VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 15-22
Quelle: Knott 1990
Seite(n): 152, Zeilen: 18-24
Wenn die Restitutionsvoraussetzungen des Art. 7 (b) (i) erfüllt sind, hat der kulturelle Herkunftsstaat einen Anspruch auf Herausgabe des gestohlenen Gegenstandes gegen den Importstaat. Nach Art. 7 (b) (ii) obliegt es dann dem kulturellen Importstaat, „to take the appropriate steps to recover and return any such cultural property imported after entry into force of this Convention in both States concerned“. Der restitutionspflichtige Vertragsstaat muss nach Art. 13 (c) Klagen „for recovery of lost or stolen items“ zulassen, soweit ein Klageanspruch „consistent with the law of each State“ ist.383

383 Vgl. Knott, Der Anspruch auf Herausgabe gestohlenen und illegal exportierten Kulturguts, 1990, S. 152

Wenn die Voraussetzungen von Art. 7 (b) (i) erfüllt sind, hat der Herkunftsstaat einen Anspruch auf Herausgabe des gestohlenen Gegenstandes gegen den Importstaat. Nach Art. 7 (b) (ii) obliegt es dann dem Importstaat, "to take the appropriate steps to recover and return any such cultural property imported after entry into force of this Convention in both States concerned, ...". Der Einfuhrstaat muß nach Art. 13 (c) Klagen "for recovery of lost or stolen items" zulassen, soweit ein Klageanspruch "cosistent with the law of each State" ist.
Anmerkungen

Knott wird in Fußnote 383 als "Vgl." genannt. Es wird nicht erkenntlich, dass der Verfasser die Satzkonstruktion, weitgehend den Wortlaut sowie exakt die Auswahl der zitierten Passagen aus der Konvention von Knott übernommen hat.

Sichter