von Asso Omer Saiwani
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[1.] Aos/Fragment 098 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:44:12 Kybot | Aos, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stadt Braunschweig 2007 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 98, Zeilen: 2-9 |
Quelle: Stadt Braunschweig 2007 Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: 1-10 |
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2.1 Die Städtebauliche Planung im Nordirak
Die Aufgabenfelder städtebaulichen Planungen sind vielfältig. Der Flächennutzungsplan hat die Aufgabe, die beabsichtigten Bodennutzungen für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen darzustellen. Er schafft noch kein Baurecht, bildet aber die Grundlage und den Rahmen für die Bebauungspläne [R3] vgl. S. 9. Rahmenpläne sollen eine Perspektive für die zukünftige Nutzung größerer Bereiche des Stadtgebietes entwickeln. Durch gezieltes Eingehen auf die örtlichen Verhältnisse kann die Stadt dann in den Bebauungsplänen genau das feststellen, was angemessen erscheint. [Seite 261] [R3] Der Sachgerechte Bebauungsplan Ulrich Kuschnerus Verlag Deutsches Volksheimstättenwerk GmbH 1997 |
Städtebauliche Planungen
Die Aufgabenfelder städtebaulicher Planungen sind vielfältig. Der Flächennutzungsplan hat zur Aufgabe, die beabsichtigten Bodennutzungen für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen darzustellen. Er schafft noch kein Baurecht, bildet aber die Grundlage und den Rahmen für die Bebauungspläne. Rahmenpläne sollen eine Perspektive für die zukünftigen Nutzungen größerer Bereiche des Stadtgebietes entwickeln. Durch gezieltes Eingehen auf die örtlichen Verhältnisse kann die Stadt dann in den Bebauungsplänen genau das festsetzen, was angemessen erscheint. |
Auch das, was die Stadt Braunschweig ins Netz stellt, kann man wortwörtlich im Irak zur Anwendung gebracht finden. Kein Hinweis auf die Quelle. Sollte sich der gleiche Text auch in der angegebenen Quelle finden, so wäre der Quellenverweis trotzdem inadäquat, da eine wörtliche Übernahme nicht gekennzeichnet ist und die Übernahme auch nach dem Verweis weitergeht. |
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[2.] Aos/Fragment 098 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:44:15 Kybot | Aos, Fragment, Gesichtet, Land Brandenburg MIR 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 98, Zeilen: 19-34 |
Quelle: Land Brandenburg MIR 2007 Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -- |
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a) Planungsrecht:
Die Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstückes wird in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des irakischen Stadtverwaltungsgestzes 165/1964 geregelt. Entscheidend für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet. Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich in den Innenbereich und den Außenbereich untergliedert. Zum Innenbereich zählen Flächen, die in Zusammenhang bebaut sind und zum Außenbereich die Flächen der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinden. Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. Der Außenbereich wird von Bebauung freigestellt werden. Ausnahmsweise kann eine Bebauung dennoch zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und dafür kann im Nordirak die Erschließung gesichert werden, muss aber nicht. |
Planungsrecht
[...] Die Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstücks ist für Grundstückseigentümer und -interessenten gleichermaßen wichtig. Geregelt wird diese Frage in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet. Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich in den Innenbereich und den Außenbereich untergliedert. Zum Innenbereich zählten Flächen, die im Zusammenhang bebaut sind und zum Außenbereich die Flächen der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinden. Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Der Außenbereich soll von Bebauung freigehalten werden - mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben. Ausnahmsweise kann eine Bebauung dennoch zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. |
Hier wurden Ausführungen zum Planungsrecht des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2007 "umgewidmet". Die Quelle wird nicht angegeben. |
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