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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 16-31
Quelle: Oppermann Rdnr 1548
Seite(n): , Zeilen:
"Ursprünglich sollte der EGV kein besonderes Kapitel Sozialpolitik enthalten, nachdem schon der EGKSV die Löhne und Sozialleistungen in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unberührt gelassen hatte. Vor allem von französischer Seite wurde jedoch die "große" soziale Harmonisierung gefordert, weil die Kosten eines modernen Sozialsystems (Arbeitszeitregelung, Familienlasten, Lohngleichheit Mann/Frau u.a.) "künstliche Kosten" darstellten, die um der Wettbewerbsgleichheit willen "nach oben" zu harmonisieren seien. Die deutsche Seite sah demgegenüber die Sozialkosten als standortbedingt ("natürlich") an und bestritt ihre endgültige Wettbewerbsrelevanz. Letztlich setzte sich die deutsche Auffassung 1957/58 mit gewissen Abstrichen durch. Es wurde [zwar in den Art. 117 ff. ein Kapitel Sozialpolitik geschaffen, das sich aber im wesentlichen mit einer gewissen Koordinierung der nationalen Sozialpolitiken begnügte." [1]]

Fußnote 1: siehe Oppermann a.a.O.

Ursprünglich (Spaak-Bericht 1956) sollte der EWGV kein besonderes Kapitel Sozialpolitik enthalten, nachdem schon der EGKSV (Art. 68) die Löhne und Sozialleistungen in den MS grundsätzlich unberührt gelassen hatte. Vor allem von französischer Seite wurde jedoch die "große" soziale Harmonisierung gefordert, weil die Kosten eines modernen Sozialsystems (Arbeitszeitregelung, Familienlasten, Lohngleichheit Mann/Frau u.a.) "künstliche" Kosten darstellten, die um der Wettbewerbsgleichheit willen "nach oben" zu harmonisieren seien. Die deutsche Seite sah demgegenüber die Sozialkosten als standortbedingt ("natürlich") an und bestritt ihre endgültige Wettbewerbsrelevanz. Letztlich setzte sich die deutsche Auffassung 1957/58 mit gewissen Abstrichen durch. Es wurde zwar in den Art. 117ff. ein Kapitel Sozialpolitik geschaffen, das sich aber im wesentlichen mit einer gewissen Koordinierung der nationalen Sozialpolitiken begnügte (Miller, in: Bülck (Hrsg.), Zur Stellung der MS im Europarecht, 1967, S. 182ff.)
Anmerkungen

Kein Plagiat, sondern eines der wenigen Zitate in der Arbeit. Aber: falsche Angabe, Rdnr 1548 und nicht 1547, Auslassungen wurden nicht kenntlich gemacht, und warum beginnt die Fußnote mit "siehe", wenn ausnahmsweise mit Anführungszeichen etwas zitiert wird? Passt einfach ins Gesamtbild der seltsamen Fußnoten.

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