz; beide werden in der Zeilenzählung nicht gewertet.

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