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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 084 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 07:29:46 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 15-34
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 435-436, Zeilen: 435: 9 ff., 436: 1-2
Der Versuch einer Regierung, ein Mitglied des Direktoriums zu einem loyalen Verhalten zu bewegen, indem ihm nach Ablauf seiner Amtszeit ein anderes politisches Amt versprochen wird, läßt sich in seinen Konsequenzen mit dem Versprechen einer Wiederernennung vergleichen. Im Unterschied zum klaren Verbot der Wiederernennung schweigen der EG-Vertrag und die ESZB-Satzung zur Übernahme künftiger politischer Ämter durch die Direktoriumsmitglieder. Eine generelle Einschränkung bietet auch hier Art. 108 Satz 2 EGV, der den Versuch einer Beeinflussung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen verbietet. Der Schutz durch Art. 108 Satz 2 EGV weist insoweit allerdings in zweifacher Hinsicht Schwächen auf. Zum einen wird es regelmäßig an einer nachweisbaren Kausalität zwischen dem Beeinflussungsversuch und dem Angebot, ein neues Amt zu übernehmen, fehlen, zum anderen werden solche Einflußnahmen auch kaum vor Ablauf der Amtszeit bekannt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, einerseits eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums der EZB auszuschließen, zugleich aber die Übernahme jedes anderen politischen Amtes nach Ablauf der Amtszeit ohne Einschränkungen zuzulassen. Daher wäre es konsequent gewesen, die personelle Unabhängigkeit auch dadurch zu schützen, daß die Übernahme anderer politischer Ämter für einen gewissen Zeitraum für unzulässig erklärt wird.224

224 Ebenso Vaubel, European Currency Union, in: Congdon, The State of the Economy 1993, London 1993, S. 107 (114); Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 435.

Der Versuch einer Regierung, ein Mitglied des Direktoriums zu einem loyalen Verhalten zu bewegen, indem ihm nach Ablauf seiner Amtszeit ein anderes politisches Amt, beispielsweise ein Ministerium, versprochen wird, läßt sich in seinen Konsequenzen mit dem Versprechen einer Wiederernennung vergleichen. Im Unterschied zu dem klaren Verbot der Wiederernennung schweigen Vertrag und Satzung zur Übernahme zukünftiger politischer Ämter durch die Direktoriumsmitglieder. Eine allgemeine Grenze bleibt lediglich in Art. 107 S. 2 EGV bestehen, der den Versuch einer Beeinflussung der Mitglieder des Direktoriums durch die Regierungen auch mit dem Versprechen zukünftiger politischer Ämter verbietet. Allerdings leidet diese Regelung hier daran, daß es an einer nachweisbaren Kausalität zwischen dem Beeinflussungsversuch und dem Angebot, ein neues Amt zu übernehmen, stets fehlen und der Sachverhalt auch kaum vor Ablauf der Amtszeit bekannt werden wird. [...] Eine Wiederernennung für die Mitglieder des Direktoriums der EZB auszuschließen, zugleich aber die Übernahme jedes anderen politischen Amtes nach Ablauf der Amtszeit ohne Einschränkungen zuzulassen, beinhaltet einen gewissen Widerspruch. Insofern wäre es konsequent gewesen, die personelle Unabhängigkeit auch damit

[S. 436:]

zu schützen, indem die Übernahme anderer politischer Ämter für einen gewissen Zeitraum für unzulässig erklärt worden wäre96.


96 Eine entsprechende Kritik findet sich bei Vaubel: European Currency Union, S. 114.

Anmerkungen

Endler wird an zweiter Stelle in Fußnote 224 erwähnt. Hinter einem englischsprachigen Text würde man eher nicht die Quelle für wörtliche Übernahmen vermuten.

Sichter
(PlagProf), SleepyHollow02



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