VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 3-15, 17-30
Quelle: Pröfrock 2007
Seite(n): 205, Zeilen: 205:4-13.15-19; 206:2-8.13-14; 207:10-14
Mehrere Versuche aus der Kommission und aus dem Europäischen Parlament, den Energiesektor als eigenständigen Politikbereich im Vertrag von Maastricht und in späteren Fassungen zu etablieren, sind in der Vergangenheit gescheitert71. Mit dem Entwurf zur EU-Verfassung wurde erstmals eine allgemeine EU-Zuständigkeit für Energie von einer breiten Mehrheit der Mitgliedsstaaten unterstützt. Das Energiekapitel führt die geteilte Zuständigkeit in der Energiepolitik ein72. Das heißt, sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten dürfen gesetzgeberisch tätig werden73. Die energiebezogenen Zuständigkeiten, die bislang aus anderen Kapiteln der EG-Verträge hergeleitet wurden, werden nun in einem eigenen Kapitel gebündelt. Lediglich die Kernenergie bleibt ausgenommen und unterliegt weiterhin den Vorgaben des EURATOM-Vertrages.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa enthält neben den Art. III- 246, 247, in denen die transeuropäischen Netze im Bereich der Energieversorgung geregelt sind, also ein eigenes Energiekapitel unter Abschnitt 10 im Artikel III – 256. Der Wortlaut von III-256 ist exakt übereinstimmend mit dem später in den Vertrag über die EU-Reform („Lissabon-Vertrag“) aufgenommenen Artikel 194. Die EU erhält das Recht, die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und neue sowie erneuerbare Energien zu regeln.

Die allgemeine Struktur der Energieversorgung bleibt nationale Angelegenheit. Bei der Wahl zwischen den verschiedenen Energiequellen, also der Zusammensetzung des Energiemix, haben die Mitgliedsstaaten volle Entscheidungsfreiheit. Vor allem auf britische Initiative wurde durchgesetzt, dass etwaige europäische Energiesteuern oder andere Maßnahmen mit steuerlichen Auswirkungen vom Rat einstimmig beschlossen werden müssen – damit wird eine Ausweitung gemeinschaftlicher Energiepolitik auf den Bereich der Energiebesteuerung faktisch sehr unwahrscheinlich.

Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags wirksam. Die Europäische Atomgemeinschaft hat bisher nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit auch weiter ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben.


71 Maichel: Das Energiekapitel in der Europäischen Verfassung in: „Für Sicherheit, für Europa“, Festschrift für Volkmar Götz,2005, S. 63.

72 Fischer in: Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119.

73 Vgl. Streinz, R.: Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU: Einführung mit Synopse, 2. akt. und erw. Auflage, Beck, München, 2008.

[Seite 205]

Mehrere Versuche aus der Kommission und aus dem Europäischen Parlament, den Energiesektor als eigenständigen Politikbereich in den Verträgen von Maastricht, Amsterdam oder Nizza zu etablieren, waren gescheitert.805 Durch die EU-Verfassung würde nun erstmals eine allgemeine EU-Zuständigkeit für Energie begründet, eine explizite Einzelermächtigung eingeführt.806

Das Energiekapitel führt die geteilte Zuständigkeit in der Energiepolitik ein, Art. I-14 Abs. 2 EV. Das heißt sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten dürfen gesetzgeberisch tätig werden, Art. I-12 Abs. 2 EV. Die energie- bezogenen [sic] Zuständigkeiten, die bislang aus anderen Kapiteln hergeleitet wurden, werden nun in einem eigenen Kapitel gebündelt. Die Ziele einer europäischen Energiepolitik werden erstmalig durch das Primärrecht geregelt. Die Energieversorgungssicherheit wird als Ziel im Vertrag festgehalten. Lediglich die Kernenergie bleibt ausgenommen und unterliegt weiterhin dem Sonderregime des EURATOM- Vertrages, Abschnitt 10 Art. III-157 EV. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa enthält neben den Art. III- 246, 247, in denen die TEN im Bereich der Energieversorgung geregelt sind also ein eigenes Energiekapitel. Man findet es unter Abschnitt 10 im Artikel III – 256.

[Seite 206]

Die EU erhielte das Recht, die Funktionsfähigkeit des Energiemarktes, Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und neue und erneuerbare Energien zu regeln.809 Die allgemeine Struktur der Energieversorgung bleibt nationale Angelegenheit.810 Bei der Wahl zwischen den verschiedenen Energiequellen, also der konkreten Ausgestaltung des Energiemixes, wird den Mitgliedsstaaten in Absatz 2 zugesichert, dass sie ihre Energieressourcen selbst ausbeuten dürfen, also selbst im Krisenfall nicht mit anderen teilen müssen. [...]

Vor allem auf britische Initiative wurde durchgesetzt, dass Energiesteuern vom Rat einstimmig beschlossen werden müssen, Absatz 3.

[Seite 207]

Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach Annahme des Vertrags über die Verfassung in Kraft und entfaltet gem. der Präambel des Protokolls „weiterhin volle rechtliche Wirkung“. Die Europäische Atomgemeinschaft hat bisher nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit auch weiter ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben.


805 Maichel: Das Energiekapitel in der Europäischen Verfassung in „Für Sicherheit, für Europa“, FS für Volkmar Götz, S. 63

806 Fischer in: Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119

809 Froning, Entwicklungen im Energierecht aus europäischer Perspektive, S. 55 810 Oppermann, Europarecht, § 20 Rn 39

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Wo Pröfrock (2007) noch den Artikel III-256 zitiert, belässt es Sl bei der Feststellung, dass dieser Artikel im Wortlaut mit Artikel 194 des Lissabon-Vertrags übereinstimmt. Dies ist auch schon der einzige substantielle (?) Unterschied zur hier ungenannt bleibenden Vorlage.

Der letzte Absatz findet sich auch in folgender Internetquelle: [1].

Sichter
(Graf Isolan)