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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 7 - 42
Quelle: Roth 2000
Seite(n): 164-166, Zeilen:
Im einzelnen sollte die Organisation der oberen Behörde der Empfehlung des

Forschungsbeirates nach in Grundzügen folgendermaßen ausgestaltet sein:

1. »Mit der Verwirklichung dieser Übergangsregelung wird eine »obere Behörde« beauftragt. Sie untersteht unmittelbar den zuständigen Zentralbehörden. Zur Beratung der Behörde ist ein Beirat aus sachkundigen Persönlichkeiten zu bilden. Er soll vor generellen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.

2. Die Aufsicht über die einzelnen modifizierten VEB soll grundsätzlich nachgeordneten Dienststellen dieser Behörde oder anderen staatlichen oder kommunalen Stellen übertragen werden.

3. Mit Inkrafttreten dieser Übergangsregelung enden die Aufgaben der den VEB übergeordneten Stellen, die diesen gegenüber den VEB aufgrund der zentral- geplanten Zwangswirtschaft und aufgrund des Rechtsstatus der VEB bisher oblagen. Die Behörde kann sich bis zu einer anderweitigen Regelung in der ihr geeignet erscheinenden Form der vorgenannten Stellen bei der Erfüllung der ihr aus dieser Übergangsregelung erwachsenen Aufgaben bedienen.

[Fn 331] Vgl. ebd., S. 90. [Fn 332] Ebd.,S.iooff

[S. 164 40 - 49]

b) Die Aufsicht über die einzelnen modifizierten VEB soll grundsätzlich nachgeordneten Dienststellen dieser Behörde oder anderen staatlichen oder kommunalen Stellen übertragen werden.

c) Mit Inkrafttreten dieser Übergangsregelung enden die Aufgaben der den VEB übergeordneten Stellen, die diesen gegenüber den VEB auf Grund der zentralgeplanten Zwangswirtschaft und auf Grund des Rechtsstatus der VEB bisher oblagen. Die Behörde kann sich bis zu einer anderweitigen Regelung in der ihr geeignet erscheinenden Form der vorgenannten Stellen bei der Erfüllung der ihr aus dieser Übergangsregelung erwachsenden Aufgaben bedienen.

[S165]

d) Die Tätigkeit von überbetrieblichen Forschungs- und Entwick-lungsinstituten ist durch die Behörde zu regeln. 2. Die Behörde hat bezüglich der modifizierten VEB folgende Auf-gaben:

a) die geschäftsführenden Personen der modifizierten VEB zu be-stellen und abzuberufen sowie Arbeitsverträge mit ihnen abzu-schließen; die Behörde soll so schnell wie möglich in den modifi-zierten VEB ungeeignete geschäftsführende Personen abberufen und geeignete, unternehmerisch befähigte geschäftsführende Per-sonen einsetzen; sie kann auch einstweilige Regelungen treffen.

b) für die einzelnen modifizierten VEB wirtschaftliche Aufsichtsor-gane zu schaffen und deren Mitglieder zu bestellen und abzuberu-fen;

aa) Der Aufsichtsrat ist das wirtschaftliche Aufsichtsorgan des mo-difizierten VEB. Er ist so schnell wie möglich zu errichten. Die Behörde kann bei kleineren Betrieben von der Errichtung eines Aufsichtsrates absehen, wenn ein betriebliches Aufsichtsorgan nicht erforderlich erscheint. In diesem Falle hat die Behörde für den betreffenden modifizierten VEB die Maßnahmen zu bestim-men, die an Stelle des Aufsichtsrates ihrer Zustimmung bedürfen, bb) Dem Aufsichtsrat sollen mindestens drei sachverständige Per-sonen angehören. Diese sind von der Behörde zu bestellen und ab-zuberufen. Dabei sind die Arbeitnehmer und der Kreis der Eigen-tumsprätendenten zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist als Vertreter des öffentlichen Interesses zu bestellen, dem die Behörde Weisun-gen erteilen kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind dem mo-difizierten VEB für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufsichts-pflichten verantwortlich.

cc) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der modifizierten VEB zu beaufsichtigen und in den durch das Statut bestimmten Fällen bei den Unternehmensentscheidungen mitzuwirken. Der Aufsichtsrat hat sich außerdem zur Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Personen des modifizierten VEB zu äußern so-wie eine Stellungnahme zu den von den geschäftsführenden Per-sonen vorzulegenden Geschäftsberichten und Vorschlägen für die Verwendung des Ertrages abzugeben. Er kann der Behörde Vor-schläge zur Änderung des Statuts des modifizierten VEB machen.

c) das mit dieser Übergangsregelung in Kraft tretende einheitliche Musterstatut der modifizierten VEB im Einzelfall abzuändern, so-fern es die Verhältnisse des Betriebes erfordern; die Änderungen des Statuts können sich insbesondere auf die Einschränkung oder Erweiterung des Kreises der zustimmungsbedürftigen Maßnahmen sowie auf die Bestimmung des für die Zustimmung Zuständigen (Aufsichtsrat oder Behörde) beziehen. Die Behörde ist nicht befugt, Änderungen anzuordnen, die dem Sinn dieser Übergangsregelung und des gleichzeitig erlassenen Musterstatuts widersprechen. Die Änderungen dürfen vor allem die Eigenverantwortung der modifi-zierten VEB und ihrer Organe für die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes nicht beeinträchtigen.

d) über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen modifizierten VEB über Gegenstände bestehen, die »Volkseigentum« sind und im

[S. 166 1- 12]

Zeitpunkt der Modifizierung in ihrem Besitz waren; dabei hat die Behörde nach der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu entschei-den.

e) die Tätigkeit der modifizierten VEB zu beaufsichtigen und in den durch das Statut bestimmten Fällen bei den Unternehmensent-scheidungen mitzuwirken.

f) für die Wirtschaftsprüfung der modifizierten VEB zu sorgen (Re-visionswesen); die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Wirtschaftsprüfung der modifizierten VEB in dem zur Kontrolle notwendigen, aber auch nur in dem wirtschaftlich tragbaren Um-fange erfolgt. Die Prüfung sollen in der Regel Institutionen vor-nehmen, die von der Behörde unabhängig sind

Anmerkungen

Massive modifizierte Textübernahme.

Sichter