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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 226, Zeilen: re. Sp. (1-34) 34-41
Quelle: Peukert 2013
Seite(n): (145) 146, 153, Zeilen: 146: li. Sp. 52; 153: Fn. 55
Damit wissenschaftliche Erkenntnisse überprüft, verwertet oder widerlegt werden können, müssen sie veröffentlicht werden.55 Unveröffentlichte Manuskripte zählen nicht zur wissenschaftlichen Literatur, da sie niemandem zugänglich sind und daher auch nicht für eine weitergehende wissenschaftliche Auswertung herangezogen werden können.56 Die Wissenschaft hat ein Interesse an möglichst umfassendem und freiem Zugang zu Informationen, um die weitergehende Schaffung von Wissen zu erleichtern. Relevant ist vor allem, was an Neuem entdeckt wird.57

Das wissenschaftsspezifische Interesse an neuem Wissen58 und an der Wahrheitsfindung ist dem auf den Schutz der rechtmäßigen Verwendung eines Werkes gerichteten Urheberrecht als solches fremd, da wissenschaftliche Erkenntnisse durch ihre Gemeinfreiheit an sich ohnehin nicht schutzfähig sind. Das Urheberrecht interessiert sich nur für das Bestehen ausreichender Nutzungsbefugnisse.59 Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind entgeltorientiert, die Währung für wissenschaftlichen Erfolg ist eine andere. Auch weitere Strukturunterschiede zwischen urheberrechtlichem Verwertungsschutz und wissenschaftlicher Kommunikation lassen sich ausmachen: Schutzgegenstand des Urheberrechts ist allein das Werk.60 Schutzfähig ist nicht der Diskurs wissenschaftlicher Tätigkeit und nicht der Inhalt an sich, sondern nur die Form der Darstellung. Besonders geschützt wird das Werk, solange es nicht veröffentlicht ist: Gemäß § 12 UrhG entscheidet allein der Urheber, ob er sein Werk veröffentlicht oder nicht. Urheber ist auch nicht unbedingt derjenige, der die wissenschaftliche Erkenntnis entwickelt hat, weil diese an sich nicht schutzfähig ist.61 Für die Urheberschaft kommt es allein darauf an, dass die Entdeckung in einer bestimmten Form dargestellt wird. Dabei muss es sich bei der Person des Urhebers immer um ein Individuum handeln. Kollektive können nicht „Schöpfer“ i. S. des Urheberrechts sein. Hier können sich ernsthafte Friktionen zwischen dem urheberrechtlichen Namensnennungsrecht, das nur demjenigen zusteht, der einen Beitrag formuliert bzw. die Darstellungen erzeugt hat, und der wissenschaftlichen Namensnennungspraxis ergeben, wonach auch diejenigen als „Autoren“ genannt werden, die „nur“ Rohdaten oder Wissen beigesteuert haben.


55 M. Polanyi Minerva 38 (2000), 1, 6.

56 Zu der Tendenz, Wissenschaft nur zum Zwecke der Veröffentlichung zu betreiben, Theisohn, Literarisches Eigentum, 2012, S. 105 ff.

57 Popper; Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. II, 7. Aufl. 1992, S. 254 (öffentlicher Charakter der wissenschaftlichen Methode).

58 Siehe die Nachweise in Fn. 48 [= Merton, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1972, S. 45, 47; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft - revisited, 2007, S. 213, 217; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, S. 66 ff. (prozesshafter Vorgang).]

59 Merton, in: Weingart (Fn. 48), S. 45, 47.

60 Siehe mit Blick auf den Buchdruck Luhmann (Fn. 49), S. 603.

61 Dreier/Schulze (Fn. 12 [= UrhG, 4. Aufl. 2013]), § 2 Rn. 41.

[Seite 145]

Solche Produkte [= Kreuzworträtsel, Lernspiele] haben zweifellos einen ökonomischen Wert, um dessen Zuordnung gestritten wird. Auch mögen sie Gegenstand der Forschung sein. Lehrpläne, Kreuzworträtsel und Lernspiele dürften indes noch nie als wissenschaftliche Beiträge Eingang in eine Fachzeitschrift gefunden haben.32

[...]

Das Urheberrecht hingegen operiert mit der Leitdifferenz Recht/Unrecht und exkludiert im Hinblick auf die Frage, wer über eine ausreichende Nutzungsbefugnis verfügt, was wiederum primär von der individuellen Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit abhängt.38

[Seite 146]

Die einzelnen Anläufe müssen publiziert werden und zugänglich bleiben, damit über Zitate Verknüpfungen hergestellt, Aussagen kritisch überprüft und ggf. falsifiziert werden können.45 Als wissenschaftlich relevant und originell gilt die Leistung, neue Wahrheiten auszusprechen, also etwas zu entdecken oder zu erfinden;46 in den Geisteswissenschaften findet auch die Art und Weise (die „Form“), wie Wahrheit erklärt und vermittelt wird, Anerkennung.47 Unveröffentlichte Manuskripte entziehen sich diesem Wettbewerb der Ideen von vornherein und zählen daher schon gar nicht zum wissenschaftlichen Diskurs.48 [...]

Die Strukturmerkmale des Urheberrechts besagen in all diesen Hinsichten etwas Anderes und zum Teil das glatte Gegenteil: Rechtsobjekt des Urheberrechts ist nicht ein dynamischer Prozess, sondern eine genau zu identifizierende, für immer feststehende Einzelheit: das Werk.53 [...] Hierbei ist stets eine individuelle Zuordnung der geistigen Leistung zu einem bestimmten Autor vorzunehmen; Kollektive können nicht „Schöpfer“ sein. Schließlich existiert kein Welturheberrecht. Der globalen Kommunikation unterliegt ein Flickenteppich von mehr als 180 nationalen Urheberrechten, die einer Fragmentierung des Internets entlang längst überwunden geglaubter Staatsgrenzen Vorschub leisten.55


[Seite 153]

32 Zum wissenschaftlichen Aufsatz als wissenschaftliche Kommunikation kennzeichnendes Format siehe Stichweh, Einheit und Differenz im Wissenschaftssystem der Moderne, in: Halfmann/Rohbeck, Zwei Kulturen der Wissenschaft – revisited, 2007, 213, 218.

38 Merton, in: Weingart (Fn. 37 [= Wissenschaftssoziologie I, Wissenschaftliche Entwicklung als sozialer Prozess, 1973]), 45, 47.

45 M. Polanyi, The Republic of Science: Its Political and Economic Theory, Minerva 38 (2000), 1, 7 („The network is the seat of scientific opinion.“); Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Band II, 2003, 254; Schmidt-Assmann, Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG als Organisationsgrundrecht, FS Thieme 1993, 697, 698; Stichweh, in: Halfmann/Rohbeck (Fn. 32), 213, 219; Fitzpatrick, Planned Obsolescence, 2011, 66 ff. (prozesshafter Vorgang).

46 Popper (Fn. 45), 254 (öffentlicher Charakter der wissenschaftlichen Methode).

47 M. Polanyi (Fn. 45), Minerva 38 (2000), 1, 6.

48 Zu diesem Unterschied Theisohn, Literarisches Eigentum, 2012, 98, 116.

53 Siehe mit Blick auf den Buchdruck Luhmann (Fn. 36), 603; zur Frage, ob die Computerisierung hier einen „entscheidenden Wandel“ auslöse offen a.a.O., 607.

55 Hier können sich ernsthafte Friktionen zwischen dem urheberrechtlichen Namensnennungsrecht, das nur demjenigen zusteht, der einen Beitrag formuliert bzw. die Darstellungen erzeugt hat, und der wissenschaftlichen Namensnennungspraxis ergeben, wonach auch diejenigen als „Autoren“ genannt werden, die „nur“ Rohdaten oder Wissen beigesteuert haben.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Für die Zeilenzählung berücksichtigt wird nur die wörtliche Übernahme von Fn. 55 der Quelle (sowie ein Satz von S. 146, der sich in dem untersuchten Aufsatz unmittelbar davor findet).

Der darüber hinaus erfolgte Vergleich auch des Referenzteils (Fn. 55 ff.) inkl. der zugehörigen Passagen im Haupttext des untersuchten Aufsatzes offenbart für die Quellennachweise ebenfalls gewisse Parallelen, die nicht bewertet werden. [Evtl. kann dieser Teil auch wieder gelöscht und das Fragment auf seinen Kern reduziert werden.]

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