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Untersuchte Arbeit: Seite: 367, Zeilen: 23-25 |
Quelle: Köhling 1999 Seite(n): 31, Zeilen: 22-24 |
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Die Berufungsrichter bestätigten das Urteil deswegen nur aus dem ersten Grund, der mangelnden Kaufmannseigenschaft des Veräußerers.153
153 Porter v. Wertz, 439 N.Y.S 2d 106. Vgl. Köhling, Der Eigentumserwerb abhanden gekommener Kunstgegenstände im amerikanischen Recht, 1999, S. 28–32. |
Die Berufungsrichter bestätigten das Urteil deswegen nur aus dem ersten Grund, der mangelnden Kaufmannseigenschaft des Veräußerers.84
84 439 N.Y.S 2d 106. |
Ein Satz mit 15 Wörtern komplett übernommen. Direkt davor wird Köhling paraphrasiert. Bei der angegebenen Fundstelle übernimmt Ma einen Tippfehler von Köhling, nämlich die Auslassung des letzten Punktes in "N.Y.S.". Anders Köhling in Fußnote 83, Ma in Fußnote 152. |
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