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Untersuchte Arbeit: Seite: 739, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Münchener_Kommentar_Bd6 Seite(n): 919, Zeilen: Rn 3, 5 |
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Damit wird die Ersitzung zu einem Notbehelf für die Fälle eines fehlgeschlagenen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs unrechtmäßig entzogener Kulturgüter, in denen rechtsgeschäftlicher Erwerb auch des im intendierten Erwerbszeitpunkt Gutgläubigen nicht möglich ist.70 So erläutert bspw. Baldus im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der praktisch wichtigste Anwendungsbereich die Ersitzung abhandengekommener Sachen sei, wobei „wirtschaftliche Relevanz … am ehesten das Abhandenkommen von Kunstwerken“ aufweist.71
70 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 937, Rdnr. 1–5. 71 Vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Band 6 Sachenrecht: §§ 854–1296, 4. Aufl. 2004, § 937, Rdnr. 1–5. |
Damit wird die Ersitzung zu einem Notbehelf: Zum einen für Fälle fehlgeschlagenen Eigentumserwerbs, in denen rechtsgeschäftlicher Erwerb auch des im intendierten Erwerbszeitpunkt Gutgläubigen nicht möglich ist [...] Praktisch wichtigster Anwendungsbereich ist die Ersitzung abhanden gekommener Sachen [...], wirtschaftliche Relevanz weist am ehesten das Abhandenkommen von Kunstwerken auf.2 |
Eine Übernahme von 8 Wörtern wird gekennzeichnet, nicht aber eine Übereinstimmung von 13 zusammenhängenden Wörtern. Der zweite Satz wird hier lediglich zur Anschauung wiedergegeben. |
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