VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren

Fragmente (Plagiat, gesichtet)

1 Fragment

[1.] Analyse:Zdt/Fragment 165 26 - Diskussion
Bearbeitet: 14. October 2013, 20:59 Schumann
Erstellt: 13. October 2013, 18:30 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 26-32
Quelle: Honsell 2005
Seite(n): 5, 9 (Internetquelle), Zeilen: 5:7-12; 9:4-6
Die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht und damit die Grenzen der Deliktshaftung bei Vermögensschäden dürfen durch Anerkennung neuer Anspruchsgrundlagen nicht einfach ignoriert werden. Der Umstand, dass gegen schuldhafte deliktische Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Das Fehlen eines generellen [deliktischen Vermögensschutzes ist eine wohlüberlegte Barriere gegen die Ausweitung des Haftpflichtrechts.] [Seite 5]

Der Umstand, dass gegen fahrlässige Schädigungen nur das Eigentum und vergleichbare absolute Rechte geschützt sind, nicht aber das Vermögen, ist kein Zufall, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbeschränkung. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist das Fehlen eines generellen deliktischen Vermögensschutzes auch kein notorischer Mangel, sondern eine wohlüberlegte Barriere gegen die heute freilich modische Tendenz einer ständigen Ausweitung des Haftpflichtrechts.

[Seite 9]

Schliesslich werden durch diese Haftungsausweitung die klare Dogmatik von Vertrags- und Deliktsrecht verwischt und die Grenzen der Deliktshaftung für primäre Vermögensschäden gesprengt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


Fragmente (Plagiat, ungesichtet)

4 Fragmente

[1.] Analyse:Zdt/Fragment 007 18 - Diskussion
Bearbeitet: 14. October 2013, 17:09 SleepyHollow02
Erstellt: 14. October 2013, 16:20 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bleutge 1985, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Zdt, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 18-21
Quelle: Bleutge 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Als Gutachter werden Personen bezeichnet, die auf einem abgrenzbaren Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft, der Kunst oder in einem sonstigen Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und diese besondere Sachkunde zur Verfügung stellen5.

5 WELLMANN, S. 2; BREMER, S. 21; BLEUTGE, S. 1187; ROEßNER, S. 170.

Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgrenzbaren Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft, der Kunst oder in einem sonstigen Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde jedermann auf Anfrage persönlich, unabhängig, unparteilich und objektiv zur Verfügung stellt 20.

20 Landmann-Rohmer (o. Fußn. 1), § 36 Rdnr. 8a; Wellmann (o. Fußn. 2), S. 1, 2; Bremer (o. Fußn. 4), S. 2

Anmerkungen

Quelle ist genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)

[2.] Analyse:Zdt/Fragment 010 10 - Diskussion
Bearbeitet: 14. October 2013, 17:10 SleepyHollow02
Erstellt: 14. October 2013, 16:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bleutge 1985, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Zdt, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 10-15
Quelle: Bleutge 1985
Seite(n): 1185 f., Zeilen: 0
Eine rein beratende Tätigkeit fällt nicht unter den Begriff des Gutachtens.

Denn die Beratung ist grundsätzlich auf die besonderen Verhältnisse des Auftraggebers abgestellt. Somit enthält die beratende Tätigkeit eine an den persönlichen Bedürfnissen des Auftraggebers orientierte Empfehlung für sein subjektives Verhalten, das im betreffenden Fall das Beste und Kostengünstigste ist. Mit dem Gutachten dagegen wird ein objektives, allgemeingültiges Urteil abgegeben, so dass auch ein Dritter von dem Gutachten Kenntnis nehmen und auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der im Gutachten niedergelegten Feststellungen und Ergebnisse vertrauen kann. Aus diesem Grund ist ein Gutachten seiner Natur nach geeignet, unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritten als Grundlage einer Entscheidung zu dienen17.


17 BLEUTGE, S. 1186.

Die beratende Tätigkeit enthält in der Mehrzahl der Fälle eine an den persönlichen Bedürfnissen des Auftraggebers orientierte Empfehlung für sein subjektives Verhalten, das im betreffenden Fall das beste und kostengünstigste ist. Mit dem Gutachten wird dagegen ein objektives, allgemein gültiges Urteil abgegeben, das auch Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll; das Gutachten genießt mithin guten Glauben für und gegen jedermann, soll verkehrsfähig sein und hat damit fast die Eigenschaft einer Urkunde.
Anmerkungen

Quelle ist nachgewiesen. Übernahme teils wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02)

[3.] Analyse:Zdt/Fragment 013 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. October 2013, 17:06 SleepyHollow02
Erstellt: 14. October 2013, 16:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Bleutge 1985, Fragment, SMWFragment, Schutzlevel, Zdt, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 1-19
Quelle: Bleutge 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Demzufolge muss ein Gutachter den Gutachterauftrag in wesentlichen] Teilen persönlich vorbereiten, bearbeiten und abschließen30. Dies folgt aus dem Wesen des Gutachterauftrags, das auf dem Vertrauen basiert, das der Auftraggeber der Person des Gutachters entgegenbringt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis erfordert den Einsatz des Gutachters dergestalt, dass er und nicht seine Hilfskraft die Gutachterleistung höchstpersönlich erbringt. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Gutachter bei der Vorbereitung des Gutachtens überhaupt keine Hilfskräfte hinzuziehen kann31. In dem heutigen spezialisierten Berufsalltag kommen Gutachter sogar ohne qualifizierte Mitarbeiter nicht mehr aus. Falls der Gutachter für sein Gutachten Hilfskräfte herangezogen haben sollte, muss er allerdings im Gutachten kenntlich machen, welche Vorarbeiten von seiner Hilfskraft durchgeführt wurden und in welchem Umfang diese im Einzelnen tätig geworden sind. Dabei darf er auf keinen Fall Feststellungen und Entwürfe seiner Hilfskräfte ungeprüft übernehmen32. Die Inanspruchnahme von Hilfskräften darf die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters nicht in Frage stellen, d.h. das Gutachten darf bei Einschaltung von Hilfskräften den Charakter einer persönlichen Stellungnahme des Gutachters nicht verlieren33. Aus diesem Grund muss er die Schlussfolgerungen aus den von den Hilfskräften gesammelten Tatsachen und durchgeführten Voruntersuchungen selbst ziehen und dabei sein Fach- und Erfahrungswissen insbesondere dort einsetzen, wo sich Ermessens- und Beurteilungsspielräume ergeben34.

30 DÖBEREINER/v. KEYSERLINGK, Rdnr. 44, 45.

31 BLEUTGE, S. 1186.

32 DÖBEREINER/v. KEYSERLINGK, Rdnr. 51.

33 ROEßNER, S. 240.

34 BLEUTGE, S. 1186.

Er muß insbesondere die Schlußfolgerungen aus der von den Hilfskräften gesammelten Tatsachen und durchgeführten Voruntersuchungen selbst ziehen und dabei seine überdurchschnittliche Fachkunde und sein Erfahrungswissen anwenden.

Sowohl bei Privatauftrag als auch bei Gerichtsauftrag darf der Sachverständige Hilfskräfte nur insoweit einsetzen, als dadurch seine persönliche Leistung und Verantwortung nicht in Frage gestellt wird; das Gutachten darf also auch bei Einschaltung von Hilfskräften auf keinen Fall den Charakter einer persönlichen Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen verlieren.

Auf keinen Fall darf der beauftragte Sachverständige Feststellungen, Schlußfolgerungen und Entwürfe seiner Hilfskräfte ungeprüft übernehmen.

Die Schlußfolgerungen aus den von der Hilfskraft getroffenen Feststellungen hat der Sachverständige stets selbst zu ziehen.

Der Sachverständige muß im Gutachten kenntlich machen, welche Vorarbeiten von seiner Hilfskraft durchgeführt wurden und in welchem Umfang diese im einzelnen tätig geworden ist 47.

Als Ergebnis bleibt festzustellen, daß ein Sachverständiger, sei er nun vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft, von einer Behörde oder von privater Seite mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, den Gutachtenauftrag in den wesentlichen Teilen persönlich vorbereiten, bearbeiten und abschließen muß.


47 Döbereiner-v. Keyserlingk (o. Fußn. 5), Rdnr. 51; Jessnitzer (o. Fußn. 1), S. 199; so auch § ZPO-NOVELLE § 407a ZPO-NOVELLE § 407A Absatz III der ZPO-Novelle (BR-Dr 522/84).

Anmerkungen

Quelle ist zweimal in den Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)

[4.] Analyse:Zdt/Fragment 014 106 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2013, 21:44 SleepyHollow02
Erstellt: 13. October 2013, 18:24 (SleepyHollow02)
Fragment, Honsell 2005, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, Zdt, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 106-108
Quelle: Honsell 2005
Seite(n): 0, Zeilen: 0
----

36 Diese Regelung ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst. Zu den historischen Grundlagen vgl. MüKo/Heermann, § 675, Rdnr. 110; Palandt/Heinrichs, Rdnr. 7 in Einleitung zu § 241 BGB; LORENZ, FS Larenz, S. 577; JOST, S. 14 ff; MUSIELAK, S. 6. Durch das Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I S. 1642, in Kraft getreten am 14.8.1999) hat die Norm eine weitere Ausdehnung erfahren, wonach neben Vertrag und Delikt auch bei „sonstigen gesetzlichen Bestimmungen“ eine Haftung in Frage kommen kann.

Dies ist eine Reminiszenz an das römische mandatum tua gratia2, dem die ratio zugrunde lag, dass ein Rat nicht befolgt werden muss und daher keine Haftung auslöst.

2 Gaius Dig. 17, 1, 2: quod si tua tantum gratia tibi mandem, supervacuum est mandatum et ob id nulla ex eo obligatio nascitur: Wenn ich dich aber nur in deinem Interesse beauftrage, so ist das Mandat überflüssig und es entsteht deshalb keine Obligation.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


Fragmente (Verdächtig / Keine Wertung)

Kein Fragment



Fragmente (Kein Plagiat)

Kein Fragment



Fragmente (Verwaist)

Kein Fragment



Quellen

Quelle Autor Titel Verlag Jahr Lit.-V. FN
Zdt/Bleutge 1985 Peter Bleutge Die Hilfskräfte des Sachverständigen - Mitarbeiter ohne Verantwortung? 1985 ja ja
Zdt/Honsell 2005 Heinrich Honsell Die Haftung für Auskunft und Gutachten, insbesondere gegenüber Dritten Stämpfli 2001 nein nein


Übersicht

Typus Gesichtet ZuSichten Unfertig Σ
KP 0 0 0 0
VS 1 1 0 2
ÜP 0 0 0 0
BO 0 3 0 3
KW 0 0 0 0
KeinP 0 0 0 0
Σ 1 4 0 5

Sitemap

Kategorie:Zdt




Wichtige Seiten

Befunde

Alle Fragmente

Unfragmentierte Fundstellen