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Diese Zusammenstellung basiert auf Befunden einer laufenden Plagiatsanalyse (Stand: 2017-04-27) – es handelt sich insofern nicht um einen abschließenden Bericht. Zur weiteren Meinungsbildung wird daher empfohlen, den jeweiligen Stand der Analyse auf der Seite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Csc zum Vergleich heranzuziehen.

Eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation von Dr. Charlotte Schütz [Dr. Charlotte Gaitanides]: Die Eingliederung der ehemaligen DDR in die Europäische Gemeinschaft unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfen

Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt. Erstgutachter: Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Zuleeg. Promotion: 1993. Publikation: Frankfurt am Main (u.a.) 1994.
→ Nachweis: Deutsche Nationalbibliothek
→ Nachweis: UB Frankfurt
→ 18. Januar 2019: Doktorgrad wegen Täuschung entzogen
→ 21. Juni 2021: Pressemitteilung zu VG Frankfurt am Main, 14. Juni 2021, Az. 4 K 3919.F: "Auch die Änderung wirtschaftlicher, politischer oder gesellschaftlicher Verhältnisse, die möglicherweise dazu führten, dass der Dissertation der Klägerin für den heutigen tagesaktuellen wissenschaftlichen Diskurs keine Bedeutung mehr zukomme, könne nicht dazu führen, einen zu Unrecht verliehener Doktorgrad aufrecht zu erhalten."

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77 Seiten mit Plagiatstext

Seiten mit weniger als 50% Plagiatstext

19 Seiten: 129 135 178 177 175 113 114 118 028 037 040 186 161 109 086 167 168 007 078

Seiten mit 50%-75% Plagiatstext

27 Seiten: 132 133 075 093 176 127 104 112 053 030 115 051 058 027 081 052 091 057 088 087 002 056 080 106 069 089 090

Seiten mit mehr als 75% Plagiatstext

31 Seiten: 001 042 043 044 045 094 131 134 137 136 180 060 061 124 128 029 049 117 050 083 077 046 082 155 165 079 182 004 005 006 074

Kapitelübersicht

  • Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 27. April 2017) folgende Kapitel, die sich teilweise als vollständig oder nahezu vollständig übernommen erwiesen haben – siehe Klammervermerke:
  • Einleitung (S. 1-3): Seiten 1, 2
  • 1. Kapitel: Problemstellung
  • A. Die Ziele der EG-Wettbewerbspolitik (S. 4-5): Seiten 4, 5 – [vollständig]
  • B. Der Konflikt zwischen europäischer Wettbewerbspolitik und nationaler Regionalpolitik (S. 6-7): Seiten 6, 7 – [vollständig]
  • 2. Kapitel: Wirtschaftsförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder
  • B. Die Förderungsmaßnahmen gem. Art. 28 EinigungsV
  • I. Die Regionalförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" [Anf.] (S. 26-29): Seiten 27 f., 29
  • 1. Die Kriterien für die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete (S. 29-30): Seiten 29, 30 – [vollständig]
  • III. Steuerliche Hilfen
  • 3. Das Fördergebietsgesetz (S. 37-38): Seite 37
  • IV. Spezielle Hilfen in Form von Infrastrukturmaßnahmen (S. 39-40): Seite 40
  • V. Die Vorschriften zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Beitrittsgebiet
  • 1. Das Vermögensgesetz (S. 41-42): Seite 42
  • 2. Das Investitionsvorranggesetz (S. 42-44): Seiten 42, 43, 44 – [vollständig]
  • VI. Sonstige Wirtschaftsförderungsmaßnahmen (S. 44-46): Seiten 44, 45, 46 – [vollständig]
  • C. Rechtliche Bewertung der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder hinsichtlich des EG-Wettbewerbsrechts
  • I. Die Struktur der Beihilferegelung des EWG-Vertrags
  • 1. Das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV (S. 47-50): Seiten 49, 50
  • 2. Die Legalausnahmen des Art. 92 Abs. 2 EWGV (S. 50-51): Seite 50
  • 3. Die Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 3 EWGV (S. 51): Seite 51 – [vollständig]
  • 4. Das Beihilfeaufsichtsverfahren nach Art. 93 EWGV [Anf.] (S. 51-52): Seite 51
  • a) Umfang der Mitteilungspflicht (S. 52-55): Seiten 52, 53
  • b) Die Vorgehensweise der Bundesregierung (S. 55-56): Seite 56
  • II. Voraussetzungen des Verbots wettbewerbsverfälschender Beihilfen des Art. 92 Abs. 1 EWGV
  • 1. Der Begriff der Beihilfe [Anf.] (S. 57): Seite 57 – [vollständig]
  • a) Begriffsbestimmung durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft
  • aa) Die Rechtsprechung des EuGH (S. 58-59): Seite 58
  • bb) Die Konzeption der Kommission (S. 60): Seite 60 – [vollständig]
  • cc) Zusammenfassung (S. 60-61): Seiten 60, 61 – [nahezu vollständig (exkl. 1 Satz)]
  • b) Die einzelnen Begriffsmerkmale der Beihilfe [Anf.] (S. 61): Seite 61 – [vollständig]
  • 2. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 92 Abs. 1 EWGV
  • a) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (S. 69): Seite 69
  • c) Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
  • aa) Der Unternehmensbegriff
  • (2) Einbeziehung öffentlicher unternehmen (S. 73-74): Seite 74
  • bb) Der Begriff des Produktionszweiges (S. 75): Seite 75
  • dd) Abgrenzung zu Maßnahmen der Infrastruktur (S. 77): Seite 77 – [vollständig]
  • d) Verfälschung des Wettbewerbs [Anf.] (S. 77-78): Seiten 77, 78 – [vollständig]
  • aa) Grundsätzliche Eignung von Regionalbeihilfen für das Beitrittsgebiet zur Wettbewerbsverfälschung (S. 78-82): Seiten 79, 80, 81, 82
  • bb) Die Annahme einer "per-se-Wettbewerbsverfälschung" (S. 82-85): Seiten 82, 83
  • cc) Das ungeschriebene Merkmal der Spürbarkeit als Einschränkung des Kriteriums der Wettbewerbsverfälschung (S. 85-87): Seiten 86, 87
  • e) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (S. 87-91): Seiten 87, 88, 89, 90
  • III. Subsumption der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für das Beitrittsgebiet unter Art. 92 Abs. 1 EWGV
  • 1. Förderungsmaßnahmen mit eindeutigem Beihilfecharakter (S. 91-93): Seite 91
  • 2. Förderungsmaßnahmen mit fraglichem Beihilfecharakter (S. 93-94): Seiten 93, 94
  • 3. Förderungsmaßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz (S. 94-95): Seite 94
  • IV. Prüfung der Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV hinsichtlich der Beihilfen für die ostdeutsche Wirtschaft
  • 1. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 2 lit. c EWGV
  • b) Historische Auslegung (S. 103-105): Seite 104
  • c) Systematische Auslegung (S. 105-107): Seite 106
  • d) Teleologische Auslegung
  • bb) Die Ratio des Art. 92 Abs. 2 lit. c EWGV (S. 108-111): Seite 109
  • 2. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV
  • a) Ziel und Ausgestaltung der Ausnahmeregel (S. 112-113): Seite 112
  • b) Der Vergleichsmaßstab (S. 113-115): Seiten 113, 114, 115
  • 3. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. b EWGV [Anf.] (S. 117): Seite 117 – [vollständig]
  • a) Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (S. 117-118): Seiten 117, 118
  • 4. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 Alt. 2 EWGV
  • b) Die Kriterien der Koordinierungsgrundsätze (S. 123-126): Seite 124
  • c) Der Vergleichsmaßstab (S. 126-128): Seiten 127, 128
  • d) Anwendbarkeit des Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 Alt. 2 EWGV auf das Beitrittsgebiet (S. 129-130): Seite 129 f.
  • e) Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 EWGV als Auffangtatbestand (S. 131-132): Seite 131 – [größtenteils (exkl. 2 Sätze]
  • 5. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. d EWGV (S. 132-133): Seiten 132, 133 – [vollständig]
  • V. Die Beihilfepraxis der Kommission hinsichtlich der Wirtschaftsförderung Ostdeutschlands
  • 1. Die Vorprüfungsverfahren (S. 134-135): Seiten 134, 135 – [vollständig]
  • 2. Die Hauptprüfungsverfahren (S. 135-138): Seiten 135, 136, 137 – [nahezu vollständig (exkl. letzter Satz)]


  • 3. Kapitel: Die Tätigkeit der Treuhandanstalt unter dem Aspekt der Beihilfekontrolle
  • B. Der Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt
  • II. Vereinbarkeit der Privatisierungsvorgänge mit Art. 92 EWGV
  • 2. Die Entscheidung der Kommission
  • a) Verkauf an den Meistbietenden (S. 155): Seite 155 – [vollständig]
  • b) Verkauf an einen Unterbieter (S. 155-157): Seite 155
  • 4. Bewertung (S. 161-162): Seite 161
  • C. Der Sanierungsauftrag der Treuhandanstalt
  • I. Die Finanzierungshilfen im einzelnen (S. 165-167): Seite 165
  • II. Vereinbarkeit der Finanzierungshilfen mit Art. 92 EWGV
  • 1. Beihilferechtliche Relevanz (S. 167-168): Seiten 167, 168
  • D. Das Sonderproblem der Altschulden und ökologischen Altlasten
  • I. Beseitigung der Altschulden
  • 1. Das D-Mark-Bilanzgesetz
  • b) Die "Eigenkapitalausstattung" nach dem D-Mark-Bilanzgesetz (S. 174-177): Seiten 175, 176, 177
  • II. Freistellung von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten [Anf.] (S. 178-179): Seite 178
  • 1. Die Intention der Freistellungsklausel (S. 179-181): Seite 180
  • Gesamtwürdigung (S. 186-188): Seite 186.

Herausragende Fundstellen

  • Die Übernahmen beginnen auf Seite 1 (einem Patchwork aus drei nicht genannten Quellen, die leicht umformuliert werden) und erstrecken sich bis auf Seite 186. Bereits die Erläuterungen zum Zuschnitt des Themas (Seite 3, siehe Fragment 003 08 [keine Wertung]) sind nicht ganz selbständig formuliert.
  • Ganzseitige Übernahmen finden sich auf den Seiten 117, 128, 155, 165 (jeweils Typ Bauernopfer) sowie 134, 135, 136 (jeweils Typ Verschleierung).

Herausragende Quellen

  • Stark ausgewertet ist der Zeitschriftenbeitrag Sinz 1992 (blockweise auf S. 42-45 und S. 129-137).
  • Ebenfalls Quelle vieler bedenklicher Übernahmen (blockweise auf S. 112-118 und S. 126-128) ist die Kommentierung zu Artt. 92 ff. EWG-Vertrag von Wenig 1991, die allerdings mit über 60 Referenzierungen auch die mit Abstand meistreferenzierte Quelle in der Arbeit ist.
  • Die Übernahmen aus der Dissertation Leibrock 1989 (S. 27-30, 49-51, 58-60 und 80-88) nennen meist die Quelle, geraten aber in aller Regel unausgewiesen wörtlich; die marginalen Formulierungsänderungen legen den Schluss auf eine Verschleierungsabsicht nahe.

Andere Beobachtungen

  • Eine Reihe von im Zusammenhang klar erkennbaren Übernahmen wurden konservativ der Kategorie "keine Wertung" zugeordnet, weil es sich im Schwerpunkt um die Wiedergabe von Gesetzes-, Verordnungs-, Richtlinien- oder Urteilsbezeichnungen und/oder -inhalten handelt, z.B. Seite 41.
  • Die zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation gültige Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 1.10.1983 (→ PDF der geänderten Fassung vom 21.12.1998) enthält u.a. folgende Aussagen und Bestimmungen:
  • § 2 Promotionsleistungen
    „(2) Die Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
    (3) Sie muß eine selbständige Leistung des Bewerbers sein. [...]“
  • § 10 Zulassungsgesuch
    „(1) Das Gesuch auf Zulassung zur Prüfung ist an den Dekan als Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
    (3) Dem Gesuch sind beizufügen:
    [...] 3. die schriftliche Erklärung: ‚Ich habe nur die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel für die Ausarbeitung der vorgelegten Arbeit benutzt und die aus anderen Schriften übernommenen Stellen kenntlich gemacht. Ich habe meine Arbeit selbständig verfaßt.‘“
  • § 17 Ordnung des Verfahrens und Entziehung des Titels
    „(2) Für die Entziehung des Doktortitels gelten die gesetzlichen Vorschriften.“
  • Laut "Vorwort" wurde die Anfertigung der Dissertation durch die Friedrich-Ebert-Stiftung mit einem Promotionsstipendium gefördert.
    In der Internetpräsentation der Stiftung heißt es (seit mind. 2011) zu den Grundsätzen ihrer Studienförderung u.a.:
    "Unsere Programme richten sich an überdurchschnittlich begabte Studierende und Promovierende aus Deutschland und dem Ausland, die sich den sozialdemokratischen Werten verbunden fühlen. Wir achten auf fachliche Exzellenz, [...]"
    An anderer Stelle heißt es zu den Erwartungen der Stiftung an von ihr geförderte Doktoranden:
    "Ihr wissenschaftliches Vorhaben sollte einen bedeutsamen Beitrag zur Forschung leisten."
  • Die Verfasserin hat 2004 der gleichen Fakultät auch ihre Habilitationsschrift vorgelegt, zu der es ebenfalls eine Plagiatsdokumentation im VroniPlag Wiki gibt, siehe Chg.

Statistik

  • Es sind bislang 86 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 26 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 60 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 188 Seiten im Hauptteil. Auf 77 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 41 % entspricht.
    Die 188 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 111
0 % - 50 % Plagiatsanteil 19
50 % - 75 % Plagiatsanteil 27
75 % - 100 % Plagiatsanteil 31
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 22 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.

Illustration

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
( rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)

Csc col2

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.


Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom 27. April 2017.

Definition von Plagiatkategorien

Die hier verwendeten Plagiatkategorien basieren auf den Ausarbeitungen von Wohnsdorf / Weber-Wulff: Strategien der Plagiatsbekämpfung, 2006. Eine vollständige Beschreibung der Kategorien findet sich im VroniPlag-Wiki. Die Plagiatkategorien sind im Einzelnen:

Übersetzungsplagiat

Ein Übersetzungsplagiat entsteht durch wörtliche Übersetzung aus einem fremdsprachlichen Text. Natürlich lässt hier die Qualität der Übersetzung einen mehr oder weniger großen Interpretationsspielraum. Fremdsprachen lassen sich zudem höchst selten mit mathematischer Präzision übersetzen, so dass jede Übersetzung eine eigene Interpretation darstellt. Zur Abgrenzung zwischen Paraphrase und Kopie bei Übersetzungen gibt es ein Diskussionsforum.

Komplettplagiat

Text, der wörtlich aus einer Quelle ohne Quellenangabe übernommen wurde.

Verschleierung

Text, der erkennbar aus fremder Quelle stammt, jedoch umformuliert und weder als Paraphrase noch als Zitat gekennzeichnet wurde.

Bauernopfer

Text, dessen Quelle ausgewiesen ist, der jedoch ohne Kenntlichmachung einer wörtlichen oder sinngemäßen Übernahme kopiert wurde.

Quellen nach Fragmentart

Die folgende Tabelle schlüsselt alle gesichteten Fragmente zeilenweise nach Quellen und spaltenweise nach Plagiatskategorien auf.

Tabelle: Csc: Quellen / Fragmente (dynamische Auszählung)
Quelle
Jahr ÜP
KP
VS
BO
KW
KeinP

ZuSichten
Unfertig
Bundesminister für Wirtschaft 1991 0 0 0 0 4 0 4 0 0
Hoischen 1989 0 0 0 3 0 0 3 0 0
Leibrock 1989 0 0 7 14 6 0 27 0 0
Lipps 1991 0 0 0 1 0 0 1 0 0
Püttner Spannowsky 1986 0 0 0 9 2 0 11 1 0
Schink 1992 0 0 0 3 1 0 4 0 0
Schütterle 1991 0 0 3 1 2 0 6 0 0
Schütterle 1992 0 0 3 1 1 0 5 0 0
Sinz 1992 0 0 8 13 1 0 22 0 0
Ströfer 1991 0 0 1 2 0 0 3 0 0
Weimar 1992 0 0 0 1 0 0 1 0 0
Wenig 1991 0 0 4 12 3 0 19 0 0
- 0 0 26 60 20 0 106 1 0

Fragmentübersicht

86 gesichtete, geschützte Fragmente

FragmentSeiteArbeitZeileArbeitQuelleSeiteQuelleZeileQuelleTypus
Csc/Fragment 001 0212-6Schütterle 1991662li.Sp. 40 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 001 0717-15Sinz 1992426onlineVerschleierung
Csc/Fragment 001 16116-25Schütterle 199216onlineVerschleierung
Csc/Fragment 002 13213-20Schütterle 199216onlineVerschleierung
Csc/Fragment 002 21221-29Leibrock 198937 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 004 0242-20Püttner Spannowsky 1986132, 133132: 5 ff.; 133: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 005 0151 ff. (kpl.)Püttner Spannowsky 1986132, 133132: 17 ff.; 133: 5 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 006 0161 ff. (komplett)Püttner Spannowsky 1986133, 134133: 14 ff.; 134: ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 007 0171-8Püttner Spannowsky 1986134, 135134: 21 ff., 30 ff.; 135: 1 f.BauernOpfer
Csc/Fragment 027 06276 ff.Leibrock 19896, 76: 14 ff.; 7: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 028 01281-3Leibrock 19896-7S. 6: 19 ff, S. 7: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 029 03293-23Leibrock 19897, 87: 13 ff.; 8: 8 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 030 01301-14Leibrock 19898, 98: 13 ff.; 9: 1 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 037 123712-18Sinz 1992426onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 040 104010-17Sinz 1992427onlineVerschleierung
Csc/Fragment 042 01421-16Sinz 1992427onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 043 01431 ff. (kpl.)Sinz 1992427onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 044 01441 ff. (kpl.)Sinz 1992427, 428onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 045 01451 ff.Sinz 1992428onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 046 01461 ff. (kpl.)Sinz 1992428onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 049 01491-13Leibrock 198962, 6662: 1 ff.; 66: 13 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 049 134913-18Wenig 1991Art. 93Rn. 13BauernOpfer
Csc/Fragment 049 194919-21Leibrock 19896119 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 050 01501-13Leibrock 198961, 6261: 19 ff.; 62: ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 051 07517-18Leibrock 198920, 6420: 4 ff.; 64: 11 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 052 08528-18Wenig 1991Art. 93Rn 40BauernOpfer
Csc/Fragment 053 01531-11, 16-19Wenig 1991Art. 93Rn. 40BauernOpfer
Csc/Fragment 056 01561-9Schütterle 1991663li.Sp. 20 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 057 08578-21Leibrock 19897716 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 058 07587-23Leibrock 1989781 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 060 01601-20Leibrock 198978, 7978: 25 ff.; 79: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 060 216021-24Hoischen 198961 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 061 01611-12, 16-19Hoischen 198963 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 061 206120-23Sinz 1992428onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 069 03693-6, 12-13, 101-107Leibrock 19898021 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 074 01741 ff. (kpl.)Püttner Spannowsky 1986156, 157156: 15 ff.; 157: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 075 01751-9Hoischen 19895710 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 077 01772-10, 16-21Leibrock 198981, 82, 8581: letzte drei Zeilen; 82: 1 ff.; 85: 5 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 077 137713-17Püttner Spannowsky 198616018 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 078 01781-6Püttner Spannowsky 198616024 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 079 02792-15Lipps 19911r.Sp. Fn. 4BauernOpfer
Csc/Fragment 080 01801-6, 15-26Leibrock 19898714 ff., 25 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 081 02812-15Leibrock 19898813 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 082 03823-16Leibrock 198988, 7888: 26 ff.; 89: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 083 01831-21Leibrock 1989895 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 086 01861-9Leibrock 1989979 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 087 04874-21Leibrock 198993, 9893: 12 ff.; 98: 1 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 088 01881-9, 13-18Leibrock 19899313 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 089 08898-21Püttner Spannowsky 1986162, 163162: 29 ff; 163: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 090 109010-26Püttner Spannowsky 1986163, 164163: 21 ff.; 164: 1 ff.BauernOpfer
Csc/Fragment 091 06916-19Sinz 1992429, 430onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 093 109310-22Sinz 1992430 f.onlineVerschleierung
Csc/Fragment 094 01941-3, 8-22Sinz 1992430onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 104 1010410-20Wenig 1991Art. 82Rn. 34Verschleierung
Csc/Fragment 106 011061-4, 8-16, 23-27Wenig 1991Vorb. Art. 92 bis 94Rn. 2, Rn. 3BauernOpfer
Csc/Fragment 109 081098-16Wenig 1991Art. 92Rn. 48BauernOpfer
Csc/Fragment 112 081128-21Wenig 1991Art. 92Rn. 45BauernOpfer
Csc/Fragment 113 2211322-24Wenig 1991Art. 92Rn. 46, Fn. 216Verschleierung
Csc/Fragment 114 011141-4Wenig 1991Art. 92Rn. 46, Fn. 216Verschleierung
Csc/Fragment 115 011151-9Wenig 1991Art. 92Rn. 46BauernOpfer
Csc/Fragment 117 011171 ff. (kpl.)Wenig 1991Art. 92Rn. 48-49BauernOpfer
Csc/Fragment 118 011181-7Wenig 1991Art. 92Rn. 49-50BauernOpfer
Csc/Fragment 124 011241-19Wenig 1991Art.92Rn.85, 86BauernOpfer
Csc/Fragment 127 011271-10Wenig 1991Art. 92Rn 90BauernOpfer
Csc/Fragment 128 011281-21Wenig 1991Art. 92Rn 90BauernOpfer
Csc/Fragment 129 1512915 ff.Sinz 1992431onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 131 031313-11, 15-24Sinz 1992432onlineVerschleierung
Csc/Fragment 132 051325-12Wenig 1991Art. 92Rn. 93Verschleierung
Csc/Fragment 132 1313213-15Sinz_1992432onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 133 011331-10Sinz_1992432onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 134 011341 ff. (kpl.)Sinz 1992432, 433onlineVerschleierung
Csc/Fragment 135 031353-10Sinz 1992433onlineVerschleierung
Csc/Fragment 136 011361 ff. (kpl.)Sinz 1992433onlineVerschleierung
Csc/Fragment 137 011371 ff. (kpl.)Sinz 1992433onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 155 011551 ff. (kpl.)Schütterle 199217onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 161 1516115-21Schütterle 199217onlineVerschleierung
Csc/Fragment 165 021652-25Weimar 199283, 8483:l.Sp. 22 ff.; 84: l.Sp. letzter AbsatzBauernOpfer
Csc/Fragment 167 071677-12Schütterle 1991663li.Sp.: letzte 4 Zeilen; re.Sp. 1 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 168 011681-11Schütterle 1991663li.Sp. letzte 2 Zeilen, re. Sp. 1 ff.Verschleierung
Csc/Fragment 175 1917519-25Ströfer 1991Fn 16onlineVerschleierung
Csc/Fragment 176 011761-6, 14 ff.Ströfer 199168, 69, 70onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 177 011771-6Ströfer 199168. 69onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 178 0717811-13, 101-107Schink 19927onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 180 011801-21Schink 19927onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 182 011821-17Schink 19927, 53, 54onlineBauernOpfer
Csc/Fragment 186 1518615-18, 24-26Sinz 1992433onlineVerschleierung

Textfragmente

Anmerkung zur Farbhinterlegung

Die Farbhinterlegung dient ausschließlich der leichteren Orientierung des Lesers im Text. Das Vorliegen einer wörtlichen, abgewandelten oder sinngemäßen Übernahme erschließt sich durch den Text.

Hinweis zur Zeilenzählung

Bei der Angabe einer Fundstelle wird alles, was Text enthält (außer Kopfzeile mit Seitenzahl), als Zeile gezählt, auch Überschriften. In der Regel werden aber Abbildungen, Tabellen, etc. inklusive deren Titel nicht mitgezählt. Die Zeilen der Fußnoten werden allerdings beginnend mit 101 durchnummeriert, z. B. 101 für die erste Fußnote der Seite.

86 gesichtete, geschützte Fragmente

[1.] Csc/Fragment 001 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 2-6
Quelle: Schütterle 1991
Seite(n): 662, Zeilen: li.Sp. 40 ff.
Die Beurteilung staatlicher Beihilfen im Rahmen der von den Art. 92 ff. EWGV vorgesehenen Kontrolle durch die Europäische Gemeinschaft ist in der Praxis schwierig und wird von den Kontrollierten als besonders einschneidend empfunden. Die Beurteilung von Beihilfen an oder durch öffentliche Unternehmen und ihre unbeschadet von Art. 222 EWGV gebotene Kontrolle durch die Gemeinschaft gem. Art. 92ff. EWG ist in der Praxis besonders schwierig und wird politisch von den Kontrollierten als besonders sensibel empfunden.
Anmerkungen

Erster Satz der Einleitung der untersuchten Arbeit vs. ersten Satz, mit dem Schütterle (1991) seinen Zeitschriftenbeitrag startet. (Schütterle wird erstmals auf S. 8 in Fn. 10 referenziert.)

Zur Einordnung siehe Diskussionsseite.


[2.] Csc/Fragment 001 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 7-15
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 426, Zeilen: online
Die Wirtschaftsförderung in den neuen Bundesländern ist im Zuge der Deutschen Einigung ins Zentrum der politischen und wirtschaftlichen Diskussion gerückt. Juristisches Augenmerk verdient die Subventionierung der ostdeutschen Wirtschaft als Vorgang von grundlegender Bedeutung für das Zusammenwachsen beider Teile Deutschlands vor allem unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht der Europäischen Gemeinschaft. I. Einleitung

Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ist die “Wirtschaftsförderung” in den neuen Bundesländern ins Zentrum der politischen und wirtschaftlichen Diskussion gerückt. Juristisches Augenmerk verdient die Wirtschaftsförderung als politisches Programm1 und wirtschaftlicher Vorgang von elementarer Bedeutung für das Zusammenwachsen beider Teile Deutschlands vor allem unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Beihilfenrecht der europäischen Gemeinschaft.


1 So etwa das unter hehrem Namen am 8. 3. 1991 von der Bundesregierung beschlossene “Gemeinschaftswerk Aufschwung–Ost”.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[3.] Csc/Fragment 001 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 16-25
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 16, Zeilen: online
Anders als bei den bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR in die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Europäischen Gemeinschaft keine beihilferechtliche Ausnahme- und Übergangsregelung vorgesehen worden. Das Beihilferecht war somit seit Anbeginn unmittelbar anwendbar. Dies hat auch der Rat der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung vom 4.12.1990 auf Basis einer Mitteilung der Kommission bestätigt1.

1 Bulletin der EG, Beil. 4/1990, S. 9 ff.

Anders als bei bisherigen Erweiterungen der Gemeinschaft ist für die Integration der früheren DDR 1990 keine grundsätzliche beihilfenrechtliche Ausnahme- oder Übergangsregelung vereinbart worden2; das Beihilfenrecht wurde vielmehr vom Rat3 auf Basis einer Mitteilung der EG-Kommission4 für unmittelbar anwendbar erklärt.

2 Ausnahmen wurden vom Rat lediglich für den Subventionskodex Stahl und die 6. Schiffbaubeihilfenrichtlinie beschlossen, s. ABLEG L 364/29 vom 28. 12. 1990 und ABLEG L 353/45 vom 17. 12. 1990.

3 Der Rat hat sich abschließend mit dem Gesamtkomplex der Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen am 4. 12. 1990 befaßt, s. ABLEG L 353/1 ff. vom 17. 12. 1990 und L 364/27 vom 28. 12. 1990.

4 “Die Gemeinschaft und die deutsche Vereinigung”, 22. 8. 1990, Bulletin der EG, Beilage 4/90.

Anmerkungen

Beleg wird mitübernommen. Leicht umformuliert, aber die Quelle bleibt gut erkennbar.


[4.] Csc/Fragment 002 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 13-20
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 16, Zeilen: online
Es handelt sich bei der Integration der ehemaligen DDR um einen präzedenzlosen Vorgang, der sachlich - Umstellung einer Zentralverwaltungswirtschaft auf eine wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft - und von der Dimension her - die Treuhandanstalt kann als weltgrößte Industrieholding bezeichnet werden - den bisherigen Erfahrungs- und Regelungsbereich des Beihilfekontrollrechts sprengt. Er bestimmt, wie an der Schwelle zum Binnenmarkt das zunehmend an Bedeutung gewinnende und von der Kommission mit Nachdruck angewandte Beihilfenkontrollrecht der römischen Verträge auf einen Vorgang angewendet werden soll, der sachlich – Umstellung einer zusammengebrochenen sozialistischen Planwirtschaft auf eine soziale Marktwirtschaft – und von der Dimension her – die THA kann ohne Übertreibung, wenn auch sachlich ungenau, als weltgrößte Industrieholding bezeichnet werden – ohne Beispiel ist.
Anmerkungen

Umformuliert, aber noch gut erkennbar (die beiden charakteristischen Einschübe in Gedankenstrichen etwa bleiben erhalten).

Aus "ohne Beispiel ist" wird "präzedenzlosen".


[5.] Csc/Fragment 002 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 21-29
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 3, Zeilen: 7 ff.
Nach Art. 92, 93 EWGV steht der Kommission ein Aufsichtsrecht über die Vergabe von Subventionen zu, das sich zu einem weitreichenden Kontrollrecht auch über die von den Mitgliedstaaten betriebene regionale Wirtschaftsförderung entwickelt hat. Entsprechend dieser Befugnis hat die Kommission Kriterien über die Zulässigkeit von Förderungsmaßnahmen entwickelt, die ihr einen erheblichen Einfluß auf die Vergabe bis hin zur Auswahl der Fördergebiete erlauben. Aufgrund des ihr nach Art. 92, 93 EWGV zustehenden Aufsichtsrechts über die Vergabe von Subventionen beansprucht sie für sich ein weitreichendes Kontrollrecht über die von den Mitgliedstaaten betriebene Regionalförderung. Entsprechend dieser Befugnis hat sie Kriterien über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der regionalen Wirtschaftsförderung entwickelt, die ihr einen erheblichen Einfluß auf die Vergabe nationaler Regionalfördermaßnahmen bis hin zur Fördergebietsauswahl erlauben.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[6.] Csc/Fragment 004 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 2-20
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 5 ff.; 133: 1 ff.
1. Kapitel: Problemstellung

A. Die Ziele der EG-Wettbewerbspolitik

Die europäische Wettbewerbspolitik stützt sich bei der Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung.

Der EWG-Vertrag strebt gemäß seinem Art. 2 die Errichtung eines gemeinsamen Marktes an, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch der Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbschancen für alle Marktteilnehmer des EG-Raumes in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1.

Ausgehend von dem in Art. 3 lit. f EWGV niedergelegten Ziel der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik zwei Wirkungsbereiche.


1 Vgl. Püttner/Spannowsky, Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik, S. 132; Koch, in: Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 85 Rdnrn. 1 ff.; Maag, Das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen im EWG-Vertrag und im Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, S. 60

3. Teil: Der regionalpolitische Einsatz der Wettbewerbspolitik der EG

A. Die Wettbewerbspolitik der EG

I. Ziele und Stoßrichtung der Wettbewerbspolitik

Vor dem Hintergrund der durch den EWGV gem. Art. 2 EWGV angestrebten Errichtung eines gemeinsamen Marktes, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch den Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist, verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die bestehende Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1).

Ausgehend von dem in Art. 3f EWGV verankerten Ziel2) der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik verschiedene Stoßrichtungen,

[Seite 133]

II. Zielverwirklichung

Die europäische Wettbewerbspolitik kann sich zur Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung stützen.


l) Ähnlich v. Groeben, Wirtschaft und Wettbewerb l96l/380; vgl. Maag, a.a.0., S. 60 f.; Koch, in: Grabitz, Komm. zum EWGV vor Art. 85

2) EuGHE l973/215/248; vgl. dazu Duesberg, Walther, Raumforschung und Raumordnung 1983/28

Anmerkungen

Die Quelle ist mitten im übernommenen Text mit vgl. genannt; tatsächlich wird sie weitgehend wörtlich übernommen, einschließlich der Referenzen.


[7.] Csc/Fragment 005 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 17 ff.; 133: 5 ff.
Soweit der unverfälschte Wettbewerb von den Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Dementsprechend sind im ersten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" (Art. 85 bis 91 EWGV) Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Unternehmen festgelegt, die Kartell- oder Monopolbildungen sowie sonstigen Mißbrauch verhindern sollen.

Soweit der zwischenstaatliche Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende Beihilfepolitik der Mitgliedstaaten.

Das im dritten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" niedergelegte Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen (Art. 92 bis 94 EWGV) bildet dementsprechend den anderen Eckpfeiler der Wettbewerbspolitik. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts2.


2 Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 147.

Soweit der unverfälschte Wettbewerb von dem Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Soweit die zwischenstaatliche Konkurrenz in dem durch die Herbeiführung einer Zollunion und die Ermöglichung der Mobilität der Produktionsfaktoren geschaffenen gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende mitgliedstaatliche Beihilfepolitik.3)

[Seite 133]

In dem Kapitel Wettbewerbsregeln sind in Art. 85 bis 89 EWGV-Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Konkurrenzunternehmen festgelegt, die Kartell- und Monopolbildungen verhindern sollen.

Den anderen "Eckpfeiler" des Kapitels Wettbewerbsregeln bildet das an die Mitgliedstaaten gerichtete "Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen4) gemäß Art. 92 bis 94 EWGV. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrecht5).


3) [...]

4) Lefévre, a.a.0., S. 104 ff. u. Maag, a.a.0., S. 147

5) So ausdrücklich Maag, a.a.0., S. 63 ff.; Nicolaysen, a.a. O., S. 156

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt; die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme wird nicht erkennbar.

Referenz wird mitübernommen.


[8.] Csc/Fragment 006 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 133, 134, Zeilen: 133: 14 ff.; 134: ff.
B. Der Konflikt zwischen europäischer Wettbewerbspolitik und nationaler Regionalpolitik

Der Gemeinsame Markt ist in seinen rechtlichen Grundzügen von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht; der Abbau traditioneller Handelsbarrieren innerhalb der Gemeinschaft dient seiner Verwirklichung3. Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde im EWG-Vertrag - wie bereits festgestellt - ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen.

Aus der Erfahrung, daß der Wettbewerb als Ordnungsprinzip aber nicht in der Lage ist, unter allen Bedingungen die wesentlichen Probleme zu lösen, resultierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit4. Unter Abweichung vom klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in jüngerer Zeit, wenngleich in unterschiedlicher Ausprägung, eine wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten Ziele, etwa größerer sozialer Gerechtigkeit, gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in den Regionen beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen.


3 Vgl. Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 155.

4 Püttner/Spannowsky, S. 134; Maag, S. 156 ff.

III. Die Friktionen zwischen der Wettbewerbspolitik und der

Regionalpolitik

1. Allgemeine Vorbemerkung

Der Gemeinsame Markt ist in seinen Grundzügen, abgesehen von den Integrationssektoren Landwirtschafts-‚ Verkehrs- und Handelspolitik von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht die durch den Abbau traditioneller Handelsbarrieren angestrebt wurde6).

Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen. Der Wettbewerb als Ordnungsprinzip hat sich allein aber nicht in der Lage gezeigt, alle wesentlichen Probleme zu lösen. Aus dieser Erkenntnis resul-

[Seite 134]

tierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit7).

[...]

Unter Abweichung von dem klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den meisten westeuropäischen Ländern eine moderne wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten gesellschaftspolitischen Ziele, insbesondere dem Ziel der sozialen Gerechtigkeit gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zu der Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in dem für den jeweiligen Verantwortungsträger maßgeblichen Raum beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen.


6) Ähnlich Maag, a.a.0., S. 155

7) Vgl. Maag, a.a.0., S. 156 ff.; Koppensteiner, Das Subventionsverbot im Vertrag über die BG für Kohle und Stahl l965/l22 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist in zwei Fußnoten mitten im übernommenen Text genannt. Die Belege werden mitübernommen.


[9.] Csc/Fragment 007 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 1-8
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 134, 135, Zeilen: 134: 21 ff., 30 ff.; 135: 1 f.
Eine Verbesserung der Struktur schwächerer Gebiete ist ohne Intervention nicht möglich.

Während das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen das Ordnungsprinzip Wettbewerb stützen soll, kommt die Regionalpolitik nicht ohne Wirtschaftssubventionen und andere Fördermaßnahmen aus. Daher ist ein Konflikt zwischen Wettbewerbspolitik und Regionalpolitik unausweichlich5.


5 Vgl. Ipsen, DÖV 1977, 613; Püttner/Spannowsky, S. 135.

Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur schwächerer Gebiete oder Gebietsteile sind ohne Intervention nicht möglich. [...]

[...]

Während das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen das Ordnungsprinzip Wettbewerb verwirklichen helfen soll, kommt die Regionalpolitik also nicht ohne Wirtschaftssubventionen und andere Förderungsmaßnahmen aus.

[Seite 135]

Der Konflikt zwischen der Wettbewerbspolitik und der Regionalpolitik ist dadurch vorprogrammiert8).


8) Vgl. Duesberg, Walther, Raumforschung und Raumordnung l983/28 ff.; dazu auch Ipsen, Subventionen im Gemeinsamen Markt, in: DÖV l977/613 ff.; Muffat-Jeandet, in: RTDE l983/l ff. (34 f.)

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite.

Die eigentliche Quelle wird in der Fn. an zweiter Stelle genannt; die (großteils) Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet.


[10.] Csc/Fragment 027 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 6 ff.
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 6, 7, Zeilen: 6: 14 ff.; 7: 1 ff.
Für die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur in der Bundesrepublik ist insgesamt kennzeichnend, daß sie weder allein vom Bund noch von den Ländern und auch nicht aufgrund eines einzigen Gesetzeswerkes zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur betrieben wird. Die regionale Strukturpolitik besteht vielmehr aus einer ganzen Förderpalette, die sich basierend auf der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" aus den damit verbundenen Gesetzen, wie dem Gesetz für regionale Wirtschaftsförderung, dem Investitionszulagengesetz (InvZulG)36, dem Zonenerandförderungsgesetz [sic] (ZRFG)37 und Berlin-Förderungsgesetz38 sowie aus flankierenden Fördermöglich[keiten durch das ERP-Sondervermögen39 und schließlich aus ergänzenden Eigenprogrammen der Länder und der Kommunen zusammensetzt40.]

36 Zuletzt Investitionszulagengesetz 1991 vom 21.7.1991, BGBl I, 1333, verkündet als Art. 7 des Steueränderungsgesetzes 1991, BGBl I, 1322.

37 Gesetz vom 5.8.1971, BGBl I, 1237, geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I, 2262.

38 Gesetz vom 23.2.1982, BGBl I, 225; zuletzt Berlinförderungsgesetz 1990 i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.2.1990, BGBl I, 173.

[39 Vgl. bezüglich des Beitrittsgebiets oben A. III., S. 19.

40 Vgl. Leibrock, Die verfassungs- und europarechtlichen Probleme der Regionalförderung, S. 6 f.]

Die Politik zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland ist von einer sehr komplexen Struktur geprägt. Kennzeichen hierfür ist zum einen, daß sie weder allein vom Bund noch den Ländern, zum anderen, daß sie nicht nur aufgrund eines Gesetzeswerkes zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur betrieben wird. Die regionale Strukturpolitik besteht vielmehr aus einer ganzen "Förderpalette", die sich im einzelnen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Art. 91a I, Nr. 2 GG) und den damit verbundenen Gesetzen (Gesetz für regionale Wirtschaftsförderung (GRW-Gesetz)) 6), Investitionszulagengesetz (InvZulG) 7) Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) 8) und Berlin-Förderungsgesetz sowie aus flankierenden Fördermöglichkeiten durch das ERP-Sondervermögen (European Recovery Programme = sog. Marshall-Plan) und schließ-

[Seite 7]

lich aus ergänzenden Eigenprogrammen der Länder und der Wirtschaftsförderung durch die Kommunen zusammensetzt.


6) GRW-Gesetz, BGBl I, 1969, S. 1861 ff.> zuletzt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die auf-gabe vom 23.12.1971, BGBl I S. 1140

7) In der Fassung d. Bekanntmachung v. 4.6.1982, BGBl. I S. 646 ff

8) Gesetz v. 5.8.1971, BGBl I S. 1237 ff. zul. geändert

9) Gesetz v. 23.2.1982, BGBl I S. 225 zul. geändert durch G v. 10.12.1986, BGBl I. S. 2415,

10)siehe ERP Verw. G. v. 31.8.1953, BGBl I, 1312 geändert d. das Zuständigkeitsanpassungsgesetz v. 18.3.1975 ERP Investitionshilfe G. v. Gesetz v S. 989; jährl. ERP-Wirtschaftsplangesetz i a 1.4.1975 BGBl 1975 I S. 781)

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Folgeseite in Fn. 40 genannt.


[11.] Csc/Fragment 028 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1-3
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 6-7, Zeilen: S. 6: 19 ff, S. 7: 1 ff.
[Die regionale Strukturpolitik besteht vielmehr aus einer ganzen Förderpalette, die sich basierend auf der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" aus den damit verbundenen Gesetzen, wie dem Gesetz für regionale Wirtschaftsförderung, dem Investitionszulagengesetz (InvZulG)36, dem Zonenerandförderungsgesetz [sic] (ZRFG)37 und Berlin-Förderungsgesetz38 sowie aus flankierenden Fördermöglich-]keiten durch das ERP-Sondervermögen39 und schließlich aus ergänzenden Eigenprogrammen der Länder und der Kommunen zusammensetzt40.]

[36 Zuletzt Investitionszulagengesetz 1991 vom 21.7.1991, BGBl I, 1333, verkündet als Art. 7 des Steueränderungsgesetzes 1991, BGBl I, 1322.

37 Gesetz vom 5.8.1971, BGBl I, 1237, geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I, 2262.

38 Gesetz vom 23.2.1982, BGBl I, 225; zuletzt Berlinförderungsgesetz 1990 i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.2.1990, BGBl I, 173.]

39 Vgl. bezüglich des Beitrittsgebiets oben A. III., S. 19.

40 Vgl. Leibrock, Die verfassungs- und europarechtlichen Probleme der Regionalförderung, S. 6 f.

Die regionale Strukturpolitik besteht vielmehr aus einer ganzen "Förderpalette", die sich im einzelnen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Art. 91a I, Nr. 2 GG) und den damit verbundenen Gesetzen (Gesetz für regionale Wirtschaftsförderung (GRW-Gesetz)) 6), Investitionszulagengesetz (InvZulG) 7) Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) 8) und Berlin-Förderungsgesetz sowie aus flankierenden Fördermöglichkeiten durch das ERP-Sondervermögen (European Recovery Programme = sog. Marshall-Plan) und schließ-

[Seite 7]

lich aus ergänzenden Eigenprogrammen der Länder und der Wirtschaftsförderung durch die Kommunen zusammensetzt.


6) GRW-Gesetz, BGBl I, 1969, S. 1861 ff.> zuletzt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die auf-gabe vom 23.12.1971, BGBl I S. 1140

7) In der Fassung d. Bekanntmachung v. 4.6.1982, BGBl. I S. 646 ff

8) Gesetz v. 5.8.1971, BGBl I S. 1237 ff. zul. geändert

9) Gesetz v. 23.2.1982, BGBl I S. 225 zul. geändert durch G v. 10.12.1986, BGBl I. S. 2415,

10)siehe ERP Verw. G. v. 31.8.1953, BGBl I, 1312 geändert d. das Zuständigkeitsanpassungsgesetz v. 18.3.1975 ERP Investitionshilfe G. v. Gesetz v S. 989; jährl. ERP-Wirtschaftsplangesetz i a 1.4.1975 BGBl 1975 I S. 781)

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 40 mit "Vgl." genannt.


[12.] Csc/Fragment 029 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 3-23
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 7, 8, Zeilen: 7: 13 ff.; 8: 8 ff.
Ziel der Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsförderung ist die Beseitigung standortbedingter Nachteile durch die Förderung einzelbetrieblicher Investitionen hauptsächlich in Regionen, deren Entwicklung entweder aufgrund ihrer Randlage - wobei bis zur deutschen Vereinigung zwischen der allgemeinen Randlage und der besonderen innerdeutschen Randlage (Zonenrandgebiet) zu unterscheiden war - oder aus sonstigen Gründen hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben ist. Durch Finanzzuwendungen aus der Gemeinschaftsaufgabe sollen in diesen Regionen Wachstumsreserven mobilisiert und strukturelle sowie konjunkturelle Anfälligkeiten beseitigt werden45.

1. Die Kriterien für die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete

Zur Bestimmung der Fördergebiete wird in einem Planungsausschuß, der sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt, jährlich ein gemeinsamer Rahmenplan erstellt. Dieser enthält eine einheitliche Abgrenzung der einzelnen zu fördernden "Problemregionen" der Bundesländer. § 5 GRW bestimmt, daß der Rah-[menplan die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Programmen beinhalten soll.]


45 Leibrock, S. 7.

Ziel der "Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsförderung" ist die von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Beseitigung standortbedingter Nachteile durch eine Förderung einzelbetrieblicher Investitionen im wesentlichen in solchen Regionen, deren Entwicklung entweder aufgrund ihrer Randlage- wobei zwischen der allgemeinen Randlage und der besonderen innerdeutschen Randlage zu unterscheiden ist (Zonenrandgebiet) - oder aus sonstigen Gründen hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben ist oder die aufgrund ihrer einseitigen Industriestruktur (Saarland, Ruhrgebiet) von der anhaltenden Strukturkrise der 70er und 80er Jahre besonders betroffen sind. Durch Finanzzuwendungen aus der Gemeinschaftsaufgabe sollen in solchen Regionen Wachstumsreserven mobilisiert und strukturelle sowie konjunkturelle Anfälligkeiten beseitigt werden.

[Seite 8]

IV. Kriterien für die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete.

Zur Ermittlung der Fördergebiete wird von Bund und Ländern in einem Planungsausschuß, der sich aus je 11 Vertretern des Bundes und 11 Vertretern der Länder (je einer pro Bundesland) zusammensetzt, jährlich ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt, der eine einheitliche Abgrenzung der einzelnen zu fördernden "Problemregionen" in den Bundesländern enthält. Zu dem gemeinsamen Rahmenplan werden die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Problemzonen festgesetzt.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 45 genannt. Dass der Text nahezu wörtlich übernommen ist und die Übernahme nach der Fußnote fortgesetzt wird, erschließt sich dem Leser nicht.


[13.] Csc/Fragment 030 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 1-14
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 8, 9, Zeilen: 8: 13 ff.; 9: 1 ff.
[§ 5 GRW bestimmt, daß der Rah-]menplan die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Programmen beinhalten soll. Die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete bestimmt sich nach der Arbeitslosenquote, dem Einkommen, dem Bruttosozialprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung und einem Infrastrukturindikator, der von der Infrastrukturausstattung abhängt46. In den einzelnen Fördergebieten werden wiederum Schwerpunktorte gebildet, in denen eine Förderung von Investitionsvorhaben je nach Einstufung des Schwerpunktortes bis zu einer Höhe von 15% der Netto-Investition für die C- Schwerpunkte, 18% für die B-Schwerpunkte und 23% für die A-Schwerpunkte erfolgen kann.

46 Püttner/Spannowsky, S. 27.

Zu dem gemeinsamen Rahmenplan werden die Förderziele und die hierzu vorzusehenden Fördermittel sowie eine verbindliche Regelung der Förderintensitäten in den jeweiligen Problemzonen festgesetzt. Die Abgrenzung der einzelnen Fördergebiete beruht auf Kriterien der Arbeitslosenquote, einem Einkommenskriterium, das die Einkommenshöhe berücksichtigt, dem Bruttosozialprodukt pro Kopf der Wohnbevölkerung und einem Infrastruktur-Indikator, der von der Infrastruktur-Ausstattung abhängt13).

[Seite 9]

In den einzelnen Fördergebieten wiederum werden Schwerpunktorte gebildet, in denen eine Förderung von Investitionsvorhaben je nach Einstufung des Schwerpunktortes bis zu einer Höhe zwischen 15 % (für die C-Schwerpunkte), 18 % (für die B-Schwerpunkte) und 23 % (für die A-Schwerpunkte des Zonenrandgebietes) der Netto-Investition erfolgen kann14).


13) vgl. Püttner/ Spannowsky, Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik, 1986, S. 27

14) Die hier beschriebenen Förderintensitäten sind Folge eines zwischen der Bundesregierung und der EG-Kommission geschlossenen Kompromisses, auf den an späterer Stelle noch einzugehen sein wird. Die Ergebnisse dieses Kompromisses wurden vom Planungsausschuß vom 2.7.1987 auf den seit dem 1.1.1988 geltenden 17. Rahmenplan übertragen (vgl. Regionale Wirtschaftsförderung in der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg. Bundesministerium für Wirtschaft, S. 36). Bei den dem 17. Rahmenplan vorhergehenden Rahmenplänen waren die Förderintensitäten ebenfalls aufgrund verbindlicher Entscheidung auf der EG- Ebene (vgl. Erste Entschließung des Rates über die allgemeine Beihilfenregelung mit regionaler Zielsetzung (Abl. der Europäischen Gemeinschaften C 111/3) und Mitteilung der Kommission über regionale Beihilfenregelungen (Abl. 1979 C 31/9)) auf 15 % für die C-Schwerpunkt-, 20 % für die B-Schwerpunkt- und 25 % für die A-Schwerpunktorte des Zonenrandgebietes beschränkt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[14.] Csc/Fragment 037 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 12-18
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 426, Zeilen: online
Durch Art. 6 Steueränderungsgesetz 1991 hat der Bundesgesetzgeber das "Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeiträge [sic]" (Fördergebietsgesetz)70 neu geschaffen, das gewerbliche Investitionen mit den in seinem Titel bezeichneten Steuervergünstigungen und darüberhinaus mit der Möglichkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen fördert71.

70 BGBl I, 1322 (1331); Amtliche Begründung: BT-Dr 12/219, S. 21 (39 f.).

71 Vgl. hierzu Paus, S. 20 ff.; Stuhrmann, NJW 1991, 2603; Wewers, DB 1991, 1539; Sinz, VIZ 1992, 426.

– Durch Art. 6 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. 6. 1991 ist das “Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz)"5 neugeschaffen worden, das gewerbliche Investitionen mit den in seinem Titel bezeichneten Steuervergünstigungen und darüberhinaus mit der Möglichkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen fördert6.

5 BGBl. I, S. 1322, 1331; Amtl. Begr. BT–Drucks. 12/219, S. 21 (39 f.).

6 Im einzelnen: Paus, Steuerliche Fördermaßnahmen in den neuen Ländern, 1991, S. 20 ff.; Wewers, DB 1991, S. 1539 ff.; Stuhrmann, NJW 1991, S. 2603 ff.; BayStMF, Steuerservice 1/91, S. 6 f.

Anmerkungen

Die Aussage mag technisch-langweilig erscheinen. Gleichwohl werden die Belege und die charakteristische Formulierung "mit den in seinem Titel bezeichneten Steuervergünstigungen" übernommen und die eigentliche Quelle am Ende hinzugefügt.


[15.] Csc/Fragment 040 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 10-17
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 427, Zeilen: online
In diesem Zusammenhang zu nennen ist schließlich das Verkehrswegebeschleunigungsgesetz [sic] vom 16.12.199177, das mittelbar wirtschaftsfördernd wirkt, indem es durch Verkürzung der Planungsphase im Wege verschiedener Beschleunigungsmaßnahmen auf administrativer und verwaltungsprozessualer Ebene den zügigen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur im Beitrittsgebiet unterstützt78.

77 BGBl I, 2174.

78 Amtliche Begründung, BR-Dr 303/91; vgl. auch Ronellenfitsch, DVBl 1991, 920.

– Das neue Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. 12. 1991 zur33 wirkt mittelbar wirtschaftsfördernd, indem es durch die Abkürzung der Planungsphase mittels verschiedener Beschleunigungsmaßnahmen auf administrativer und verwaltungsprozessualer Ebene den raschen Ausbau einer für die im Aufbau begriffene Wirtschaft im Beitrittsgebiet so notwendigen leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur unterstützt34.

33 BGBl. I, S. 2174; Gesetzentwurf BReg., BT–Drucks. 12/1092.

34 Ronellenfitsch, DVBl. 1991, S. 920 ff.; Amtl. Begr., BR–Drucks. 303/91.

Anmerkungen

In der Aussage unspektakulär, aber ohne Hinweis übernommen (einschließlich der Belege) und marginal umformuliert. Aus "mittels" wird "im Wege".


[16.] Csc/Fragment 042 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-16
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 427, Zeilen: online
Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 VermG ist - wie bisher - die Rückgabe von Unternehmen dann ausgeschlossen, wenn die Veräußerung nach dem Treuhandgesetz erfolgt ist. Damit wird die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt vermögensrechtlich abgesichert82. Mit derselben Intention schließt § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 VermG die Restitution von Grundstücken und Gebäuden aus, die bis zum 29.10.1990 der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden, wenn die Rückgabe eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens bedeuten würde. Bei Vorliegen von Anmeldebelastungen erlaubt die neue Bestimmung des § 3 c VermG Veräußerungen von Vermögenswerten der Treuhandanstalt und von Unternehmen, die sich in der Hand der Treuhandanstalt befinden, schon vor der restlosen Klärung der vermögensrechtlicher Ansprüche83.

82 Sinz, VIZ 1992, 426 (427).

83 Vgl. den Entwurf der Regierungsfraktionen, BT-Dr 12/2480, S. 43 sowie die Erläuterung zu § 3 c VermG von Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, Beihefter zu Heft 8/ 1992, B 17.

Gemäß § 4 I 3 VermG ist – wie bisher – die Rückgabe von Unternehmen unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Veräußerung nach dem Treuhandgesetz erfolgt ist – eine unabdingbare vermögensrechtliche Absicherung der Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt13. Mit gleicher Zweckrichtung schließt § 5 I lit. d, II VermG die Restitution von Grundstücken und Gebäuden aus, die bis zum 29. 10. 1990 der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und die Rückgabe eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens bedeuten würde14. Ferner erlaubt die neue Bestimmung des § 3c VermG Veräußerungen von Vermögenswerten der Treuhandanstalt und von Unternehmen, die sich in der Hand der Treuhandanstalt befinden, um die Privatisierung des ehemals volkseigenen Vermögens nicht zu behindern15.

13 Neugeschaffen durch: Art. 1, Ziff. . 5. Privatisierungshemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. 3. 1991 (BGBl. I, S. 766, 768).

14 Bereits in der Fassung des VermG im Einigungsvertrag: BGBl. II, vom 23. 9. 1990, S. 885 (1157); Amtl. Begr.: BT–Drucks. 11/7831, S. 7.

15 BT–Drucks. 12/2480 (Entwurf der Reg. fraktionen), S. 43.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 82 genannt. Der letzte Halbsatz weicht auch gedanklich von der Quelle ab und geht deshalb nicht in die Zeilenzählung ein.


[17.] Csc/Fragment 043 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 427, Zeilen: online
[2. Das Investitionsvorranggesetz

Die durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz aufgehobene, sehr umstrittene84 Bestimmung des § 3 a VermG] a.F.85 sowie das ebenfalls aufgehobene Bundesinvestitionsgesetz86 sind ersetzt worden durch das in Art. 6 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes neu geschaffene "Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz" (Investitionsvorranggesetz - InVorG)87. Hauptanliegen des Investitionsvorranggesetzes ist eine Verfahrensstraffung im Bereich der Vorfahrtsregelungen88.

Die Rückgabe des betreffenden Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens wird bei Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes ausgeschlossen, sofern die geplanten Investitionsvorhaben innerhalb der vorgesehenen Investitionsfrist durchgeführt werden (§§ 2, 3, 13 InVorG)89. Auch über Großinvestitionsvorhaben kann aufgrund des neuen § 20 InVorG jetzt zügiger entschieden werden90. Eine weitere Verfahrensbeschleunigung liegt in der materiellen Präklusion von Einwendungen des Alteigentümers gegen ein Investitionsvorhaben, die dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung [des Vorhabensplanes äußert (§ 5 Abs. 2 InVorG)91.]


84 Sogenannte "Supervorfahrts-Regelung"; vgl. dazu Schmidt-Räntsch, DtZ 1991, 169 (171); Messerschmidt, VIZ 1991, 2; Scheifele, BB 1991, 1350 (1353 ff.); Balz, VIZ 1992, 41 (46).

85 I.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1991, BGBl I, 957.

86 I.d.F. der Bekanntmachung vom 22.4.1991, BGBl I, 994.

87 Gesetz vom 14.7.1992, BGBl I, 1257 (1268).

88 Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, 169 (172).

89 Vgl. Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, 297 (298 ff.); ders., VIZ 1992, 169 (171 ff.); Sinz, VIZ 1992, 426 (427).

90 Vgl. dazu eingehend Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, 297 (300).

91 Vgl. die Einführung zum Investitionsvorranggesetz von Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, Beihefter zu Heft 8/1992, B 16 sowie ders., VIZ 1992, 169 (172).

In dem durch Art. 6 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (= 2. VermRÄndG) neu geschaffenen “Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz – InVorG)"16 ist die aufgehobene, als “Supervorfahrts–Regelung” ebenso gepriesene, wie umstrittene17 Bestimmung des § 3a VermG a. F.18 sowie das gleichfalls durch das 2. VermRÄndG aufgehobene Bundesinvestitionsgesetz19 aufgegangen20. Wirtschaftsfördernd wirkt das Investistionsvorranggesetz, indem bei durch Investitionsvorrangbescheid festgestellten Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes die Rückgabe des betreffenden Grundstückes, Gebäudes oder Unternehmens ausgeschlossen wird, sofern die geplanten Investitionsvorhaben innerhalb der geplanten Investitionsfrist durchgeführt werden (§§ § 2, 3, § 13 InVorG)21. Ferner ermöglicht die wichtige Neuregelung in § 20 InVorG einen Investitionsvorrang für Großvorhaben bei Betroffenheit mehrerer Grundstücke22. Eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung bringt auch die materielle Präklusion von Einwendungen des Alteigentümers gegen ein Investitionsvorhaben, die dieser nicht innerhalb von 2 Wochen ab Mitteilung des Vorhabenplanes äußert (§ 5 Absatz II InVorG)23.

16 BGBl. I, S. 1257 (1268) vom 14. 7. 1992.

17 Schmidt–Räntsch, DtZ 1991, 169 (171); Messerschmidt, VIZ 1991, 2 ff.; Scheifele, BB 1991, 1350 (1353 ff.); Balz, VIZ 1992, 41 (46); Info–Dienst Deutschland, Sonderausgabe im Juni 1991 (zum PrHBG).

18 VermG a. F. = Fassung der Bek. vom 18. 4. 1991, BGBl. I, S. 957.

19 BInvG i. d. Fassung der Bek. v. 22. 4. 1991, BGBl. I, S. 994.

20 Schmidt–Räntsch, VIZ 1992, 297 (299); ders., VIZ 1992, 169 (171); BT–Drucks. 12/2480, S. 33 (63 ff.); BT–Drucks. 12/2944, S. 44; Beihefter zu VIZ–Heft 8/1992, Seite B 16 f. (Einführung Schmidt–Räntsch).

21 Verfahrensüberblick: BT–Drucks. 12/2944, S. 44 ff.; Begründung: BT–Drucks. 12/2480, S. 64 f. (69 f.); Schmidt–Räntsch, VIZ 1992, 297 (298 ff.); ders., VIZ 1992, 169 (171 ff.).

22 BT–Drucks. 12/2695 (Vorschlag Bundesrat), S. 19; BT–Drucks. 12/2944 (Stellungnahme Rechtsausschuß), S. 61 f.; Schmidt–Räntsch, VIZ 1992, 297 (300).

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle ist in Fn. 89 genannt.


[18.] Csc/Fragment 044 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 427, 428, Zeilen: online
Die Anwendbarkeit der Vorfahrtsregelungen wird bis zum 31.12.1995 verlängert (§ 4 Abs. 1 S. 2 InVorG). Einen investitionsfördernden Effekt hat auch die der Treuhandanstalt eingeräumte Möglichkeit, bei Betroffenheit eines Treuhandunternehmens das Verfahren an sich zu ziehen und auf diese Weise ihr Know-how zur erfolgreichen Durchführung der Investition einzubringen (§ 25 Abs. 2 InVorG)92. Durch die in § 11 InVorG wesentlich erweiterte Ersetzungswirkung des Investitionsvorrangbescheids gegenüber der bisherigen Investitionsbescheinigung bzw. der Entscheidung nach § 3 a VermG a.F. ist eine weitere Verfahrensbeschleunigung eingetreten.

VI. Sonstige Wirtschaftsförderungsmaßnahmen

Eine große Zahl von Wirtschaftshilfen stützt sich lediglich auf Haushaltsansätze in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften. Mittlerweile besteht Einigkeit darüber, daß Wirtschaftsförderung als leistende Verwaltungstätigkeit keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn mit der jeweiligen Fördermaßnahme kein Eingriff in Grundrechtspositionen Dritter verbun[den ist93.]


92 Vgl. Sinz, VIZ 1992, 426 (427).

93 Badura, Wirtschaftsverwaltungsrecht, in: v. Münch/Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 179 (229); v. Münch, Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen und sozialen Rechtsstaat, in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 25.

Die Anwendbarkeit investiver Vorrangregelungen wird bis zum 31. 12. 1995 verlängert (§ 4 Absatz I S. 2 InVorG)24 [...} Eine erhöhte Effektivität der Investitionsförderung bringt die der Treuhandanstalt eingeräumte Möglichkeit, bei Betroffenheit eines Treuhandunternehmens das Verfahren an sich zu ziehen und auf diese Weise zusätzliche Erfahrung und wirtschaftliches Fachwissen zur erfolgreichen Durchführung der Investition einzubringen (§ 25 Absatz II InVorG)27. Durch die in § 11 Absatz I InVorG wesentlich erweiterte Ersetzungswirkung des Investitionsvorrangbescheides gegenüber der bisherigen Investitionsbescheinigung bzw. der Entscheidung nach § 3a VermG a. F. ist eine weitere Verfahrensstraffung eingeführt worden28.

[...]

2. Wirtschaftsförderung ohne gesetzliche Regelung

Eine Vielzahl von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen stützt sich lediglich auf Haushaltsansätze oder Verwaltungsrichtlinien. Es besteht mittlerweile ein Grundkonsens dahingehend, daß Wirtschaftsförderung als leistende Verwaltungstätigkeit regelmäßig keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf, sofern mit einer einzelnen Fördermaßnahme nicht zwingend ein Eingriff in Grundrechtspositionen Dritter einhergeht38.


24 BT–Drucks. 12/2480 (Entwurf Reg. Fraktionen), S. 67; Beihefter zu VIZ–Heft 8/1992, S. B 17 (Einführung Schmidt–Räntsch). 27 BT–Drucks. 12/2480 (Entwurf Reg. Fraktionen), S. 67 (Regelung damals noch als § 7/II InVorG–Entwurf); Schmidt–Räntsch, VIZ 1992, 169 (172).

28 BT–Drucks. 12/2480 (Entwurf Reg. Fraktionen), S. 70 (damals noch in § 16 InVorG–Entwurf); Schmidt–Räntsch, VIZ 1992, 169 (172).

38 Badura, in: v. Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. (1988), S. 326 ff. (328); Jooss, in: Klein, Lehrbuch des öff. Finanzrechts, 1987, S. 283 ff., Rdnrn. 75 f. (80 ff.); Stober, WuV 1989/2, 57 (66); v. Münch, in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. (1988), S. 25; Jarass, WiVerwR, 2. Aufl. (1984), § 14, Rdnr. 11 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 92 genannt. Die Belege werden mitübernommen.


[19.] Csc/Fragment 045 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 428, Zeilen: online
Die Fördervoraussetzungen und -konditionen sind in diesem Falle den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu entnehmen.

Zu nennen sind hier beispielsweise die Bürgschafts- und Darlehnsprogramme [sic] der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Deutschen Ausgleichsbank und der Berliner Industriebank zur Förderung von Existenzgründungen, Modernisierungen, Energieeinsparung und Tourismus94. Bürgschaften für Investitionen unterschiedlicher Zweckrichtungen werden in großer Zahl auch von den Bundesländern unter Zwischenschaltung der dafür geschaffenen Institute gewährt95. Daneben existieren eine Vielzahl von Informations-, Schulungs- und Beratungsprogrammen verschiedener öffentlicher Träger96.


94 Vgl. z.B. BAnz. Nr. 72 vom 12.4.1990; BAnz. Nr. 119 vom 2.7.1991; BAnz. Nr. 72 vom 17.4.1991; BAnz. Nr. 148 vom 10.8. 1991. Siehe auch Bundesminister für Wirtschaft, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, 1991, S. 31 ff.; ders., Wirtschaftliche Hilfen für die ehemalige DDR, Stand: Oktober 1990.

95 Vgl. die Beispiele bei Sinz, VIZ 1992, 426 (428 Fußn. 40).

96 "Richtlinien über die Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen (Fort- und Weiterbildung) für Unternehmer, Führungs- und Fachkräfte und Existenzgründer in der DDR und Berlin (Ost)", BAnz. Nr. 83 vom 4.5.1990, S. 2471, zuletzt geändert am 30.11.1990, BAnz. Nr. 229 vom 11.12.1990, S. 6492; ["Richtlinie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost) vom 2.7.1990, BAnz. Nr. 125 vom 10.7.1990, S. 3545; vgl. auch Bundesminister für Wirtschaft, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, 1991, S. 54 f., 74 ff.

In diesem Bereich sind die Fördervoraussetzungen und Förderkonditionen jeweils in Form von Richtlinien niedergelegt, die aus einzelnen Merkblättern und Broschüren bzw. aus Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zu entnehmen sind.

- Unter diese Kategorie fallen beispielsweise die Bürgschafts– und Darlehensprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Deutschen Ausgleichsbank und der Berliner Industriebank zur Förderung von Existenzgründungen, Modernisierungen, Energieeinsparung, Tourismus u. a.39 Bürgschaften für Investitionen unterschiedlicher Zweckrichtung werden in großer Zahl auch von den Bundesländern unter Zwischenschaltung der dafür geschaffenen Institute gewährt40. [...] Daneben existieren mittlerweile eine Vielzahl von Informations– und Schulungs–, Bildungs– und Beratungsprogrammen verschiedener öffentlicher Träger42.


39 BMWi, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, (Aug. 1991); BMWi, Wirtschaftliche Hilfen für die ehemalige DDR, (Stand: 3. 10. 1990); Merkblätter und Rundschreiben der KfW und der BIB, Broschüre “DAB–Programme 10/91”; Veröffentlichungen im Bundesanzeiger: z. B. BAnz. Nr. 72 v. 12. 4. 1990, S. 1962; BAnz. Nr. 119 v. 2. 7. 1991; BAnz. Nr. 72 v. 17. 4. 1991; BAnz. Nr. 148 v. 10. 8. 1991; DDR–spezial 3/91, S. 4 ff.

40 Z. B.: “Mittelständisches Bürgschaftsprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA)", LfA–Rundschreiben 10/90; “Richtlinien der Finanzierungs–Aktiengesellschaft Rheinland–Pfalz für die Übernahme von Garantien für Beteiligungen und Gesellschafterdarlehen an Unternehmen in der ehemaligen DDR”; “Landeskreditbank Baden–Württemberg – Merkblatt über die finanzielle Gewerbeförderung – Bürgschaftsprogramm vom 15. Dezember 1990”.

42 “Richtlinien über die Förderung von Informations– und Schulungsveranstaltungen (Fort– und Weiterbildung) für Unternehmer, Führungs– und Fachkräfte und Existenzgründer in der DDR und Berlin(Ost)" BAnz. Nr. 83 v. 4. 5. 1990, S. 2471, zuletzt geändert am 30. 11. 1990, BAnz. Nr. 229 v. 11. 12. 1990, S. 6492; BMWi: “Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen in der DDR und Berlin (Ost)" vom 2. 7. 1990, BAnz. Nr. 125 v. 10. 7. 1990, S. 3545; BMWi, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, (Aug. 1991), S. 54 f. (74 ff.).

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 95 genannt. Dass die Übernahme beinahe wörtlich ist und sich nach der Fußnote fortsetzt, geht daraus nicht hervor.


[20.] Csc/Fragment 046 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 428, Zeilen: online
[Die bevorzugte Berücksichtigung kleiner und] mittlerer ostdeutscher Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund einer Richtlinie des Bundes stellt ein weiteres Förderungsinstrument dar97. Auch im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung werden speziell für Unternehmen im Beitrittsgebiet vielfältige Finanzhilfen zur Verfügung gestellt98.

97 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städteplanung: "Richtlinie über die Vergabe von Bauaufträgen an Unternehmen aus den neuen Bundesländern" mit Anlage 1 betreffend die Bevorzugung kleinerer und mittlerer Unternehmen, in: DDR-spezial 38/1991, S. 6 ff.; vgl. auch Bundesminister für Wirtschaft, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, 1991, S. 132 ff.

98 Dazu ausführlich Bundesminister für Wirtschaft, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern, 1991, S. 56 ff.

– Die Präferenzgewähr bei öffentlichen Aufträgen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Beitrittsgebiet gemäß einer Richtlinie des Bundesministers für Bauwesen stellt ein wertvolles Förderinstrument dar43.

– Mannigfaltige Finanzhilfen werden für die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE-Förderung) speziell für Unternehmen in den neuen Bundesländern zu Verfügung gestellt44 .


43 BMin für Bauwesen u. a.: “Richtlinie über die Vergabe von Bauaufträgen an Unternehmen aus den neuen Bundesländern” mit Anlage 1, betreffend die Bevorzugung von KMU, vom 26. 6. 1991, in: DDR-spezial 38/91, S. 6 ff.; BMWi, Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern (Aug. 1991), S. 132 ff.

44 Ausführlich: Deutscher Wirtschaftsdienst, Ratgeber-Forschung und Technologie 1991; BMWi, Wirtsch. Förderung in den neuen Bundesländern, (Aug. 1991), S. 56 ff.

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite. Die Belege werden mitübernommen.


[21.] Csc/Fragment 049 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 1-13
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 62, 66, Zeilen: 62: 1 ff.; 66: 13 ff.
Das Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV gilt aber nicht absolut und unbedingt, so daß nicht schon jede nationale Beihilfemaßnahme per se für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist103. Vielmehr hängt ihre Rechtmäßigkeit von dem Prüfverfahren durch die Kommission nach Art. 93 EWGV ab, in welchem diese die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage von Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV untersucht104.

Art. 93 EWGV unterscheidet zwei Arten der Beihilfenkontrolle, die repressive (Art. 93 Abs. 2 EWGV) und die präventive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 3 EWGV). [...]


103 EuGH, Rs. 78/76, Slg. 1977, 595 (609) - Steinike und Wendling/Deutschland; vgl. auch Leibrock, S. 62.

104 Nicolaysen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 162.

105 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 13.

106 EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1269) - Costa/ENEL; Rs. 14/68, Slg. 1969, 1 (14) - Walt Wilhelm/Bundeskartellamt; Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 [(1135) - Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel; Rs. 41/71, Slg. 1971, 1039 (1049) - Politi/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 84/71, Slg. 1972, 89 (96) - Marimex/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 345/89, EuGRZ 1991, 421 = EuZW 1991, 666 - Stoeckel (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen).

107 Vgl. dazu Zuleeg, EuR 1990, 123 (128) sowie allgemein Jarass, NJW 1990, 2420 (2421).]

Das grundsätzliche Beihilfenverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV gilt jedoch nicht absolut und unbedingt, so daß nicht schon jede nationale Beihilfemaßnahme per se für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist3). Vielmehr hängt die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht von einem Prüfverfahren durch die Kommission ab, in welchem diese sich letztgültige Klarheit über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht verschafft.

[Seite 66]

Art. 93 EWGV unterscheidet zwei Arten der Beihilfenkontrolle: Die repressive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 EWGV) und die präventive Beihilfenkontrolle (Art. 93 Abs. 3 EWGV).


3) EuGH, RS 78/76, Sig. 1977, S. 595 ff-, 609

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 103 genannt. Dass es sich um eine nur marginal umformulierte Übernahem handelt, geht daraus nicht hervor.


[22.] Csc/Fragment 049 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 13-18
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 93, Zeilen: Rn. 13
Nur die Kommission kann durch ihre Entscheidung die konkrete Verpflichtung des Mitgliedstaates begründen, die betreffende Beihilfe zu unterlassen bzw. umzugestalten; erst nach dieser Entscheidung wird die Vertragswidrigkeit der Beihilfe mit Wirkung für den Mitgliedstaat und Dritte festgestellt105.

105 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 13.

Nur sie kann durch ihre Entscheidung die konkrete Verpflichtung des Mitgliedstaates begründen, die betroffene Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten, und erst durch diese Entscheidung wird die Vertragswidrigkeit der Beihilfe mit Wirkung für den Mitgliedstaat und Dritte festgestellt.
Anmerkungen

Die Seite 49 enthält ein Patchwork: Übernahmen aus Leibrock in Fragment 049 01) und Fragment 049 19 werden unterbrochen durch diese Übernahme aus Wenig 1991.


[23.] Csc/Fragment 049 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 19-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 61, Zeilen: 19 ff.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH genießt Art. 92 Abs. 1 EWGV, wie das Gemeinschaftsrecht überhaupt106, Vorrang vor nationalen Rechtsvorschrif-[ten107.]

106 EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1269) - Costa/ENEL; Rs. 14/68, Slg. 1969, 1 (14) - Walt Wilhelm/Bundeskartellamt; Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 [(1135) - Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel; Rs. 41/71, Slg. 1971, 1039 (1049) - Politi/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 84/71, Slg. 1972, 89 (96) - Marimex/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 345/89, EuGRZ 1991, 421 = EuZW 1991, 666 - Stoeckel (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen).

107 Vgl. dazu Zuleeg, EuR 1990, 123 (128) sowie allgemein Jarass, NJW 1990, 2420 (2421).]

Dieses gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot genießt, wie das Gemeinschaftsrecht überhaupt, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften.
Anmerkungen

Die Seite 49 enthält ein Patchwork: Übernahmen aus Leibrock (zunächst in Fragment 049 01) werden unterbrochen durch eine Übernahme aus Wenig 1991.


[24.] Csc/Fragment 050 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-13
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 61, 62, Zeilen: 61: 19 ff.; 62: ff.
[Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH genießt Art. 92 Abs. 1 EWGV, wie das Gemeinschaftsrecht überhaupt106, Vorrang vor nationalen Rechtsvorschrif-]ten107. Dieser Vorrang ist vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und der verdrängende Effekt auch gegenüber Verfassungsnormen über Art. 24 Abs. 1 GG akzeptiert worden108, so daß nach übereinstimmender Ansicht die bundesdeutschen Beihilferegelungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 92 EWGV hin überprüft werden müssen109.

2. Die Legalausnahmen des Art 92 Abs. 2 EWGV

Die in Art. 92 Abs. 2 EWGV genannten Ausnahmen sind stets mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, auch wenn sie den Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllen und damit den Wettbewerb verfälschen sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.


106 EuGH, Rs. 6/64, Slg. 1964, 1251 (1269) - Costa/ENEL; Rs. 14/68, Slg. 1969, 1 (14) - Walt Wilhelm/Bundeskartellamt; Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125 (1135) - Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel; Rs. 41/71, Slg. 1971, 1039 (1049) - Politi/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 84/71, Slg. 1972, 89 (96) - Marimex/Finanzministerium der Italienischen Republik; Rs. 345/89, EuGRZ 1991, 421 = EuZW 1991, 666 - Stoeckel (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen).

107 Vgl. dazu Zuleeg, EuR 1990, 123 (128) sowie allgemein Jarass, NJW 1990, 2420 (2421).

108 BVerfGE 73, 339 - "Solange II"; bestätigt in BVerfG, NJW 1992, 964 (Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen); vgl. zu dieser Thematik Ress, Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge, in: Festschrift für Zeidler, S. 1287 ff.

109 Vgl. Leibrock, S. 61.

Dieses gemeinschaftsrechtliche Beihilfenverbot genießt, wie das Gemeinschaftsrecht überhaupt, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH1) grundsätzlich Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Vorrang ist vom Bundesverfassungsgericht anerkannt und der verdrängende Effekt auch gegenüber Verfassungsnormen, sofern sie nicht zum Kernbestand gehören, über Art. 24 Abs. 1 GG akzeptiert worden,2) so daß nach übereinstimmender Ansicht auch die bundesdeutschen Beihilferegelungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 92 EWGV hin überprüft werden müssen.

[S. 62]


II. Die Legalausnahmen des Art. 92 Abs. 2 EWGV

Die in Art. 92 Abs. 2 EWGV genannten Ausnahmen sind stets und in allen Fällen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, auch wenn sie den Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllen und damit den Wettbewerb verfälschen sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen5).


1) EuGH, Urteil vom 15.7.1964, Rs 6/64 (Costa Enel), Slg. 1964, 1141 ff.; Urteil vom 17.12.70, RS 11/70 Slg. 1970, 1125 ff, (Internationale Handelsgesellschaft); Urteil vom 14.12.71 RS 41/71 (Politi), Slg. 1971 S. 1039,; Urteil vom 7.12.72, RS 84/71 (Marimex), Slg. 1972, S. 91

2) zuletzt: Solange II-Beschluß vom 22.10.86, BVerfGE 73, S. 339 ff.; vgl. dazu G. Ress, in: Festschrift für W. Zeidler, 1987, S. 1287 ff.

5) Groeben/Boeck/Thiesing/Ehlermann, (im folgenden:GBTE) Handbuch der europäischen Wirtschaft,EWGV, Art. 92 Anm. 43

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 109 genannt. Die nahezu wörtliche Übernahme geht aus dem vgl.-Verweis nicht hervor.


[25.] Csc/Fragment 051 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 7-18
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 20, 64, Zeilen: 20: 4 ff.; 64: 11 ff.
3. Die Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 3 EWGV

Im Gegensatz zu den Beihilfen des Art. 92 Abs. 2 EWGV sind die Beihilfen des Absatzes 3 nicht per se mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern "können" mit diesem für vereinbar erklärt werden, wenn die in den Unterabsätzen a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit hängt hier die Zulässigkeit der Beihilfe auch vom Ermessen der Kommission ab111.

4. Das Beihilfeaufsichtsverfahren nach Art. 93 EWGV

Die Beihilfeaufsicht wird von der EG-Kommmission ausgeübt. Ihr obliegt nach Art. 93 EWGV die permanente Kontrolle über die von den Mitgliedstaaten gewährten [Beihilfen112.]


110 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 37.

111 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 41; Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 38.

[112 Beutler/Bieber/Piepkorn[sic]/Streil, Die Europäische Gemeinschaft, S. 357; Börner, Gemeinsamer Markt und nationale Subventionen, in: Magiera (Hrsg.), Entwicklungsperspektiven der Europäischen Gemeinschaft, S. 83 (85).]

Ausnahmen dieses Verbots finden sich in den Artikeln 92 Abs. 2 und 3, wobei die Beihilfen im Sinne des Absatzes 2 jederzeit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind, die Beihilfen im Sinne des Abs. 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn die in den Unterabsätzen a-d genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beihilfenaufsicht wird von der EG-Kommission ausgeübt. Ihr obliegt nach Art. 93 EWGV die permanente Kontrolle über die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen41). Danach hat sie zu entscheiden, ob Beihilfen unter das Verbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV oder die Ausnahmebestimmungen des Art. 92 Abs. 2 oder 3 fallen.

[Seite 64]

III. Die Ausnahmevorschriften des Art. 92 Abs. 3 EWGV

Im Gegensatz zu den Beihilfen des Abs. 2 sind die Beihilfen des Abs. 3 nicht per se mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern können mit diesem für vereinbar erklärt werden. Damit hängt hier die Vereinbarkeit der Beihilfe vom Ermessen der Kommission als Aufsichtsbehörde über die nationalen Beihilfen ab 8)


41) Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die europäische Gemeinschaft Rechtsordnung und Politik, 3. Aufl. Baden-Baden 1987, S.357

8) Grabitz, Kommentar zum EWGV, Art. 92 Anm. 34

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[26.] Csc/Fragment 052 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 8-18
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 93, Zeilen: Rn 40
a). Umfang der Mitteilungspflicht

Art. 93 Abs. 1 S. 1 i.V. mit Abs. 3 EWGV konstituiert eine Mitteilungspflicht114 für neu einzuführende Beihilfen und Umgestaltungsvorhaben. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob der Kommission alle neuen Beihilfevorhaben, gleichgültig welcher Art, zu melden sind oder nur diejenigen, die nach Art. 92 EWGV als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Fraglich ist zudem, ob auch Vorhaben, deren Beihilfecharakter zweifelhaft ist, sowie Änderungen in der praktischen Anwendung bereits genehmigter Beihilfesysteme zu noti-[fizieren sind115.]


114 Hierzu Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnrn. 39 ff.

115 Rengeling, Das Beihilferecht der Europäischen Gemeinschaften, KSE Bd. 32, S. 23 (42); Wenig, in; v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 40.

2. Die anzumeldenden Beihilfen

Die Anmeldepflicht gilt für neu einzuführende Beihilfen und Umgestaltungsvorhaben bestehender Beihilfen, nicht jedoch für den einzelnen Durchführungsakt im Rahmen bereits von der Kommission nicht beanstandeter Beihilfeprogramme.97 Streitig ist dabei, ob der Kommission alle neuen Beihilfevorhaben, gleichgültig welcher Art zu melden sind oder nur diejenigen, die nach Artikel 92 als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Fraglich ist auch, ob Vorhaben zu notifizieren sind, bei denen nicht feststeht, ob es sich überhaupt um Beihilfen handelt und ob Artikel 93 Absatz 3 auch für die Änderung der praktischen Anwendung bestehender Beihilfeprogramme gilt.


97 GA Darmon, EuGH - Irish Cement/Kommission, 166 und 220/86 - Slg. 1988, 6487. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kommission die Anmeldung von Durchführungsakten nicht ausdrücklich fordert.

Anmerkungen

Die Quelle wird zweimal genannt - in Fußnote 114 mit "Hierzu", in Fußnote 115 an zweiter Stelle. Daraus wird aber nicht ersichtlich, dass die Quelle hier als Schreibvorlage benutzt wurde - einschließlich von Satzübergängen ("[...] anzusehen sind. Fraglich ist [...]").


[27.] Csc/Fragment 053 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-11, 16-19
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 93, Zeilen: Rn. 40
Gegen eine umfassende Pflicht wird vorgebracht, daß die Kommission in diesem Falle praktisch sämtliche staatlichen Wirtschaftsgesetze zu prüfen hätte, was um so entbehrlicher erscheint, als die Kommission auch ohne Notifikation durch einen Mitgliedstaat Maßnahmen gegen die Gewährung einer Beihilfe ergreifen kann116. Für eine umfassende Mitteilungspflicht spricht jedoch der Wortlaut des Art. 93 Abs. 3 EWGV, wonach die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung rechtzeitig zu unterrichten ist117. [Auch nach der Intention des Art. 93 EWGV, der von einer beständigen und loyalen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ausgeht, ist die Entstehung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kommission und Mitgliedstaaten möglichst zu vermeiden118.] Dies steht im Einklang mit Sinn und Zweck des gesamten Beihilfeaufsichtsrechts, wonach die Kommission zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen eine umfassende Kontrolle auszuüben hat119.

116 Vgl. Bleckmann, Europarecht, S. 396.

117 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 40.

118 Leibrock, S. 69.

119 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 93 Rdnr. 40.

Gegen eine umfassende Mitteilungspflicht wird vorgebracht, daß die Kommission in diesem Falle praktisch fast alle staatlichen Wirtschaftsgesetze zu prüfen hätte, was um so entbehrlicher erscheint, als die Kommission auch ohne Notifikation durch einen Mitgliedstaat Maßnahmen gegen die Gewährung einer Beihilfe ergreifen kann.98 Für eine umfassende Mitteilungspflicht spricht jedoch der Wortlaut des Artikels 93 Absatz 3, wonach die Kommission von jeder Beihilfe zu unterrichten ist, sowie der Sinn und Zweck des Beihilfenaufsichtsrechts, wonach die Kommission eine umfassende Kontrolle auszuüben hat.

98 Vgl. Bleckmann, Europarecht, Köln 1980, S. 396; Rengeling, Beihilferecht, a.a.O., S. 44.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 117 und 119 genannt. Die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme geht daraus nicht hervor.

Bemerkenswert ist, daß die Quelle das Lehrbuch zum Europarecht von Bleckmann in der 3. Auflage von 1980 referenziert, die Verf.in dagegen die 5. Auflage von 1990. Trotz Verdopplung des Umfangs ist die Seite mit der Belegstelle die gleiche geblieben. Das ist ungewöhnlich.


[28.] Csc/Fragment 056 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 1-9
Quelle: Schütterle 1991
Seite(n): 663, Zeilen: li.Sp. 20 ff.
Nach Abschluß der Verhandlungen zum Einigungsvertrag wurde die Kommission am 31.8.1990 über sämtliche Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 EinigungsV zur "Förderung von wirtschaftlichem Strukturwandel und Beschäftigung in der bisherigen DDR" und damit auch über die beihilferechtlich relevante Tätigkeit der Treuhandanstalt offiziell in Kenntnis gesetzt128. Die Kommission hat dies als Notifizierung gem. Art. 93 Abs. 3 EWGV bewertet129.

128 Vgl. Busche, in: Brunner, B 200, § 2 TreuhandG Rdnr. 83.

129 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland, S. 1; siehe auch Schütterle, EuZW 1991, 662 (663); Busche, in: Brunner, B 200, § 2 TreuhandG Rdnr. 83.

Nach Abschluß der Verhandlungen zum Einigungsvertrag wurde die Kommission, die hierüber im Sommer 1990 als Beobachter der Verhandlungen bereits detailliert unterrichtet war (so auch über die Aufstockung des Kreditrahmens für die Treuhandanstalt auf bis zu 25 Mrd. DM gem. Art. 25 EinigungsV) am 31. 8. 1990 über sämtliche Maßnahmen nach Art. 28II EinigungsV zur „Förderung von wirtschaftlichem Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung in der bisherigen DDR“ und damit auch über die wesentlichen Grundzüge der beihilferechtlich relevanten künftigen Tätigkeit der Treuhandanstalt offiziell informiert. Die Kommission hat auch dies als Notifizierung gem. Art. 93 III EWGV bewertet.
Anmerkungen

Die eigentliche Quelle wird in Fn. 129 an zweiter Stelle genannt, aber die Übernahme beginnt schon deutlich vorher.


[29.] Csc/Fragment 057 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 8-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 77, Zeilen: 16 ff.
1. Der Begriff der Beihilfe

Dem Beihilfebegriff des Art. 92 EWGV kommt in doppelter Hinsicht Bedeutung zu: zum einen ist er als gesetzliches Tatbestandsmerkmal maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; damit bestimmt er zugleich aber auch die Reichweite des Kontroll- und Aufsichtsrechts der Kommission über die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diesem Wege erfüllt der Beihilfebegriff auch eine kompetenzbestimmende Funktion; denn je weiter er definiert ist, um so größer ist die Möglichkeit der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren den wirtschaftspolitischen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zu beschränken132.


132 siehe Leibrock, S. 77; Wenig, in: v.d. Groeben/ Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 3.

I. Der Begriff der "Beihilfe" im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EWGV

Der Beihilfenbegriff des Art. 92 EWGV ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: So ist er einerseits maßgebend für den Anwendungsbereich des Verbots staatlicher Beihilfen; gleichzeitig bestimmt er damit jedoch auch die Reichweite des Aufsichtsrechts der Kommission über die lenkende Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Auf diese Weise kommt dem Beihilfenbegriff insoweit auch eine kompetenzbestimmende Funktion zu; denn je weiter der Begriff der Beihilfe definiert ist, um so größer sind die Möglichkeiten der Kommission, über das Beihilfeaufsichtsverfahren in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten hineinzuwirken.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 132 genannt. Die starke inhaltliche und wörtliche Anlehung an die Quelle wird daraus nicht ersichtlich.


[30.] Csc/Fragment 058 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 7-23
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 78, Zeilen: 1 ff.
Der Begriff der Beihilfe ist im EWG-Vertrag nicht definiert. Kriterien für eine Begriffsbestimmung können allenfalls aus Art. 4 c EGKSV gewonnen werden, der die Begriffe Subvention und Beihilfe gegenüberstellt und beide für mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt.

Einer Unterscheidung zwischen Beihilfen und Subventionen ist der EuGH aber schon frühzeitig entgegengetreten. In seinem Urteil vom 23.2.1961133 entschied er, daß der Beihilfebegriff den Subventionsbegriff mitumfasse. Während unter Subvention nach gewöhnlichen Sprachgebrauch Geld oder Sachleistungen zu verstehen seien, die einem Unternehmen zu seiner Unterstützung gewährt würden und die außerhalb des Entgelts lägen, welches der Käufer oder der Verbraucher für die von den betroffenen Unternehmen produzierten Güter oder Dienstleistungen entrichtet, umfasse der Begriff der [Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen an sich, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastung verminderten, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte134.]


133 EuGH, RS. 30/59, Slg. 1961, 3 (42 ff.) - Bergmannsprämie.

134 EuGH, Rs. 30/59, Slg. 1961, 3 (43) - Bergmannsprämie.

1) Definitionsversuche

a) Der EWG-Vertrag selbst definiert den Begriff der Beihilfe nicht. Anhaltspunkte für eine Begriffsbestimmung könnten allenfalls aus Art. 4 c EGKSV gewonnen werden, der die Begriffe Subvention und Beihilfe gegenüberstellt und beide als mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar erklärt. Ausgehend von dieser Gegenüberstellung gelangte man dann zu der Erkenntnis, daß zwischen Beihilfen und Subventionen unterschieden werden müsse. Einer solchen Schlußfolgerung ist der EuGH jedoch bereits frühzeitig entgegengetreten. In seinem Urteil vom 23.2.1961 50) entschied er, daß der Begriff der Beihilfe den der Subvention mitumfasse. Während unter Subventionen nach gewöhnlichem Sprachgebrauch Geld oder Sachleistungen zu verstehen seien, die einem Unternehmen zu seiner Unterstützung gewährt würden und die außerhalb des Entgelts lägen, welches der Käufer oder Verbraucher für die von den betroffenen Unternehmen produzierten Güter oder Dienstleistungen entrichtet, umfasse der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen verminderten, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte 51).


50) RS 30/950, Bergmannsprämie, Sammlung 1961, S. 3, 42 ff.

51) EuGH, a.a.O., (FN 50) S. 43

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[31.] Csc/Fragment 060 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1-20
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 78, 79, Zeilen: 78: 25 ff.; 79: 1 ff.
bb) Die Konzeption der Kommission

Auch die Kommission interpretiert den Beihilfebegriff in diesem weiten Sinne. Sie hat zwar zu einer Begriffsbestimmung insoweit angesetzt, als sie in einer Antwort auf eine Anfrage erklärt hat, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art (Zuschüsse, Befreiungen von Steuern und Abgaben, Befreiungen von parafiskalischen Abgaben, Zinszuschüsse, Übernahme von Bürgschaften zu besonders günstigen Bedingungen, unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gebäuden und Grundstücken, Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, Übernahme von Verlusten oder jede andere Maßnahme gleicher Wirkung) grundsätzlich unter die Vorschriften der Art. 92 ff. EWGV fallen. Sie hat aber durch den Hinweis, daß auch jede andere Maßnahme gleicher Wirkung unter den Beihilfebegriff falle, verdeutlicht, daß der Beihilfebegriff extensiv auszulegen ist, und sie eine abschließende Bestimmung der in Betracht kommenden Maßnahmen kaum für möglich hält138.


138 Seidel, EuR 1985, 25 ff.; Püttner/Spannowsky, S. 147; Leibrock, S. 79.

b) Auch die Kommission hat auf eine abschließende Definition des Beihilfenbegriffes bisher verzichtet. Zwar hat sie zu einer Begriffsbestimmung insoweit angesetzt, als sie in einer Antwort auf eine Anfrage erklärte [sic] hat, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art (Zuschüsse, Befreiungen von Steuern und Abgaben, Befreiung von parafiskalischen Abgaben, Zinszuschüsse, Übernahme von Bürgschaften zu besonders günstigen Bedingungen, unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gebäuden und Grundstücken, Lieferung

[Seite 79]

von Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, Übernahme von Verlusten oder jede andere Maßnahme gleicher Wirkung) grundsätzlich unter die Vorschriften der Art. 92- 94 EWGV fallen, gleich ob die Begünstigten öffentliche oder private Unternehmen sind 52). Jedoch hat sie durch den Hinweis, daß auch jede andere Maßnahme gleicher Wirkung unter den Beihilfenbegriff falle, darüberhinaus deutlich gemacht, daß der Beihilfenbegriff sehr weit zu verstehen sei und sie eine abschließende Bestimmung der in Betracht kommendenMaßnahmen [sic] kaum für möglich halte53).


52) Antwort der Kommission auf die Anfragen Nr. 48/63 des Abgeordneten Berbacher, Amtsblatt 1963 S. 2235 und Nr. 110/82 des Abgeordneten Welsh, ABl Nr. C 221/5

53) Seidel, EuR 1985, S. 25 ff; Püttner/Spannowsky a.a.O. (1. Kap FN 7) S. 147

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 134 genannt. Dass es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt, wird aus der Nennung an dritter Stelle nicht ansatzweise ersichtlich.


[32.] Csc/Fragment 060 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 21-24
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 6, Zeilen: 1 ff.
cc) Zusammenfassung

Die aufgeführten Definitionsansätze machen die Schwierigkeit einer Begriffsbestimmung deutlich. Einerseits wird der Versuch unternommen, bestimmte Merkmale auf-[zuführen[sic] die der Beihilfebegriff beinhaltet. Solche charakteristischen Merkmale sind - wie der EuGH festgestellt hat - jedenfalls das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck.]

c) Resümee

Gerade die oben aufgeführten unterschiedlichsten Definitionsansätze machen die Schwierigkeit einer Begriffsbestimmung deutlich. Einerseits wird versucht, bestimmte Merkmale aufzuführen, die der Beihilfebegriff jedenfalls erfüllen muß. So sind charakteristische Merkmale des Beihilfebegriffs - wie vom EuGH in der Rs 30/59 festgestellt - jedenfalls das Förderungsmittel und der Förderungszweck.

Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment 061 01. Dort wird Hoischen erwähnt.


[33.] Csc/Fragment 061 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-12, 16-19
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 6, Zeilen: 3 ff.
[Einerseits wird der Versuch unternommen, bestimmte Merkmale auf-]zuführen[sic] die der Beihilfebegriff beinhaltet. Solche charakteristischen Merkmale sind - wie der EuGH festgestellt hat - jedenfalls das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck. Andererseits ist damit noch keine präzise Definition gefunden worden. Wegen der Vielzahl von Möglichkeiten und Formen, in denen die Beihilfe vorgenommen werden kann, vermied es der EuGH, eine Definition zu suchen, aufgrund deren Wortlaut die Gefahr bestünde, daß bestimmte Maßnahmen schon begrifflich aus dem Anwendungsbereich des Art. 92 Abs. 1 EWGV herausfallen könnten139. [Festzuhalten ist insoweit, daß unter Beihilfe eine Förderungsleistung zu verstehen ist, die im Hinblick auf einen bestimmten Förderungszweck gewährt wird.]

Zu untersuchen bleibt, ob weitere Merkmale ersichtlich sind, die einerseits den Beihilfebegriff als weit zu fassendes Tatbestandsmerkmal erhalten, andererseits dennoch eine nähere Bestimmung ermöglichen.

[...]140.


139 So auch Hoischen, S. 31.

140 Hoischen, S. 31 bis 39; Bleckmann, Subventionsrecht, S. 13 ff.; vgl. auch Sinz, VIZ 1992, 426 (428).

Einerseits wird versucht, bestimmte Merkmale aufzuführen, die der Beihilfebegriff jedenfalls erfüllen muß. So sind charakteristische Merkmale des Beihilfebegriffs - wie vom EuGH in der Rs 30/59 festgestellt - jedenfalls das Förderungsmittel und der Förderungszweck. Andererseits ist damit eine genaue Definition noch nicht erreicht. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten und Formen, in denen eine Beihilfe erfolgen kann13, wird es gerade der EuGH vermieden haben, eine Definition zu suchen, aufgrund deren Wortlaut die Gefahr bestünde, daß bestimmte Maßnahmen schon begrifflich keine Beihilfen mehr wären und damit das Verbot des Art. 92 Abs. I EWGV keine Anwendung finden könnte.

[...]

Als Kriterien des Beihilfebegriffes bleiben somit das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck festzuhalten. Erste Kriterien für den Beihilfebegriff sind damit gefunden. Es bleibt zu untersuchen, ob weitere Merkmale festgelegt werden können, die einerseits den Beihilfebegriff als weit zu fassendes Tatbestandsmerkmal erhalten, andererseits gleichwohl eine nähere Bestimmung ermöglichen.


13 vgl. die Aufstellung in Abl. 1963 L 2235

Anmerkungen

Die zweimalige Erwähnung der Quelle (Verweis auf S. 31-39, Übernahme indes von S. 6) in den Fußnoten lässt eine gewisse gedankliche Nähe vermuten. Gleichwohl ist die Übernahme weitgehend wörtlich, die Umformulierungen und Ergänzungen sind marginal. Zudem kopiert die Verfasserin hier das "Resümee" von Hoischen für ihre "Zusammenfassung".


[34.] Csc/Fragment 061 20

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-23
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 428, Zeilen: online
b) Die einzelnen Begriffsmerkmale der Beihilfe

Als ein für die Praxis handhabbarer Ansatz bietet sich eine Bestimmung der Beihilfe an, welche die Begriffsmerkmale definitorisch klar trennt140.


140 Hoischen, S. 31 bis 39; Bleckmann, Subventionsrecht, S. 13 ff.; vgl. auch Sinz, VIZ 1992, 426 (428).

a) Rahmenbegriff der Beihilfe.

Als für die Praxis handhabbarer Grundkonsens bietet sich ein Rahmenbegriff der Beihilfe an, der die tragenden Begriffsmerkmale definitorisch klar trennt48.


48 Hoischen, Die Beihilferegelung in Art. EWGV Artikel 92 EWGV, 1989, S. 31 bis 39.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 428 als dritte unter "vgl. auch" genannt. Ganz anders die Formulierung bei Hoischen S. 31, auf die sich sowohl Sinz als auch Csc berufen:
"Eine strenge Abgrenzung muß erfolgen zwischen dem Beihilfebegriff als solchem und den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Art. 92 Abs. I EWGV."


[35.] Csc/Fragment 069 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 3-6, 12-13, 101-107
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 80, Zeilen: 21 ff.
a) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

Die Beihilfen müssen unmittelbar vom Staat oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

[...]

Zum Begriff Staat in der Bundesrepublik Deutschland gehören sowohl der Bund als auch die Länder.

[Streitig ist in diesem Zusammenhang nur, ob von Art. 92 Abs. 1 EWGV darüberhinaus auch die kommunalen Beihilfen angesprochen sind166. Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, da kommunale Beihilfen nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind.


166 Ablehnend Püttner/Spannowsky, S. 152 ff. mit der Begründung, daß kommunale Beihilfen regelmäßig nicht den zur innergemeinschaftlichen Wettbewerbsverfälschung erforderlichen Intensitätsgrad aufwiesen; befürwortend Scheuing, S. 270 und Lefèvre, S. 117 unter Hinweis auf die Umgehungsmöglichkeit des Art. 92 Abs. 1 durch kommunale Hilfen.]

2) Beihilfen des Staates oder aus staatlichen Mitteln

Die Beihilfen müssen unmittelbar vom Staat oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Zu dem Begriff "Staat" in der Bundesrepublik Deutschland gehören sowohl der Bund als auch die Bundesländer; dies ist unstreitig 56) und wurde auch vom EuGH jüngst erst wieder bestätigt 57), Dogmatischer Streit besteht einzig in der Einordnung kommunaler Beihilfen in den Kreis der von Art. 92 Abs.1 EWGV angesprochenen Vergabestellen 58).


56) Püttner/Spannowsky, a.a.O. (l.Kap. FN 13) S. 151 m.w.N., Rengeling, a.a.O. (FN 15), S. 28; Matthies, Grundlagen des Subventionsrechts und Kompetenzen ZHR 152 S. 442 (45 )

57) Urteil vom 14.10.1987, a.a.O., (FN 10) S.4Ü41

58) Ablehnend, da kommunale Beihilfen nur auf den Binnenmarkt beschränkt seien, Püttner/Spannowsky, S. 153; befürwortend Scheuing a.a.O. (FN 54) S. 270; Lefevre a.a.O. (FN 20), S. 117 unter dem Hinweis auf die Umgehungsmöglichkeiten des Art. 92 Abs. 1 EWGV durch kommunale Anstrengungen

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[36.] Csc/Fragment 074 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 156, 157, Zeilen: 156: 15 ff.; 157: 1 ff.
Nach dem Gemeinschaftsrecht ist also im Rahmen der Art. 92 f. EWGV eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt181.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt mithin voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen182. Aus Art. 90 Abs. 1 EWGV folgt aber auch, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen am grundsätzlichen Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV zu messen sind183. Aufgrund der Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger ist die Gefahr, daß es durch Begünstigungen von öffentlichen Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, sogar besonders groß184.


181 Vgl. Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, KSE Bd. 32, S. 111-135.

182 Püttner/Spannowsky, S. 156.

183 Vgl. dazu im einzelnen oben C.II.l. b) cc), S. 58.

184 Püttner/Spannowsky, S. 157.

Es ist also nach dem Vertrag eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt69).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen.

Zum anderen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung aber, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen

[Seite 157]

an dem Grundsatz der Unvereinbarkeit i.S. des Art. 92 I EWGV gemessen werden können müssen, wenn sie denselben handelsbeinträchtigenden Effekt aufweisen, Art. 90 Abs. l EWGV. [...]

Die Gefahr, daß es durch Leistungen an öffentliche Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, ist wegen der gleichzeitigen Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger besonders groß.


69) Vgl. dazu Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, in: KSE, Bd. 32, S. lll — l35

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 182 und 184 genannt, doch bleibt die Wörtlichkeit der Übernahme unausgewiesen (die drei längsten Wortgruppen umfassen 19 bzw. zweimal je 14 zusammenhängende Wörter).

Einige Sätze werden umgestellt, eine Referenz wird mitübernommen (Fn. 181).


[37.] Csc/Fragment 075 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1-9
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 57, Zeilen: 10 ff.
bb) Der Begriff des Produktionszweiges

Durch den Begriff des Produktionszweiges werden Beihilfen an ganze Branchen dem Art. 92 Abs. 1 EWGV unterstellt185. Damit wird deutlich, daß eine Beihilfe immer schon dann vorliegt, wenn mehreren Unternehmen der gleichen Branche, die sich nur durch ihre Branchenzugehörigkeit von anderen Unternehmen unterscheiden, Zuwendungen der öffentlichen Hand zuteil werden186.


185 Kommission, ABlEG 1971 Nr. L 179, S. 37; ABlEG 1981 Nr. L 220, S. 37; ABlEG 1981 Nr. L 103, S. 43.

186 Vgl. Hoischen, S. 57.

Durch den Begriff des Produktionszweiges werden Beihilfen an ganze Branchen dem Verbot des Art. 92 Abs. I EWGV unterstellt.47 [...] Durch den Begriff des Produktionszweiges wird deutlich, daß eine Beihilfe immer schon dann vorliegt, wenn mehreren Unternehmen der gleichen Branche, die sich eben nur durch ihre Branchenzugehörigkeit von anderen Unternehmen abgrenzen, Beihilfeleistungen zuteil werden.

47 Kommission in Abl. 1971 L 179, S. 37; Abl. 1981 L 220, S. 37; Abl. 1981 L 103, S. 43

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme; Quelle ist Fn. 186 genannt.


[38.] Csc/Fragment 077 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 2-10, 16-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 81, 82, 85, Zeilen: 81: letzte drei Zeilen; 82: 1 ff.; 85: 5 ff.
dd) Abgrenzung zu Maßnahmen der Infrastruktur

Grundsätzlich nicht betroffen vom Beihilfeverbot sind nach allgemeiner Ansicht auch Beihilfen und Maßnahmen, die auf den Ausbau der Infrastruktur gerichtet sind192. Ihnen fehlt ebenfalls der selektiv wirkende Begünstigungseffekt, da diese Maßnahmen der Hebung der Attraktivität bestimmter Wirtschaftsräume im allgemeinen dienen. Auf dem Sektor der wirtschaftlichen Infrastrukturpolitik besteht zwischen den Mitgliedstaaten ein freier Gestaltungs- und Förderungswettbewerb193.

d) Verfälschung des Wettbewerbs

[...] Dieses Erfordernis bezieht sich nur auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, auch wenn dieses in Art. 92 Abs. 1 EWGV nicht ausdrücklich angesprochen wurde. Für eine Kontrolle des Wettbewerbs auf nationaler Ebene fehlt der Kommission jede Befugnis194.


192 Püttner/Spannowsky, S. 167; Leibrock, S. 81; vgl. hierzu auch Caspari, Die Beihilferegelung des EWG-Vertrags und ihre Anwendung, in: Festschrift für v.d. Groeben, S. 69 ff.

193 Leibrock, S. 82.

194 Leibrock, S. 85; Püttner/Spannowsky, S. 170.

c) Grundsätzlich vom Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV nicht betroffen sein sollen nach allgemeiner Ansicht auch Beihilfen und Maßnahmen, die außerhalb von Unternehmen auf den Ausbau

[Seite 82]

der Infrastruktur gerichtet sind61); diese Maßnahmen werden ebenfalls nicht gezielt zu Gunsten bestimmter Unternehmen eingesetzt. Sie dienen vielmehr allein der Hebung der Attraktivität bestimmter Wirtschaftsräume im allgemeinen; auf dem Sektor der wirtschaftlichen Infrastrukturpolitik besteht zwischen den Mitgliedstaaten aber ein freier Gestaltungs- und Förderungswettbewerb 62).

[Seite 85]

Vorab sei hier darauf hingewiesen, daß das Erfordernis der Wettbewerbsverfälschung oder der drohenden Wettbewerbsverfälschung sich selbstverständlich nur auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beziehen kann, auch wenn dies in Art. 92 Abs. 1 nicht explizit angesprochen wurde. Für eine Kontrolle des Wettbewerbs im nationalen Recht fehlt der Kommission schon von vorneherein jede Befugnis 68).


61) Püttner/Spannowsky a.a.O. (1. Kap. FN 13) S. 167; Seidel, EuR 85, S. 26; vgl. zu diesen Problemen auch Caspari, Die Beihilferegeln des EWG-Vertrages und ihre Anwendung, in. FS von der Groeben S. 69 ff.

62) Seidel, EuR 85 S. 26

68) Püttner/Spannowsky, a.a.O. (1, Kap. FN 13), S. 170

Anmerkungen

Die Quelle ist in allen Fußnoten genannt. Die nahezu wörtliche Übernahme hätte deutlicher herausgestellt werden können. Die beiden Überschriften werden nicht mitgezählt.


[39.] Csc/Fragment 077 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 13-17
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 160, Zeilen: 18 ff.
d) Verfälschung des Wettbewerbs

Hat man den Beihilfecharakter einer Maßnahme bejaht, so kann man nach Art. 92 Abs. 1 EWGV die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur dann feststellen, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

cc) Das Erfordernis der Wettbewerbsverfälschung und das der Handelsbeeinträchtigung

Hat man den Beihilfecharakter einer Maßnahme bejaht, so kann man die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur dann feststellen, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und daraus eine Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten resultiert (Art. 92 I ENGV).

Anmerkungen

Die Quelle ist am Ende des Absatzes in Fn. 194 an zweiter Stelle genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme (21 zusammenhängende Wörter) bleibt ungekennzeichnet.

Das Fragment ist umgeben von Fragment 077 01, das seinen Inhalt aus Leibrock (1989) bezieht. Damit besteht die Seite praktisch vollständig aus Formulierungen, die nicht von der Verf.in stammen.


[40.] Csc/Fragment 078 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-6
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 160, Zeilen: 24 ff.
Die Einbeziehung der drohenden Wettbewerbsverfälschung als Kriterium zur Bestimmung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zeigt, daß nicht nur die aktuelle, sondern auch die potentielle Wettbewerbssituation bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit zu berücksichtigen ist195.

195 Vgl. v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 25; Maag, S. 147; Lefèvre, S. 124.

Die Einbeziehung der drohenden Wettbewerbsverfälschung als Kriterium zur Bestimmung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zeigt, daß nicht nur die aktuelle, sondern auch die potentielle Wettbewerbssituation bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit zu berücksichtigen ist80).

80) Ähnlich Maag, a.a.O., S. 147; Lefévre, a.a.O., S. 125 u. Hochbaum, M., a.a.O., S. 184

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle ist zuletzt auf der Vorseite am Ende des letzten Absatzes (in Fn. 194 an zweiter Stelle) genannt, sowie weiter unten in dem nachfolgenden Unterkapitel in Fn. 196. (Allerdings wird in beiden Fn. auf die Seite 170 verwiesen.)

Dass der Inhalt des Fragments trotz der drei anderen Quellennachweise ebenfalls daraus - wörtlich - übernommen wurde, bleibt unausgewiesen.


[41.] Csc/Fragment 079 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 2-15
Quelle: Lipps 1991
Seite(n): 1, Zeilen: r.Sp. Fn. 4
Die historischen Ursachen der standortbedingten Nachteile des Beitrittsgebiets liegen im sozialistischen Wirtschaftssystem mit seinem Mangel an Wettbewerb in einer abgeschotteten Wirtschaftsumgebung und einer ungünstigen Kostenstruktur, verursacht durch Versorgungsengpässe, hohe Fertigungstiefe, technologischen Rückstand, hohe Teil- und Materialkosten, geringe Produktivität, überhöhten Personalbestand sowie in der Verkümmerung der Infrastruktur. Hinzu traten nach der "Wende" Probleme, die auf den abrupten Übergang von einer Zentralverwaltungs- zu einer Marktwirtschaft und den Zusammenbruch der Absatzmärkte im gesamten traditionellen Markt der ostdeutschen Wirtschaft198 zurückzuführen sind199.

198 Die einseitige Ausrichtung der Exportaktivitäten Ostdeutschlands auf den mittel- und osteuropäischen Raum resultierte aus der Einbindung in den RGW; noch 1991 gingen 60% der Gesamtexporte aus der ehemaligen DDR in die mittel- und osteuropäischen Staaten. Die Umorientierung der Exportwirtschaft ist kurzfristig kaum zu bewältigen. Besonderer Bedeutung kommt deshalb der Entscheidung der Bundesregierung vom 22.1.1992 zu, für das mittel- und langfristig finanzierte Kreditgeschäft im Jahre 1992 Hermes-Deckungen für die GUS-Staaten bis zu einem Gesamtbetrag von 5 Milliarden DM zu übernehmen. Deckungen werden vorrangig für existentiell notwendige Exporte ostdeutscher Unternehmen gewährt, die eine ausreichende Perspektive für die Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit unter Marktbedingungen erkennen lassen (siehe WiRO 1992, 11 f.). Vgl. dazu Dörr, WiRO 1992, 105 (106) sowie den Bericht über die Treuhand-Expertenrunde zum Handel mit den GUS-Staaten in WiRO 1992, 29 (30).

199 Lipps, BB 1991, Beil. 9 Zu Heft 12/1991, 1 Fußn. 4; Busche, in: Brunner, B 200, § 2 TreuhandG Rdnr. 27.

[...]

4 Die allgemein historischen Ursachen liegen im sozialistischen Wirtschaftssystem mit dem Mangel an Wettbewerb in einer abgeschotteten Wirtschaftsumgebung und der schlechten Kostenposition, verursacht durch Versorgungsengpässe, hohe Fertigungstiefe, technologischen Rückstand, hohe Teile- und Materialkosten, zu geringe Produktivität, überhöhter Personalbestand und erhebliche Zusatzkosten. Hinzu treten Probleme zufolge der Wende, in [der der abrupte Übergang von der Kommando- zur Marktwirtschaft im gesamten traditionellen Markt der ostdeutschen Wirtschaft zum Zusammenbruch der Absatzmärkte geführt hat.]

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 199 genannt.

Aus "Teilekosten" werden "Teilkosten".


[42.] Csc/Fragment 080 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 1-6, 15-26
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 87, Zeilen: 14 ff., 25 ff.
Vor dem Hintergrund dieser strukturellen Nachteile ließe sich die Gewährung von Regionalbeihilfen allgemein mit dem Argument rechtfertigen, daß durch diese die Wettbewerbsverzerrung erst beseitigt und einheitliche Bedingungen für alle Regionen der Gemeinschaft geschaffen würden. [...]

Generell ist festzustellen, daß Regionalbeihilfen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, nicht zwangsläufig nur einen Ausgleich der Standortnachteile bewirken. Regionalbeihilfen werden vielmehr vergeben, um Investitionsanreize in benachteiligten Gebieten zu vermitteln, wobei die tatsächlichen Gründe für die Benachteiligung in der Regel keine Rolle für die Vergabe spielen. Realitätsfern erscheint auch der Gedanke, daß es möglich ist, überall gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zu schaffen. Die einzelnen Produktionsfaktoren sind zu vielschichtig, um stets für eine gleiche Basis sorgen zu können201.


201 Leibrock, S. 87 f.

Unter Beobachtung dieses Hintergrundes ließe sich die Gewährung von Regionalbeihilfen mit dem Argument rechtfertigen, daß durch diese die "naturgegebenen" Wettbewerbsverzerrungen erst beseitigt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Regionen geschaffen werden.

[...]

aa) Die Regionalbeihilfen, die von den Mitgliedstaaten tatsächlich gezahlt werden, sind regelmäßig nicht an den Transportkosten orientiert und sollen damit nicht lediglich einen Ausgleich dieser Standortnachteile bewirken. Die Regionalbeihilfen werden vielmehr vergeben, um Unternehmen, unabhängig von möglichen gesteigerten Transportkosten Investitionsanreize in benachteiligten Gebieten zu vermitteln, wobei die tatsächlichen Gründe für die Benachteiligung der Gebiete in der Regel keine Rolle für die Vergabe spielen. Zudem wäre es utopisch zu glauben, es sei möglich, überall gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen zu schaffen.

Die einzelnen Produktionsfaktoren sind viel zu vielschichtig, um stets für eine gleiche Basis sorgen zu können.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 201 genannt. Aus "utopisch" wird "realitätsfern".


[43.] Csc/Fragment 081 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 2-15
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 88, Zeilen: 13 ff.
Schon die Existenz der Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 EWGV, wonach Beihilfen zur Förderung bestimmter Gebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, verdeutlicht, daß Art. 92 EWGV auch bei Regionalbeihilfen grundsätzlich gilt. Wären die Vertragsstaaten von der Vorstellung ausgegangen, die Förderung strukturschwacher Gebiete verfälsche generell nicht den Wettbewerb und benachteilige nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, so hätte für sie keine Notwendigkeit bestanden, die fraglichen Beihilfen gesondert in einer Ausnahmevorschrift unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, denn unter diesen Voraussetzungen wäre nicht einmal die Regelvorschrift erfüllt gewesen202.

202 Leibrock, S. 88.

Darüberhinaus wird obige Sichtweise aber auch von Art. 92 EWGV nicht getragen. Allein schon die Existenz der Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 EWGV, wonach solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die der Förderung gewisser Gebiete dienen, belegt, daß Art. 92 EWGV auch bei Regionalbeihilfen von einer anderen Prämisse ausgeht. Hätte den Vertragsstaaten seinerzeit die Vorstellung zugrunde gelegen, die Förderung strukturschwacher Räume verfälsche generell nicht den Wettbewerb und beeinträchtige nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, hätten sie es sicherlich nicht für notwendig befunden, die fraglichen Beihilfen gesondert in einer Ausnahmevorschrift unter bestimmten Bedingungen zuzulassen; denn nach obiger Vorstellung wäre ja nicht einmal die Regelvorschrift erfüllt gewesen.
Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 202 genannt. Der Umfang und die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahmen werden daraus nicht ersichtlich.


[44.] Csc/Fragment 082 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 3-16
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 88, 78, Zeilen: 88: 26 ff.; 89: 1 ff.
Nach alledem kann der Auffassung, daß Regionalbeihilfen den Wettbewerb generell nicht verfälschen, nicht gefolgt werden; dies gilt auch hinsichtlich der Wirtschaftsförderung für das Beitrittsgebiet.

bb) Die Annahme einer "per-se-Wettbewerbsverfälschung"

Fraglich ist aber, ob aus diesem Ergebnis geschlossen werden kann, daß Regionalbeihilfen stets per se das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung i.S. des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllen.

Die Kommission205 und Teile des Schrifttums206 vertraten die Auffassung, jede Beihilfegewährung bringe Unternehmen und Produktionszweigen Vorteile gegenüber den Wettbewerbern und erfülle deshalb a priori das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung. Eine Überprü-[fung der vermuteten Wettbewerbsverfälschung mußte danach lediglich daraufhin erfolgen, ob eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen erscheint, weil die indizielle Bedeutung der Beihilfengewährung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung wegen besonderer Umstände entfallen ist207.]


205 Siehe insbesondere 11. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik, 1981, Rdnr. 176 und das Vorbringen der Kommission in EuGH, Rs. 304/85, Slg. 1987, 871 - Falck/Kommission; vgl. auch Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 20; Leibrock, S. 89.

206 Rengeling, Beihilferecht, S. 31; Scheuing, Les aides financières publiques aux entreprises privées en droit français et europeén, S. 280.

Nach alledem kann der Auffassung, Regionalbeihilfen verfälschen den Wettbewerb generell nicht, nicht gefolgt werden.

3) Andererseits ist es aber auch fraglich, ob allein diese Erkenntnis es erlaubt, ins andere Extrem zu verfallen und - so wie die Kommission und herrschende Literatur- die Auffassung zu vertreten [sic] daß Regionalbeihilfen stets schon per se das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EWGV erfüllen.


[Seite 89]

a) Kommission und Literatur sind der Ansicht, es könne "a priori davon ausgegangen werden, daß eine Beihilfe die Wettbewerbsfähigkeit eines begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten verbessere und von daher den Wettbewerb verfälsche" 73) . Eine Überprüfung dieser vermuteten Wettbewerbsverfälschung müsse damit lediglich noch daraufhin erfolgen, ob eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen erscheine, weil die indizielle Bedeutung der Beihilfengewährung für das Vorliegen einer zur Unvereinbarkeit führenden Wettbewerbsverfälschung wegen besonderer Umstände entfallen sei74).


73) Kommission, 10. u. 11. Wettbewerbsbericht; GBTE a.a.0.(FN 5) Art. 92 Rdnr. 31; Rengeling, a.a.O. (FN 15) S. 31; Scheuing, les aides financières publiques eux entreprises privées en droit français et européen, S. 280

74) siehe hierzu Püttner/Spannowsky, a.a.O. (1. Kap. FN 13)S.162

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 205 an letzter Stelle erwähnt.


[45.] Csc/Fragment 083 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 83, Zeilen: 1-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 89, Zeilen: 5 ff.
[Eine Überprü-]fung der vermuteten Wettbewerbsverfälschung mußte danach lediglich daraufhin erfolgen, ob eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen erscheint, weil die indizielle Bedeutung der Beihilfengewährung für das Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung wegen besonderer Umstände entfallen ist207. Für diese Ansicht spricht besonders die klare Konzeption in der Beurteilung von Beihilfen. Sie ermöglicht es, ohne Differenzierung grundsätzlich jede Regionalbeihilfe, sei es eine Einzelinvestitionsbeihilfe oder ein Förderprogramm, als den Wettbewerb verfälschend anzusehen208.

Soweit Einzelbeihilfen in Frage standen, hat die Kommission sich aber trotz der oben beschriebenen Grundhaltung regelmäßig nicht darauf beschränkt festzustellen, daß eine Beihilfe gewährt werde und deshalb automatisch eine Wettbewerbsverfälschung drohe, sondern hat eine Reihe von - vom EuGH bestätigten - Kriterien entwickelt209, aufgrund derer sie im konkreten Fall eine Wettbewerbsverfälschung als gegeben ansah210.


207 Püttner/Spannowsky, S. 162; Leibrock, S. 89.

208 So Leibrock, S. 89.

209 Vgl. EuGH, Rs. 730/79, Slg. 1980, 2671 (2688) - Philip Morris.

210 Leibrock, S. 89.

Eine Überprüfung dieser vermuteten Wettbewerbsverfälschung müsse damit lediglich noch daraufhin erfolgen, ob eine Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen erscheine, weil die indizielle Bedeutung der Beihilfengewährung für das Vorliegen einer zur Unvereinbarkeit führenden Wettbewerbsverfälschung wegen besonderer Umstände entfallen sei 74).

Für die von Kommission und herrschender Literatur vertretene Auffassung spricht die klare Konzeption in der Beurteilung von Beihilfen. Im Bereich der Regionalförderung ermöglicht sie es, ohne eine Differenzierung vornehmen zu müssen, grundsätzlich jede Regionalbeihilfe, sei es Einzelinvestitionshilfe oder Förderprogramm, als den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschend und insoweit gegen Art. 92 Abs. 1 EWGV verstoßend anzusehen. [...] Soweit es um die Prüfung von Einzelbeihilfen ging, hat die Kommission trotz oben beschriebener Grundhaltung sich denn auch nie darauf beschränkt, lediglich festzustellen, daß eine Beihilfe gewährt würde und deswegen automatisch eine Wettbewerbsverfälschung drohe. Vielmehr hat sie eine Reihe von, vom EuGH bestätigten Kriterien entwickelt 75), aufgrund welcher sie eine Wettbewerbsverfälschung durch die zu gewährenden Beihilfen als gegeben ansah.


74) siehe hierzu Püttner/Spannowsky, a.a.O. (1. Kap. FN 13)S.162

75) "Philip Morris" a.a.O. (FN 10) S. 2688

Anmerkungen

Die Quelle ist in drei Fußnoten genannt.


[46.] Csc/Fragment 086 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1-9
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 97, Zeilen: 9 ff.
In der Literatur wird das Spürbarkeitskriterium für Art. 92 Abs. 1 EWGV zumeist unter Hinweis darauf abgelehnt, daß Art. 92 EWGV sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten wende und an staatliche Maßnahmen strengere Maßstäbe anzulegen seien als dies bei dem an Privatunternehmen gerichteten Kartellverbot des Art. 85 EWGV der Fall sei215. Staatlichen Eingriffen komme eine größere Bedeutung zu als Eingriffen von Privatunternehmen. [Außerdem würden den Mitgliedstaaten nur durch eine strikte Anwendung des Art. 92 Abs. 1 EWGV die Möglichkeit zu Umgehungsversuchen bzw. zum Ausreizen der Spürbarkeitsschwelle genommen216.]

215 Lefèvre, S. 125; Rengeling, Beihilferecht, S. 31; Scheuing, S. 280; Caspari, in: Festschrift für v.d. Groeben, S. 69 (80).

216 Vgl. Lefèvre, S. 126; Müller-Graff, ZHR 152 (1988), 403 (432).

Kommission und weite Teile der Literatur, die ein umfassendes Beihilfeverbot für Art. 92 Abs. 1 EWGV vertreten, haben das Spürbarkeitskriterium für Art. 92 Abs. 1 EWGV stets mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß Art. 92 EWGV sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten wende ; dieser Umstand rechtfertige die Anlegung schärferer Maßstäbe als das an Privatunternehmen gerichtete Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV; denn staatlichen Eingriffen komme größere Bedeutung zu, als solchen von Privatunternehmen; zudem würde andernfalls die Neigung der Mitgliedstaaten, das Beihilfeverbot zu umgehen, gesteigert 89).

89) Lefevre, a.a.O. (FN 20) S. 125; Ipsen, a.a.O. (FN 54) S.675; Scheuing, a.a.O. (FN 73) S. 280; Rengeling a.a.O. (FN 15) S. 31; differenzierend Müller-Graff, a.a.O. (1. Kap. FN 69) S. 432, der eine Spürbarkeit bei Einzelbeihilfen stets bejaht, bei Programmen dagegen diese nachgewiesen haben will

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 217 (am Ende des nächsten Absatzes) genannt. Der letzte Satz ist mustergültig umformuliert und geht nicht in die Zählung ein.


[47.] Csc/Fragment 087 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 4-21
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 93, 98, Zeilen: 93: 12 ff.; 98: 1 ff.
Da die zu fördernden Unternehmen hier noch nicht feststanden, waren auch die Auswirkungen des infragestehenden Beihilfeprogramms auf Wettbewerb und Handel im Gemeinsamen Markt nicht im einzelnen vorauszusehen. Das Gericht hat hier entgegen der Vorgehensweise der Kommission, die in konsequenter Befolgung ihrer Rechtsauffassung auch das Beihilfesystem als per se den Wettbewerb verfälschend und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen hatte, eine Prüfung dahingehend gefordert, ob das Programm den Beihilfeempfängern einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten sichere.

e) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten

Neben einer Verfälschung des Wettbewerbs fordert der Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV, daß die Beihilfe des Mitgliedstaats den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.


218 EuGH, RS. 248/87, Slg. 1987, 4013 (4041) - Deutschland/Kommission.

[Seite 98]

Da die zu fördernden Unternehmen hier noch nicht feststanden, konnten die Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Gemeinsamen Markt nicht im einzelnen prognostiziert werden. In dieser Entscheidung ist der EuGH der Kommission, die in konsequenter Befolgung ihrer Rechtsauffassung auch das Beihilfensystem als eo ipso den Wettbewerb verfälschend und den Handel der Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen hatte, entgegengetreten, indem er forderte, daß festzustellen sei, ob das Programm den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichere 91 a).

[Seite 93]

III. Die Handelsbeeinträchtigung

Neben einer Verfälschung des Wettbewerbs fordert der Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV, daß die Beihilfe des Mitgliedstaates den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.


91a) EuGH, a.a.O. (FN 10) S. 4041

Anmerkungen

Die Quelle wird nicht erwähnt.


[48.] Csc/Fragment 088 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 88, Zeilen: 1-9, 13-18
Quelle: Leibrock 1989
Seite(n): 93, Zeilen: 13 ff.
Die Kommission hat nach dieser Vorschrift sowohl schon bestehende (sogenannte Altbeihilfen) als auch neu einzuführende Beihilfen (sogenannte Neubeihilfen) zu überprüfen. Eine Überprüfung der Neubeihilfen kann aber nicht, wie vom Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV an sich vorgesehen, daraufhin erfolgen, ob die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Auswirkungen von Beihilfen auf den Handel im voraus kaum abzusehen sind220. [...] Damit die Kommission dennoch auch die Neubeihilfen überprüfen kann, ist das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung in der Weise extensiv auszulegen, daß auch Beihilfen, die nur geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, den Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV verwirklichen können.

220 Siehe Leibrock, S. 93; vgl. auch Püttner/ Spannowsky, S. 172; Lefèvre, S. 128; Scheuing, EuR 1971, 139 (143).

Neben einer Verfälschung des Wettbewerbs fordert der Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV, daß die Beihilfe des Mitgliedstaates den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

1) Die Erweiterung des Begriffes der Handelsbeeinträchtigung

Vorab sei daran erinnert, daß die Kommission nach Art. 93 EWGV sowohl schon bestehende (sogenannte Altbeihilfen) als auch neu einzuführende Beihilfen (sogenannte Neubeihilfen) zu überprüfen hat. Eine Überprüfung der letztgenannten Beihilfen durch die Kommission kann aber nicht, wie vom Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV an sich vorgeschrieben, daraufhin erfolgen, ob die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Auswirkungen "geplanter" Beihilfen auf den Handel noch nicht abzusehen sind 83). Damit die Kommission dennoch eine Überprüfung auch der Neubeihilfen vornehmen kann, ist deshalb das Tatbestandsmerkmal "soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen" ausgedehnt zu interpretieren, so daß auch solche Beihilfen, die schon geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, den Tatbestand des Art. 92 Abs. 1 EWGV verwirklichen können.


83) Püttner/Spannowsky a.a.O. (1. Kap. FN 13) S. 172

Anmerkungen

Der Inhalt und weitgehend auch die Formulierungen werden von Leibrock übernommen, an einer Stelle die Reihenfolge geändert.

Aus "ausgedehnt zu interpretieren" wird "extensiv auszulegen".


[49.] Csc/Fragment 089 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 8-21
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 162, 163, Zeilen: 162: 29 ff; 163: 1 ff.
Die Beschränkung auf "handelsbeeinträchtigende" Beihilfen läßt darauf schließen, daß nur spürbare wettbewerbsverfälschende Beihilfen wegen der damit verbundenen Handelsbeeinträchtigung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind224. Die Relevanz dieser Einschränkung wird aber von denjenigen, die das Spürbarkeitskriterium ablehnen225, geleugnet und stattdesen eine indi- zielle Bedeutung der Wettbewerbsverfälschung für das Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung angenommen. Dem Merkmal der Handelsbeeinträchtigung wird damit eine selbständige Bedeutung weitgehend abgesprochen. Auch geringfügige Beihilfen führen nach dieser Ansicht grundsätzlich zu einer handelsbeeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung.

224 Püttner/Spannowsky, S. 162 f.

225 Siehe oben Fußn. 215.

Die Einschränkung legt die Schlußfolgerung nahe, daß nur spürbare wettbewerbsverfälschende Beihilfen wegen der damit verbundenen Handelsbeeinträchtigung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Relevanz dieses einschränkenden "soweit“-Satzes wird von denjenigen, die das Merkmal der

[Seite 163]

Spürbarkeit ablehnen, durch die Bejahung einer indiziellen Bedeutung der Wettbewerbsverfälschung für das Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung geleugnet. [...] Damit wird dem Merkmal der Handelsbeeinträchtigung eine selbständige Bedeutung weitgehend abgesprochen. Auch geringfügige Beihilfen sollen danach grundsätzlich zu einer handelsbeeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung führen.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 224 genannt, doch setzt sich die Übernahme auch nach der Fußnote fort.

Übernommene Wortgruppen von bis zu 16 Wörtern am Stück hätten auch als wörtliche Übernahmen gekennzeichnet werden können.


[50.] Csc/Fragment 090 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 10-26
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 163, 164, Zeilen: 163: 21 ff.; 164: 1 ff.
Häufig wird die Schwelle der Spürbarkeit erst durch die Kumulierung von Beihilfen, die für sich betrachtet als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen wären, überschritten.

Findet auf ein Investitionsvorhaben mehr als eine Beihilferegelung Anwendung, so gelten grundsätzlich die seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln227. Nach diesen Regeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Kumulierungsfälle nach Art. 93 Abs. 3 EWGV im voraus melden, wenn diese sich auf Investitionsvorhaben über 12 Millionen ECU bzw. Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfeintensität ein Nettosubventionsäguivalent von 25% überschreitet. Hier wird deutlich, daß es Beihilfen gibt, die für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen würde.


226 Püttner/Spannowsky, S. 163 f.

227 ABl EG 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung.

Welche Bedeutung der Beihilfenintensität zukommt, zeigen die Fälle der Kumulierung von — für sich betrachtet - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehenden Beihilfen. Die bedeutenderen Fälle der "Anwendung von mehr als einer Beihilfenregelung auf ein Investitionsvorhaben"91), hat die Kommission den seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln, von denen allgemeine Beihilfen, Regionalbeihilfen, sektorale Beihilfen, Beihilfen kleinerer und mittlerer Unternehmen, Beihilfen für Förderung, Entwicklung und

[Seite 164]

Innovation betroffen sind, unterworfen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die wichtigsten Kumulierungsfälle aufgrund Art. 93 III ENGV im voraus mitteilen. Als wichtig werden Kumulierungsfälle eingestuft, die sich auf Investitionsvorhaben über12 [sic] Mill. ECU und Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfenintensität ein Nettosubventionsäquivalent von 25 % überschreitet. Obgleich die durch ihren Zweck gerechtfertigten Einzelbeihilfen wegen ihrer geringen Beihilfenintensität für sich gesehen noch nicht gegen das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit verstoßen, können sie zusammen mit anderen Einzelbeihilfen eine spürbare Handelsbeeinträchtigung verursachen, so daß von ihnen die Schwelle der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamem Markt erreicht wird.

Die Problematik der Kumulierungsfälle veranschaulicht, daß es Beihilfen gibt, die zwar wettbewerbsverfälschend und handelsbeeinträchtigend wirken können, die aber für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt machen würde. Erst durch die Kumulierung mehrerer solcher Beihilfen wird dieser Grad erreicht.


91) ABl. 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 089 08.

Die Quelle ist in Fn. 226 weiter oben auf der Seite genannt. Püttner/Spannowsky werden gerafft, dienen aber erkennbar als Schreibvorlage.


[51.] Csc/Fragment 091 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 6-19
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 429, 430, Zeilen: online
III. Subsumption der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für das Beitrittsqebiet unter Art. 92 Abs. 1 EWGV

1. Förderungsmaßnahmen mit eindeutigem Beihilfecharakter

Der Beihilfeaufsicht unterliegen nach den oben beschriebenen Merkmalen des Beihilfebegriffs sowie den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Art. 92 Abs. 1 EWGV alle diejenigen Wirtschaftshilfen, die antragsabhängig finanzielle Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen und Produktionszweige gewähren. Dabei ist es unerheblich, daß bei verschiedenen Förderprogrammen mit einem breitgefächerten Adressatenkreis die notwendige Individualisierung erst mit der konkreten Beantragung der jeweiligen Wirtschaftshilfe eintritt228.


28 Vgl. Sinz, VIZ 1992, 426 (430).

IV. Subsumtion wirtschaftsfördernder Maßnahmen in den neuen Ländern unter Art. 92 I EWGV

1. Wirtschaftshilfen mit Beihilfecharakter

Der Beihilfenaufsicht und Notfizierungspflicht unterliegen gemäß den oben dargelegten Begriffs– und Tatbestandsmerk–

[Seite 430]

malen von genannten Wirtschaftshilfen alle diejenigen, die antragsabhängig finanzielle Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewähren. Entsprechend dem extensiven Begriffsverständnis der Kommission71 und der Maßgeblichkeit des Wirkungskriteriums ist es insoweit unerheblich, daß bei verschiedenen Förderprogrammen mit einem breitgefächerten Adressatenkreis die notwendige Individualisierung und selektive Wirkung erst mit der konkreten Beantragung der jeweiligen Wirtschaftshilfe eintritt.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 228 genannt. Der vgl.-Hinweis lässt nicht erkennen, dass es sich um eine wörtliche Übernahme handelt. Die Verfasserin übernimmt für S. 91-95 ohne Kennzeichnung die Gliederung der Quelle mit leichten Umformulierungen.


[52.] Csc/Fragment 093 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 10-22
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 430 f., Zeilen: online
2. Förderunqsmaßnahmen mit fraglichem Beihilfecharakter

Schwierigkeiten bei der Subsumption bereiten die im Fördergebietsgesetz232 vorgesehenen steuerlichen Förderungsmaßnahmen für das Beitrittsgebiet unter dem Aspekt der selektiven Wirkung. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen bzw. die Bildung von Rücklagen steht nämlich sämtlichen Unternehmen im Beitrittsgebiet offen. In der Praxis ergeben sich für die Kommission Schwierigkeiten, in diesem Grenzbereich Beihilfen gegenüber allgemein wirkenden Maßnahmen der Wirtschaftspolitik abzugrenzen233.


232 Vgl. dazu oben B.III.3., S. 33 f.

233 Vgl. zu dieser allgemeinen Abgrenzungsproblematik: Kommission, Zweiter Bericht über staatliche Beihilfen, 1990, S. 5 (Nr. 8) und S. 7 (Nr. 10).

2. Zweifelhafter Beihilfecharakter einiger Fördermaßnahmen

[...]

Schwierigkeiten bei der Subsumtion bereiten die im Fördergebietsgesetz vorgesehenen steuerlichen Fördermaßnahmen für das Beitrittsgebiet unter dem Aspekt der selektiv–individuellen Auswirkung75. In der Tat steht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen, Verlustvortragsmöglichkeiten oder die Bildung von Rücklagen sämtlichen Unternehmen in den fünf neuen Ländern offen. Der Kommission selbst ist es bis dato nicht gelungen, in diesem Grenzbereich operationable Kriterien für eine stringente Abgrenzung von Beihilfen gegenüber allgemein

[S. 231]

wirkenden Maßnahmen zu finden76.


75 Vgl. Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 16 m. w. Nachw.; differenzierend: Müller–Graff, ZHR 1988, 403 (428 ff.); v. Wallenberg, in: Grabitz (o. Fußn. 49), Art. 92 EWGV, Rdnr. 3 bis 5.

76 Kommission, Zweiter Bericht über staatliche Beihilfen, 1990, S. 5, Ziff. 8 und S. 7, Ziff. 10, wo der Beginn einer entsprechenden Untersuchung angekündigt wird.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[53.] Csc/Fragment 094 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 1-3, 8-22
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 430, Zeilen: online
[Die Kommission ist dennoch - ihrem] extensiven Verständnis des Beihilfebegriffs folgend - in eine beihilferechtliche Überprüfung des Fördergebietsgesetzes eingetreten234.

[...]

Informations-, Schulungs-, und Beratungsprogramme stellen Beihilfen dar, sofern sie zweckgebundene Zuwendungen gewähren. Allerdings dürfte in diesen Fällen eine Wettbewerbsverfälschung bzw. Handelsbeeinträchtigung i.S. des Art. 92 Abs. 1 EWGV generell auszuschließen sein.

3. Förderungsmaßnahmen ohne behiliferechtliche Relevanz

Bei einigen für die Wirtschaftsförderung in den neuen Bundesländern wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen scheitert die Anwendung des Beihilfetatbestandes daran, daß die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der Zuwendung eines Vermögensvorteils sowie der Wettbewerbsverzerrung oder Handelsbeeinträchtigung nicht gegeben sind.


234 ABl EG Nr. C 92/C 35/07 vom 13.2.1992 (Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens bezüglich § 6 Fördergebietsgesetz).

Ihrer Tendenz zur Kompetenzausweitung folgend ist die Kommission jedoch in eine beihilferechtliche Überprüfung des Fördergebietsgesetzes eingetreten77. Die Informations–, Schuldungs– und Beratungsprogramme sind Beihilfen insofern, als sie

zweckgebundene Zuwendungen gewähren. Fraglich ist allerdings, ob in diesem Bereich über einen bloßen Mitnahmeeffekt78 hinausgehende Handelsbeeinträchtigungen i. S. des Art. 92 I EWGV realsitischerweise zu erwarten sind.

3. Wirtschaftsförderung außerhalb des Beihilfenverbotes

Bei einigen für die Wirtschaftsförderung im Beitrittsgebiet sehr wesentlichen gesetzgeberischen Maßnahmen scheitert die Anwendung des europarechtlichen Beihilfetatbestandes aufgrund der Tatsache, daß in der Regel die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der Zuwendung eines Vermögensvorteils und der Handelsbeeinträchtigung zwischen Mitgliedstaaten nicht gegeben sind85.


77 Eröffnung des Hauptprüfungsverfahrens bzgl. § 6 Fördergebietsgesetz: Abl. C 92/C 35/07 vom 13. 2. 1992; vgl. unten Ziffer V. lit. b.

78Zum Begriff: Preußner, Kontrolle und Beherrschbarkeit von Wirtschaftssubventionen, 1989, S. 16 ff.; Garhammer, Steuerliche Investitionsförderung, Band I, 1988, S. 103 ff. passim.

85 Vgl. Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 7, 16; Seidel, EuR 1985, 22 (25 ff.).

Anmerkungen

Quelle ist auf der Folgeseite in Fn. 235 genannt.


[54.] Csc/Fragment 104 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 10-20
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 82, Zeilen: Rn. 34
Art. 92 Abs. 2 lit. c EWGV ist Teil einer Reihe von Bestimmungen des EWG-Vertrages und seiner Anhänge, mit denen der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen besonderen Situation Rechnung getragen werden sollte. Die Vorschrift ist somit im Zusammenhang zu sehen mit den verschiedenen Rechtsakten betreffend die Teilung Deutschlands, dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und den damit zusammenhängenden Fragen vom 25.3.1957257, der gemeinsamen Erklärung betreffend Berlin, der deutschen Erklärung zur Staatsangehörigkeit und zur Gestaltung der Verträge für Berlin258.

257 BGBl II, 984; vgl. hierzu Meier, BB 1990, Beil. 11 zu Heft 9/1990, 1.

258 Siehe Anhänge zum EWGV sowie die Schlußakte.

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) ist damit Teil einer Reihe von Bestimmungen des EWG-Vertrages und seiner Anhänge, mit denen der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen besonderen Situation Rechnung getragen wurde. Sie ist somit im Zusammenhang zu sehen mit den verschiedenen Rechtsakten betreffen [sic] die Teilung Deutschlands, dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, der gemeinsamen Erklärung betreffend Berlin, der deutschen Erklärung zur Staatsangehörigkeit und zur Geltung der Verträge für Berlin.175

175 Siehe Anhänge zum EWGV und Schlußakte. Aus Geltung wird Gestaltung.

Anmerkungen

Die Quelle wird nicht erwähnt.


[55.] Csc/Fragment 106 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 1-4, 8-16, 23-27
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Vorb. Art. 92 bis 94, Zeilen: Rn. 2, Rn. 3
Zu den in Art. 2 EWGV genannten Vertragszielen gehören die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und die beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung.

[...] Wo der Wettbewerb nicht oder nicht allein ausreicht, um die erwünschte strukturelle Entwicklung zu erreichen, läßt der EWG-Vertrag es deshalb in den in Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV bestimmten Fällen zu, daß die Mitgliedstaaten zum Hilfsmittel der Beihilfevergabe greifen. Dies gilt um so mehr, als durch die verschiedenen Erweiterungen der Gemeinschaft die Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung zwischen den Mitgliedstaaten erheblich zugenommen haben260.

[...]

Die infragestehenden Beihilfen für Ostdeutschland verfolgen dementsprechend strukturpolitische Ziele, bei denen es nicht primär um die Bewahrung, sondern zunächst um die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft geht.


260 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Vorb. Art. 92 bis 94 Rdnr. 2

[Rn. 2]

Wenn somit einerseits Beihilfen wegen ihres grundsätzlich wettbewerbsschädigenden Charakters vom Gemeinschaftsstandpunkt aus unerwünscht sind, so ist andererseits zu berücksichtigen, daß zu den in Artikel 2 genannten Vertragszielen auch die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und die beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zählt. Wo deshalb der Wettbewerb nicht oder allein nicht ausreicht, um die erwünschte strukturelle Entwicklung hervorzurufen, läßt es der Vertrag und die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane (Kommission, Rat und Gerichtshof) zu, daß die Mitgliedstaaten zum Hilfsmittel von Beihilfen greifen. Dies gilt um so mehr, als durch die verschiedenen Erweiterungen der Gemeinschaft die Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung zwischen den Mitgliedstaaten erheblich zugenommen haben.

[Rn. 3]

Es ist in diesem Zusammenhang nur folgerichtig, wenn das Beihilferecht des Vertrages nicht nur als Mittel zur Durchsetzung des Beihilfeverbotes des Artikels 92 gesehen, sondern ihm auch die Funktion zuerkannt wird, strukturpolitische Ziele durchzusetzen, wenn es nicht um die Bewahrung, sondern erst um die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes, also um Marktgleichheit, geht.8


8 So überzeugend Grabitz, a.a.O., S. 102, gegen Börner, a.a.O., S. 86, der die Aufgabe der Kommission im Beihilfenbereich auf den Schutz der nichtsubventionierten Unternehmen und den Schutz der Institution des Wettbewerbes beschränkt sehen möchte.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 260 genannt. Dass es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt, hätte deutlicher hervorgehoben werden können. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch noch auf den übernächsten Absatz.


[56.] Csc/Fragment 109 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 8-16
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 48
Das Gemeinschaftsinteresse an diesen schadensbeseitigenden bzw. nachteilsausgleichenden Subventionen wird dabei vorausgesetzt. Der Beseitigung der Krise wird also größere Bedeutung beigemessen, als der Aufrechterhaltung des ungestörten Wettbewerbs. Das setzt allerdings voraus, daß die Modalitäten der Beihilfe nicht in schutzwürdige Interessen anderer Mitgliedstaaten eingreifen oder zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen führen. Wie bei der Bestimmung nach Buchstabe a) stimmen auch hier das nationale und das Gemeinschaftsinteresse an einer solchen Beihilfe überein: Bei der ersten Ausnahmemöglichkeit ist dies ganz offensichtlich. Bei der zweiten ergibt sich aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb und der erforderlichen gemeinschaftlichen Solidarität, daß bei einer bedeutsamen Krisenlage eines Mitgliedstaates der Beseitigung dieser Krise größere Bedeutung zukommt als der Aufrechterhaltung von ungestörtem Wettbewerb und es im überragenden Interesse der Gemeinschaft liegt, diesem Mitgliedstaat zu helfen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Modalitäten der Beihilfe nicht in schutzwürdige Interessen anderer Mitgliedstaaten eingreifen, zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen oder Verkehrsverlagerungen führen oder die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur in einen anderen Mitgliedstaat abwälzen.
Anmerkungen

Die Quelle wird am Ende des übernächsten Absatzes (und der Seite) genannt, eine - ungekennzeichnet bleibende - Übernahme gibt es aber auch schon vorher. Die längste zusammenhängende Wortgruppe umfasst dabei 15 Wörter.


[57.] Csc/Fragment 112 08

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 8-21
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 45
a) Ziel und Ausgestaltung der Ausnahmeregel

Mit dieser Ausnahmebestimmung sollen das wirtschaftliche Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeglichen und gleichartige Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um zu wirtschaftlicher Einheit und einer gleichmäßigen volkswirtschaftlichen Entwicklung zu gelangen271. Diese Zielsetzung unterstützt der durch die Einheitliche Europäische Akte eingeführte Art. 130 a EWGV, dem zufolge die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt und insbesondere den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern trachtet.


271 Siehe Abs. 5 der Präambel zum EWG-Vertrag; vgl. auch Wenig, in; v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 45.

2. Förderung unterentwickelter Gebiete (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a)

Diese Ausnahmevorschrift betrifft Beihilfen für Gebiete der Gemeinschaft, die ein außergewöhnlich niedriges Lebensniveau aufweisen oder die unter schwerer Unterbeschäftigung leiden. Damit soll das wirtschaftliche Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft ausgeglichen und somit gleichartige Wettbewerbsvoraussetzungen geschaffen werden, um zu einer wirtschaftlichen Einheit und einer harmonischen Entwicklung der Volkswirtschaften zu gelangen.212 [...] Darüber hinaus hat die Einheitliche Europäische Akte den Artikel 130a dem EWG-Vertrag hinzugefügt, wonach die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt und sich insbesondere zum Ziel setzt, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.


212 Vgl. Abs. 5 der Präambel zum EWGV.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 271 an zweiter Stelle genannt mit "vgl. auch".


[58.] Csc/Fragment 113 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 22-24
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 46, Fn. 216
Zu prüfen ist, ob der in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV vorausgesetzte Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche [Unterbeschäftigung sich nur auf die Verhältnisse im Geineinschaftsdurchschnitt insgesamt beziehen, oder ob auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann.] Damit dürfte auch der Streit beendet sein, ob als Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche Unterbeschäftigung auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann.
Anmerkungen

Die Quelle wird in der übernächsten Fußnote genannt.


[59.] Csc/Fragment 114 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 1-4
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 46, Fn. 216
[Zu prüfen ist, ob der in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV vorausgesetzte Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche] Unterbeschäftigung sich nur auf die Verhältnisse im Geineinschaftsdurchschnitt insgesamt beziehen, oder ob auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann. Damit dürfte auch der Streit beendet sein, ob als Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche Unterbeschäftigung auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann.
Anmerkungen

Die Quelle wird in der übernächsten Fußnote genannt. Ebenfalls aufgenommen als Fragment 113 22.


[60.] Csc/Fragment 115 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 1-9
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 46
[Hierbei handelt es sich um Gebiete, deren Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 75% des als Kaufparität ausgedrückten Gemeinschaftsdurchschnitts nicht über-]steigt276. Damit entspricht die Kommission der Rechtsprechung des EuGH277, wonach die Verwendung der Merkmale "außergewöhnlich" und "erheblich" in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV zeigt, daß diese Ausnahmevorschrift nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist. Der Streit, [sic] um den in Art. 92 Abs. 3 lit. a EWGV vorausgesetzten Vergleichsmaßstab muß vor diesem Hintergrund als ausgestanden betrachtet werden.

276 Auf die in dieser Weise definierten Gebiete entfallen rund 20% der Gemeinschaftsbevölkerung; vgl. 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rdnr. 236 sowie Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 46.

277 EuGH, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013 (4042) - Deutschland/Kommission.

Es handelt sich hierbei um Gebiete, deren Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 75% des als Kaufkraftparität ausgedrückten Gemeinschaftsdurchschnitts nicht übersteigt. [...] Auf die in diese Weise eingegrenzten Gebiete entfallen rund 20% der Gemeinschaftsbevölkerung.214 Damit hat die Kommission sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes angepaßt,215 wonach die Verwendung der Begriffe »außergewöhnlich« und »erheblich« in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zeigt, daß diese Bestimmung nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist.216

214 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 236.

215 EuGH - Deutschland/Kommission, 284/84 - Slg. 1987, 4036

216 Damit dürfte auch der Streit beendet sein, ob als Vergleichsmaßstab für eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung bzw. eine erhebliche Unterbeschäftigung auch auf die durchschnittlichen Verhältnisse des Mitgliedstaates selbst abgestellt werden kann. Vgl. zum Meinungsstreit Rengeling, Beihilferecht, a.a.O., S. 36.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 276 an zweiter Stelle genannt. Fußnote 216 der Quelle wird umformuliert in den Haupttext integriert.


[61.] Csc/Fragment 117 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 48-49
3. Die Ausnahmebestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. b EWGV

Art. 92 Abs. 3 lit. b EWGV läßt Ausnahmen für zwei gänzlich verschiedene Tatbestände zu: Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, Alt. 1, und solche zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates, Alt. 2. Das nationale und das Gemeinschaftsinteresse stimmen bei beiden Tatbeständen überein. Während dies bei der ersten Tatbestandsalternative offensichtlich ist, ergibt es sich bei der zweiten aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb und der erforderlichen gemeinschaftlichen Solidarität. Bei einer bedeutsamen Krisenlage eines Mitgliedsstaates ist der Beseitigung dieser Krise größere Bedeutung beizumessen als der Aufrechterhaltung des ungestörten Wettbewerbs282.

a) Vorhaben von gemeinsamem europäischen [sic] Interesse

Als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Art. 2 EWGV bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern283 und solche, die [sich aus den Programmen der Gemeinschaft ergeben284]


282 Vgl. Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 48.

283 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 49.

284 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 50.

3. Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b)

Diese Vorschrift läßt Ausnahmen für zwei gänzlich verschiedene Tatbestände zu nämlich für Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und für solche zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates. Wie bei der Bestimmung nach Buchstabe a) stimmen auch hier das nationale und das Gemeinschaftsinteresse an einer solchen Beihilfe überein: Bei der ersten Ausnahmemöglichkeit ist dies ganz offensichtlich. Bei der zweiten ergibt sich aus dem notwendigen Ausgleich zwischen dem freien Wettbewerb und der erforderlichen gemeinschaftlichen Solidarität, daß bei einer bedeutsamen Krisenlage eines Mitgliedstaates der Beseitigung dieser Krise größere Bedeutung zukommt als der Aufrechterhaltung von ungestörtem Wettbewerb und es im überragenden Interesse der Gemeinschaft liegt, diesem Mitgliedstaat zu helfen. [...]

a) Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse

[49] Als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse sind insbesondere solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Artikel 2 EWG- Vertrag bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern.226 Daneben können sich solche Vorhaben aus den Programmen der Gemeinschaft oder aus solchen einzelner Mitgliedstaaten ergeben, an denen die Gemeinschaft maßgeblich mitwirkt.227


226 Thiesing, Voraufl., Art. 92 Rn. 61.

226 Beispielsweise aus den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik oder dem Eureka-Programm.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 282 f. genannt.


[62.] Csc/Fragment 118 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-7
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 49-50
[Als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Art. 2 EWGV bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern283 und solche, die] sich aus den Programmen der Gemeinschaft ergeben284. Die Kommission legt den Begriff des gemeinsamen Interesses dahingehend aus, daß das Vorhaben Teil eines grenzüberschreitenden Programmes sein muß, das gemeinsam von verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das aus einer zwischen Mitgliedsstaaten abgestimmten Tätigkeit besteht285.

283 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 49.

284 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 50.

285 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 50.

Als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse sind insbesondere solche anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar die Verwirklichung der in Artikel 2 EWG-Vertrag bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu fördern.226 Daneben können sich solche Vorhaben aus den Programmen der Gemeinschaft oder aus solchen einzelner Mitgliedstaaten ergeben, an denen die Gemeinschaft maßgeblich mitwirkt.227

[Rn. 50]

Die Kommission legt den Interessenbegriff dahingehend aus, daß das Vorhaben Teil eines grenzüberschreitenden Programms sein muß, welches gemeinsam von verschiedenen Mitgliedstaaten unterstützt wird oder das aus einer zwischen Mitgliedstaaten abgestimmten Tätigkeit besteht, um gegen eine gemeinsame Bedrohung oder für ein gemeinsames Ziel zu kämpfen.


226 Thiesing, Voraufl., Art. 92 Rn. 61.

227 Beispielsweise aus den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik oder dem Eureka-Programm.

Anmerkungen

Die Quelle wird zweimal genannt. Die enge Anlehnung an den Text wird daraus nicht ersichtlich.


[63.] Csc/Fragment 124 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 1-19
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art.92, Zeilen: Rn.85, 86
- unterschiedliche Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen je nach Art und Schwierigkeitsgrad der regionalen Probleme,

- Transparenz,

- regionale Spezifität,

- sektorale Auswirkungen auf innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel,

- ein Überwachungssystem.

Die für die einzelnen Gebiete festgelegten Intensitätshöchstgrenzen werden in Nettosubventionsäquivalenten festgesetzt, die entweder als Prozentsatz des Betrages der von den Unternehmen durchgeführten Investitionen abzüglich der von diesen Unternehmen entrichteten Steuern, oder in ECU je durch die Erstinvestition geschaffenem Arbeitsplatz ausgedrückt werden299. Hierbei sind unterschiedliche Höchstgrenzen von 20%, 25%, 30%, 40% und 75%, je nach namentlich aufgeführten Gebieten vorgesehen (Nr. 2 der Grundsätze)300.


299 Kommission, 16. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1986, Rdnr. 221.

300 Vgl. Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/ Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 86.

Die Koordinierungsgrundsätze erstrecken sich auf fünf Aspekte, die ein Ganzes bilden: unterschiedliche Intensitätshöchstgrenzen der Beihilfen je nach Art und Schwierigkeitsgrad der regionalen Probleme, Transparenz der Beihilfen zur Beurteilung ihrer regionalen und sektoralen Auswirkungen, regionale Spezifität zur angemessenen Bekämpfung der bestehenden regionalen Entwicklungsprobleme, sektorale Auswirkungen der Beihilfe auf innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel sowie ein Überwachungssystem.

[86] Die für die einzelnen Gebiete festgelegten Intensitätshöchstgrenzen werden in Nettosubventionsäquivalenten festgesetzt, die entweder als Prozentsatz des Betrages der von den Unternehmen durchgeführten Investitionen, abzüglich der von diesen Unternehmen entrichteten Steuern, ausgedrückt werden, oder in ECU, je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze. In Ziffer 2 der Koordinierungsgrundsätze werden hierbei unterschiedliche Höchstgrenzen von 20 %, 25 %, 30 %, 40 % und 75 %, je nach den einzelnen, namentlich aufgeführten Gebieten vorgesehen.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 300 genannt.


[64.] Csc/Fragment 127 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-10
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn 90
Damit setzt sie sich - zumindestens teilweise - über die Bedürfnisprüfung der Mitgliedstaaten hinweg307. Der Widerspruch zwischen Beihilfeaufsicht durch die Kommission und regionaler Wirtschaftsförderung durch die Mitgliedstaaten läuft hier auf die Frage hinaus, ob das Gemeinschaftsniveau unter Berücksichtigung der nationalen Situation oder allein letztere für die Bedürftigkeit entscheidend ist308.

Die Vertreter des Vorrangs der "regionalpolitischen Autonomie" berufen sich auf Art. 104 EWGV309 [...]


307 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

308 Rengeling, ZHR 152 (1988), 455 (467).

309 Insbesondere Rengeling, ZHR 152 (1988), 455 (467).

Damit setzt sie sich zwangsläufig über die Bedürfnisprüfung der Mitgliedstaaten hinweg.367 Die Problematik zwischen Beihilfeaufsicht durch die Kommission und regionaler Wirtschaftsförderung durch die Mitgliedstaaten spitzt sich deshalb darauf zu, ob das Gemeinschaftsniveau oder ein Vergleich innerhalb eines Mitgliedstaates für die Bedürftigkeit entscheidend sind.368 Die Vertreter des Primats der »regionalpolitischen Autonomie«369 können sich dabei auf Artikel 104 sowie auf eine Aussage des Gerichtshofs berufen, [...]

367 Vgl. Entscheidung der Kommission 87/573/EWG vom 15.7. 1987, ABI. 1987 Nr. L 347 S. 64.

368So Rengeling, Grundlagen, a.a.O., S. 467.

369 So Rengeling, Grundlagen, a.a.O. und die Mitgliedstaaten in den oben in Fn. 351 und 352 genannten Entscheidungen.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 307 genannt.


[65.] Csc/Fragment 128 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-21
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn 90
Der EuGH hat dazu ausgeführt, daß die Kommission die Befugnis habe, Beihilfen zur Förderung von Gebieten zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in ihrem Staat benachteiligt sind311. Diese Aussage ist aber im Zusammenhang mit einer anderen Entscheidung zu sehen, derzufolge der Kommission bei der Beurteilung schwieriger wirtschaftlicher Tatbestände ein weiter Ermessensspielraum zukommt und sie ihre Beurteilung im Rahmen des Art. 92 Abs. 3 EWGV nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen auszuüben hat, die wiederum auf den Gemeinsamen Markt zu beziehen sind312. Vor allem erscheint eine diskriminierungsfreie Anwendung auch nur dann möglich, wenn die Beurteilung aller Regionalbeihilfen von einheitlichen Kriterien ausgeht313.

Der Kommission ist deshalb in ihrer Ansicht zu folgen, daß die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EWG-Vertrag nicht auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten beschränkt sein kann, sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten auf Gemeinschaftsebene in Erwägung ziehen muß314.


311 EuGH, Rs. 248/84; Slg. 1987, 4013 (4042) - Deutschland/Kommission

312 EuGH, Rs. 730/79, Slg. 1980, 2671 (2691) - Philip Morris.

313 Vgl. Wenig, in; v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

314 Ebenso Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 90.

Die Vertreter des Primats der »regionalpolitischen Autonomie«369 können sich dabei auf Artikel 104 sowie auf eine Aussage des Gerichtshofs berufen, wonach die Kommission die Befugnis habe, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaates zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.370 Diese Aussage des Gerichtshofs ist jedoch im Zusammenhang mit seiner weiteren Rechtsprechung zu sehen, wonach der Kommission bei der Beurteilung schwieriger wirtschaftlicher Tatbestände ein weiter Ermessenspielraum zukommt und sie ihre Beurteilung im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen auszuüben hat, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind.371 Darüber hinaus ist eine diskriminierungsfreie Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 nur dann möglich, wenn die Beurteilung aller Regionalbeihilfen der Mitgliedstaaten nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Schließlich ist auch Artikel 104 im Gemeinschaftsrahmen auszulegen. Der Kommission ist daher zuzustimmen, wenn sie feststellt, daß sie sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag nicht auf die einzelstaatlichen Gegebenheiten beschränken kann sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten auf Gemeinschaftsebene in Erwägung ziehen muß.372

369 So Rengeling, Grundlagen, a.a.O. und die Mitgliedstaaten in den oben in Fn. 351 und 352 genannten Entscheidungen.

370 EuGH - Deutschland/Kommission, 248/84 - Slg. 1987, 4013.

371 EuGH - Philip Morris/Kommission, 730/79 - Slg. 1980, 2671, 2691.

372 17. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1987, Rn. 301.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnoten 313 und 314 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt jedoch ungekennzeichnet.


[66.] Csc/Fragment 129 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 15 ff.
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 431, Zeilen: online
Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 Alt. 2 EWGV setzt weiterhin voraus, daß durch die Gewährung von Regionalbeihilfen die Handelsbedingungen im Gemeinsamen Markt nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden. Reine Erhaltungsbeihilfen oder Beihilfen für Investitionen, die schon durch die normalen Marktkräfte gesichert wären, sind danach unzulässig317. Da die gesamten Wirtschaftshilfen für das Beitrittsgebiet der grundlegenden Neustrukturierung der ehemaligen Zentralverwaltungswirtschaft dienen, [sind sie als Anpassungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgestaltet. Die Kausalität zwischen Beihilfe und Investition ist somit regelmäßig gegeben318.]

317 Hoischen, S. 104 f.; Sinz, VIZ 1992, 426 (431).

[318 Ebenso Sinz, VIZ 1992, 426 (431).]

Eine Ausnahmegenehmigung für die Fördermaßnahmen als zulässige Regionalbeihilfen im Beitrittsgebiet gemäß Art. 92 III lit. c Satz 1, Alt. 2 EWGV ist an die Prämisse gebunden, daß durch die Beihilfengewährung die Handelsbedingungen am Gemeinsamen Markt nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werden. Reine Erhaltungsbeihilfen oder Beihilfen für Investitionen, die schon durch die normalen Marktkräfte gesichert wären, sind danach unzulässig100. Da jedoch sämtliche Wirtschaftshilfen für das Beitrittsgebiet in Übereinstimmung zu dem Ziel der grundlegenden Neustrukturierung der ehemaligen Planwirtschaft als Anpassungs– oder Umstrukturierungsbeihilfen ausgestaltet sind und regelmäßig die Kausalität zwischen Beihilfe und Investition vorliegt, steht der tatbestandlichen Anwendbarkeit dieser Dispensvorschrift nichts entgegen.

100 Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. EWGV Artikel 92 EWGV, Rdnr. 64; Hoischen (o. Fußn. 48), S. 104 f.

Anmerkungen

Die Quelle ist in beiden Fn. genannt. Das läßt nicht erkennen, dass es sich um eine beinahe wörtliche Übernahme handelt.


[67.] Csc/Fragment 131 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 3-11, 15-24
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 432, Zeilen: online
Die Kommission hat wiederholt auf Art. 92 Abs. 3 lit. c S. 1 EWGV als Auffangtatbestand zur Dispensierung sogenannter allgemeiner und horizontaler Beihilfen zurückgegriffen322.

Allgemeine Beihilfen dienen ohne sektorale oder regionale Zielsetzung der Stützung eines Unternehmens während einer Übergangszeit zur Prüfung bzw. Unterstützung erfolgversprechender Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen.

[...]

Horizontale Beihilfen erfassen demgegenüber allgemeine Programme der Mitgliedstaaten. In der Praxis sind von der Kommission insbesondere Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Energiesparprogramme, mit Umstrukturierungsmaßnahmen verbundene Beschäftigungsbeihilfen und Wirtschaftshilfen für die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen genehmigt worden323. Auch im Beitrittsgebiet bestehen eine Reihe derartiger Programme, wobei die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen durch Kapitalhilfen, Darlehn, Bürgschaften [und Innovationsförderung einen Schwerpunkt bildet324.]


322 Vgl. Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnrn. 73 ff., 78 ff.; v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnrn. 75 ff.

323 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 78.

324 Vgl. zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen in der EG: 48. Intergrationsbericht, BT-Dr 12/1201, S. 43 ff. (Nr. 174 ff.); zur Genehmigung der Aufstockung für Forschung- und Entwicklungsbeihilfen für neue Länder: Bulletin der EG, Beil. 7,8/1990, Nr. 1.2.6.7; vgl. auch die Genehmigung der Bürgschaftsprogramme Bayerns und Hessens: Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 151.

Schließlich hat im Laufe der Zeit die Kommission wiederholt auf den Tatbestand des Art. EWGV Artikel 92 EWGV Artikel 92 Absatz III lit. c EWGV auch als Auffangtatbestand zur Dispensierung sogenannter Allgemeiner und Horizontaler Beihilfen zurückgegriffen. Allgemeine Beihilfen dienen ohne sektorale oder regionale Zielsetzung der Stützung eines Unternehmens während einer Übergangszeit von maximal 6 Monaten zur Prüfung bzw. Unterstützung erfolgversprechender Sanierungs– und Umstrukturierungsmaßnahmen.

[...] Die Horizontalen Beihilfen erfassen “allgemeine Programme" der Mitgliedstaaten, wobei sich in der Praxis Schwerpunkte bei der Genehmigung von FuE–Beihilfen, Energiesparprogrammen und Wirtschaftshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU–Förderung) herausgebildet haben108. Da auch für das Beitrittsgebiet eine Reihe derartiger Programme bestehen und insbesondere die KMU–Förderung mit Kapitalhilfen, Darlehen, Bürgschaften und Innvovationsförderung engagiert betrieben wird, ist hier auf breiter Front mit einer Ausnahmegenehmigung zu rechnen109.


108 Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 78 bis 82 m. w. Nachw.; zur FuE–Förderung: Ullrich, EWS 1991, 1 ff.

109 Zur großzügigen KMU–Politik der EG: 48. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/1201, Ziff. 174 ff.; 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziff. 174 ff.; Genehmigung von FuE–Fördermittel–Aufstockung für neue Länder: EG–Bulletin 7, 8/91, Ziff. 1.2.6.7; z. B.: Genehmigung der Bürgschaftsprogramme Bayern, Hessen, in: Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 151.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der Vorseite in Fn. 318 genannt. Belege werden mitübernommen.


[68.] Csc/Fragment 132 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 5-12
Quelle: Wenig 1991
Seite(n): Art. 92, Zeilen: Rn. 93
5. Die Ausnahmebestimmung des 92 Abs. 3 lit. d EWGV

Art. 92 Abs. 3 lit. d EWGV normiert eine besondere Ausnahmeregelung, wonach der Rat durch Entscheidung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sonstige Arten von Beihilfen bestimmen kann, die dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

5. Entscheidungen des Rates (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) normiert eine besondere Ausnahmeregelung, wonach der Rat durch Entscheidung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sonstige Arten von Beihilfen bestimmen kann, die dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Anmerkungen

Die Quelle wird nicht genannt.


[69.] Csc/Fragment 132 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 13-15
Quelle: Sinz_1992
Seite(n): 432, Zeilen: online
Angesichts der zustimmenden Haltung der Gemeinschaftsorgane in der Frage der Herstellung der deutschen Einheit325 und den von der Kommission in großem Umfange [bereits erteilten Ausnahmegenehmigungen für Wirtschaftshilfen im Beitrittsgebiet326 wäre es möglich gewesen, daß der Rat unter Rückgriff auf Art. 92 Abs. 3 lit. d im Wege einer Verordnung eine generelle Ausnahmegenehmigung für diese Beihilfen erlassen hätte.]

325 Vgl. Europäisches Parlament, Nr. AB1EG C 231/04 vom 17.1990, S. 154 ff.; BT-Dr 11/7770, S. 5 f.; Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 294 (Entschließung des Europäischen Parlaments); Europäischer Rat, am 8./9. 1989 in Straßburg, Bulletin der EG, Beil. 4/1990, S. 9; Europäischer Rat am 28.4.1990 in Dublin, BT-Dr 11/7770, S. 4 f.; siehe auch Priebe, EuZW 1991, 113 f.; Repplinger, EuZW 1991, 79; Sinz, VIZ 1992, 426 (432); Stern/Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S. 84 f.

326 Vgl. dazu im nächsten Abschnitt (V.), S. 115 ff.

Wegen der durchweg zustimmenden Äußerungen der EG–Organe hinsichtlich der Herstellung der deutschen Einheit112 und der bereits in weitestem Umfang erteilten Ausnahmegenehmigungen für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen113 in den fünf neuen Bundesländern wäre es als systemgerecht erschienen, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften unter Rückgriff auf Art. 92 III lit. d EWGV eine generelle Ausnahmegenehmigung für Beihilfen in der Rechtsform einer Verordnung erlassen hätte114.

112 Vgl. Priebe, EuZW 1991, 113 f.; Eur. Parlament, ABl. C 231/04, S. 154 ff. vom 17. 9. 1990; BT–Drucks. 11/7770, S. 5 f.; Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 294 (Entschließung Europ. Parlament); Europ. Rat am 8./9. 12. 1989, EG–Bulletin 1990, Sonderbeilage 4, S. 9; Europ. Rat am 28. 4. 1990 in Dublin, BT–Drucks. 11/7770, S. 4, vgl. Repplinger, EuZW 1990, 79; vgl. Stern/Schmidt–Bleibtreu, Einigungsvertrag und Wahlvertrag, 1990, S. 84 f.

113 Vgl. insoweit die angegebenen Nachweise, besonders unten Ziffer V. lit. a.

114 Vgl. v. Wallenberg, in: Grabitz (o. Fußn. 49), Art. 92 EWGV, Rdnr. 85; Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 93; Hoischen (o. Fußn. 48), S. 80, 81.

Anmerkungen

Die Quelle wird nach dem nächsten Satz geanannt - siehe Fragment 133 01.


[70.] Csc/Fragment 133 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-10
Quelle: Sinz_1992
Seite(n): 432, Zeilen: online
[Angesichts der zustimmenden Haltung der Gemeinschaftsorgane in der Frage der Herstellung der deutschen Einheit325 und den von der Kommission in großem Umfange] bereits erteilten Ausnahmegenehmigungen für Wirtschaftshilfen im Beitrittsgebiet326 wäre es möglich gewesen, daß der Rat unter Rückgriff auf Art. 92 Abs. 3 lit. d im Wege einer Verordnung eine generelle Ausnahmegenehmigung für diese Beihilfen erlassen hätte. Schon die fortlaufende Prüfung nach Art. 93 Abs. 3 EWGV hätte ausgereicht, um die Interessen des Gemeinschaft und der übrigen Mitgliedstaaten zu wahren327. Ein solcher Normsetzungsakt ist bislang unterblieben und für die Zukunft auch nicht mehr zu erwarten.

325 Vgl. Europäisches Parlament, Nr. AB1EG C 231/04 vom 17.1990, S. 154 ff.; BT-Dr 11/7770, S. 5 f.; Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 294 (Entschließung des Europäischen Parlaments); Europäischer Rat, am 8./9. 1989 in Straßburg, Bulletin der EG, Beil. 4/1990, S. 9; Europäischer Rat am 28.4.1990 in Dublin, BT-Dr 11/7770, S. 4 f.; siehe auch Priebe, EuZW 1991, 113 f.; Repplinger, EuZW 1991, 79; Sinz, VIZ 1992, 426 (432); Stern/Schmidt-Bleibtreu, Einigungsvertrag, S. 84 f.

326 Vgl. dazu im nächsten Abschnitt (V.), S. 115 ff.

327 So auch Sinz, VIZ 1992, 426 (432).

Wegen der durchweg zustimmenden Äußerungen der EG–Organe hinsichtlich der Herstellung der deutschen Einheit112 und der bereits in weitestem Umfang erteilten Ausnahmegenehmigungen für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen113 in den fünf neuen Bundesländern wäre es als systemgerecht erschienen, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaften unter Rückgriff auf Art. 92 III lit. d EWGV eine generelle Ausnahmegenehmigung für Beihilfen in der Rechtsform einer Verordnung erlassen hätte114.

112 Vgl. Priebe, EuZW 1991, 113 f.; Eur. Parlament, ABl. C 231/04, S. 154 ff. vom 17. 9. 1990; BT–Drucks. 11/7770, S. 5 f.; Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 294 (Entschließung Europ. Parlament); Europ. Rat am 8./9. 12. 1989, EG–Bulletin 1990, Sonderbeilage 4, S. 9; Europ. Rat am 28. 4. 1990 in Dublin, BT–Drucks. 11/7770, S. 4, vgl. Repplinger, EuZW 1990, 79; vgl. Stern/Schmidt–Bleibtreu, Einigungsvertrag und Wahlvertrag, 1990, S. 84 f.

113 Vgl. insoweit die angegebenen Nachweise, besonders unten Ziffer V. lit. a.

114 Vgl. v. Wallenberg, in: Grabitz (o. Fußn. 49), Art. 92 EWGV, Rdnr. 85; Wenig, in: v. d. Groeben, 4. Aufl. (1991), Art. 92 EWGV, Rdnr. 93; Hoischen (o. Fußn. 48), S. 80, 81.

Anmerkungen

Die Quelle wird für einen Aspekt in Fußnote 327 erwähnt. Die weitgehend wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Belege werden auch mit übernommen.


[71.] Csc/Fragment 134 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 432, 433, Zeilen: online
1. Die Vorprüfungsverfahren

Zwar hat die Kommission im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eine noch intensivere Beihilfekontrolle angekündigt, hinsichtlich der Förderung der neuen Bundesländer sind aber mittlerweile eine Vielzahl von Vorprüfungsverfahren gem. Art. 93 Abs. 3 EWGV abgeschlossen worden, ohne daß die Kommission gegen die jeweils notifizierten Beihilfevorhaben Bedenken erhoben hätte. Von den Wirtschaftsförderungsprogrammen und Beihilfevorhaben des Bundes sowie der alten bzw. neuen Bundesländer sind beispielweise die folgenden Hilfen genehmigt worden: besondere Kapitalhilfen328, Darlehnsprogramme329, Bürgschaftsprogramme330, Energiesparprogramme331, Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen332, Innovationsförderung333, Tourismus-[programme334, Förderprogramme für Forschung und Entwicklung335, Mittelstandsförderung336.]


328 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. C 203/02 vom 11.8. 1992, S. 15 (Sachsen-Anhalt): Zuwendungen an VEBA zum Bau eines Braunkohlekraftwerkes in Schkopau; ABlEG 1992, Nr. C 21/03 vom 28.1.1992 (Bundesrepublik Deutschland).

329 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. C 155/04, S. 10 (Sachsen).

330 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. C 184/03 vom 21.7.1991, S. 4 (Mecklenburg-Vorpommern).

331 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. C 184/03 vom 21.7.1992, S. 5 (Thüringen) und S. 8 (neue Bundesländer); ABlEG 1992, Nr. C 155/04, S. 11 (Sachsen-Anhalt); ABlEG 1992, Nr. C 203/02 vom 11.8.1992, S. 2 (Sachsen).

332 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. 184/03 vom 21.7.1992, S. 6 f. (Sachsen-Anhalt); ABlEG 1991, Nr. C 329/02 vom 18.12.1991, S. 9 f. (Thüringen); ABlEG 1992, Nr. C 185/03 vom 22.7.1992, S. 9 (Brandenburg);[ABlEG 1992, Nr. C 18/03 vom 24.1.1992 (Brandenburg, Thüringen).

333 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr. C 105/04 vom 25.4.1992, S. 14 (Bundesrepublik Deutschland); ABlEG 1991, Nr. C 329/02 vom 18.12.1991, S. 9 f. (Thüringen).

334 Siehe z.B. ABI EG 1992, Nr. C 192/03 vom 30.7.1992 (Mecklenburg-Vorpommern); AB1EG 1992, Nr. C 203/02 vom 11.8.1992, S. 14 (Sachsen).

335 Siehe z.B. ABlEG 1991, Nr. C 181/02 vom 12.7.1991 (Bundesrepublik Deutschland); ABIEG 1991, Nr. C 329/02 vom 18.12.1991, S. 9 f. (Thüringen); ABlEG 1991, Nr. C 329/02 vom 18.12.1991, S. 12 (Bundesrepublik Deutschland); ABlEG 1992, Nr. C 105/04 vom 25.4.1992, S. 9, 11 (Bundesrepublik Deutschland).

336 Siehe z.B. ABlEG 1992, Nr.C 160/03, S. 4 (Thüringen).]

1. Positiver Abschluß der Vorprüfungsverfahren

Wiewohl die Kommission unlängst eine (noch) restriktivere Beihilfenpolitik angekündigt hat120, sind im Hinblick auf

[Seite 433]

die neuen Bundesländer zwischenzeitlich eine große Anzahl von Vorprüfungsverfahren mit der Mitteilung beendet worden, daß seitens der Kommission gegen das jeweils notifizierte Beihilfevorhaben keine Bedenken bestünden121. Von den umfassend gemeldeten122 Wirtschaftsförderungsprogrammen und Beihilfevorhaben des Bundes sowie der alten und neuen Bundesländer sind beispielsweise bereits genehmigt worden: Kapitalhilfen123, Darlehensprogramme124, Bürgschaftsprogramme125, Energiesparprogramme126, KMU–Förderung127, Innovationsförderung128, Tourismusprogramme129, FuE–Förderprogramme130, Mittelstandsförderung131.


120 Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 143 f. (148); 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, S. 48, Ziff. 194; vgl. bereits: Rengeling, ZHR 1988, 455 f.

121 Beachte auch die oben bereits angegebenen Nachweise.

122 Vgl. z. B. Rüge der Kommission an die BRD wegen unterlassener Anmeldung eines Vorhabens: ABl. 90/C 116/04, S. 6.

123 Z. B.: ABl. 92/C 203/02, v. 11. 8. 1992, S. 15 (Sachsen–Anhalt): Zuwendung an VEBA zum Bau eines Braunkohlekraftwerkes in Schkopau; ABl. 92/C 21/03, v. 28. 1. 1992 (BRD).

124 Z. B.: ABl. 92/C 155/04, S. 10 (Sachsen).

125 Z. B.: ABl. 92/C 184/03 v. 21. 7. 1991, S. 4 (Mecklenburg–Vorpommern).

126 Z. B.: ABl. 92/C 184/03 v. 21. 7. 1992, S. 5 (Thüringen), S. 8 (fünf neue Länder); ABl. 92/C 155/04 S. 11 (Sachsen–Anhalt); ABl. 92/C 203/02 v. 11. 8. 1992, S. 2 (Sachsen).

127 Z. B.: ABl.92/C 184/03, v. 21. 7. 1992, S. 6 f. (Sachsen–Anhalt); ABl.91/C 329/02, v. 18. 12. 1991, S. 9 f. (Thüringen); ABl. 92/C 185/03, v. 22. 7. 1992, S. 9 (Brandenburg); ABl.92/C 18/03, v. 24. 1. 1992 (Brandenburg, Thüringen).

128 Z. B.: ABl.92/C 105/04, v. 25. 4. 1992, S. 14 (BRD); ABl. 91/C 329/02 v. 18. 12. 1991, S. 9 f. (Thüringen).

129 Z. B.: 92/C 192/03 v. 30. 7. 1992 (Mecklenburg–Vorpommern); 92/C 203/02 v. 11. 8. 1992, S. 14 (Sachsen).

130 Z. B.: ABl.91/C 181/02 v. 12. 7. 1991 (BRD); ABl. 91/C 329/02 vom 18. 12. 1991, S. 9, 10 (Thüringen); ABl.91/C 329/02 v. 18. 12. 1991, S. 12 (BRD); ABl.92/C 105/04, v. 25. 4. 1992, S. 9, 11 (BRD).

131 Z. B.: ABl.92/C 160/03, S. 4 (Thüringen).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Die Referenzen werden mitübernommen; der Belegapparat ist auf dem Stand von 1992 (wie die Quelle), während die Arbeit 1993 eingereicht worden ist.


[72.] Csc/Fragment 135 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 3-10
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 433, Zeilen: online
2. Die Hauptprüfungsverfahren

In umfassenden und grundsätzlichen Entscheidungen hat die Kommission zum Abschluß von Hauptprüfungsverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EWGV die wesentlichen Beihilfeprogramme für die ostdeutsche Wirtschaft genehmigt. Neben den Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1.7.1990 (in Ausfüllung des Art. 14 StaatsV)337, wurden die [Beihilfemaßnahmen gem. Art. 28 EinigungsV genehmigt, darunter insbesondere die Regionalförderung nach dem 19. und dem derzeit gültigen 20. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"338 und die Ausweitung der bestehenden Bundesförderprogramme einschließlich der Mittelstandsbeihilfen auf die frühere DDR339, und schließlich die Beihilfetätigkeit der Treuhandanstalt im Rahmen der Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgabe340.]


337 Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 149 - 151 (Nr. 179). Vgl. oben A., S. 14 ff.

[338 Zum 20. Rahmenplan: Entscheidung der Kommission vom 4.12.1991, vgl. 49. Integrationsbericht, BT-Dr 12/2218, Nr. 199; zum 19. Rahmenplan: Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 152 (Nr. 179).

339 Vgl. Schütterle, EuZW 1991, 662 (663) unter Verweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung der Kommission vom 5.12.1990.

340 Kommission, Schreiben an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91- Deutschland/Treuhandanstalt; vgl. dazu im einzelnen 3. Kapitel B., S. 129 ff.]

2. Abgeschlossene bzw. anhängige Hauptprüfungsverfahren

In umfassenden und grundsätzlichen Entscheidungen der Kommission zum Abschluß von Hauptprüfungsverfahren sind genehmigt worden: die Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung der Wirtschafts– und Währungsunion zum 1. 7. 1990132, die Beihilfemaßnahmen nach dem Staats– und Einigungsvertrag133, der 19. und 20. Rahmenplan zur Regionalförderung134 und die Beihilfetätigkeit der Treuhandanstalt im Rahmen der Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgabe135, insbesondere betreffend den Verzicht auf Altschulden136, den Verzicht auf Forderungen aufgrund von vor dem 1. 7. 1990 verursachten Umweltschäden, Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften.


132 Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 149 bis 151, Ziffer 179.

133 Durch die “erste grundsätzliche und zusammenfassende Entscheidung der Kommission” zugunsten der Beihilfenmaßnahmen nach Staats– und Einigungsvertrag vom 5. 12. 1990 (nicht veröffentlicht), vgl. Schütterle, EuZW 1991, 662 f.

134 Durch Entscheidung der Kommission vom 4. 12. 1991 (20. Rahmenplan), vgl. 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffer 199; Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 152, Ziffer 179 (19. Rahmenplan).

135 Durch die nicht veröffentlichte förmliche Entscheidung zum Abschluß des Hauptprüfungsverfahrens, dazu eingehend: Schütterle, EuZW 1991, 662 ff.; ders., VIZ 1992, 16 ff.; auch 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffer 197; Kommissionsmitteilung bzgl. THA–Beihilfen i. R. der Privatisierung, in: ABl.92/C 23/03 vom 30. 1. 1992.

136 Dies sind vor dem 1. 7. 1990 entstandene Schulden, § 2/I EntschuldungsVO vom 5. 9. 1990, GBl. I Nr. 59, S. 1435.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 134 01. Dort sind auch die Zeilen 1-2 dieser Seite mit dokumentiert.


[73.] Csc/Fragment 136 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 433, Zeilen: online
[Neben den Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1.7.1990 (in Ausfüllung des Art. 14 StaatsV)337, wurden die] Beihilfemaßnahmen gern. Art. 28 EinigungsV genehmigt, darunter insbesondere die Regionalförderung nach dem 19. und dem derzeit gültigen 20. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" 338 und die Ausweitung der bestehenden Bundesförderprogramme einschließlich der Mittelstandsbeihilfen auf die frühere DDR339, und schließlich die Beihilfetätigkeit der Treuhandanstalt im Rahmen der Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgabe340.

Ende des Jahres 1991 hat die Kommission erstmals beihilferechtliche Bedenken gegen bestimmte Einzelbeihilfen zur Förderung von Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern geäußert und mit Entscheidung vom 18.12. 1991 entsprechende Hauptprüfungsverfahren eingeleitet341. Bei diesen Vorhaben handelt es sich um Beihilfen zugunsten der Unternehmen Opel342, Mercedes-[Benz343 und Volkswagen344, um Beihilfen im Zuge der Privatisierung des Unternehmens Carl Zeiss Jena345, um die Bildung steuerfreier Rücklagen nach § 6 Fördergebietsgesetz346 sowie um Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1991347.]


338 Zum 20. Rahmenplan: Entscheidung der Kommission vom 4.12.1991, vgl. 49. Integrationsbericht, BT-Dr 12/2218, Nr. 199; zum 19. Rahmenplan: Kommission, 20. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1990, S. 152 (Nr. 179).

339 Vgl. Schütterle, EuZW 1991, 662 (663) unter Verweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung der Kommission vom 5.12.1990.

340 Kommission, Schreiben an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91- Deutschland/Treuhandanstalt; vgl. dazu im einzelnen 3. Kapitel B., S. 129 ff.

341 49. Integrationsbericht, BT-Dr 12/2218, Nrn. 198 f.

342 ABlEG 1992, Nr. C 68/02 vom 17.3.1992, S. 2.

343 ABlEG 1992, Nr. C 68/03 vom 17.3.1992, S. 8.

344 ABlEG 1992, Nr. C 68/04 vom 17.3.1992, S. 14.

345 ABlEG 1992, Nr. C 73/03 vom 24.3.1992, S. 2.

346 ABlEG 1992, Nr. C 35/07 vom 13.2.1992, S. 30.

347 ABlEG 1992, Nr. C 35/06 vom 13.2.1992, S. 27.

In umfassenden und grundsätzlichen Entscheidungen der Kommission zum Abschluß von Hauptprüfungsverfahren sind genehmigt worden: die Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung der Wirtschafts– und Währungsunion zum 1. 7. 1990132, die Beihilfemaßnahmen nach dem Staats– und Einigungsvertrag133, der 19. und 20. Rahmenplan zur Regionalförderung134 und die Beihilfetätigkeit der Treuhandanstalt im Rahmen der Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgabe135, insbesondere betreffend den Verzicht auf Altschulden136, den Verzicht auf Forderungen aufgrund von vor dem 1. 7. 1990 verursachten Umweltschäden, Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften.

Ende des Jahres 1991 hat die Kommission erstmals begründete beihilferechtliche Bedenken gegen Beihilfen im Gebiet der neuen Bundesländer geäußert und dementsprechend mit Entscheidung vom 18. 12. 1991 Hauptprüfungsverfahren gegen folgende Beihilfevorhaben eröffnet137: Beihilfen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern im Bereich der Automobilindustrie zugunsten der Unternehmen Opel, Mercedes–Benz und Volkswagen138; Beihilfen im Zuge der Privatisierung des Unternehmens Carl Zeiss Jena139; Bildung steuerfreier Rücklagen gemäß § 6 Fördergebietsgesetz140 und Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991141.


132 Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 149 bis 151, Ziffer 179.

133 Durch die “erste grundsätzliche und zusammenfassende Entscheidung der Kommission” zugunsten der Beihilfenmaßnahmen nach Staats– und Einigungsvertrag vom 5. 12. 1990 (nicht veröffentlicht), vgl. Schütterle, EuZW 1991, 662 f.

134 Durch Entscheidung der Kommission vom 4. 12. 1991 (20. Rahmenplan), vgl. 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffer 199; Kommission, XX. Wettbewerbsbericht 1990, S. 152, Ziffer 179 (19. Rahmenplan).

135 Durch die nicht veröffentlichte förmliche Entscheidung zum Abschluß des Hauptprüfungsverfahrens, dazu eingehend: Schütterle, EuZW 1991, 662 ff.; ders., VIZ 1992, 16 ff.; auch 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffer 197; Kommissionsmitteilung bzgl. THA–Beihilfen i. R. der Privatisierung, in: ABl.92/C 23/03 vom 30. 1. 1992.

136 Dies sind vor dem 1. 7. 1990 entstandene Schulden, § ENTSCHULDUNGSVO § 2/I EntschuldungsVO vom 5. 9. 1990, GBl. I Nr. 59, S. 1435.

137 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffern 198, 199, dort allerdings Redaktionsversehen: statt “Innovationsfördergesetz 1991” richtig: “Investitionszulagengesetz 1991”.

138 ABl. 92/C 68/02, v. 17. 3. 1992 (Opel), ABl.92/C 68/03, v. 17. 3. 1992 (Mercedes–Benz); ABl.92/C 68/04, v. 17. 3. 1992 (Volkswagen).

139 ABl.92/C 73/03, v. 24. 3. 1992 (Carl Zeiss Jens – Jenoptik/Jenaer Glaswerk).

140 ABl. 92/C 35/07, vom 13. 2. 1992.

141 ABl.92/C 35/06, vom 13. 2. 1992.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.


[74.] Csc/Fragment 137 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 433, Zeilen: online
[Bei diesen Vorhaben handelt es sich um Beihilfen zugunsten der Unternehmen Opel342, Mercedes-]Benz343 und Volkswagen344, um Beihilfen im Zuge der Privatisierung des Unternehmens Carl Zeiss Jena345, um die Bildung steuerfreier Rücklagen nach § 6 Fördergebietsgesetz346 sowie um Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1991347.

Die Hauptprüfungsverfahren bezüglich des Fördergebiets- und des Investitionszulagengesetzes sind jeweils aufgeteilt worden in ein Verfahren betreffend die Beihilfegewährung in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) und ein Verfahren betreffend die Beihilfegewährung in Berlin (West). Die Anwendungsbereiche beider Gesetze umfaßten auch das gesamte Bundesland Berlin. Die beiden Hauptprüfverfahren bezüglich des Beitrittsgebiets sind mittlerweile eingestellt worden, die steuerfreie Rücklage und die Investitionszulagen gelten damit insoweit als genehmigt348. Die übrigen Hauptprüfungsverfahren sind noch anhängig349.


343 ABlEG 1992, Nr. C 68/03 vom 17.3.1992, S. 8.

344 ABlEG 1992, Nr. C 68/04 vom 17.3.1992, S. 14.

345 ABlEG 1992, Nr. C 73/03 vom 24.3.1992, S. 2.

346 ABlEG 1992, Nr. C 35/07 vom 13.2.1992, S. 30.

347 ABlEG 1992, Nr. C 35/06 vom 13.2.1992, S. 27.

348 Die Einstellungsentscheidungen sind bislang nicht veröffentlicht worden; vgl. Sinz, VIZ 1992, 426 (433).

349 Vgl. Sinz, VIZ 1992, 426 (433).

Ende des Jahres 1991 hat die Kommission erstmals begründete beihilferechtliche Bedenken gegen Beihilfen im Gebiet der neuen Bundesländer geäußert und dementsprechend mit Entscheidung vom 18. 12. 1991 Hauptprüfungsverfahren gegen folgende Beihilfevorhaben eröffnet137: Beihilfen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern im Bereich der Automobilindustrie zugunsten der Unternehmen Opel, Mercedes–Benz und Volkswagen138; Beihilfen im Zuge der Privatisierung des Unternehmens Carl Zeiss Jena139; Bildung steuerfreier Rücklagen gemäß § 6 Fördergebietsgesetz140 und Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991141. [...]

Die Hauptprüfungsverfahren bezüglich des Fördergebiets– und des Investitionszulagengesetzes sind jeweils aufgeteilt worden in ein Verfahren, betreffend die Beihilfegewährung in den neuen Bundesländern und Berlin(Ost), und ein Verfahren, betreffend die Beihilfegewährung in Berlin(West), da die Anwendungsbereiche beider Gesetze das gesamte Bundesland Berlin umfaßten. Die beiden Hauptprüfungsverfahren, die insofern das Beitrittsgebiet betrafen, sind mittlerweile eingestellt worden, mit der Konsequenz, daß die notifizierten Beihilfevorhaben – steuerfreie Rücklage und Investitionszulage – genehmigt sind142. Die übrigen obengenannten Hauptprüfungsverfahren hinsichtlich des Beitrittsgebietes sind noch anhängig.


137 49. Integrationsbericht, BT–Drucks. 12/2218, Ziffern 198, 199, dort allerdings Redaktionsversehen: statt “Innovationsfördergesetz 1991” richtig: “Investitionszulagengesetz 1991”.

138 ABl. 92/C 68/02, v. 17. 3. 1992 (Opel), ABl.92/C 68/03, v. 17. 3. 1992 (Mercedes–Benz); ABl.92/C 68/04, v. 17. 3. 1992 (Volkswagen).

139 ABl.92/C 73/03, v. 24. 3. 1992 (Carl Zeiss Jens – Jenoptik/Jenaer Glaswerk).

140 ABl. 92/C 35/07, vom 13. 2. 1992.

141 ABl.92/C 35/06, vom 13. 2. 1992.

142 Einstellungsentscheidungen bisher unveröffentlicht; beachte dazu den voraussichtlich Ende September 1992 als Bundestags–Drucksache erscheinenden 50. Bericht über die Integration der BRD in die Europäischen Gemeinschaften.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 348 und 349 genannt.


[75.] Csc/Fragment 155 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
2. Die Entscheidung der Kommission

a) Verkauf an den Meistbietenden

Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 18.9. 199146 festgestellt, daß sie den Verkauf eines Unternehmens oder eines Untemehmensteils an den einzig auftretenden Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Meistbietenden als Verkauf zum Marktpreis bewertet, der damit kein Beihilfeelement im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWGV enthält. Die Kommission akzeptiert also in diesen Fällen mangels eigener oder anderer Kriterien den zwischen der Treuhandanstalt und den Kaufinteressenten ausgehandelten Preis als Marktpreis.

b) Verkauf an einen Unterbieter

In den Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen unterschiedlich hohe Preisangebote abgeben und die Treuhandanstalt nicht an den Meistbietenden verkauft, weil der Unterbieter sich zur Erfüllung bestimmter Auflagen verpflichtet, z.B. eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder Folgeinvestitionen zu treffen, die nicht Hauptgegenstand des Kaufvertrages sind, nimmt die Kommission Beihilfe-[elemente an47.]


46 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 2 f.

47 Schreiben der Kommission an die deutsche Regierung vom 26.9.1991, Staatliche Beihilfe NN 108/91 - Deutschland/Treuhandanstalt, S. 3.

II. Der Regelungsgehalt der Entscheidung

1. Privatisierung

Die Kommission akzeptiert, daß durch die umfangreichen nationalen und internationalen Bemühungen der THA um Publizität des Privatisierungsangebots7 die erforderliche Transparenz für alle potentiellen Kaufinteressenten hergestellt ist. Sofern ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil an den einzigen aufgetretenen Interessenten oder im Falle mehrerer Interessenten an den Höchstbietenden verkauft wird, wird sie dies als Verkauf zum Marktpreis bewerten, der keine Beihilfenelemente im Sinne von Art. 92 I enthält. In Fällen, in denen mehrere Kaufinteressenten auf das gleiche Unternehmen vergleichbare, aber unterschiedliche hohe Preisangebote abgeben und in denen die THA nicht an den Meistbietenden zu verkaufen beabsichtigt, weil etwa der Unterbieter eine höhere Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten sich verpflichtet, kann nach Ansicht der Kommission in der Preisdifferenz ein arbeitsmarkt– oder strukturpolitisch motiviertes Beihilfenelement enthalten sein.


7 Z. B. publiziertes Firmenhandbuch, BTX, CD–ROM/Compact Disc, durch Industrie– und Handelskammern.

Anmerkungen

Die Quelle ist auf der vorausgehenden Seite für einen anderen Gliederungsabschnitt genannt. Die nächste Nennung erfolgt auf der übernächsten Seite, ebenfalls für einen anderen Gliederungsabschnitt, und mit "vgl.". Dafür folgt der Text trotz gewisser eigener Weiterentwicklung zu eng der Gedankenführung und dem Wortlaut von Schütterle.

Alternativ ist auch eine Einordnung als "Verschleierung" möglich.


[76.] Csc/Fragment 161 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 15-21
Quelle: Schütterle 1992
Seite(n): 17, Zeilen: online
Mit ihrer Entscheidung hat die Kommission in bezug auf die Unternehmensprivatisierungen durch die Treuhandanstalt die Kontrolle einzelner Verkäufe auf eine relativ geringe Anzahl von Fällen beschränkt und damit ermöglicht, daß die große Masse der Privatisierungsvorgänge ohne administrative Hemmnisse vor sich gehen kann. Durch diese Beschränkung der Kontrolle einzelner Verkäufe auf eine vermutlich relativ geringe Anzahl von Fällen wird sichergestellt, daß die große Masse der Privatisierungsvorgänge ohne lähmende administrative Belastung abgewickelt werden kann.
Anmerkungen

Die Quelle ist nicht genannt.


[77.] Csc/Fragment 165 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 2-25
Quelle: Weimar 1992
Seite(n): 83, 84, Zeilen: 83:l.Sp. 22 ff.; 84: l.Sp. letzter Absatz
Nach § 9 Abs. 4 TreuhandG ist die Treuhandanstalt ermächtigt, den umgewandelten Unternehmen Darlehen zu gewähren. Dafür steht der Treuhandanstalt gem. Art. 25 Abs. 4 S. 1 EinigungsV ein Kreditvolumen von 25 Milliarden DM zur Verfügung68. Hinsichtlich der Kreditvergabe an Treuhandunternehmen sind zunächst folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

- Die sogenannten Altkredite, die den Unternehmen bis zum 30.6.1990 gewährt worden waren,

- die sogenannten Neukredite, die die Unternehmen seit der Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1.7.1990 erhalten haben69.

Seit dem 1.7.1991 hat die Kreditpraxis der Treuhandanstalt es außerdem mit denjenigen Unternehmen zu tun, die aufgrund des § 22 TreuhandG automatisch in das Liguidationsstadium übergeleitet worden sind. Ab diesem Zeitpunkt sind die Kapitalgesellschaften in das Stadium der Liquidation überführt, sofern sie nicht die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, d.h. die Gründungsmaßnahmen nachgeholt (§ 19 TreuhandG) und beim Handelsregister angemeldet haben (§ 21 TreuhandG). Diese Gesellschaften sind nunmehr auf Abwicklung gerichtet; sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in das werbende Stadium zurückgeführt [werden.]


68 Nach Art. 25 Abs. 4 S. 2 EinigungsV ist die Treuhandanstalt verpflichtet, dieses Kreditvolumen bis zum 31.12.1995 zurückzuführen.

69 Vgl. hierzu Weimar, BB 1992, 82 (84).

[S. 84]

Gem. § 9 Abs. 4 THG ist die Treuhandanstalt ermächtigt, die umgewandelten Unternehmen im Aufbau zu kreditieren. Gem. Art. 25 Abs. 4 EinigungsV steht ihr ein Finanzpaket von 25 Milliarden DM zur Verfügung.

[Seite 83]

Im Schrifttum sind im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an Treuhandunternehmen im wesentlichen zwei Fallgruppen aufgrund des Kapitalersatzrechts beleuchtet worden: Zum einen handelt es sich um die sog. Altkredite, die den Unternehmen bis 30. 6. 1990 gewährt worden waren, und zum anderen sind die sog. Neukredite betroffen, welche die Unternehmen seit dem 1. 7. 1990 erhalten haben11. Seit dem 1.7. 1991 hat die Kreditpraxis es außerdem mit denjenigen Unternehmen zu tun, die aufgrund des § 22 THG automatisch in das Liquidationsstadium übergeleitet sind. Ab diesem „jourfix“ sind die Kapitalgesellschaften „im Aufbau", sofern sie nicht die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erfüllten (§§ 19, 21 THG), in das Stadium der Liquidation überführt12. Diese Gesellschaften sind fortan auf Abwicklung gerichtet, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in das werbende Stadium zurückgeführt werden13.


11 Timm, ZIP 1991 S. 420 f.

12 Dazu schon Fußn. 4.

13 Weimar, BB 1991, Beilage Folge 22, S. 12, 16, 17.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 69 mit "Vgl. hierzu" genannt.


[78.] Csc/Fragment 167 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 7-12
Quelle: Schütterle 1991
Seite(n): 663, Zeilen: li.Sp.: letzte 4 Zeilen; re.Sp. 1 ff.
Ob Bürgschaften und Kredite, die die Treuhandanstalt vor der Privatisierung an ihre Tochterunternehmen vergibt, Beihilfeelemente enthalten, bestimmt sich grundsätzlich nach den geltenden Richtlinien der Kommission über öffentliche Unternehmen73 sowie der Rechtsprechung des EuGH74.

73 Vgl. Richtlinie der Kommission vom 25.6.1980, ABI EG Nr. L 195 vom 29.7.1980 (Transparenzrichtlinie); Richtlinie der Kommission 85/413/EWGV vom 24.7.1985, ABIEG Nr. L 229 vom 28.8.1985 sowie die Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 92 und 93 EWGV auf staatliche Beteiligungen, Bulletin der EG, Beil. 9/ 1984.

74 EuGH, Rs. 323/82, Slg. 1984, 3809 (3830 f.) - Intermills/Kommission; Rs. 234/84, Slg. 1986, 2263 - Belgien/Kommission und aus der jüngsten Rspr. EuGH, Rs. C-305/89, Slg. I 1991, 1603 (1640) - Italien/Kommission; Rs. C-303/88, Slg. I 1990, 1433 (1476) - Italien/Kommission.

Bürgschaften und Kredite, die die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts9 ihren Tochterunternehmen gibt, können Beihilfeelemente enthalten. Ob dies im konkreten Fall anzunehmen ist oder ob die Treuhandanstalt sich wie ein kaufmännischer, marktwirtschaftlich handelnder Unternehmer verhält und damit keine Beihilfen gibt, ist nach den geltenden Richtlinien der Kommission über öffentliche Unternehmen10 und der Rechtsprechung des EuGH11 nicht immer leicht und eindeutig zu entscheiden.

9) § 2 des Treuhandgesetzes der Volkskammer, DDR-GBl I, 33, v. 22. 6. 1990.

10) Vgl. Richtlinie 80/723/EWG der Kommission v. 25. 6. 1980, ABlEG Nr. L 195 v. 29. 7. 1980 (Transparenzrichtlinie), Richtlinie 85/413/EWG der Kommission v. 24. 7. 1985, ABlEG Nr. L 229 v. 28. 8. 1985 sowie Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 92 und 93 EWGV auf staatliche Beteiligung, Bulletin der EG 9/1984. Die Kommission überprüft derzeit ihre Politik in diesem Bereich. Auf zwei multilateralen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten 1990/91 hat sie Vorschläge zur Verbesserung der Transparenz i. S. von Art. 5 der Richtlinie 80/723/EWG (Transparenzrichtlinie) vorgelegt. Dabei hält sie am Prinzip des kaufmännischen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers als Abgrenzungskriterium zu Recht fest.

11) Z.B. Urt. v. 21. 3. 1991, Rs C-303/88 und C-305/89, beide noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. Hierzu ist u. a. ein Vergleich mit hypothetischen unternehmerischen Investitions- bzw. Finanzierungsentscheidungen erforderlich. [...]

Anmerkungen

Die wohl eigentliche Quelle bleibt ungenannt. In Fn. 74 werden Ref. ergänzt.

Forts. mit dem übernächsten Satz, siehe Fragment 168 01.


[79.] Csc/Fragment 168 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 1-11
Quelle: Schütterle 1991
Seite(n): 663, Zeilen: li.Sp. letzte 2 Zeilen, re. Sp. 1 ff.
[Markt-]übliche Konditionen für Kredite und Bürgschaften sprechen in diesem Zusammenhang eindeutig gegen die Annahme eines Beihilfeelements; günstigere Konditionen oder vergleichsweise hohes Risiko des Bürgschaftgebers, z.B. wegen der allgemeinen Wettbewerbssituation, können zu einem anderen Ergebnis führen75. Ob dies im konkreten Fall anzunehmen ist oder ob die Treuhandanstalt sich wie ein kaufmännischer, marktwirtschaftlich handelnder Unternehmer verhält, so daß keine Beihilfevergabe vorliegt, läßt sich nicht immer leicht und eindeutig entscheiden.

75 Zuleeg, Nationales Subventionsrecht, KSE Bd. 29, S. 7 (23[letzte Seitenziffer nach Reprod. der Vorlage unlesbar]).

Ob dies im konkreten Fall anzunehmen ist oder ob die Treuhandanstalt sich wie ein kaufmännischer, marktwirtschaftlich handelnder Unternehmer verhält und damit keine Beihilfen gibt, ist nach den geltenden Richtlinien der Kommission über öffentliche Unternehmen10 und der Rechtsprechung des EuGH11 nicht immer leicht und eindeutig zu entscheiden.

10) Vgl. Richtlinie 80/723/EWG der Kommission v. 25. 6. 1980, ABlEG Nr. L 195 v. 29. 7. 1980 (Transparenzrichtlinie), Richtlinie 85/413/EWG der Kommission v. 24. 7. 1985, AB1EG Nr. L 229 v. 28. 8. 1985 sowie Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 92 und 93 EWGV auf staatliche Beteiligung, Bulletin der EG 9/1984. Die Kommission überprüft derzeit ihre Politik in diesem Bereich. Auf zwei multilateralen Sitzungen mit den Mitgliedstaaten 1990/91 hat sie Vorschläge zur Verbesserung der Transparenz i. S. von Art. 5 der Richtlinie 80/723/EWG (Transparenzrichtlinie) vorgelegt. Dabei hält sie am Prinzip des kaufmännischen, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers als Abgrenzungskriterium zu Recht fest.

11) Z.B. Urt. v. 21. 3. 1991, Rs C-303/88 und C-305/89, beide noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. Hierzu ist. u. a. ein Vergleich mit hypothetischen unternehmerischen Investitions- bzw. Finanzierungsentscheidungen erforderlich. Marktübliche Konditionen für Kredite und Bürgschaft sprechen in diesem Zusammenhang eindeutig gegen die Annahme eines Beihilfeelements, günstigere als Marktkonditionen und/oder vergleichsweise hohes Risiko des Bürgschaftsgebers, z. B. wegen der generellen Wettbewerbssituation oder der spezifischen Lage des Unternehmens, können zu einem anderen Ergebnis führen.

Anmerkungen

Forts. von Fragment 167 07.

Kein Hinweis auf die Quelle, aus der dieser Diskurs übernommen wird.


[80.] Csc/Fragment 175 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 19-25
Quelle: Ströfer 1991
Seite(n): Fn 16, Zeilen: online
Das ist im Regelfall die Treuhandanstalt, da sie nach § 1 Abs. 4 TreuhandG Inhaber der Anteile der durch die Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften geworden ist95. Eine Übertragung der Anteile auf Treuhand-Aktiengesellschaften nach § 7 Abs. 3 TreuhandG ist - wie oben ausgeführt96 - nicht erfolgt. § 24 Abs. 3 S. 2 DMBilanzG bezieht [darüberhinaus aber auch den Bund, Länder, Kreise, Kommunen und andere Vermögensträger ein, denen durch Gesetz Unternehmen übertragen worden sind97.]

95 Begründung zum DMBilanzG, BT-Dr 11/7817, S. 85.

96 Vgl. oben A.III., S. 128 Fußn. 22.

97 Vgl. dazu § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 TreuhandG.

Das ist im Regelfall die Treuhandanstalt, die nach § 1 IV TreuhandG Inhaber der Anteile der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften geworden ist. Eine Übertragung der Anteile auf Treuhand-Aktiengesellschaften nach § 7 III TreuhandG ist nicht erfolgt. § 24 III 2 DMBilG bezieht auch den Staat, Länder, Kreise, Kommunen und andere ein, denen “durch” Gesetz Unternehmen übertragen worden sind.
Anmerkungen

Der Verweis in Fn. 96 ist unklar. Auf S. 128 der Arbeit findet sich keine Fn. 22.


[81.] Csc/Fragment 176 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 176, Zeilen: 1-6, 14 ff.
Quelle: Ströfer 1991
Seite(n): 68, 69, 70, Zeilen: online
[§ 24 Abs. 3 S. 2 DMBilanzG bezieht] darüberhinaus aber auch den Bund, Länder, Kreise, Kommunen und andere Vermögensträger ein, denen durch Gesetz Unternehmen übertragen worden sind97.

Voraussetzung für die Entstehung einer Ausgleichsforderung ist die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens98. [...] Nach § 24 Abs. 1 S. 2 DMBilanzG ist die Forderung ohne Begründung abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist. Die Ablehnung der Ausgleichsforderung führt dann zur Auflösung des Unternehmens.

Insgesamt führt das D-Mark-Bilanzgesetz zu einer Neuordnung des Rechnungswesens der Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern und zu einer Neubewertung der Betriebsvermögen. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überführung von Unternehmen aus den Bindungen der zentralen Planwirtschaft in die Marktwirtschaft geschaffen, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Anwendung einheitlicher Maßstäbe [auf Unternehmen, die nunmehr der gleichen Wirtschaftsordnung unterstehen. Daraus erklärt sich auch der Doppelcharakter dieses Übergangsgesetzes.]


97 Vgl. dazu § 1 Abs. 1 S. 2 und 3 TreuhandG.

98 Hierzu eingehend Messerschmidt, in: Brunner, Systematische Darstellungen II, Rdnrn. 146 ff

Das D–MarkbilanzG führt zu einer Neuordnung des Rechnungswesens der Unternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern und zu einer Neubewertung der Betriebsvermögen2. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überführung von Unternehmen3 aus den Bindungen der zentralen Planwirtschaft in

[Seite 69]

die Selbständigkeit innerhalb des freiheitlichen Rahmens der Sozialen Marktwirtschaft geschaffen. Ziel ist die Vergleichbarkeit und Anlegung einheitlicher Maßstäbe an Unternehmen, die künftig der gleichen Wirtschaftsordnung unterstehen. [...] Zu kennzeichnen ist das D–Markbilanzgesetz als ein typisches Übergangsgesetz mit Doppelcharakter: Es ist sowohl ein Bilanzumstellungsgesetz im traditionellen Sinne, als auch Entschuldungsgesetz, das sanierungsfähigen Unternehmen das Tor zur Sozialen Marktwirtschaft offen hält7. [...] Voraussetzung für die Entstehung einer Ausgleichsforderung ist die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens. Die Forderung ist – ohne Begründung – abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht sanierungsfähig ist (§ 24 Absatz I 2 DMBilG). Die Ablehnung der Ausgleichsforderung führt zur Auflösung des Unternehmens.


2 Zu den Besonderheiten im Rechnungswesen eines DDR–Unternehmens vgl. nur Polaschewski, WPg 1990, 329. Das D–Markbilanzgesetz führt zur Umstellung von den Grundsätzen der “Rechnungsführung und Statistik (RuSt)" auf westliche Bilanzierungsgrundsätze (im Grundsatz nach HGB) und damit zu einer Verabschiedung der bisher üblichen grundsätzlichen Überbewertung der Vermögensgegenstände und der Unterbewertung der Verbindlichkeiten.

3 Zur Umwandlung der ehemals volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstiger juristisch selbständiger Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften ex lege vgl. § 11 TreuhandG. Umwandlungen vor dem 1. 7. 1990 erfolgten auf der Grundlage der UmwandlungsVO vom 1. 3. 1990 (GBl DDR I, 107)..

7 Vgl. auch Strobel, BB Supplement Deutsche Einigung 1990, Folge 16, S. 1 (8).

16 Das ist im Regelfall die Treuhandanstalt, die nach § 1 Absatz IV TreuhandG Inhaber der Anteile der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften geworden ist. Eine Übertragung der Anteile auf Treuhand–Aktiengesellschaften nach § 7 Absatz III TreuhandG ist nicht erfolgt. § 24 Absatz III 2 DMBilG bezieht auch den Staat, Länder, Kreise, Kommunen und andere ein, denen “durch” Gesetz Unternehmen übertragen worden sind.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 99 auf der Folgeseite genannt.


[82.] Csc/Fragment 177 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 177, Zeilen: 1-6
Quelle: Ströfer 1991
Seite(n): 68. 69, Zeilen: online
[Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überführung von Unternehmen aus den Bindungen der zentralen Planwirtschaft in die Marktwirtschaft geschaffen, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Anwendung einheitlicher Maßstäbe] auf Unternehmen, die nunmehr der gleichen Wirtschaftsordnung unterstehen. Daraus erklärt sich auch der Doppelcharakter dieses Übergangsgesetzes. Es ist sowohl ein Bilanzumstellungsgesetz als auch ein Entschuldungsgesetz, das sanierungsfähigen Unternehmen das Tor zur Marktwirtschaft offenhält99.

99 So Ströfer, DtZ 1991, 68 (69).

Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überführung von Unternehmen3 aus den Bindungen der zentralen Planwirtschaft in

[Seite 69]

die Selbständigkeit innerhalb des freiheitlichen Rahmens der Sozialen Marktwirtschaft geschaffen. Ziel ist die Vergleichbarkeit und Anlegung einheitlicher Maßstäbe an Unternehmen, die künftig der gleichen Wirtschaftsordnung unterstehen. [...] Zu kennzeichnen ist das D–Markbilanzgesetz als ein typisches Übergangsgesetz mit Doppelcharakter: Es ist sowohl ein Bilanzumstellungsgesetz im traditionellen Sinne, als auch Entschuldungsgesetz, das sanierungsfähigen Unternehmen das Tor zur Sozialen Marktwirtschaft offen hält7.


3 Zur Umwandlung der ehemals volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstiger juristisch selbständiger Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften ex lege vgl. § 11 TreuhandG. Umwandlungen vor dem 1. 7. 1990 erfolgten auf der Grundlage der UmwandlungsVO vom 1. 3. 1990 (GBl DDR I, 107)..

7 Vgl. auch Strobel, BB Supplement Deutsche Einigung 1990, Folge 16, S. 1 (8).

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 99 genannt.


[83.] Csc/Fragment 178 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 178, Zeilen: 11-13, 101-107
Quelle: Schink 1992
Seite(n): 7, Zeilen: online
[II. Freistellung von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten

Auch die zahlreichen Altlastverdachtsflächen101 in den neuen Bundesländern stellen ein beträchtliches Investitionshemmnis dar102.] Neben dem ungeklärten Ausmaß der tatsächlichen Gefahrenlage und den offensichtlichen administrativen103 und finanziellen104 Schwie-[rigkeiten der Verwaltung in den neuen Bundesländern, dieses Problem zu bewältigen, wirkt sich hier vor allem der Umstand aus, daß die Zustandsverantwortlichkeit grundsätzlich auch den Erwerber trifft105.]


101 Vorsichtige Schätzungen gehen von etwa 28.000 altlastverdächtigen Standorten in den neuen Bundesländern aus; vgl. Rehbinder, DVB1 1991, 421, unter Bezugnahme auf die Angaben in: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Eckwerte der ökologischen Sanierung und Entwicklung in den neuen Ländern, November 1990, S. 14. Bislang sind ca. 12.250 Altlastenverdachtsflächen erfaßt.

102 Vgl. Schink, Rechtsfragen der Altlastensanierung in den neuen Bundesländern, in: Brunner, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Systematische Darstellungen IX, Rdnr. 2 m.w.Nachw.; ders., VIZ 1992, 52; ders., VIZ 1991, 6 f.; Rose, BB 1991, 2100.

103 Vgl. Müggenborg, NVwZ 1991, 735 (738); Schink, VIZ 1991, 6 (7).

104 Vgl. Rose, BB 1991, 2100.

105 Siehe Schink, VIZ 1992, 6 (7); Rehbinder, DVB1 1991, 421 sowie allgemein zu dieser Problematik Schmidt-Jörtzig [sic], DÖV 1991, 753.

Erste vorsichtige Schätzungen gehen von etwa 28000 altlastverdächtigen Standorten in den neuen Bundesländern aus3, eine Schätzung, die angesichts von allein 11000 wilden Abfallablagerungen im Jahre 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR sicherlich nicht unrealistisch ist4.

[...] Neben dem ungeklärten Ausmaß der tatsächlichen Gefahrenlage und den offenbaren administrativen und finanziellen Schwierigkeiten der Verwaltung in den neuen Bundesländern, das Problem zu bewältigen7, ist es vor allem ein Umstand, der die Bewältigung der Altlastenproblematik dort als besonders dringlich erscheinen läßt: [...]


3 Rehbinder, DVBl. 1991, 421, unter Bezugnahme auf BMU, Eckwerte der ökologischen Sanierung und Entwicklung in den neuen Ländern, November 1990, S. 14. Bis heute sind 28877 Altlastflächen erfaßt (vgl. Töpfer, Landkreis 1991, 473 (474)). Manche Vermutungen gehen dahin, daß es 46000 altlastverdächtige Flächen im Gebiet der ehemaligen DDR gibt. . Vgl. Müggenborg, NVwZ 1991,735 (738 Fußn. 20).

4 Dazu Oehler, DVBl. 1990, 1322 (1324 mit Fußn. 15).

7 Kennzeichnend dafür ist, daß Regelungen darüber, wer die Freistellung erteilt, bis heute fehlen. Vgl. Müggenborg, NVwZ 1991, 735 (738).

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 102 u. 105 genannt. Die Überschrift und der erste Satz gehen nicht in die Zeilenzählung ein. Die Fußnoten 102-105 und der letzte Satz von Fußnote 101 werden ebenfalls nicht berücksichtigt.


[84.] Csc/Fragment 180 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 1-21
Quelle: Schink 1992
Seite(n): 7, Zeilen: online
[Bereits in das am 29.6.1990 von der Volkskammer der DDR erlassene Umweltrahmengesetz (URG), das als Überleitungsgesetz die Geltung bundesdeutschen Umweltrechts auf das Gebiet der damaligen DDR erstreckte108, wurde mit Art. 1 § 4 Abs. 3, Art. 4 § 3 eine Klausel] aufgenommen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung des Altlastenerwerbers von der Verantwortlichkeit für Altlasten möglich war. Diese Regelung ist durch Anl. II Kap. XII Abschn. III Nr. 1 lit. b EinigungsV mit nur geringen Änderungen in das bundesdeutsche Recht übernommen worden. Inzwischen hat sie durch Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes eine nochmalige Änderung erfahren109. Danach sind Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1.7. 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, eine Freistellung auszusprechen; diese kann vielmehr nur erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Bewerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder der Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist110.

[108 Vgl. Messerschmidt, in: Brunner, Systematische Darstellungen II, Rdnr. 166.]

109 Vgl. dazu im einzelnen Schink, VIZ 1992, 6 (7); Messerschmidt, in: Brunner, Systematische Darstellungen II, Rdnrn. 166 ff.

110 Vgl. Schink, in: Brunner, Systematische Darstellungen IX, Rdnr. 3.

So wurde schon in das Umweltrahmengesetz9 eine Klausel aufgenommen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung des Anlagenerwerbers von der Verantwortlichkeit für Altlasten möglich war (Art. 1 § 4 III, Art. 4 § 3 Umweltrahmengesetz). Durch Art. 8, 9 Anl. II, Kap. XII, Abschn. III Nr. 1 lit. b EVertr10 sind diese Regelungen – mit leichten Modifikationen – aufrecht erhalten worden; inzwischen haben sie durch Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes11 eine veränderte Fassung erhalten. Danach sind Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann dann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist.

9 Umweltrahmengesetz vom 29. 6. 1990, GBl DDR I, 649 (abgedr. im Rechtshdb. Vermögen und Investitionen A 850).

10 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. 8. 1990, BGBl II, 898.

11 Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen v. 22. 3. 1991, BGBl I, 766.

Anmerkungen

Die Quelle ist in den Fußnoten genannt.

Aus "Erwerber" wird "Bewerber".


[85.] Csc/Fragment 182 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-17
Quelle: Schink 1992
Seite(n): 7, 53, 54, Zeilen: online
[Die Ansicht, daß dies auch für die ehemals] volkseigenen Betriebe, also die eigentlichen Verursacher der Altlasten gilt114, erscheint trotz der weiten Fassung der Freistellungsklausel durch Art. 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz, der jetzt neben dem Erwerber auch Eigentümer und Benutzer einbezieht, angesichts der Ratio des Umweltrahmengesetzes unzutreffend. Denn diese Regelung hat den Zweck, die Investitionsbereitschaft Dritter durch Befreiung von "weitreichenden Kostenbelastungen durch von ihnen nicht verursachte Umweltbeeinträchtigungen" zu fördern115. Besagte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freistellungsklausel auf Eigentümer und Benutzer ist nur dahingehend zu verstehen, daß jetzt auch Investoren, die erst nach Erwerb der Anlage auf eine Altlast gestoßen sind, von der Verantwortlichkeit freigestellt werden können und damit ein umfassender Investorenschutz gewährleistet ist116.

114 So Dombert/Reichert, NVwZ 1991, 744 (746 f.).

115 Begründung zu § 4 Abs. 3 URG, abgedruckt bei Tettinger, DtZ 1991, 40 (44 f.).

116 So im Ergebnis auch Schink, VIZ 1992, 52 (54).

[Seite 7]

Ob dies auch für die Fortführung von Betrieben der ehemaligen DDR, also die Verursacher von Altlasten gilt, erscheint jedoch trotz der weiten Fassung, die die Freistellungsklausel durch Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes erhalten hat, und die jetzt neben dem Erwerber auch Eigentümer und Benutzer einbezieht, eher zweifelhaft12.

[Seite 53]

[...]15; [...]. Dem Willen des Gesetzgebers, der die Invesitionsbereitschaft von Unternehmen dadurch fördern wollte, daß er diese von “weitreichenden Kostenbelastungen durch von ihnen nicht verursachte Umweltbeeinträchtigungen” befreien wollte16, wird diese Auslegung der Freistellungsklausel kaum gerecht.

[Seite 54]

Prinzipiell erscheint es weiter gerechtfertigt, auch die Investoren, die erst nach Erwerb einer Anlage auf eine Altlast gestoßen sind, von der Verantwortlichkeit freizustellen.


12 Rehbinder, DVBl. 1991, S. 421 (S. 425). Vgl. auch Michel, BauR 1991, S. 265 (S. 268).

15 Dombert/Reichert, NVwZ 1991, S. 744 (S. 746 f.).

16 Begründung zu § 4 III Umweltrahmengesetz, abgedr. bei Tettinger, DtZ 1991, S. 40 (S. 44 f.).

Anmerkungen

Die Belegstellen werden übernommen, die Argumente und die Gedankenführung sind übernommen, der Wortlaut der Argumentation wird zu guten Teilen übernommen. Die eigentliche Quelle wird erst am Ende mit "So im Ergebnis auch" genannt. Unklar bleibt, welcher Teil der Argumentation von der Verfasserin stammt.


[86.] Csc/Fragment 186 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 15-18, 24-26
Quelle: Sinz 1992
Seite(n): 433, Zeilen: online
Vor dem Hintergrund der in weitem Umfang möglichen Ausnahmen gem. Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV hat sie die Wirtschaftshilfen für die neuen Bundesländer fast ausnahmslos genehmigt. [...] Das europäische Beihilferecht errichtet mithin keine unüberwindbaren Hürden für den wirtschaftlichen Aufschwung Ostdeutschlands. Die in weitem Umfang möglichen Ausnahmen und Befreiungen gemäß Art. 92 Absatz II und Absatz III EWGV sind jedoch von der Kommission entsprechend einer “vereinigungsfreundlichen” Grundtendenz fast durchweg genehmigt worden. Das europäische Beihilfenrecht errichtet demnach keine unüberwindbaren Hürden für den wirtschaftlichen Aufschwung im Osten Deutschlands.
Anmerkungen

Dass die abschließende Einschätzung bereits ein Jahr zuvor von Sinz geäußert wurde, hätte gekennzeichnet werden können/müssen.


Quellen

[1.] Quelle:Csc/Sinz 1992

Autor     Gerhard Sinz
Titel    Wirtschaftsförderung in den neuen Bundesländern und EG-Beihilfenrecht
Zeitschrift    VIZ
Jahr    1992
Seiten    426 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[2.] Quelle:Csc/Schink 1992

Autor     Alexander Schink
Titel    Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Altlasten im Gebiet der ehemaligen DDR
Zeitschrift    VIZ
Jahr    1992
Seiten    6 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[3.] Quelle:Csc/Schütterle 1992

Autor     Peter Schütterle
Titel    Treuhandanstalt und EG-Beihilfenkontrolle
Zeitschrift    VIZ
Jahr    1992
Seiten    16 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[4.] Quelle:Csc/Weimar 1992

Autor     Robert Weimar
Titel    Grundfragen zum Kapitalersatzrecht der Treuhanduntemehmen
Zeitschrift    BB
Jahr    1992
Seiten    82 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[5.] Quelle:Csc/Hoischen 1989

Autor     Stefan Hoischen
Titel    Die Beihilferegelung in Artikel 92 EWGV
Ort    Köln etc.
Verlag    Carl Heymanns
Jahr    1989

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[6.] Quelle:Csc/Lipps 1991

Autor     Wolfgang Lipps
Titel    Gesetzgebungs- und Anwendungsfehler im Treuhandrecht der ehemals volkseigenen Wirtschaft
Zeitschrift    BB
Ausgabe    Beilage 9 zu Heft 12
Jahr    1991
Seiten    1 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[7.] Quelle:Csc/Ströfer 1991

Autor     Joachim Ströfer
Titel    Das D-Markbilanzgesetz - Ein Überblick
Zeitschrift    DtZ
Jahr    1991
Seiten    68 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[8.] Quelle:Csc/Wenig 1991

Autor     Fritz-Harald Wenig
Titel    Kommentierung der Artt. 92-93 EWG-Vertrag
Sammlung    Kommentar zum EWG-Vertrag
Herausgeber    Hans von der Groeben / Jochen Thiesing / Claus-Dieter Ehlermann
Ort    Baden-Baden
Verlag    Nomos
Ausgabe    4. Auflage
Jahr    1991

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[9.] Quelle:Csc/Leibrock 1989

Autor     Gerhard Leibrock
Titel    Die verfassungs- und europarechtlichen Probleme der Regionalförderung
Ort    Saarbrücken
Jahr    1989
Anmerkung    Diss. jur.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[10.] Quelle:Csc/Schütterle 1991

Autor     Peter Schütterle
Titel    EG-Beihilfenkontrolle über die Treuhandanstalt: die Entscheidung der Kommission vom 18.9.1991
Zeitschrift    EuZW
Jahr    1991
Seiten    662 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[11.] Quelle:Csc/Püttner Spannowsky 1986

Autor     Günter Püttner / Willy Spannowsky
Titel    Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik
Ort    Bonn
Verlag    Selbstverlag der Gesellschaft für Regionale Strukturentwicklung
Jahr    1986

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja


[12.] Quelle:Csc/Bundesminister für Wirtschaft 1991

Autor     Bundesminister für Wirtschaft
Titel    Wirtschaftliche Förderung in den neuen Bundesländern
Ort    Bonn
Verlag    Bundesministerium für Wirtschaft
Jahr    1991
Anmerkung    Stand: August 1991

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja