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Untersuchte Arbeit: Seite: 47, Zeilen: (4-9), 10-14 |
Quelle: Pröfrock 2007 Seite(n): 206, Zeilen: 16-20 |
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Während die Auswirkungen des neuen Kapitels im Vertrag durchaus kontrovers diskutiert werden75, wird der aktuelle Stand der Rechtslage eher als ein Festschreiben bereits anderweitig bestehender oder zumindest politisch von der Kommission besetzter Handlungsfelder beurteilt als eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, wie Pröfrock unter Verweis auf Oppermann und Fischer ausführt:
„Ob das neue Energiekapitel zu einem mehr oder weniger an gemeinsamer Energiepolitik führen wird, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, die energiepolitische Aktion würde erleichtert. Dem wird entgegengehalten, zumindest die Abgrenzungsschwierigkeiten würden zunehmen. Ein großer Zugewinn an gemeinschaftlicher Energiepolitik ist vom Verfassungsvertrag jedenfalls nicht zu erwarten.“76 75 Eine verhalten optimistische Position nimmt beispielsweise ein: Lieb, J. / Maurer, A. / von Ondarza, N.: Der Vertrag von Lissabon – Kurzkommentar, 2. erw. Auflage, Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), Berlin, 2008. 76 Pröfrock, M: Energieversorgungssicherheit im Recht der Europäischen Union, Universität Tübingen, Dissertation, 2007. |
Ob das neue Energiekapitel zu einem mehr oder weniger an gemeinsamer Energiepolitik führen wird, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, die energiepolitische Aktion würde erleichtert.811 Dem wird entgegengehalten, zumindest die Abgrenzungsschwierigkeiten würden zunehmen.812 Ein großer Zugewinn an gemeinschaftlicher Energiepolitik ist vom Verfassungsvertrag jedenfalls nicht zu erwarten.
811 so Oppermann, EuropaR, § 20 Rn 39 a.E. 812 Fischer in Die Europäische Verfassung in der Analyse, 2005, S. 119 |
Ein korrektes Zitat aus demselben Abschnitt der Arbeit Pröfrocks, aus dem weiter oben schon Passagen ohne jegliche Kennzeichnung übernommen wurden (vgl. Sl/Fragment_046_03 und Sl/Fragment_047_01.) |
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