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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 042 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-04-15 06:00:40 SleepyHollow02
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Liebler 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-22, 29-32
Quelle: Liebler 1996
Seite(n): 17-19, Zeilen: 17: letzte Zeile; 18: 1 ff.; 19: 1 ff.
Der Umfang dieser Möglichkeiten bestimmt sich durch die Entscheidungsalternativen der Notenbank bzw. das Ausmaß der Durchsetzbarkeit des Gewollten. Solche Definitionen begegnen allerdings aufgrund ihrer Weite Bedenken. Unabhängigkeit wird hier gleichgesetzt mit der Möglichkeiten [sic] einer Notenbank, bestimmte Ziele zu erreichen. Nach der Definition von Caesar schränken etwa Zeitverzögerungen beim Einsatz geldpolitischer Instrumente die Unabhängigkeit ebenso ein wie z.B. die Tarifautonomie.7 Folgt man dieser Begriffsbestimmung, so gibt es fast nichts, das nicht in irgendeiner Weise Einfluß auf die Unabhängigkeit einer Zentralbank hätte.

Die deutschsprachige Literatur stützt sich weitgehend auf die klassische Unabhängigkeitsdefinition, wie sie bereits im sog. Scharnberg-Bericht in den Gesetzesmaterialien zum Deutschen Bundesbankgesetz zu finden ist:8 »Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihrer währungspolitischen Entscheidung nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht dem Einfluß potentieller Interessenten an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät«.

Der Gesichtspunkt der Weisungsfreiheit findet sich auch im frühen Schrifttum wieder. So bezeichnet beispielsweise Bernauer ein Währungsinstitut dann als unabhängig, wenn weder die Regierung (bzw. ein Regierungsmitglied) noch das Parlament ihr gegenüber weisungsbefugt ist.9 [...] Einige Autoren definieren Unabhängigkeit als die »alleinige Zuständigkeit der Notenbank für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums«11 bzw. die »alleinige Befugnis des Emissionsinstituts zur Anwendung seiner Einflußmittel«.12


7 So zutreffend Liebler, Der Einfluß der Unabhängigkeit von Notenbanken auf die Stabilität der Geldwertes, 1996, S. 18.

8 Siehe Bericht des Abgeordneten Scharnberg, in: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, BT-Drucks. zu Drucks. Nr. 3603 vom 31. Mai 1957,2. Wahlperiode 1953, S. 5.

9 Vgl. Bernauer, Staat und Notenbank - Autonomie und Koordination, Diss. Freiburg i.Br. 1960, S.4.

10 Siehe die Übersicht über die einzelnen Merkmale der Unabhängigkeit unter II.

11 Pfisterer, Die Notenbank im System der wirtschaftspolitischen Steuerung, in: Kaiser, Planung III, 1968, S. 409 (425).

12 Hahn/Siebelt, Zur Autonomie einer künftigen Zentralbank, in: DÖV 1989, 233 (234).

Caesar100 greift dies auf und definiert den Handlungsspielraum als die Ge-

[Seite 18:]

samtheit der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgaben nach allgemeinem Verständnis zu erfüllen ohne Behinderung durch juristische Bestimmungen, ökonomische Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände, wobei sich der Umfang dieser Möglichkeiten durch die Entscheidungsaltemativen der Notenbank bzw. das Ausmaß der Durchsetzbarkeit des Gewollten bestimmt. Diese Definition ist sehr weit gefaßt. Unabhängigkeit wird hier quasi gleich gesetzt mit den Möglichkeiten, über die eine Notenbank verfügt, bestimmte Ziele zu erreichen. Time-Lags beim Einsatz geldpolitischer Instrumente schränken die Unabhängigkeit nach dieser Definition ebenso ein, wie beispielsweise die Tarifautonomie. Es gibt fast nichts, was hier nicht irgendeinen Einfluß auf die Unabhängigkeit hätte. [...]

[Seite 19:]

Deutschsprachige Literatur stützt sich weitgehend auf die Unabhängigkeitsdefinition des sog. Scharnbergberichts104 aus den Gesetzesmaterialien zum Deutschen Bundesbankgesetz: "Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihren währungspolitischen Entscheidungen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht dem Einfluß potentieller Interessenten an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät"105. Die Weisungsfreiheit taucht auch bei Bernauer auf, der ein Währungsinstitut dann als autonom bezeichnet, wenn weder Regierung (bzw. ein Regierungsmitglied) noch Parlament ihr gegenüber weisungsbefugt ist106.

Einige Autoren definieren Unabhängigkeit als die “alleinige Zuständigkeit der Notenbank für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums“107


100 vgl. Caesar, Rolf (1981): a.a.O., S. 69.

104 Vgl. Scharnberg: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (= Scharnbergbericht), BT-Drucksache zu Drucksache Nr. 3603, 2. Wahlperiode 1953, S.5, abgedruckt in Beck, Heinz: a.a.O., S. 597 - 610.

105 Scharnbergbericht: a.a.O., S. 5.

106 vgl. Bernauer, Engelbert: a.a.O., S. 4.

107 Vgl. Pfleiderer, Otto: a.a.O., S. 425, ähnlich auch bei Hahn, Hugo J.; Siebelt, Johannes: Zur Autonomie einer künftigen Europäischen Zentralbank, in: Die öffentliche Verwaltung 1989 H.6, S. 234.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 7 genannt.

Bei der Übernahme der Definition vor Fn. 7 mißlingt die Anpassung des Plurals.

Der grammatikalische Fehler beim wörtlichen Zitat aus dem Scharnberg-Bericht wird mitübernommen; im Original heißt es (BT-DrS. 3603, zu 3603, S. 5:
"Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihren währungspolitischen Entscheidungen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht unter Einfluß „potentieller Interessenten" an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät."

In Fn. 11 wird bei Chg aus Pfleiderer, Otto (so richtig in Fn. 107 der Quelle) Pfisterer, Hans; unter diesem Namen ist der Verfasser auch im Lit.vz. geführt, was ebenfalls auf ein Blindzitat deutet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)



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