VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 760, Zeilen: 16-30, 34-36
Quelle: Siegfried_2006
Seite(n): 79, Zeilen: 8-22
Auch innerhalb der Schweizer Rechtsordnung bietet das Rechtsinstitut der Ersitzung im (inter-)nationalen Kunsthandel die Möglichkeit, einen aufgrund einer unrechtmäßigen Entziehung kultureller Wertgegenstände fehlgeschlagenen derivativen gutgläubigen Eigentumserwerb zu ersitzen, indem das Auseinanderfallen von tatsächlicher und rechtlicher Herrschaft nach einer bestimmten Zeit behoben wird und der Ersitzende originär das Eigentum an den unrechtmäßig entzogenen Kulturgütern erwirbt. Die Ersitzung gelangt innerhalb der Schweizer Rechtsordnung im Bereich des Kulturgüterverkehrs zunächst in solchen Fällen zur Anwendung, in denen eine kulturelle Transferleistung ohne Rechtsgrund erfolgte, d.h. wenn die kulturelle Transferleistung nicht zustande gekommen, nichtig oder mit Erfolg angefochten worden ist. Besondere Bedeutung erlangen jedoch vornehmlich solche Konstellationen, in denen der Besitz an zuvor unrechtmäßig entzogenen Kulturgütern aufgrund einer Universalsukzession oder eines anderen besonderen Rechtsverhältnisses erworben wurde, ohne dass der Rechtsvorgänger einen Rechtstitel innehatte. [...] Eher unbedeutend für den (inter-)nationalen Kulturgüterverkehr ist die dritte Variante der Applikation des Rechtsinstituts der Ersitzung, wonach sich der Ersitzer ohne Rechtsgeschäft irrtümlich als Besitzer einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache ausgibt.151

151 Vgl. ohne konkreten Bezug zum Kulturgüterverkehr auch Siegfried, Internationaler Kulturgüterschutz in der Schweiz – Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG), 2007, S. 79–84.

Die Ersitzung bietet die Möglichkeit, einen fehlgeschlagenen derivativen gutgläubigen Eigentumserwerb zu ersetzen, indem das Auseinanderfallen von tatsächlicher und rechtlicher Herrschaft nach einer bestimmten Zeit behoben wird.191 Das Eigentum entsteht dadurch beim Erwerber originär.192 [...] Die Ersitzung kommt in folgenden drei Fallgruppen zur Anwendung: zum einen bei Rechtsgeschäften ohne Rechtsgrund,193 d.h. wenn das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen, nichtig oder mit Erfolg angefochten worden ist;194 zum anderen wenn Besitz erworben worden ist aufgrund einer Universalsukzession oder eines anderen besonderen Rechtsverhältnisses, ohne dass der Rechtsvorgänger einen Rechtstitel inne hatte,195 und schliesslich wenn sich der Ersitzer ohne Rechtsgeschäft irrtümlich als Besitzer einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache ausgibt [...].196
Anmerkungen

Obwohl der Verfasser sich ohne Kennzeichnung weitgehend wörtlich bei Siegfried bedient, legt er Wert auf seine eigene Leistung, nämlich diese allgemeinen Ausführungen zur Ersitzung verbal auf den Kulturgüterverkehr bezogen zu haben. Ein verwirrender Fehler schleicht sich beim Abschreiben ein: Tatsächlich soll über die Ersitzung ein zuvor fehlgeschlagener Eigentumserwerb ersetzt (und nicht ersessen) werden.

Sichter