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Untersuchte Arbeit: Seite: 771, Zeilen: 8-10, 12-13 |
Quelle: Spaun 2003 Seite(n): 71, Zeilen: 18-21 |
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Falls der Vorbesitzer des Ersitzenden unredlicher oder unechter Besitzer des zuvor unrechtmäßig entzogenen Kulturguts war (...) oder der Ersitzungsbesitzer die Kette der Vorbesitzer nicht lückenlos nachweisen kann, verdoppelt sich die Dauer der Frist.185
185 Vgl. Spaun, Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl oder illegalem Export von Kulturgütern, 2003, S. 71–72. |
Falls der Vorbesitzer des Ersitzenden unredlicher oder unechter Besitzer war oder der Ersitzungsbesitzer die Kette der Vorbesitzer nicht lückenlos nachweisen kann, verdoppelt sich die Dauer der Frist (§ 1476 ABGB). |
Ma übernimmt von Spaun diese Formulierung, ohne sie als Zitat auszuweisen. Nur ein "Vgl."-Verweis zu zwei Seiten bei Spaun wird angebracht. § 1476 ABGB lautet: "Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vornamen anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten." |
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