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Das Recht der Europäischen Zentralbank. Unabhängigkeit und Kooperation in der Europäischen Währungsunion

von Dr. Charlotte Gaitanides

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[1.] Chg/Fragment 221 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-01 19:42:10 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Endler 1997, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 221, Zeilen: 1 ff. (ganze Seite)
Quelle: Endler_1997
Seite(n): 272-273, Zeilen: 272: 13 ff.; 273: 1 ff.
Die Anreize einer Regierung, aus finanz- oder beschäftigungspolitischen Gründen von einer nicht-inflationären Geldpolitik abzuweichen, führen zu einem volkswirtschaftlich nachteiligen Verlust des Vertrauens in eine Währung.105 Solchen Glaubwürdigkeitsproblemen bei der Durchführung der Geldpolitik ist eine unabhängige Zentralbank nicht ausgesetzt. Dem Gesetz- bzw. Verfassungsgeber muß es daher freistehen, sich mit der Errichtung einer unabhängigen Zentralbank für eine Geldordnung zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, eine stabilitätsorientierte Geldpolitik zu realisieren und zugleich darauf zu verzichten, durch inflationäre Geldpolitik kurzfristige Beschäftigungs- und Finanzierungsziele zu verfolgen. Durch Ausgliederung der geldpolitischen Kompetenz auf eine unabhängige Instanz kann der Inkonsistenz zwischen Stabilitätszielen einerseits und Beschäftungs- [sic] und Finanzierungszielen andererseits begegnet werden, der sich die Regierungen anderenfalls ausgesetzt sähen.106

Das Erfordernis der »Effektivität«107 geldpolitischen Handelns schränkt mithin die demokratische Kontrolle ein. Eine so formulierte Rechtfertigung der Unabhängigkeit lenkt die Aufmerksamkeit maßgeblich auf die Formulierung der Zielvorgaben und Aufgabenbestimmung der Zentralbank. In der Auseinandersetzung um den Status der Deutschen Bundesbank haben diese Gesichtspunkte eher eine untergeordnete Rolle gespielt. Der Verweis auf ihre Bedeutung ist in der Argumentation der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gleichwohl immanent enthalten, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank funktionsbezogen auf die Verfolgung der Preisstabilität beschränken soll.108 Wie bereits dargelegt109 hat die Zentralbank bei der Sicherung der Preisstabilität nur dann Glaubwürdigkeitsvorteile vor der Regierung, wenn zugleich auf die Verfolgung anderer Ziele verzichtet wird. Verfolgte die Zentralbank auch andere Aufgaben, wie Beschäftigungsziele oder haushalts- bzw. verteilungspolitische Ziele, würde damit unweigerlich die Glaubwürdigkeit ihrer Geldpolitik berührt. Damit entfiele die Grundlage der Rechtfertigung ihrer Unabhängigkeit vor dem Demokratieprinzip, denn es gäbe keinen Grund mehr, die Geldpolitik nicht gleich in Abhängigkeit von der Regierung zu führen.110 Dies gilt um so mehr als die [genannten außerhalb der Geldpolitik stehenden Ziele grundlegender wirtschaftspolitischer Art sind, die den parlamentarisch verantwortlichen Exekutivorganen nicht entzogen werden dürfen.]


105 Vgl. z.B. Hahn, Währungsrecht, 1990, § 18 Rn. 29 f.

106 Zum ökonomischen Hintergrund siehe 1. Kap. IV 2 e.

107 Vgl. Pernice, in: Dreier, GG, Bd. III, 2000, Art. 88 Rn. 26.

108 So zutreffend Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 274.

109 Siehe inbesondere 1. Kap. IV 2 e (3).

110 Vgl. auch Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 273.

Denn die aus finanz- oder beschäftigungspolitischen Gründen bestehenden Anreize einer Regierung, eine angekündigte nichtinflationäre Geldpolitik nachträglich überraschend zu ändern, führen zu volkswirtschaftlich nachteiligen Glaubwürdigkeitsproblemen bei der Durchführung der Geldpolitik, denen eine unabhängige Zentralbank nicht ausgesetzt ist. Dem Gesetzgeber muß es dabei grundsätzlich freistehen, sich mit der Errichtung einer unabhängigen Zentralbank für eine Geldordnung zu entscheiden, die es ihm ermöglicht, unter Verzicht auf die Verfolgung kurzfristiger Beschäftigungs- und Finanzierungsziele durch eine überraschende inflationäre Geldpolitik die Inkonsistenz einer auf die Preisstabilität gerichteten Geldpolitik langfristig zu überwinden.

Die Legitimation der Unabhängigkeit durch eine glaubwürdigere Sicherung der Preisstabilität bedeutet zugleich eine Ausgrenzung von Aufgaben, die von der unabhängigen Zentralbank nicht verfolgt werden dürfen. Die Zentralbank darf keinesfalls dazu befugt sein, unter Aufgabe ihres primären Ziels durch eine überraschende inflationäre Geldpolitik kurzfristig Beschäftigungsziele zu verfolgen333. Ebensowenig darf sie die Inflationssteuer zur Haushaltsfinanzierung einsetzen334. Schließlich darf sie durch überraschende nicht antizipierbare Inflationen keine Verteilungspolitik betreiben335. Verfolgte die Zentralbank solche Ziele, würde damit unweigerlich die Glaubwürdigkeit ihrer Geldpolitik berührt und damit ihre Fähigkeit zur Überwindung der dynamischen Inkonsistenz zunichte gemacht werden. Damit aber entfiele die

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Grundlage der Rechtfertigung ihrer Unabhängigkeit. Es gäbe dann keinen Grund mehr, die Geldpolitik nicht gleich in Abhängigkeit von der Regierung zu führen. Das gilt umso mehr, als Entscheidungen über die Einkommensoder Vermögensverteilung, die Erhebung einer (Inflations-) Steuer sowie kurzfristige Beschäftigungssteigerungen unter Tolerierung steigender Inflationsraten grundlegend politischer Art sind, die den parlamentarisch verantwortlichen Institutionen nicht entzogen werden dürfen. Deren Verlagerung auf eine unabhängige Zentralbank ist regelmäßig auch der entscheidende Kritikpunkt der Autoren, die die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank für verfassungswidrig hielten.

Eine so formulierte Rechtfertigung der Unabhängigkeit lenkt die Aufmerksamkeit maßgeblich auf die Aufgaben- und Zielformulierung der Zentralbank. In der Kontroverse um den Status der Deutschen Bundesbank hat diese eine eher unbedeutende Rolle gespielt336. Allerdings ist die Bedeutung der Zielformulierung in der Argumentation der dritten Gruppe immanent enthalten, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank funktionsbezogen auf die Verfolgung der Preisstabilität beschränken soll. Nach den obigen Ausführungen hat die Zentralbank bei der Sicherung der Preisstabilität nur dann Glaubwürdigkeitsvorteile vor der Regierung, wenn sie zugleich auf die Verfolgung anderer Ziele verzichtet.


333 Dazu 1. Kap. D und 2. Kap. C II.

334 Dazu CIII.

335 Zu den Verteilungswirkungen der Inflation 1. Kap. B III 2.

336 Vgl. aber von Schelling, F. W., WM 1976, S. 782 ff. m.w.N. und ZfgKW 1977, S. 905 ff., auf S. 906 hält der Verfasser dort fest: „Eine Notenbank, die nach ihrem Ermessen die freie Wahl hat, in einer gegebenen Situation eine Inflationsrate 0 oder zur Belebung von ... Beschäftigung ... von 10% und mehr anzusteuern, ist für einen demokratisch verfaßten Rechtsstaat m. E. ein Fremdkörper.“; ablehnend Starke, WM 1977, S. 3 ff.; Grämlich: Kommentar zum Bundesbank-Gesetz, § 3 BBankG Rn. 17; s.a. Wilke, in von Mangold / Klein Art. 88 GG. III 8; Maunz, in Maunz / DUrig Art. 88 GG Rn. 30; Hahn, BayVBl. 1982, S. 36 f

Anmerkungen

Endler wird in Fußnoten 108 und 110 erwähnt. Daraus wird allerdings nicht ersichtlich, dass die Verfasserin seine Analyse durchgehend übernimmt. Während So zutreffend in Fn. 108 noch eine enge inhaltliche Übernahme vermuten lässt, ist das bei Vgl. auch schwerlich der Fall.

Sichter
(PlagProf), SleepyHollow02



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