von Dr. Andreas Schubert
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[1.] Ast/Fragment 009 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-03-27 13:14:14 Schumann | Ast, Brüggemann 2005, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 009, Zeilen: 01-27 (kpl.) |
Quelle: Brüggemann 2005 Seite(n): 009-011, Zeilen: 9: 14-17, 10: 01-25, 11: 1-2 |
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2.1.1 Allgemeine Versicherungspflicht
Für den weitaus größten Teil der Bevölkerung besteht die Versicherungspflicht in der GKV19. Die Versicherungspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der sozialpolitischen Ziele der GKV. Ohne den Beitrittszwang zur GKV bestünde für diejenigen Versicherten, deren Beiträge das individuell zurechenbare Risiko übersteigen und somit den Solidarausgleich tragen (Nettozahler), bzw. für Versicherte, die ihre zukünftigen Bedürfnisse aus der Krankenversicherung unterschätzen, ein großer Anreiz zur Abwanderung. Für diese Versichertengruppen wäre der Abschluss einer privaten Versicherung gemäß ihres individuellen Risikos mit der Realisation eines objektiven bzw. subjektiven ökonomischen Vorteils verbunden. Zum Erhalt des Solidarausgleichs muss die Abwanderung der Nettozahler durch die Versicherungspflicht verhindert werden. Die Versicherten, die einer Mindereinschätzung ihrer zukünftigen Bedürfnisse unterliegen, sind ebenfalls zur Versicherung in der GKV zu verpflichten. 2.1.2 Regelleistungskatalog Das Leistungsspektrum der GKV ist durch den Regelleistungskatalog staatlich normiert. Der Umfang des Regelleistungskataloges unterliegt allerdings permanenten Veränderungen. So wurden mit Einführung der GKV Gesundheitsreform 200020 die Leistungen zur Primärprävention und Rehabilitation wieder in den Leistungskatalog aufgenommen. Drei Jahre später wurden mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) Kürzungen des Leistungskataloges durchgesetzt, um die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherung zu lösen21. Durch die staatliche Normierung22 des Regelleistungskataloges ist den Krankenkassen eine Differenzierung über den Umfang des Leistungskataloges nur sehr begrenzt im Rahmen von freiwilligen Leistungen möglich. Mit der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes haben die Krankenkassen erstmals die Möglichkeit, den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zu vermitteln und ihr Leistungsangebot mit Hilfe von Kooperationsvereinbarungen mit privaten Krankenversicherungen zu differenzieren23. 19 Nach § 35 SGB V umfasst die Versicherungspflicht Arbeiter und Angestellte bis zur Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Leistungsempfänger nach dem Arbeitsforderungsgesetz, Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten und Praktikanten, Rentner sowie weitere Personengruppen. 20 Vgl. hierzu Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV Gesundheitsreform 2000) Artikel 1, Abs. 8. 21 Dies betrifft vor allem die Leistungen im Bereich des Zahnersatzes und der Sehhilfen. Vgl. hierzu Artikel 1 Abs. 20 und Artikel 1 Abs. 36 GMG sowie § 33 und §§ 55-59 SGB V. 22 Vgl. hierzu und zu folgendem Gitter/Oberender (1987), S. 54 ff. 23 Vgl. hierzu Artikel 1 Abs. 136 GMG sowie § 194 SGB V. |
- Allgemeine Versicherungspflicht
Für den weitaus größten Teil der Bevölkerung besteht die Versicherungspflicht in der GKV22. Die Versicherungspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der sozialpolitischen Ziele der GKV. Ohne den Beitrittszwang [Seite 10] zur GKV bestünde für diejenigen Versicherten, deren Beiträge das individuell zurechenbare Risiko übersteigen und somit den Solidarausgleich tragen (Nettozahler), bzw. für Versicherte, die ihre zukünftigen Bedürfnisse aus der Krankenversicherung unterschätzen, ein großer Anreiz zur Abwanderung. Für diese Versichertengruppen wäre der Abschluss einer privaten Versicherung gemäß ihres individuellen Risikos mit der Realisation eines objektiven bzw. subjektiven ökonomischen Vorteils verbunden. Zum Erhalt des Solidarausgleiches muss die Abwanderung der Nettozahler durch die Versicherungspflicht verhindert werden. Die Versicherten, die einer Mindereinschätzung ihrer zukünftigen Bedürfnisse unterliegen, sind ebenfalls zur Versicherung in der GKV zu verpflichten. - Regelleistungskatalog Das Leistungsspektrum der GKV ist durch den Regelleistungskatalog staatlich normiert23. Der Umfang des Regelleistungskataloges unterliegt allerdings permanenten Veränderungen. So wurden mit Einführung der GKV Gesundheitsreform 2000 die Leistungen zur Primärprävention und Rehabilitation wieder in den Leistungskatalog aufgenommen24. Drei Jahre später werden heute mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) Kürzungen des Leistungskataloges durchgesetzt, um die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherung zu lösen25. Durch die staatliche Normierung des Regelleistungskataloges ist den Krankenkassen eine Differenzierung über den Umfang des Leistungskataloges nur sehr begrenzt im Rahmen von freiwilligen Leistungen möglich. Mit der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes haben die Krankenkassen erstmals die Möglichkeit, den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge [Seite 11] zu vermitteln und ihr Leistungsangebot mit Hilfe von Kooperationsvereinbarungen mit privaten Krankenversicherungen zu differenzieren26. 22 Nach § 35 SGB V umfasst die Versicherungspflicht Arbeiter und Angestellte bis zur Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Leistungsempfänger nach dem Arbeitsforderungsgesetz, Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten und Praktikanten, Rentner sowie weitere Personengruppen. 23 Vgl. hierzu und zu folgendem Gitter/Oberender (1987), S. 54 ff. 24 Vgl. hierzu Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV Gesundheitsreform 2000) Artikel 1, Abs. 8. 25 Dies betrifft vor allem die Leistungen im Bereich des Zahnersatzes und der Sehhilfen. Vgl. hierzu Artikel 1 Abs. 20 und Artikel 1 Abs. 36 GMG sowie § 33 und §§ 55-59 SGB V. 26 Vgl. hierzu Artikel 1 Abs. 136 GMG sowie § 194 SGB V. |
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