VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1-11
Quelle: Grabowski 2006
Seite(n): 64, 65, Zeilen: 64: 14ff; 65: 1ff
[Zum anderen werden Todesfälle in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit medizinisch-invasiven Maßnahmen, nach häuslichen Stürzen oder operativen] Eingriffen nicht als „nicht natürlich“ oder „ungeklärt“ eingestuft, wie dies nach medizinisch-naturwissenschaftlicher Definition korrekt wäre. Die Befürchtung der vor Ort leichenschauhaltenden Ärzte, dass Angehörige des Verstorbenen bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart den Verdacht eines Behandlungsfehlers äußern könnten, wäre sehr wohl eine plausibel erscheinende Erklärung des Umstandes, wonach insbesondere nach ärztlichen Interventionen im zeitlichen Zusammenhang zum Tod ein natürlicher Tod bescheinigt wird. Daraus resultierende polizeiliche Ermittlungen würden eine Schädigung des Rufes bedeuten (Berg und Ditt 1984). Um in diesen Fällen eindeutig Klarheit zu erhalten, müsste jeder nicht eindeutig natürliche Todesfall und jeder Fall mit zeitlichem Bezug zu einem medizinischen Eingriff obduziert werden. Hierdurch wäre Objektivität und Rechtssicherheit gewährleistet. Zum anderen werden Todesfälle in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit medizinisch-invasiven Maßnahmen, nach häuslichen Stürzen oder operativen Eingriffen nicht als „nicht natürlich“ oder „unklar“ eingestuft, wie dies nach medizinisch-naturwissenschaftlicher Definition korrekt wäre. Dem liegt vermutlich häufig die Befürchtung zugrunde, dass Angehörige des Verstorbenen bei „unklarer“ oder „nicht natürlicher“ Todesart den Verdacht eines Behandlungsfehlers äußern könnten, was für den behandelnden Arzt unangenehme Ermittlungen nach sich ziehen würde. Durch Angabe einer „natürlichen“ Todesart kann sowohl einer Schädigung des Rufes, als auch der Bezichtigung eines Kollegen, einen Behandlungsfehler gemacht zu haben, vorgebeugt werden. Mit der Klassifizierung eines „unklaren“ oder „nicht natürlichen“ Todes stellen Ärzte die Weichen für die Einleitung einer Ermittlung oder eines Verfahrens gegen sich selbst oder einen Kollegen (BERG und DITT 1984).

[Seite 65]

Um in diesen Fällen eindeutig Klarheit zu erhalten, müsste jeder nicht eindeutig „natürliche“ Todesfall und jeder Fall mit zeitlichem Bezug zu einem medizinischen Eingriff obduziert werden. Hierdurch wäre Objektivität und Rechtssicherheit sowohl gegenüber dem Verstorbenen und dessen Angehörigen als auch unter der Ärzteschaft gewährleistet.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith)