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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, WiseWoman, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 19-34
Quelle: Land Brandenburg MIR 2007
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: --
a) Planungsrecht:

Die Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstückes wird in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des irakischen Stadtverwaltungsgestzes 165/1964 geregelt. Entscheidend für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet. Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich in den Innenbereich und den Außenbereich untergliedert.

Zum Innenbereich zählen Flächen, die in Zusammenhang bebaut sind und zum Außenbereich die Flächen der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinden.

Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. Der Außenbereich wird von Bebauung freigestellt werden. Ausnahmsweise kann eine Bebauung dennoch zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und dafür kann im Nordirak die Erschließung gesichert werden, muss aber nicht.

Planungsrecht

[...]

Die Frage nach der Bebaubarkeit eines Grundstücks ist für Grundstückseigentümer und -interessenten gleichermaßen wichtig. Geregelt wird diese Frage in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet.

Grundsätzlich wird ein Gemeindegebiet planungsrechtlich in den Innenbereich und den Außenbereich untergliedert. Zum Innenbereich zählten Flächen, die im Zusammenhang bebaut sind und zum Außenbereich die Flächen der Gemeinde, die sich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befinden.

Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Der Außenbereich soll von Bebauung freigehalten werden - mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben. Ausnahmsweise kann eine Bebauung dennoch zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Anmerkungen

Hier wurden Ausführungen zum Planungsrecht des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2007 "umgewidmet". Die Quelle wird nicht angegeben.

Sichter
(Graf Isolan) WiseWoman