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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 146 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-06 06:40:54 Klgn
Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 11-16
Quelle: Endler 1997
Seite(n): 472, Zeilen: 10 ff.
Die »allgemeinen Orientierungen« werden nach dem beschriebenen allgemeinen Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung des [sic] Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 111 Abs. 2 Satz 2 EGV verweist darauf, daß diese allgemeine [sic] Orientierungen das vorrangige Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen. Diese Orientierungen werden nach dem bekannten Verfahren auf Empfehlung der EZB oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der EZB verabschiedet. Art. 109 Abs. 2 Satz 2 EGV unterstreicht dabei, daß diese allgemeinen Orientierungen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen dürfen.
Anmerkungen

Endler wird auf der gesamten Seite nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)), SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160307160937