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Fragmente (Plagiat, gesichtet)

Kein Fragment



Fragmente (Plagiat, ungesichtet)

7 Fragmente

[1.] Analyse:Sc/Fragment 017 11 - Diskussion
Bearbeitet: 16. June 2013, 08:22 Hotznplotz
Erstellt: 13. June 2013, 07:12 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, Jäckel 1960, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 11-18
Quelle: Jäckel 1960
Seite(n): 10, Zeilen: 06-12, 103
Da die Gerichte und die Industrie- und Handelskammern die Sachverständigen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bestellten - wobei die Bedürfnisfrage oftmals vor der beruflichen Qualifikation ausschlaggebend war -, schlossen sich die in ihrer Vorbildung stark voneinander abweichenden beeidigten Bücherrevisoren 1898 zum "Verband Deutscher Bücherrevisoren e.V. - VDB" zusammen. Vorläufer war der 1896 gegründete "Verband Berliner Bücher-Revisoren"53.

[53 Zur Geschichte und Entwicklung des VDB vgl. Bünger, 25 Jahre VDB, insbes. S. 7 ff.; Voss, BW 1932, 324.]

Die Gerichte und Industrie- und Handelskammern4 bestellten die Sachverständigen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten, wobei die Bedürfnisfrage oftmals vor der beruflichen Qualifikation ausschlaggebend war. Um [...] zu einer gewissen beruflichen Auslese zu gelangen, schlossen sich die in ihrer Vorbildung stark voneinander abweichenden beeidigten Bücherrevisoren 1898 zum "Verband Deutscher Bücher-Revisoren e.V. – VDB –" zusammen5.

[4 Das Preußische Handelskammergesetz vom 19. Aug. 1897 (GS, S. 343) dehnte in § 42 I das Recht der Beeidigung von Handelssachverständigen auf Bücherrevisoren aus.]

5 Vorläufer war d. 1896 gegründete "Verband Berliner Bücher-Revisoren". [...]

Anmerkungen

Der Verfasser verweist im folgenden Absatz auf Jäckel (1960, S. 10). Dem Leser erschließt sich so jedoch nicht, dass er die vorliegenden Ausführungen ebenfalls von diesem übernimmt.

Sichter
(Hotznplotz)

[2.] Analyse:Sc/Fragment 040 09 - Diskussion
Bearbeitet: 7. May 2013, 18:07 Hindemith
Erstellt: 7. May 2013, 14:10 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, Rittner 1962, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 09-15
Quelle: Rittner 1962
Seite(n): 20, 21, Zeilen: 20: 11-17; 21: 01-03
Die Freiheit der freiberuflichen Tätigkeit ist damit eine doppelte: einmal wird diese Tätigkeit – wie beim Unternehmer – nicht in der Abhängigkeit des Arbeitnehmers oder des Beamten ausgeübt, und zum andern unterscheidet sich die freiberufliche Leistung von der des Unternehmers durch eben diese Persönlichkeitsbezogenheit. [Seite 20, Z. 11-17]

Die Tätigkeit wird einmal insofern eine freie genannt, als sie nicht in der Abhängigkeit des Beamten oder des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Darin stimmt die frei-berufliche Tätigkeit mit der unternehmerischen überein. [...] Die Leistungen, welche die freien Berufe aufgrund der

[Seite 21, Z. 1-3]

Verträge erbringen, unterscheiden sich aber dadurch von denen der Unternehmer, daß sie persönlich erbracht werden und nicht durch das Unternehmen.

Anmerkungen

Auf Rittner (1962, S. 21) verweist der Verfasser auf S. 41 für ein wörtliches Zitat. Dies stellt jedoch keine ausreichende Kenntlichmachung der hier sinngemäß übernommenen Ausführungen dar.

Sichter
(Hotznplotz)

[3.] Analyse:Sc/Fragment 045 19 - Diskussion
Bearbeitet: 16. June 2013, 08:25 Hotznplotz
Erstellt: 15. June 2013, 20:25 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Feuchtwanger 1932, Fragment, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 19-23
Quelle: Feuchtwanger 1932
Seite(n): 113, Zeilen: 12-16
Für bestimmte freie Berufe sind Rechtsnormen, was im allgemeinen bürgerlichen Bereich oder im Bereich gewisser gesellschaftlicher Gruppen höchstens als Normen des Taktes, der Sitte oder der Höflichkeit Geltung hat. Vorschriften, die im allgemeinen bürgerlichen Bereich oder im Bereich gewisser gesellschaftlicher Gruppen, höchstens als Normen des Taktes, der Sitte, der Höflichkeit Geltung haben, sind für den Anwaltsstand Rechtsnormen: [...]
Anmerkungen

Der Verfasser verweist unmittelbar zuvor auf Feuchtwanger (1932). Die anschließend von diesem etwas abgewandelt, aber weitgehend wörtlich übernommene Aussage macht er jedoch nicht kenntlich.

Sichter
(Hotznplotz)

[4.] Analyse:Sc/Fragment 064 07 - Diskussion
Bearbeitet: 19. May 2013, 19:09 Hotznplotz
Erstellt: 19. May 2013, 19:09 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 07-13
Quelle: Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968
Seite(n): 56, Zeilen: 14-20, 23-25
Ohne wichtige, objektiv beachtliche Gründe wird es kein einzelner Berufsangehöriger auf sich nehmen dürfen, von einem Fachgutachten abzuweichen, da Fachgutachten (des Hauptausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer) die gewissenhafte und geprüfte Berufsauffassung der von dem Vertrauen des Berufs getragenen, besonders erfahrenen und sachverständigen Berufsangehörigen darstellen. [Z. 23-25]

Infolgedessen wird es ohne wichtige, objektiv beachtliche Gründe kein einzelner Berufsangehöriger auf sich nehmen dürfen, von einem Fachgutachten abzuweichen.

[Z. 14-20]

Im Mittelpunkt einer gewissenhaften Berufsausübung steht die Pflicht, die "Fachgutachten" [...] des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. zu beachten, welche die gewissenhafte und geprüfte Berufsauffassung [...] der von dem Vertrauen des Berufs getragenen besonders erfahrenen und sachverständigen Berufsangehörigen darstellt [sic]; [...]

Anmerkungen

Der Verfasser verweist im Absatz zuvor auf das Wirtschaftsprüfer-Handbuch (1968, S. 54). Für den vorliegenden, von S. 56 übernommenen Satz nennt er keine Quelle.

Sichter
(Hotznplotz)

[5.] Analyse:Sc/Fragment 065 14 - Diskussion
Bearbeitet: 16. June 2013, 08:30 Hotznplotz
Erstellt: 7. May 2013, 15:08 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, Gerhard 1961, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 14-20
Quelle: Gerhard 1961
Seite(n): 79, Zeilen: 39-42
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nicht nur im berufsgerichtlichen Verfahren zu ahnden, sie sind etwa auch nach § 302 AktG, § 150 GenG sowie § 300 StGB strafbar.

Das Korrelat zur Verschwiegenheitspflicht bildet das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und § 383 ZPO277.


[277 vgl. OLG Nürnberg WPg 1964, 556 = BB 1964, 827; vgl. etwa auch Baumbach-Lauterbach, § 383 Anm. 3 B; Löwe-Rosenberg, § 53 Anm. 1.]

Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nicht nur im berufsgerichtlichen Verfahren zu ahnden, sie sind u. a. auch nach § 302 Akt-Ges., § 150 GenGes. sowie § 300 StGB strafbar; das Korrelat hierzu bildet das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und § 383 ZPO.
Anmerkungen

Der Verfasser verweist im vorausgehenden Satz auf Gerhard (1961). Für die vorliegenden beiden Sätze, die er von diesem übernimmt, nennt er ihn jedoch nicht als Quelle.

Sichter
(Hotznplotz)

[6.] Analyse:Sc/Fragment 122 05 - Diskussion
Bearbeitet: 16. June 2013, 09:08 Hotznplotz
Erstellt: 7. May 2013, 12:37 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, Rittner 1967, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 05-17, 20-22, 105-106
Quelle: Rittner 1967
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: re. Sp. 26-33, 45-50, 113-114; 5: li. Sp. 01, 31-32
[Z. 5-17]

Nach der klassischen Definition Friedländers176 ist die Sozietät "eine dauernde Vereinigung mehrerer Rechtsanwälte, welche die Berufsausübung der Gesellschafter im Interesse und auf Rechnung aller Sozien unter Benutzung gemeinsam zu treffender Einrichtungen bezweckt". Wesentlich ist also, daß die Berufsausübung Sache der einzelnen Sozien bleibt.

Allerdings ist die Sozietät Außengesellschaft, so daß der Vertrag mit dem einzelnen Klienten von der Sozietät abgeschlossen werden kann, was im Zweifel auch der Fall sein wird177. Der Vertrag kann aber auch mit dem einzelnen Sozius zustandekommen, wenn der Mandant besonderen Wert gerade auf diesen legt.

[Z. 20-22]

Auch auf der Ausgaben- und Unkostenseite hat die Sozietät in aller Regel eine vollständige Poolung zur Folge.


176 Friedländer, Rechtsanwaltsordnung. Exkurs zu § 40 Anm. 1.

[177 Allerdings müßten bei der Wahl zum Abschlußprüfer dann alle Sozien gewählt werden; vgl. Wirtschaftsprüfer-Handbuch, S. 46.]

[Seite 4, re. Sp., Z. 26-33]

a) Die Sozietät ist nach der klassischen Definition Friedländers8 eine "dauernde Vereinigung mehrerer Rechtsanwälte, welche die Berufsausübung der Gesellschafter im Interesse und auf Rechnung aller Sozien unter Benutzung gemeinsam zu treffender Einrichtungen bezweckt."

Die Begriffsbestimmung hebt zu Recht darauf ab, daß die Berufsausübung weiterhin Sache der einzelnen Sozien ist [...].

[Seite 4, re. Sp., Z. 45-50]

Freilich ist die Sozietät Außengesellschaft. Der Vertrag mit dem einzelnen Klienten kann also von der Sozietät abgeschlossen werden. Im Zweifel wird dies auch der Fall sein10. [...] Der Vertrag kann aber auch mit einem einzelnen Sozius zustandekommen, [...] wenn

[Seite 5, li. Sp., Z. 1]

der Mandant besonderen Wert darauf legt [...].

[Seite 5, li. Sp., Z. 31-32]

Auch auf den Ausgaben- bzw. Unkostenseiten hat die Sozietät in der Regel eine vollständige Poolung zur Folge.


8 Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., 1930. Exkurs zu § 40 Anm. 1. [...]

[10 Vgl. Friedländer , a. a. O., (Fußnote 8) Anm. 8.]

Anmerkungen

1. Der Verfasser zitiert hier nicht "Friedländer", wie er angibt, sondern übernimmt offenbar aus Rittner (1967):

a. Das genannte Werk stammt von Adolf und Max Friedlaender; auch im Literaturverzeichnis wird der Nachname der Autoren – wie bei Rittner – falsch geschrieben.
b. Im Original heißt es bei Friedlaender / Friedlaender (1930) "die dauernde Vereinigung" und "Benützung".

2. Am Ende des folgenden Absatzes wird mit "vgl." auf Rittner verwiesen. Dies stellt jedoch keine Kenntlichmachung der hier übernommenen Ausführungen dar.

Sichter
(Hotznplotz)

[7.] Analyse:Sc/Fragment 134 10 - Diskussion
Bearbeitet: 16. June 2013, 09:16 Hotznplotz
Erstellt: 7. May 2013, 13:14 (Hotznplotz)
BauernOpfer, Fragment, Rittner 1967, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 10-18
Quelle: Rittner 1967
Seite(n): 6, Zeilen: li. Sp. 04-07, 11-13, 25-30
Wenn auch die Praxisgemeinschaft standesrechtlich keine besonderen Probleme zu bieten scheint, da der Patient es wie bei der Individualpraxis nur mit einem Arzt zu tun hat, so stellt sie sich doch als ein Schritt zur genossenschaftlichen Praxis dar. Die Vorteile der Praxisgemeinschaft sind begrenzt auf gewisse Erleichterungen für die Praxis selbst – bessere Kostenverhältnisse, leichtere Vertretungsmöglichkeit, besseren Kontakt in wissenschaftlichen und berufspolitischen Fragen. [Z. 4-7]

Die Praxisgemeinschaft scheint nach alledem standesrechtlich keine besonderen Probleme aufzuwerfen. Der Patient hat es wie bei der Individualpraxis nur mit einem Arzt zu tun.

[Z. 11-13]

Doch kann dieser Schein trügen. Auch die lockerste Praxisgemeinschaft ist ein Schritt auf dem Wege zur genossenschaftlichen Praxis.

[Z. 25-30]

Die Vorteile der Praxisgemeinschaft sind begrenzt auf gewisse Erleichterungen für die Praxis selbst: bessere Kostenverhältnisse [...], leichtere Vertretungsmöglichkeiten und besserer Kontakt in wissenschaftlichen und berufspolitischen Fragen.

Anmerkungen

Der Verfasser verweist unmittelbar zuvor zum Vergleich auf Rittner (1967). Für die Herkunft der vorliegenden Ausführungen gibt er jedoch keine Quelle an.

Sichter
(Hotznplotz), Hindemith


Fragmente (Verdächtig / Keine Wertung)

1 Fragment

[1.] Analyse:Sc/Fragment 067 11 - Diskussion
Bearbeitet: 20. May 2013, 16:24 Hotznplotz
Erstellt: 19. May 2013, 20:08 (Hotznplotz)
Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Sc, Schutzlevel, Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 11-12
Quelle: Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968
Seite(n): 70, Zeilen: 14-15
Die Verpflichtung zu berufswürdigem Verhalten erstreckt sich auch auf den Verkehr unter Kollegen. Die Verpflichtung zu berufswürdigem Verhalten erstreckt sich auch auf den Verkehr unter Kollegen [...].
Anmerkungen

Der Verfasser verweist unmittelbar zuvor am Ende des vorigen Absatzes auf das Wirtschaftsprüfer-Handbuch (1968, u.a. S. 70). Für den vorliegenden Satz nennt er dieses jedoch nicht als Quelle. Auch bei Koch (1955, S. 506), auf den er anschließend verweist, findet sich dieser nicht.

Sichter
(Hotznplotz)


Fragmente (Kein Plagiat)

Kein Fragment



Fragmente (Verwaist)

Kein Fragment



Quellen

Quelle Autor Titel Verlag Jahr Lit.-V. FN
Sc/Feuchtwanger 1932 Sigbert Feuchtwanger Untersuchungen über Wesen und Wandlung des Standesrechts, im besondern Die Pflicht zur Wahrung des guten Scheins. Walter de Gruyter & Co. 1932 ja ja
Sc/Gerhard 1961 Karl-Heinz Gerhard Wirtschaftsprüferordnung. Textausgabe mit Auszügen aus der Begründung, kurzen Anmerkungen und ausführlichem Sachregister Carl Heymanns 1961 ja ja
Sc/Jäckel 1960 Günther Jäckel Die Unabhängigkeit der Abschlußprüfer bei der Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften der "öffentlichen Hand" R. v. Decker's Verlag, G. Schenck GmbH 1960 ja ja
Sc/Rittner 1962 Fritz Rittner Unternehmen und freier Beruf als Rechtsbegriffe. Freiburger Antrittsvorlesung J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1962 ja ja
Sc/Rittner 1967 Fritz Rittner Teamarbeit bei freien Berufen. Berufsrecht und Gesellschaftsrecht Verlagsgesellschaft "Recht und Wirtschaft" mbH 1967 ja ja
Sc/Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968 bearbeitet von Wilhelm Dieterich (u.a.) Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1968 Verlagsbuchhandlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer GmbH 1968 ja ja


Übersicht

Typus Gesichtet ZuSichten Unfertig Σ
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