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Untersuchte Arbeit: Seite: 200, Zeilen: 33-37 |
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Bei allen zu treffenden Entscheidungen und
Maßnahmen sollten die Aufsichtsräte der modifizierten VEB und die aufsichtsführende obere Behörde sowohl betriebs- und volkswirtschaftliche Interessen, als auch die Problematik der Eigentumsverhältnisse gegeneinander abwägen und »tunlichst Erschwerungen der Eigentumsregelung vermeiden«.[Fn 321] ... [Fn 321] Empfehlungen zur Einführung der volkseigenen Industriebetriebe der SBZ in die nach der Wie- dervereinigung zu schaffende im Grundsatz marktwirtschaftliche Ordnung, Beschlut der Plenarsitzung des Forschungsbeirates am 16/17. 12. 1960, BA, B 1/594, S. iio. ... [Fn 323] Vgl. Empfehlungen zur Einführung der volkseigenen Industriebetriebe der SBZ in die nach der Wiedervereinigung zu schaffende im Grundsatz marktwirtschaftliche Ordnung, Referent: Prof. Dr. Thalheim, Kurzprotokoll der Plenartagung des Forschungsbeirates am 16/17. 12. 1960, BA, B 1/ 594, S. |
[4. Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu Maßnahmen über Vermögensgegenstände, die aus Entziehungsmaßnahmen herrüh-]
ren, soll die Behörde die betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen und die Problematik der definitiven Regelung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der seit 1945 in der SBZ vorgenom-menen Entziehungsmaßnahmen gegeneinander abwägen und tun-lichst Erschwerungen der Eigentumsregelung vermeiden. |
Umformulierte Textübernahme mit "Alibizitat" , ohne Kennzeichnung und Fußnoten die aus Roth 1971 (s. Frag. 198 25). |
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