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Fragmente (Plagiat, gesichtet)

Kein Fragment



Fragmente (Plagiat, ungesichtet)

6 Fragmente

[1.] Analyse:Ulm/Fragment 222 36 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:31 Schumann
Erstellt: 16. September 2015, 14:47 (Schumann)
Fragment, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: li. Sp. 36-38, re. Sp. 33-42
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 143, Zeilen: li. Sp. 17-28
[linke Spalte]

II. Schutzgegenstand und Schutzbereich des Wissenschaftsurheberrechts

1. Der urheberrechtliche Werkbegriff

a) Schöpferische Leistung und Werkkatalog

[...] Wissenschaftliche Sprachwerke und Darstellungen gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 UrhG zu den geschützten Werkkategorien. [...]


[rechte Spalte]

b) Schranken des Urheberrechts

[Aus dem urheberrechtlich geschützten originellen Schaffen ist der gemeinfreie Bereich auszuschließen.] Zu Letzterem gehören die wissenschaftliche Lehre, das wissenschaftliche Ergebnis, das abstrakte Darstellungsmodell, die Rohdaten - kurz: der Inhalt. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG formuliert die Schutzwürdigkeit der Darstellung wissenschaftlicher/technischer Art. Urheberrechtlich schutzfähig ist bei wissenschaftlichen Werken die „Form“, also die konkrete, von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache und das konkrete Ausdrucksmittel der graphischen und plastischen Darstellung.

I. Schutzgegenstand und Schutzbereich des Wissenschaftsurheberrechts

4 [...] Wissenschaftliche Sprachwerke und Darstellungen zählen zwar gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG zu den geschützten Werkkategorien. Schutzfähig aber ist grundsätzlich nur die „Form“, also die konkrete, von der Gedankenführung geprägte Gestaltung der Sprache und das konkrete Ausdrucksmittel der grafischen oder plastischen Darstellung.5 Die wissenschaftliche Lehre, das wissenschaftliche Ergebnis, das abstrakte Darstellungskonzept, die Rohdaten – kurz: der „Inhalt“ – sind hingegen strukturell gemeinfrei.6


5 Für Sprachwerke EuGH Rs. C-5/08, 16.07.2009, Slg. 2009, I-6569 Rn. 35 ff. – Infopaq I; BGH I ZR 9/95, 16.01.1997, ZUM-RD 1997, 329, 331 f. – CB-Infobank I; BGH I ZR 12/08, 1.12.2010, ZUM 2011, 151, 155 – Perlentaucher; für wissenschaftliche Darstellungen BGH I ZR 140/09, 1.6.2011, GRUR 2011, 803 Rn. 39 m.w.N. – Lernspiele.

6 BGH I ZR 106/78, 21.11.1980, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGH I ZR 16/89, 12.7.1990, GRUR 1991, 130, 132 f. – Themenkatalog; BGH I ZR 140/09, 1.6.2011, GRUR 2011, 803 Rn. 49 f. – Lernspiele; OLG Frankfurt a. M. 11 U 66/11, 27.3.2012, ZUM 2012, 574, 577; a. A. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl. 2010, Rn. 58, 145; Haberstumpf, Das Urheberrecht – Feind des Wissenschaftlers und des wissenschaftlichen Fortschritts, ZUM 2012, 529, 536. Zur strukturellen Gemeinfreiheit Peukert, Die Gemeinfreiheit, 2012, 19 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter

[2.] Analyse:Ulm/Fragment 223 24 - Diskussion
Bearbeitet: 17. September 2015, 21:09 Schumann
Erstellt: 16. September 2015, 14:47 (Schumann)
Fragment, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: li. Sp. 24-35, 46-59, 101-109; re. Sp. 1-23, 101-106
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 143, 144, 145, Zeilen: 143: li. Sp. 29 ff.; 144: re. Sp. 25 ff. - 145: li. Sp. 1-2, re. Sp. 43-47
[linke Spalte]

Natürlich sind die Übergänge zwischen Form und Inhalt fließend, denn Inhalt ist ohne Form nicht zu haben. So sind nach der Rechtsprechung auch die Gliederung eines Textes,16 die konkreten eigenständigen Verknüpfungen, Schlussfolgerungen und Auswertungen, also die „wissenschaftliche Argumentationstiefe, die sich dem Laien nur schwer erschließt“,17 schutzwürdig. Die (urheberrechtliche) Unterscheidung zwischen Form und Inhalt bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen wirkt daher letztlich wie ein Appell an den Rechtsanwender, den Schutzbereich des Urheberrechts nicht zu überdehnen.

[...]

[c) Unterschiede zwischen wissenschaftstheoretischer/verfassungsrechtlicher und urheberrechtlicher Perspektive]

Vom Selbstverständnis der Wissenschaft und von der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit i.S. des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG weicht der urheberrechtliche Wissenschaftsbegriff grundlegend ab. Das BVerfG versteht die Wissenschaft als der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“.18 Damit gehört nicht zur Wissenschaft im Sinne der Grundrechtsgarantie, was den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt, weil die Äußerung nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist. Ferner umfasst die Wissenschaftsfreiheit auch „nicht den Schutz eines Erwerbs- oder Gewinnstrebens“.19


[rechte Spalte]

Der urheberrechtliche Begriff der Wissenschaft hat mit methodengerechter Wahrheitssuche und intrinsischer Wahrheitsliebe nichts zu tun. Schon Lehrpläne werden als wissenschaftliches Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingeordnet, weil sich „der [urheberrechtliche] Bereich der Wissenschaft ... nicht nur auf Forschung und Lehre im engeren verfassungsrechtlichen Sinne [beschränkt].“20 Eine wissenschaftliche Darstellung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zeichnet sich dadurch aus, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand dient. Dabei lässt die Rechtsprechung schon die Vermittlung „einfachster wissenschaftlicher Erkennmisse“ für die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit genügen und subsumiert bereits Kreuzwort- und Silbenrätsel sowie Lernspiele für Kleinkinder,<sup21 die nicht in wissenschaftliche Fachzeitschriften gehören.<sup22 Beim urheberrechtlichen Schutz geht es um die rechtliche Zuordnung der Verwertungsrechte. Dem Wissenschaftler geht es um das ideelle Interesse an der Reputation, Autor bestimmter Äußerungen zu sein. Dafür gewährleistet das Urheberpersönlichkeitsrecht in Gestalt des Integritätsschutzes und des Namensnennungsrechts einen den wissenschaftlichen Spielregeln auch außerhalb des Urheberrechts entsprechenden Schutz.


16 BGH GRUR 1980, 227, 231 - Monumenta Germaniae Histórica.

17 Rieble, in: Reuß/Rieble, Autorschaft als Werkherrschaft in digitaler Zeit, 2009, S. 29, 44.

18 BVerfGE 35, 79, lllff - Hochschulurteil; 47, 327, 367 - Hessisches Universitätsgesetz.

19 BVerfG NVwZ-RR 2008, 74, 75; Bäuerle, in: Britz, Forschung in Freiheit und Risiko, 2012, S. 1, 10.

20 BGH GRUR 1991, 130, 132f - Themenkatalog.

21 BGH GRUR 2011, 803, 806 - Lernspiele; OLG München GRUR 1992, 510ff - Rätsel.

22 Zum wissenschaftlichen Aufsatz als wissenschaftliche Kommunikation kennzeichnendes Format siehe Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft - revisited, 2007, S. 213, 218.

[Seite 143]

5 Die Unterscheidung zwischen „Form“ und „Inhalt“ ist nun freilich primär als Appell an den Rechtsanwender aufzufassen, den Schutzbereich des Urheberrechts nicht zu überdehnen. Im konkreten Fall sind die Übergänge zwischen beiden Kategorien fließend – denn Inhalt ist ohne Form nicht zu haben. So erachtet die Rechtsprechung auch die Gliederung eines Textes7 sowie „konkrete eigenständige Verknüpfungen, Schlussfolgerungen und Auswertungen“ wie zum Beispiel die Erkenntnis, dass Deutschland in der Erdbebenforschung führend wurde, obwohl es nicht zu den besonders erdbebengefährdeten Gebieten gehört, als schutzfähig.8 Diesen „Kern rechtswissenschaftlicher Argumentationstiefe, der sich dem Laien nur schwer erschließt“,9 muss man aber gar nicht ausloten, um zu unserer eingangs formulierten Feststellung zu gelangen, dass das digitale Urheberrecht die volle Herrschaft über wissenschaftliche Informationen vermittelt.

[Seite 144]

13 [...] Jenes [= Wissenschaftsurheberrecht] macht sich von der Wissenschaft nämlich einen eigenständigen Begriff, der von den Selbstbeschreibungen der Wissenschaft und dem verfassungsrechtlichen Begriff der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG grundlegend abweicht.

14 Dort wird Wissenschaft verstanden als der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“.27 Nicht zur Wissenschaft in diesem Sinne zählt, was den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt, weil die Äußerung nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen wird.28 Ferner umfasst die Wissenschaftsfreiheit „nicht den Schutz eines Erwerbs- oder Gewinnstrebens“.29

15 Der urheberrechtliche Begriff der Wissenschaft hat mit methodengerechter Wahrheitssuche und intrinsischer Wahrheitsliebe nichts zu tun. Lehrpläne werden als wissenschaftliches Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingeordnet, weil sich „der [urheberrechtliche, A.P.] Bereich der Wissenschaft … nicht nur auf Forschung und Lehre im engeren verfassungsrechtlichen Sinne [beschränkt].“30 Eine wissenschaftliche Darstellung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zeichnet sich dadurch aus, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand dient. Dabei lässt die Rechtsprechung die Vermittlung „einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse“ genügen Das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft

[Seite 145]

und subsumiert Kreuzwort- und Silbenrätsel sowie Lernspiele für Kleinkinder.31 Solche Produkte haben zweifellos einen ökonomischen Wert, um dessen Zuordnung gestritten wird. Auch mögen sie Gegenstand der Forschung sein. Lehrpläne, Kreuzworträtsel und Lernspiele dürften indes noch nie als wissenschaftliche Beiträge Eingang in eine Fachzeitschrift gefunden haben.32

C. Wissenschaftstheoretische Perspektive: Das Urheberrecht in der Wissenschaft

[...]

20 [...] Der Reputationserwerb setzt lediglich voraus, dass Wissenschaftler geltend machen können, Autor bestimmter Äußerungen zu sein. Dieses ideelle Interesse gewährleistet das Urheberpersönlichkeitsrecht in Gestalt des Integritätsschutzes und des Namensnennungsrechts.


7 BGH I ZR 157/77, 7.12.1979, GRUR 1980, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica; BGH I ZR 29/79, 27.2.1981, GRUR 1981, 520, 521 f. – Fragensammlung; BGH I ZR 16/89, 12.7.1990, GRUR 1991, 130, 132 f. – Themenkatalog.

8 OLG Frankfurt a.M. 11 U 66/11, 27.03.2012, ZUM 2012, 574, 579; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 64.

9 Rieble, Autorenfreiheit und Publikationszwang, in: Reuß/Rieble, Autorschaft als Werkherrschaft in digitaler Zeit, 2009, 29, 44.

27 BVerfG 1 BvR 424/71 u. 1 BvR 325/72, 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 112 ff. – Hochschulurteil; BVerfG 1 BvR 333/75 u.a., 1.3.1978, BVerfGE 47, 327, 367 – Hessisches Universitätsgesetz.

28 BVerfG 1 BvR 434/87, 11.1.1994, NJW 1994, 1781, 1782.

29 BVerfG 2 BvR 1121/06 u.a., 28.9.2007, juris Rn. 26 m.w.N.; Bäuerle, Open Access zu hochschulischen Forschungsergebnissen? Wissenschaftsfreiheit in der Informationsgesellschaft, in: Britz, Forschung in Freiheit und Risiko, 2012, 1, 10.

30 BGH I ZR 16/89, 12.7.1990, GRUR 1991, 130, 132 f. – Themenkatalog.

31 BGH I ZR 140/09, 1.6.2011, GRUR 2011, 803 Rn. 43 m.w.N. – Lernspiele; OLG München 6 U 2093/88, 19.9.1991, GRUR 1992, 510, 510 ff. – Rätsel.

32 Zum wissenschaftlichen Aufsatz als wissenschaftliche Kommunikation kennzeichnendes Format siehe Stichweh, Einheit und Differenz im Wissenschaftssystem der Moderne, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft – revisited, 2007, 213, 218.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Sichter

[3.] Analyse:Ulm/Fragment 223 38 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:20 Schumann
Erstellt: 17. September 2015, 13:26 (SleepyHollow02)
Dreier Schulze 2013, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: re. Sp., 38-50
Quelle: Dreier Schulze 2013
Seite(n): § 13, Zeilen: Rn. 2
Während die dualistische Theorie zwischen einem vermögensrechtlichen und einem davon getrennten persönlichkeitsrechtlichen Teil des Urheberrechts unterscheidet,24 sind nach der monistischen Theorie, der das deutsche Urheberrechtsgesetz folgt, beide Komponenten miteinander verflochten. So haben die urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechte durchaus einen materiellen Gehalt, wie umgekehrt die Verwertungsrechte einen persönlichkeitsrechtlichen Kern besitzen. Von Eugen Ulmer25 stammt die anschauliche Baummetapher: Die ideellen und materiellen Interessengruppen sind die Wurzeln, das einheitliche Urheberrecht bildet den Stamm, und die einzelnen Befugnisse des Urhebers lassen sich mit den Ästen und Zweigen vergleichen, die ihre Kraft aus beiden Wurzeln ziehen. Mal überwiegt der ideelle, mal der materielle Gehalt.

24 Die dualistische Theorie (Josef Kohler, in: Wandtke, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, S. 14) trennt Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht/Immaterialgüterrecht, die monistische Theorie sieht im Urheberrecht ein einheitliches Recht (Eugen Ulmer: Mischform eigener Art, in: Wandtke, ibid., S. 14f.).

25 Ulmer (Fn. 14), S. 116.

Während die dualistische Theorie zwischen einem vermögensrechtlichen Teil und einem hiervon getrennten persönlichkeitsrechtlichen Teil des Urheberrechts unterscheidet, sind nach der monistischen Theorie, welcher das deutsche Urheberrechtsgesetz folgt, beide Teile untrennbar ineinander verflochten (vgl SL/Schricker/Loewenheim Einl Rn 28). Bei sämtlichen Rechten überlappen sich sowohl ideelle als auch materielle Interessen des Urhebers; denn die Persönlichkeitsrechte haben durchaus auch einen materiellen Gehalt, wie umgekehrt die Verwertungsrechte einen persönlichkeitsrechtlichen Kern besitzen. Besonders anschaulich hat dies Eugen Ulmer (Ulmer S. 116) beschrieben. Er verglich den Urheberrechtsschutz und die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse mit einem Baum. Die beiden ideellen und materiellen Interessengruppen sind dessen Wurzeln, das einheitliche Urheberrecht bildet den Stamm, und die einzelnen Befugnisse des Urhebers lassen sich mit den Ästen und Zweigen vergleichen, die ihre Kraft aus beiden Wurzeln ziehen. Mal überwiegt ihr ideeller, mal ihr materieller Gehalt.
Anmerkungen

Die Quelle ist anderweitig mehrfach zitiert.

Sollte sich der hier wiedergebene Gedanke als urheberrechtliches Trivialwissen erweisen (wogegen die Belege in beiden Texten sprechen), wäre das Fragment der Kategorie "keine Wertung" oder "kein Plagiat" zuzordnen.

Sichter
(SleepyHollow02)

[4.] Analyse:Ulm/Fragment 224 17 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:22 Schumann
Erstellt: 16. September 2015, 18:33 (Schumann)
Fragment, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: li. Sp. 17 ff. (sowie 102-114) - re. Sp. letzte Zeile (sowie 101-123))
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 142, 143, 144, Zeilen: 142: re. Sp. vorletzte Zeile - 143: li. Sp. 1-12, re. Sp. 26 ff. - 144: li. Sp. 1-43, 52-60(?), re.Sp. 11-17
Auch unkörperliche Veröffentlichungen i.S. des § 15 Abs. 2 UrhG, also Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrechte, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen, Einstellen in das Internet können Gegenstand kommerzieller Verwertungsrechte sein, mit deren Hilfe das Urheberrecht für die Bereiche der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst private, eigentumsbasierte Geschäftsmodelle institutionalisiert.27

Dies wird nun durch die digitale Werkverwertung wesentlich verstärkt: Noch nie war mehr qualitätsgeprüftes, strukturiertes und vernetztes Wissen so vielen Menschen an ihrem Arbeitsplatz verfügbar wie in Zeiten digitaler Verlagsdatenbanken.28 Durch die zugangskontrollierte Online-Datenbank wird dem „Rechtsinhaber“ - in der Regel dem Wissenschaftsverlag und nicht dem originären Urheber - zu diesem Zweck „in letzter Konsequenz ... die volle Herrschaft an der Information“ vermittelt.29 Eine solche rechtlich exklusive Vermarktung30 wissenschaftlicher Ergebnisse lässt sich bis zu einem Pay-per-use-Geschäftsmodell ausweiten, indem technische Zugangs- und Kopierkontrollen eingesetzt werden, deren Umgehung durch ergänzende Schutzbestimmungen in §§ 95a ff. UrhG verboten ist und die in den Endnutzer-Lizenzverträgen abgebildet werden. Schon der isolierte Zugriff auf einen einzelnen Datensatz und damit die einzelne wissenschaftliche Information ist dann vom Erwerb einer entgeltlichen Lizenz abhängig. Dadurch wird der wissenschaftliche Output zum handelbaren Wirtschaftsgut.31

c) Ausschaltung der Gemeinfreiheit wissenschaftlicher Erkenntnisse durch zugangskontrollierte Online-Datenbanken

Wird der wissenschaftliche Output durch zugangskontrollierte Online-Datenbanken zum solchermaßen exklusiv handelbaren Wirtschaftsgut, so hat dies zur Konsequenz, dass die Schranken des Urheberrechts zur Gemeinfreiheit wissenschaftlicher Lehren, Theorien und Systeme nicht mehr funktionieren. Denn jeder noch so geringfügige Eingriff in die technisch vermittelte Herrschaft über den Datenbankinhalt widerspricht dem Geschäftsmodell, das auf vollständiger Digitalisierung der Zugriffsrechte und Zahlungspflichten beruht. Zustimmungsfreie Vervielfältigungen der Datenbankinhalte unter Berufung auf § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. auf die §§ 44a ff. UrhG würden die Wirtschaftlichkeit einer zugangskontrollierten Online-Datenbank gefährden oder zumindest unverhältnismäßig erschweren. Das Ausschalten technischer Zugangsbarrieren wäre eine Vertrags- oder sogar eine strafbare Urheberrechtsverletzung.32 Mit dieser an die Begrenzung der Störerhaftung der Anbieter legaler Internetdienste angelehnten Argumentation begründet die Rechtsprechung den Vorrang des zugangskontrollierten Datenbankmodells gegenüber der ohnehin eingeschränkten und praktisch irrelevanten Durchsetzung von Schrankenbestimmungen gegen technische Schutzmaßnahmen im Online-Bereich gemäß § 95b Abs. 3 UrhG.33

So steht der zustimmungsfreie elektronische Kopienversand durch Bibliotheken unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Online-Zugang zu den betreffenden Werk(teil)en nicht offensichtlich zu angemessenen Bedingungen vom Rechtsinhaber ermöglicht (angeboten) wird.34 Die Schranke für elektronische Leseplätze kann von den Rechtsinhabern jedenfalls im Rahmen von Lizenzverträgen mit den privilegierten Bibliotheken abbedungen werden; der BGH tendiert dazu, die Regelung bereits dann für nicht einschlägig zu erachten, wenn der Verlag das betreffende Werk als E-Book anbietet.35 Die zulässige öffentliche Zugänglichmachung für Forschungszwecke gemäß § 52a UrhG formuliert eine lediglich befristete Nutzungsfreiheit innerhalb kleinerer Forschungsteams;36 sie steht zudem unter dem Vorbehalt, dass das betreffende Werk oder der relevante Werkteil vom jeweiligen Rechtsinhaber nicht zu angemessenen Bedingungen über das Internet angeboten wird.37 Gleiches sollte nach dem „Grundsatz des Vorrangs vertraglicher Beziehungen“38 schließlich für die Zulässigkeit digitaler Kopien für eigene wissenschaftliche Zwecke (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG) gelten. Es könnte an der Gebotenheit i.S. des §53 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 UrhG fehlen, wenn das kopierte Werk von einem Verlag in elektronischer Form zu angemessenen Bedingungen über eine Online-Datenbank angeboten wird.39 [Eine solche strenge Auslegung der Voraussetzung der Gebotenheit lässt sich aus dem Drei-Stufen-Test in Art. 5 Abs. 5 der RiL 2001/29/EG herleiten, weil ansonsten die Verwertung des Werks zu stark beeinträchtigt würde.]

Nach dieser Lesart des § 95b UrhG bleibt aus dem Kreis der wissenschaftsrelevanten Schranken im digitalen Zeitalter nur noch das Zitatrecht vorbehaltlos und vergütungsfrei ge-[währleistet.]


27 Eigentum verkoppelt das Rechtssystem strukturell mit dem Wirtschaftssystem; Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993, S.446.

28 Siehe Brintzinger Leviathan 38 (2010), 331,336: die Universitätsbibliothek München ermöglicht ihren Nutzern Zugang zu mehr als 50 000 Zeitschriften und damit etwa das Zehnfache dessen, was die Bibliothek früher an gedruckten Abonnements zur Verfügung stellen konnte; Finch Group Report, Accessibility, sustainability, excellence: how to expand access to research publications, 2012, http://www.researchinfonet.org/wp-content/uploads/2012/06/Finch-Group-report-FINAL-VERSION.pdf.

29 Hilty GRUR Int. 2006, 179, 181.

30 Dazu Weingart, Die Stunde der Wahrheit, 2001, S. 329f.

31 Peifer GRUR 2009, 22 ff.: „Eigentumsfunktion“ im Gegensatz zur urheberpersönlichkeitsrechtlichen „Authentizitätsfunktion“.

32 Zu diesem Geschäftsmodell Peukert, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, S. 11, 24 ff. m. w. N.

32 In diesem Sinne die Rechtsprechung zur Begrenzung der Störerhaftung der Anbieter legaler Internetdienste; vgl. zuletzt BGH NJW 2013, 784, 786 - Alone in the Dark.

34 § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG und obiter LG Frankfurt/Main ZUM 2011, 582,584.

35 So in der Tendenz der Vorlagebeschluss BGH GRUR 2013, 503, 504 f. - Elektronische Leseplätze.

36 Gemäß § 137k UrhG gilt die Schranke in § 52a UrhG nur bis 31.12.2014; kritisch zur zeitlichen Begrenzung BR-Drucks. 737/1/12, S. 2; zum Anwendungsbereich von § 52 Abs. 1 Nr. 2 UrhG vgl. BT-Drucks. 15/ 837, S. 34.

37 BGH GRUR 2013,1220,1224f. - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Vorinstanz OLG München ZUM-RD 2011, 603, 614f. (die Angemessenheit könne zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement oder wenn nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs angeboten werde, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden soll).

38 BGH GRUR 2013, 503, 504 - Elektronische Leseplätze unter Hinweis auf Erwägungsgrund 45 der RiL 2001/29/EG.

39 In diesem Sinne Berger GRUR 2010, 1058, 1064, der allgemein von einem Vorrang vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten ausgeht.

[Seite 142]

3 [...] Mit gutem Grund lässt sich sagen, dass noch nie mehr qualitätsgeprüftes, strukturiertes und

[Seite 143]

vernetztes Wissen so vielen Menschen an ihrem Arbeitsplatz verfügbar war wie in Zeiten digitaler Verlagsdatenbanken.

2 Just jenes Geschäftsmodell – die zugangskontrollierte Online-Datenbank – wird vom geltenden Urheberrecht durch eine Kombination aus rechtlicher und technischer Ausschließlichkeit ermöglicht und gefördert. Dem „Rechtsinhaber“ – in der Regel der Wissenschaftsverlag und nicht der originäre Urheber – wird zu diesem Zweck „in letzter Konsequenz … die volle Herrschaft an der Information“ vermittelt,3 die als solche zu einem als handelbaren Wirtschaftsgut wird:4

[...]

7 Diese rechtliche Exklusivität lässt sich bis zu einem Pay-per-use-Geschäftsmodell ausweiten, indem technische Zugangs- und Kopierkontrollen eingesetzt werden, deren Umgehung gem. §§ 95a ff. UrhG verboten ist und die zudem in den Endnutzer-Lizenzverträgen abgebildet werden. Auf diesem Wege kann bereits der isolierte Zugriff auf einen einzelnen Datensatz und damit die einzelne wissenschaftliche Information vom Erwerb einer entgeltlichen Lizenz abhängig gemacht werden. Wer technische Zugangsbarrieren ausschaltet, begeht eine Vertrags- sowie eine ggf. strafbare Urheberrechtsverletzung.14

8 In dieser „himmlischen Jukebox“15 haben die Schranken des Urheberrechts keinen Platz mehr. Denn jeder noch so geringfügige Eingriff in die technisch vermittelte Herrschaft über den Datenbankinhalt untergräbt die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells, das auf vollständiger Computerisierung der Zugriffsrechte und Zahlungspflichten beruht. Sähe sich ein Datenbankhersteller mit massenhaften Anfragen von Personen konfrontiert, die keine Lizenz erworben haben, aber unter Berufung auf § 87c Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. die §§ 44a ff. UrhG dennoch Datenbankinhalte vervielfältigen wollen, würden sich schnell – so die kaum je ausgesprochene Befürchtung – prohibitive Kosten einstellen, die das Geschäftsmodell der zugangskontrollierten Online-Datenbank wirtschaftlich gefährden oder unverhältnismäßig erschweren würden.16 Deshalb wird solchen Begehren die rechtliche Grundlage entzogen. Die ohnehin eingeschränkte und praktisch irrelevante Durchsetzung von Schrankenbestimmungen gegen technische Schutzmaßnahmen gilt im Online-Bereich gem. § 95b Abs. 3 UrhG nicht.

9 Und selbst wenn gesetzlich zulässige, digitale Nutzungen von Werken zu wissenschaftlichen Zwecken vorgenommen werden können, ohne dass hierfür Digital Rights Management (DRM)-Systeme ausgeschaltet werden müssen, räumt das geltende Urheberrecht dem zugangskontrollierten Datenbankmodell systematisch Vorrang ein. Der zustimmungsfreie elektronische Kopienversand durch Bibliotheken steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Online-Zugang zu den betreffenden Werk(teil)en nicht offensichtlich zu angemessenen Bedingungen vom Rechtsinhaber ermöglicht (angeboten) wird.17 Die Schranke für elektronische Leseplätze kann von den Rechtsinhabern jedenfalls im Rahmen von Lizenzverträgen mit den privilegierten Bibliotheken abbedungen werden; der Bundesgerichtshof tendiert dazu, die Regelung bereits dann für nicht einschlägig zu erachten, wenn der Verlag das betreffende Werk als E-Book anbietet.18 Die zulässige öffentliche Zugänglichmachung für Forschungszwecke gem. § 52a UrhG ist nicht nur eine prekäre, weil lediglich befristete Nutzungsfreiheit innerhalb kleinerer Forschungsteams;19 sie steht zudem wiederum unter dem Vorbehalt, dass das betreffende Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechtsinhaber nicht zu angemessenen Bedingungen über das Internet angeboten wird. Eine gleichwohl stattfindende Nutzung sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Dreistufentests nicht geboten.20 Selbiges müsste nach dem „Grundsatz des Vorrangs vertraglicher Beziehungen“21 schließlich für die Zulässigkeit digitaler Kopien für eigene wissenschaftliche Zwecke (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) gelten. Diese Nutzungsfreiheit stünde somit ebenfalls unter dem Vorbehalt, dass das individuell kopierte Werk nicht offensichtlich von einem Verlag in elektronischer Form zu angemessenen Bedingungen über eine Online-Datenbank angeboten wird.22

10 Nach dieser Lesart bliebe aus dem Kreis der wissenschaftsrelevanten Schranken im digitalen Zeitalter nur noch das Zitatrecht vorbehaltlos und vergütungsfrei gewährleistet. [...]

11 Insgesamt zeigt sich, dass die Schranken des Wissenschaftsurheberrechts im digitalen Zeitalter auch ohne Rücksicht auf den Vorrang von DRM-Systemen eher symbolischen Charakter haben.23 Zur effizienten Digitalisierung der wissenschaftlichen Kommunikation tragen sie nicht in relevanter Weise bei. Vielmehr flankieren selbst die Schranken des Urheberrechts das zugangskontrollierte Datenbankmodell der Wissenschaftsverlage.24

II. Kompatibilität mit dem Zweck des Urheberrechts

12 Doch entspricht all dies nur der inneren Logik und der primären, historisch gewachsenen Zwecksetzung des Urheberrechts. Es stellt in Gestalt der kommerziellen Verwertungsrechte25 Instrumente bereit, um die dezentral-marktmäßige Produktion und Verbreitung von Werken und anderen immateriellen Schutzgegenständen zu ermöglichen. Jene Rechtsobjekte werden durch die ausschließlichen, fungiblen Rechte zu handelbaren Wirtschaftsgütern. Der ganze Sinn und Zweck des Urheberrechts besteht mit anderen Worten darin, für die Bereiche der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst private, eigentumsbasierte Geschäftsmodelle zu institutionalisieren und damit diese gesellschaftlichen Sphären der marktmäßigen Organisation zu erschließen.26


2 Siehe Brintzinger, Piraterie oder Allmende der Wissenschaften?, Leviathan 38 (2010), 331, 336 (die Universitätsbibliothek der LMU München biete Zugang zu mehr als 50.000 Zeitschriften an; dies sei etwa das Zehnfache dessen, was die Bibliothek in Zeiten gedruckter Abonnements zur Verfügung stellen konnte); Finch Group Report, Accessibility, sustainability, excellence: how to expand access to research publications, 2012, http://www.researchinfonet.org/wp-content/uploads/2012/06/Finch-Group-report-FINAL-VERSION.pdf, 4.

3 Hilty, Das Urheberrecht und der Wissenschaftler, GRUR Int. 2006, 179, 181; Reichman/Okediji, When Copyright Law and Science Collide: Empowering Digitally Integrated Research Methods on a Global Scale, Minnesota Law Review 96 (2012), 1362, 1418.

4 Zu dieser Tendenz Weingart, Die Stunde der Wahrheit, 2001, 329 f.

[...]

14 Dazu Peukert, Der Schutzbereich des Urheberrechts und das Werk als öffentliches Gut, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, 11, 24 ff. m.w.N.

[15 Goldstein, Copyright’s Highway: From Gutenberg to the Celestial Jukebox, 2003.]

16 In diesem Sinne die Rechtsprechung zur Begrenzung der Störerhaftung der Anbieter legaler Internetdienste; vgl. zuletzt BGH I ZR 18/11, 12.7.2012, Rn. 28 m.w.N. - Alone in the Dark.

17 § 53a Abs. 1 S. 2 UrhG und obiter LG Frankfurt a.M. 2-06 O 378/10, 16.3.2011, ZUM 2011, 582, 584 f.

18 So in der Tendenz der Vorlagebeschluss BGH I ZR 69/11, 20.9.2012, BeckRS 2012, 04411 Rn. 18 – Elektronische Leseplätze.

19 Vgl. § 137k UrhG und kritisch hierzu Bundesrat, 5.12.2012, BR-Drucks. 737/1/12, 2; zum Anwendungsbereich von § 52 Abs. 1 Nr. 2 UrhG Bundestag, 9.4.2012, BT-Drucks. 15/837, 34.

20 BGH I ZR 84/11, 20.3.2013 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Vorinstanz OLG München 6 WG 12/09, 24.3.2011, ZUMRD 2011, 603, 614 f. (die Angemessenheit könne zu verneinen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement oder wenn nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs angeboten werde, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden soll).

21 BGH I ZR 69/11, 20.9.2012, Rn. 18 - Elektronische Leseplätze unter Hinweis auf ErwGrd. 45 UrhRL 2001/29.

22 In diesem Sinne Berger, Die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlicher Werke für Zwecke der akademischen Lehre - Zur Reichweite des § 52a I Nr. 1 UrhG, GRUR 2010, 1058, 1064.

23 Hilty (Fn. 3), GRUR Int. 2006, 179; Sandberger, Behindert das Urheberrecht den Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen?, ZUM 2006, 818, 828; Pflüger, Positionen der Kultusministerkonferenz zum Dritten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft – „Dritter Korb“, ZUM 2010, 938, 940 („grenzwertig marginal“).

24 Peifer, Wissenschaftsmarkt und Urheberrecht: Schranken, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, GRUR 2009, 22, 25.

25 Peifer (Fn. 24), GRUR 2009, 22 ff. („Eigentumsfunktion“ im Gegensatz zur urheberpersönlichkeitsrechtlichen „Authentizitätsfunktion“).

26 Eigentum verkoppelt das Rechtssystem strukturell mit dem Wirtschaftssystem; Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993, 446.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Sichter

[5.] Analyse:Ulm/Fragment 226 34 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:25 Schumann
Erstellt: 17. September 2015, 20:53 (Schumann)
Fragment, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: re. Sp. (1-34) 34-41
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): (145) 146, 153, Zeilen: 146: li. Sp. 52; 153: Fn. 55
Damit wissenschaftliche Erkenntnisse überprüft, verwertet oder widerlegt werden können, müssen sie veröffentlicht werden.55 Unveröffentlichte Manuskripte zählen nicht zur wissenschaftlichen Literatur, da sie niemandem zugänglich sind und daher auch nicht für eine weitergehende wissenschaftliche Auswertung herangezogen werden können.56 Die Wissenschaft hat ein Interesse an möglichst umfassendem und freiem Zugang zu Informationen, um die weitergehende Schaffung von Wissen zu erleichtern. Relevant ist vor allem, was an Neuem entdeckt wird.57

Das wissenschaftsspezifische Interesse an neuem Wissen58 und an der Wahrheitsfindung ist dem auf den Schutz der rechtmäßigen Verwendung eines Werkes gerichteten Urheberrecht als solches fremd, da wissenschaftliche Erkenntnisse durch ihre Gemeinfreiheit an sich ohnehin nicht schutzfähig sind. Das Urheberrecht interessiert sich nur für das Bestehen ausreichender Nutzungsbefugnisse.59 Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind entgeltorientiert, die Währung für wissenschaftlichen Erfolg ist eine andere. Auch weitere Strukturunterschiede zwischen urheberrechtlichem Verwertungsschutz und wissenschaftlicher Kommunikation lassen sich ausmachen: Schutzgegenstand des Urheberrechts ist allein das Werk.60 Schutzfähig ist nicht der Diskurs wissenschaftlicher Tätigkeit und nicht der Inhalt an sich, sondern nur die Form der Darstellung. Besonders geschützt wird das Werk, solange es nicht veröffentlicht ist: Gemäß § 12 UrhG entscheidet allein der Urheber, ob er sein Werk veröffentlicht oder nicht. Urheber ist auch nicht unbedingt derjenige, der die wissenschaftliche Erkenntnis entwickelt hat, weil diese an sich nicht schutzfähig ist.61 Für die Urheberschaft kommt es allein darauf an, dass die Entdeckung in einer bestimmten Form dargestellt wird. Dabei muss es sich bei der Person des Urhebers immer um ein Individuum handeln. Kollektive können nicht „Schöpfer“ i. S. des Urheberrechts sein. Hier können sich ernsthafte Friktionen zwischen dem urheberrechtlichen Namensnennungsrecht, das nur demjenigen zusteht, der einen Beitrag formuliert bzw. die Darstellungen erzeugt hat, und der wissenschaftlichen Namensnennungspraxis ergeben, wonach auch diejenigen als „Autoren“ genannt werden, die „nur“ Rohdaten oder Wissen beigesteuert haben.


55 M. Polanyi Minerva 38 (2000), 1, 6.

56 Zu der Tendenz, Wissenschaft nur zum Zwecke der Veröffentlichung zu betreiben, Theisohn, Literarisches Eigentum, 2012, S. 105 ff.

57 Popper; Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. II, 7. Aufl. 1992, S. 254 (öffentlicher Charakter der wissenschaftlichen Methode).

58 Siehe die Nachweise in Fn. 48 [= Merton, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1972, S. 45, 47; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft - revisited, 2007, S. 213, 217; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, S. 66 ff. (prozesshafter Vorgang).]

59 Merton, in: Weingart (Fn. 48), S. 45, 47.

60 Siehe mit Blick auf den Buchdruck Luhmann (Fn. 49), S. 603.

61 Dreier/Schulze (Fn. 12 [= UrhG, 4. Aufl. 2013]), § 2 Rn. 41.

[Seite 145]

Solche Produkte [= Kreuzworträtsel, Lernspiele] haben zweifellos einen ökonomischen Wert, um dessen Zuordnung gestritten wird. Auch mögen sie Gegenstand der Forschung sein. Lehrpläne, Kreuzworträtsel und Lernspiele dürften indes noch nie als wissenschaftliche Beiträge Eingang in eine Fachzeitschrift gefunden haben.32

[...]

Das Urheberrecht hingegen operiert mit der Leitdifferenz Recht/Unrecht und exkludiert im Hinblick auf die Frage, wer über eine ausreichende Nutzungsbefugnis verfügt, was wiederum primär von der individuellen Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit abhängt.38

[Seite 146]

Die einzelnen Anläufe müssen publiziert werden und zugänglich bleiben, damit über Zitate Verknüpfungen hergestellt, Aussagen kritisch überprüft und ggf. falsifiziert werden können.45 Als wissenschaftlich relevant und originell gilt die Leistung, neue Wahrheiten auszusprechen, also etwas zu entdecken oder zu erfinden;46 in den Geisteswissenschaften findet auch die Art und Weise (die „Form“), wie Wahrheit erklärt und vermittelt wird, Anerkennung.47 Unveröffentlichte Manuskripte entziehen sich diesem Wettbewerb der Ideen von vornherein und zählen daher schon gar nicht zum wissenschaftlichen Diskurs.48 [...]

Die Strukturmerkmale des Urheberrechts besagen in all diesen Hinsichten etwas Anderes und zum Teil das glatte Gegenteil: Rechtsobjekt des Urheberrechts ist nicht ein dynamischer Prozess, sondern eine genau zu identifizierende, für immer feststehende Einzelheit: das Werk.53 [...] Hierbei ist stets eine individuelle Zuordnung der geistigen Leistung zu einem bestimmten Autor vorzunehmen; Kollektive können nicht „Schöpfer“ sein. Schließlich existiert kein Welturheberrecht. Der globalen Kommunikation unterliegt ein Flickenteppich von mehr als 180 nationalen Urheberrechten, die einer Fragmentierung des Internets entlang längst überwunden geglaubter Staatsgrenzen Vorschub leisten.55


[Seite 153]

32 Zum wissenschaftlichen Aufsatz als wissenschaftliche Kommunikation kennzeichnendes Format siehe Stichweh, Einheit und Differenz im Wissenschaftssystem der Moderne, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft – revisited, 2007, 213, 218.

38 Merton, in: Weingart (Fn. 37 [= Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1973]), 45, 47.

45 M. Polanyi, The Republic of Science: Its Political and Economic Theory, Minerva 38 (2000), 1, 7 („The network is the seat of scientific opinion.“); Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Band II, 2003, 254; Schmidt-Assmann, Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG als Organisationsgrundrecht, FS Thieme 1993, 697, 698; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck (Fn. 32), 213, 219; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

46 Popper (Fn. 45), 254 (öffentlicher Charakter der wissenschaftlichen Methode).

47 M. Polanyi (Fn. 45), Minerva 38 (2000), 1, 6.

48 Zu diesem Unterschied Theisohn, Literarisches Eigentum, 2012, 98, 116.

53 Siehe mit Blick auf den Buchdruck Luhmann (Fn. 36), 603; zur Frage, ob die Computerisierung hier einen „entscheidenden Wandel“ auslöse offen a.a.O., 607.

55 Hier können sich ernsthafte Friktionen zwischen dem urheberrechtlichen Namensnennungsrecht, das nur demjenigen zusteht, der einen Beitrag formuliert bzw. die Darstellungen erzeugt hat, und der wissenschaftlichen Namensnennungspraxis ergeben, wonach auch diejenigen als „Autoren“ genannt werden, die „nur“ Rohdaten oder Wissen beigesteuert haben.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Für die Zeilenzählung berücksichtigt wird nur die wörtliche Übernahme von Fn. 55 der Quelle (sowie ein Satz von S. 146, der sich in dem untersuchten Aufsatz unmittelbar davor findet).

Der darüber hinaus erfolgte Vergleich auch des Referenzteils (Fn. 55 ff.) inkl. der zugehörigen Passagen im Haupttext des untersuchten Aufsatzes offenbart für die Quellennachweise ebenfalls gewisse Parallelen, die nicht bewertet werden. [Evtl. kann dieser Teil auch wieder gelöscht und das Fragment auf seinen Kern reduziert werden.]

Sichter

[6.] Analyse:Ulm/Fragment 228 19 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:26 Schumann
Erstellt: 18. September 2015, 22:47 (Schumann)
Fragment, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: li. Sp. 19-22, 26-29, 104-107, 110-116
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 149, 154, 155, Zeilen: 149: re. Sp. 14-17, 33-38; 154: 93; 155: Fn. 97-98
IV. Open Access und die Unzulänglichkeit urheberrechtlicher Lösungen

1. Vereinbarkeit von Open Access-Veröffentlichungen mit dem Urheberrecht

Mit dem geltenden Urheberrecht sind Open Access-Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Beiträgen vereinbar: Inhaber des Urheberrechts an wissenschaftlichen Werken ist zunächst der Urheber selbst.72 [...] Möglich ist jedoch die unentgeltliche Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an jedermann74 oder die formlose und konkludente Einwilligung in übliche Nutzungshandlungen.75


72 Zu Ausnahmen nach deutschem Urhebervertrags- und Arbeitsrecht siehe BGH NJW 1991, 1480, 1483 - Grabungsmaterialien; KG NJW-RR 1996, 1066 - Poldok; LG Köln NJW-RR 2000, 1294, 1295; zu Computerprogrammen Dreier/Schulze (Fn. 12), § 69b Rn. 7.

[...]

74 Siehe §§31a Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 3 Satz.3, 32a Abs. 3 Satz 3, 32c Abs. 3 Satz 2 UrhG; sowie BT-Drucks. 14/6433, S. 15; BT-Drucks. 14/8058, S. 18f. BT-Drucks. 16/1828, S. 37; BT-Drucks. 16/5939, S. 44..

[...]

75 BGH NJW 2008, 751, 754 - Drucker und Plotter I; BGH NJW 2010, 2731, 2735 - Vorschaubilder I; BGH NJW 2012, 1886, 1887 - Vorschaubilder II; Peukert, in: Festschrift für Wandtke, 2013, S. 459, 464ff. m. w.N. zur überwiegend ablehnenden Literatur.

[Seite 149]

1. Open Access und Urheberrecht

46 Dieses Ideal lässt sich in der Tat ohne Änderung des Urheberrechts erreichen. Originäre Inhaber des Urheberrechts an wissenschaftlichen Werken sind in aller Regel die Wissenschaftler.93 [...] Und selbst das insofern restriktive deutsche Urheberrecht sieht ausdrücklich vor, dass der Urheber jedermann ein einfaches, unentgeltliches Nutzungsrecht einzuräumen vermag;97 hinzu tritt die Gestaltungsvariante, formlos und konkludent in übliche Nutzungshandlungen einzuwilligen.98


[Seite 154]

93 Zu Ausnahmen nach deutschem Urhebervertrags- und Arbeitsrecht siehe BGH I ZR 244/88, 27.9.1990, NJW 1991, 1480, 1483 – Grabungsmaterialien; KG 5 U 2189/93, 6.9.1994, NJWRR 1996, 1066 – Poldok; LG Köln 28 O 161/99, 1.9.1999, NJW-RR 2000, 1294, 1295; zu Computerprogrammen Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69b Rn. 7.

[Seite 155]

97 Siehe §§ 31a Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 3 S. 3, 32a Abs.3 S. 3, 32c Abs. 3 S. 2 UrhG sowie BT-Drucks. 14/6433, 15; BT-Drucks. 14/8058, 19; BT-Drucks. 16/1828, 37; BT-Drucks. 16/5939, 44.

98 BGH I ZR 94/05, 6.12.2007, NJW 2008, 751 Rn. 27 – Drucker und Plotter I; BGH I ZR 69/08, 29.4.2010, NJW 2010, 2731 Rn. 28 ff., 33 ff. – Vorschaubilder I; BGH I ZR 140/10, 19.10.2011, NJW 2012, 1886 Rn. 16 ff. – Vorschaubilder II; Peukert, Der digitale Urheber, in: Bullinger u.a., FS Wandtke, 2013, 455 ff. m.w.N. zur überwiegend ablehnenden Literatur.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle, der erkennbar auch die Referenzen entnommen sind, bleibt ungenannt.

Sichter


Fragmente (Verdächtig / Keine Wertung)

4 Fragmente

[1.] Analyse:Ulm/Fragment 226 22 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:35 Schumann
Erstellt: 18. September 2015, 22:00 (Schumann)
Fragment, KeineWertung, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: li. Sp. 22 ff.
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 145, 146, 151, Zeilen: 145: li. Sp. 45 ff. - 146: re. Sp. 1
III. Vereinbarkeit von Open Access mit den Kommunikationsbedingungen und Verwertungsinteressen in der Wissenschaft

1. Wissenschaftsspezifische Verwertungsinteressen

Wissenschaft strebt nach der Ergründung neuen Wissens,48 ihre Akteure motiviert die Lust an der freien Wahrheitssuche und das Streben nach wissenschaftlicher Reputation.49 Für den Reputationserwerb genügt die Veröffentlichung unter eigenem Namen.50 Das für den Wissenschaftler entscheidende Namensnennungsrecht ergibt sich aus § 13 UrhG und ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts.51 Die Wissenschaftlichkeit einer Aussage hängt davon ab, dass sie auf Wahrheitserkenntnis52 gerichtet ist und ihr Urheber über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.53 Der Unterschied zwischen wahren und unwahren Aussagen entscheidet über Sein oder Nichtsein in der wissenschaftlichen Kommunikation.54


48 Merton, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1972, S. 45, 47; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft - revisited, 2007, S. 213, 217; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, S. 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

49 W. v. Humboldt, in: Flitner/Giel, Wilhelm von Humboldt, Werke, Bd. IV, 1964, S. 255; Merton, in: Weingart (Fn. 48), S. 45, 53 ff.; vgl. auch Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, 1990, S. 446.

50 Vgl. zum Namen als Renomméeindikator Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler, Medienwandel als Wandel von Interaktionsformen, 2010, S. 158, 169).

51 Dreier/Schulze (Fn. 12 [= UrhG, 4. Aufl. 2013]), § 13 Rn. 1.

52 BVerfGE 35, 79, 112; 127, 87, 115.

53 Luhmann (Fn. 49), S. 122 ff.

54 Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler (Fn. 50), S. 158, 162; Luhmann (Fn. 49), S. 9; Weingart, Die Stunde der Wahrheit, 2. Aufl. 2005, S. 330; Peifer GRUR 2009, 22 („Urheberrecht und Wissenschaftsfreiheit befinden sich miteinander in einem tiefen Konflikt“); Reichman/Okediji Minnesota Law Review 96 (2012), 1362, 1425.

[Seite 145]

19 Spezifisch wissenschaftliche Kommunikation orientiert sich an der Leitdifferenz zwischen wahren und unwahren Aussagen,35 Ob ein Beitrag oder ein Kommunikationsteilnehmer dem Wissenschaftssystem zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob die Äußerung auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist bzw. ob der Sprecher über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.36 Ziel des wissenschaftlichen Gesamtunternehmens Gesamtunternehmens ist die Ausweitung des gesicherten Wissens.37 [...]

20 [...] Vorrangige Bedeutung besitzen vielmehr intrinsische Motivationsquellen wie insbesondere die Freude an einsamer und freier Wahrheitssuche40 sowie das extrinsische Motiv, wissenschaftliche Reputation zu erlangen, die sich später ggf. versilbern lässt.41 Der Reputationserwerb setzt lediglich voraus, dass Wissenschaftler geltend machen können, Autor bestimmter Äußerungen zu sein. Dieses ideelle Interesse gewährleistet das Urheberpersönlichkeitsrecht in Gestalt des Integritätsschutzes und des Namensnennungsrechts. Im Gegensatz zu den Verwertungsrechten verhält sich das Urheberpersönlichkeitsrecht folglich komplementär zu den Anforderungen des wissenschaftlichen Kommunikationssystems, in dem die Selektion lesenswerter Texte häufig anhand des Namens und der hiermit verknüpften Reputation einzelner Wissenschaftler erfolgt.42 [...]

[Seite 146]

21 Auch im Hinblick auf die je eigenen Kommunikationsstrukturen, -bedingungen und -normen weichen das kommerzielle Urheberrecht und die Wissenschaft durchweg voneinander ab. Wissenschaft wird [als prinzipiell unabgeschlossener43 Zusammenhang], als prozesshaftes Netzwerk individueller Versuche zur Ermittlung von Wahrheit beschrieben.44 Die einzelnen Anläufe müssen publiziert werden und zugänglich bleiben, damit über Zitate Verknüpfungen hergestellt, Aussagen kritisch überprüft und ggf. falsifiziert werden können.45

[Seite 151]

59 [...] Wo sich – wie etwa im Forschungsförderungsrecht der Schweiz und der EU – bereits grundsätzliche Verpflichtungen zu OA-Publikationen finden, stehen diese stets unter dem Vorbehalt, dass der Autor keinem Verlag ausschließliche Rechte eingeräumt hat, so dass Open Access letztlich auch hier eine freiwillige Veranstaltung bleibt.129


[Seite 153]

35 Weingart (Fn. 4 [= Die Stunde der Wahrheit, 2001]), 330; Peifer (Fn. 24), GRUR 2009, 22 („Urheberrecht und Wissenschaftsfreiheit befinden sich miteinander in einem tiefen Konflikt.“); Reichman/Okediji (Fn. 3), Minnesota Law Review 96 (2012), 1362, 1425.

36 Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, 1990, 9.

37 Merton, Wissenschaft und demokratische Sozialstruktur, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1973, 45, 49; Taubert/Weingart, ‚Open Access‘ - Wandel des wissenschaftlichen Publikationssystems, in: Sutter/Mehler, Medienwandel als Wandel von Interaktionsformen, 2010, 159, 164.

41 W. v. Humboldt, Ueber die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, in: Flitner/Giel, Wilhelm von Humboldt, Werke, Band IV, 1960, 255, 256; Merton, in: Weingart (Fn. 37), 45, 53 ff.

42 Dazu etwa Taubert/Weingart, in: Sutter/Mehler (Fn. 37), 159, 169.

44 W. v. Humboldt in: Flitner/Giel (Fn. 41), 255, 256 (Wissenschaft als ein „immer … noch nicht ganz aufgelöstes Problem“); BVerfG 1 BvR 424/71 u. 1 BvR 325/72, 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 112 ff. - Hochschulurteil; BVerfG 1 BvR 434/87, 11.1.1994, NJW 1994, 1781 f.

45 M. Polanyi, The Republic of Science: Its Political and Economic Theory, Minerva 38 (2000), 1, 7 („The network is the seat of scientific opinion.“); Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Band II, 2003, 254; Schmidt-Assmann, Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG als Organisationsgrundrecht, FS Thieme 1993, 697, 698; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck (Fn. 32), 213, 219; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

Anmerkungen

Trotz Umstellungen, Umformulierungen und anderen Akzentsetzungen lassen sich noch inhaltliche (und auch leichte sprachliche) Parallelen für einen Teil des Textes sowie bei einigen Fußnoten erkennen. (Für den größeren Teil zeigt die vergleichende Zuordnung der Quellenangaben zu den jeweiligen Bezugstexten aber keine offensichtlichen Übereinstimmungen.)

Zur gleichen Ausführung zum Sachkompetenz-Kriterium wird im Aufsatz (Fn. 53) Luhmann (1990) mit S. 122 ff. referenziert, in der Quelle (Fn. 36) ist es S. 9.

An das Fragment schließt Fragment 226 34 mit einem erweiterten Vergleich für die gesamte rechte Spalte der Seite an.


[Bleibt die Frage nach der Kategorisierung: "keine Wertung" oder für einen Teil der Zeilen/Fn. des Fragments "Verschleierung"? Ferner: Fragment so lassen oder besser noch eindampfen?]

Sichter

[2.] Analyse:Ulm/Fragment 227 39 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:38 Schumann
Erstellt: 19. September 2015, 23:50 (Schumann)
Fragment, KeineWertung, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 227, Zeilen: li. Sp. 39-43, 102-107
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 151, 155, Zeilen: 151: li. Sp. 41-45, 155: Fn. 123
[3. Grenzen und Nachteile

Eine Open Access-Veröffentlichung ist für die Wissenschaftler nur dann attraktiv, wenn sie mit ähnlichem Reputationsgewinn wie eine klassische Verlagsveröffentlichung verbunden ist.] Während bei der Ausarbeitung des eigenen wissenschaftlichen Werkes freier Zugang zu allen Informationen geschätzt wird, sieht man das fertige Werk am liebsten doch in einer möglichst prestigeträchtigen klassischen Zeitschrift.64


64 Zu diesem Netzwerkeffekt Spindler, in: Festschrift für Loewenheim, 2009, S. 287, 300; Shavell, Should Copyright of Academic Works Be Abolished?, Harvard Law School Public Law & Legal Theory Working Paper Series, Paper No. 10-10, S. 46; Mueller-Langer/Scheufen, Academic Publishing and Open Access, Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law Research Paper No. 13-03, S. 11.

Während offener Zugang in der Recherche und Herstellungsphase hoch geschätzt wird, sieht man sein fertiges Produkt unverändert am liebsten in der Verlagsdatenbank, die weiterhin die reputationsförderlichste Sichtbarkeit garantiert.123

123 Zu diesem Netzwerkeffekt Spindler, FS Loewenheim (Fn. 90), 287, 300; Shavell (Fn. 76 [= Should Copyright of Academic Works Be Abolished?, Harvard Law School Public Law & Legal Theory Working Paper Series, Paper No. 10-10]), 48; Mueller-Langer/Scheufen (Fn. 76 [= Academic Publishing and Open Access, Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law Research Paper No. 13-03]), 11 m.w.N.

Anmerkungen

Gleiche Fußnotenreferenzen (in gleicher Reihenfolge) wie in der Quelle, sehr ähnlicher ("klassische Zeitschrift" statt "Verlagsdatenbank") Textinhalt bei anderem Wortlaut.

Peukert (2013) wird (nach einer weiteren Quellenangabe) zwölf Zeilen weiter unten (mit Bezug auf Open Access-Repositories) in Fn. 125 genannt.

[Wie ist das Fragment einzustufen?]

Sichter

[3.] Analyse:Ulm/Fragment 228 000 - Diskussion
Bearbeitet: 20. September 2015, 08:38 SleepyHollow02
Erstellt: 19. September 2015, 22:45 (Schumann)
Fragment, KeineWertung, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 228, Zeilen: re. Sp. (obere Hälfte)
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 148, 151, 154-156, Zeilen: 0
Er kann sich weiterhin für eine Verlagsveröffentlichung entscheiden. Und der Autor kann auch auf eine Zweitveröffentlichung verzichten. Sofern der Urheber eine sofortige Open Access-Veröffentlichung beabsichtigt, betrifft ihn das Zweitveröffentlichungsrecht ohnehin nicht. Bei einer Karenzzeit von zwölf Monaten erscheint auch die Gefahr relativ gering, dass ausländische Verlage mit in Deutschland ansässigen Autoren keine Verlagsverträge mehr schließen, da in dieser Zeit die Investitionen des Verlags meist amortisiert sein werden.79

Diese Argumentation gilt für Verpflichtung zur Open Access-Publikation in den grant agreements unter Horizon 2020, im Schweizer oder auch im angloamerikanischen Forschungsförderungsrecht jedoch nicht mehr.80 Eine unabdingbare Open Access-Zweitveröffentlichungspflicht ist mit dem Urheberrecht nicht vereinbar. Auch für öffentlich finanzierte wissenschaftliche Werke ist eine völlige Aufhebung des Urheberrechts mit völkerrechtlichen Verpflichtungen von TRIPS und RBU unvereinbar.81 So ist schon 2003 eine Novelle des US Copyright Act dahingehend, dass „Copyright protection ... is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government ...“82 bereits an den ersten Hürden des US- amerikanischen Gesetzgebungsverfahrens gescheitert.


79 BT-Drucks. 17/13423, S. 10; abgeschlossene Verlagsverträge mit deutschen Autoren unterliegen gemäß Art. 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Rom I-VO dem deutschen Urhebervertragsrecht und enthalten daher das zwingende Zweitverwertungsrecht.

80 Art. 29.2., Horizon 2020. Zu Forschungspublikationen aus vom SNF geförderten Forschungsprojekten vgl. http://www.unibas.ch/doc/doc_download.cfm?uuid=2EF93B5E3005C8DEA3D13694B33B10AD&&IRACER_AUTOLINK&&. Der Britische Research Council verlangt den Open Access-Zugang spätestens nach sechs bzw. zwölf Monaten nach der Erstveröffentlichung; http://www.rcuk.ac.uk/RCUK-prod/assets/documents/documents/RCUKOpenAccessPolicy.pdf. Und in Amerika müssen Bundesbehörden mit einem Forschungsbudget von mehr als 100 Mio. Dollar darlegen, wie eine öffentliche Zugänglichkeit von Forschungsergebnissen innerhalb von zwölf Monaten sichergestellt werden kann; http://www.whitehouse.gov/sites/default/files/microsites/ostp/ostp_public_access_memo_2013.pdf.

81 Hansen GRUR Int. 2005, 378, 382.

82 Public Access to Science Act, 108th Congress (2003-2004), http://thomas.loc.gov/cgi-bin/query/z?c108:H.R.2613:; hierzu aus ökonomischer Sicht Shavell (Fn. 64 [= Should Copyright of Academic Works Be Abolished?, Harvard Law School Public Law & Legal Theory Working Paper Series, Paper No. 10-10]).

[Seite 148]

37 In der urheberrechtlichen Diskussion steht naturgemäß der Änderungsbedarf des materiellen Wissenschaftsurheberrechts im Vordergrund. Der radikalste Ansatz in dieser Richtung findet sich in einem US-amerikanischen Gesetzentwurf aus dem Jahr 2003, wonach der US Copyright Act dahingehend geändert werden sollte, dass „copyright protection … is not available for any work produced pursuant to scientific research substantially funded by the Federal Government …“.76

[Seite 151]

56 Das zwingende Zweitverwertungsrecht stellt den Grundsatz der Freiwilligkeit von Open Access nicht in Frage.119 Eingeschränkt wird die Verfügungsbefugnis des Urhebers im Verhältnis zu verhandlungsstärker eingeschätzten Verlagen, nicht hingegen der Schutzbereich des Urheberrechts. Zutreffend wird der Vorschlag deshalb als völker-, unions- und verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Das Risiko, dass ausländische Verlage aufgrund der nicht abdingbaren OA-Option keine Verlagsverträge mehr mit in Deutschland ansässigen Wissenschaftlern120 abschließen, erscheint relativ gering und in Anbetracht des gestärkten Wahlrechts der inländischen Urheber hinnehmbar.121

[...]

59 [...] Wo sich – wie etwa im Forschungsförderungsrecht der Schweiz und der EU – bereits grundsätzliche Verpflichtungen zu OA-Publikationen finden, stehen diese stets unter dem Vorbehalt, dass der Autor keinem Verlag ausschließliche Rechte eingeräumt hat, so dass Open Access letztlich auch hier eine freiwillige Veranstaltung bleibt.129


[Seite 154]

76 Public Access to Science Act, 108th Congress (2003-2004), http://thomas.loc.gov/cgi-bin/query/z?c108:H.R.2613:; hierfür aus ökonomischer Sicht Shavell, Should Copyright of Academic Works Be Abolished?, Harvard Law School Public Law & Legal Theory Working Paper Series, Paper No. 10-10, http://ssrn.com/abstract=1459028; zur anschließenden Diskussion siehe Müller-Langer/Scheufen, Academic Publishing and Open Access, Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law Research Paper No. 13-03, http://ssrn.com/abstract=2198400, 6 ff. m.w.N.

[Seite 155]

119 RegE verwaiste Werke (Fn. 63), 14 f.; vgl. Hansen (Fn. 77), GRUR Int. 2005, 378, 382.

120 Die von jenen abgeschlossenen Verlagsverträge unterliegen gem. Art. 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Abl. Nr. L 177 04.07.2008, 6, deutschem (Urheber-)Vertragsrecht als dem Recht des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts und damit auch dem künftigen Zweitverwertungsrecht.

121 [...]

[Seite 156]

129 Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung, Nationaler Forschungsrat, Weisung betreffend Open Access zu Forschungspublikationen aus vom SNF geförderten Forschungsprojekten, 04.07.2007, http://www.unibas.ch/doc/doc_download.cfm?uuid=2EF93B5E3005C8DEA3D13694B33B10AD&&IRACER_AUTOLINK&& (OA-Befugnisse „soweit möglich“ vorbehalten); EU-Kommission (Fn. 63), KOM(2012) 401 endg., 8.

Anmerkungen

Die Parallelen bei Referenzen und im Haupttext deuten zumindest auf die Rezeption der (auf dieser Seite unerwähnten) Quelle hin, von der dann auch inhaltlich ein wenig in den Text mit einfließt.

Sichter

[4.] Analyse:Ulm/Fragment 232 000 - Diskussion
Bearbeitet: 2. February 2017, 16:42 Schumann
Erstellt: 17. September 2015, 17:28 (Schumann)
Fragment, KeineWertung, Peukert 2013, SMWFragment, Schutzlevel, Ulm, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 232, Zeilen: li. Sp. (Fn.)
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Schließlich haben urheberrechtliche Lösungen den Nachteil, dass sie jeweils nur in dem Land gelten, in dem sie erlassen wurden (Schutzlandprinzip), Selbst eine Lösung auf europäischer Ebene wäre daher im Hinblick auf die auch im Wissenschaftsbereich immer stärkere Internationalisierung nur ein begrenzter Fortschritt;123 [...]

Daher ist für die digitale wissenschaftliche Kommunikation das Urheberrecht nicht mehr förderlich, sondern eher ein Hindernis.124 Aus Sicht der Wissenschaft kann die Zugänglichkeit zu wissenschaftlichen Informationen aber auch ohne Reform des Urheberrechts verbessert werden. Für eine Förderung von Open Access sollte nicht im Urheberrecht, sondern vor allem im Wissenschaftssystem selbst angesetzt werden.125


123 Näher Peukert, in: Handl/Zekoll/Zumbansen, Beyond Territoriality: Transnational Legal Authority in an Age of Globalization, 2012, S. 189-228.

124 Hilty GRUR 2009, 633, 636.

125 Vgl. für Deutschland BT-Drucks. 17/13 423, S. 9; für das vereinigte Königreich Finch Group Report (Fn. 28), S. 5f.; für die USA Executive Office of the President (Fn. 47 [= Office of Science and Technology Policy, Increasing Access to the Results of Federally Funded Research, http://www.whitehouse.gov/sites/default/files/microsites/ostp/ostp_public_access_memo_2013.pdf]); zu Effizienzgesichtspunkten EU-Kommission, Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen: Steigerung der Wirkung öffentlicher Investitionen in die Forschung, KOM (2012) 401 endg., S. 3; Suber, Open Access, 2012, S. 43 ff., S. 133 ff.; Fröhlich Information Wissenschaft & Praxis 2009, 253, 256 f.; kritisch Theisohn (Fn. 56), S. 115ff („gescannte Ideologie“).

[Seite 147, re. Sp. 4-8]

32 Jetzt erst erschien das Urheberrecht den öffentlichen Forschungsfinanziers und vielen Wissenschaftlern nicht mehr als der wissenschaftlichen Kommunikation förderlich oder zumindest als notwendiges Übel, sondern als geradezu überflüssiges Hindernis.67

[Seite 149, li. Sp. 27-33]

43 Hingewiesen sei schließlich auf eine strukturelle Schwäche aller am Urheberrecht ansetzenden Lösungsvorschläge. So wie das Urheberrecht selbst, gelten auch Schranken, Zwangslizenzen und Kontrahierungszwänge nur auf dem Territorium desjenigen Gesetzgebers, der diese Regelungen erlassen hat.88

[Seite 150, li. Sp. 23-28]

49 Ein solcher Paradigmenwechsel wird in der Wissenschaftstheorie, der Ökonomik und der Wissenschaftspolitik mit Blick auf die oben geschilderten, wissenschaftsinternen Kommunikationsbedingungen ganz überwiegend als wünschenswert erachtet.103


67 Hilty (Fn. 64), GRUR 2009, 633, 635.

88 Näher Peukert, Territoriality and Extraterritoriality in Intellectual Property Law, in: Handl/Zekoll/Zumbansen, Beyond Territoriality: Transnational Legal Authority in an Age of Globalization, 2012, 189-228.

103 Vgl. für Deutschland RegE verwaiste Werke (Fn. 63), 14; für das vereinigte Königreich Finch Group Report (Fn. 2), 2012, 5 f.; für die USA Executive Office of the President, Office of Science and Technology Policy, Expanding Public Access to the Results of Federally Funded Research, 22.2.2013, http://www.whitehouse.gov/blog/2013/02/22/expanding-public-accessresults-federally-funded-research; zu Effizienzgesichtspunkten EU-Kommission (Fn. 63 [= EU-Kommission, Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen: Steigerung der Wirkung öffentlicher Investitionen in die Forschung]), KOM (2012) 401 endg., 3; Suber (Fn. 40 [= Open Access, 2012]), 29 ff., 43 ff., 133 ff.; Fröhlich (Fn. 73), Information Wissenschaft & Praxis 2009, 253-258; kritisch Theisohn (Fn. 48), 115 ff. („gescannte Ideologie“).

Anmerkungen

Wie ist das - insbes. die Parallelen bei Fn. 125 - zu deuten (bzw. wie deutet das ein Jurist)?

(Fragm. kann später wieder gelöscht werden, falls irrelevant.)

Sichter


Fragmente (Kein Plagiat)

Kein Fragment



Fragmente (Verwaist)

Kein Fragment



Quellen

Quelle Autor Titel Verlag Jahr Lit.-V. FN
Ulm/Dreier Schulze 2013 Thomas Dreier / Gernot Schulze Urheberrechtsgesetz (Kommentar) C.H.Beck 2013 ja
Ulm/Peukert 2013 Alexander Peukert Das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft. Auf die Perspektive kommt es an! 2013 ja ja


Übersicht

Typus Gesichtet ZuSichten Unfertig Σ
KP 0 0 0 0
VS 0 6 0 6
ÜP 0 0 0 0
BO 0 0 0 0
KW 0 4 0 4
KeinP 0 0 0 0
Σ 0 10 0 10

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