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Untersuchte Arbeit: Seite: 105, Zeilen: 5-8 |
Quelle: Gursky_Pfeifer_Wiegand_2004 Seite(n): 469, Zeilen: Rn 17 |
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Da in den meisten Fällen nichtiger Verwaltungsakte die entsprechende öffentlich-rechtliche Befugnis des Eingreifenden fehlen dürfte, wird hier auch von der herrschenden Rechtsansicht der Literatur die Qualifikation einer nichtigen kulturellen Verstaatlichung als Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB bejaht.228
228 So im Ergebnis Wiegand in Staudinger – BGB: Buch 3 Sachenrecht, 2004, § 935, Rdnr. 17–18; Tiedtke Gutgläubiger Erwerb im bürgerlichen Recht im Handels- und Wertpapierrecht sowie in der Zwangsvollstreckung, 1985, S. 43; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. 1999, § 52 V; Rudolph, [...] |
Da in den meisten Fällen nichtiger Verwaltungsakte die entsprechende öffentlich-rechtliche Befugnis des Eingreifenden fehlen dürfte, ist hier Abhandenkommen zu bejahen (so im Ergebnis auch Palandt/Bassenge Rn 6; Baur/Stürner § 52 Rn 44; Tiedtke, Gutgläubiger Erwerb 43; MünchKomm/Quack Rn 14 bejaht Abhandenkommen nur bei Nichtakten.) |
Wiegand, von dem der Wortlaut weitgehend stammt, wird in der Fußnote den "So im Ergebnis"-Quellen zugeschlagen. |
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