VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 7-13
Quelle: Calliess Ruffert 2002
Seite(n): zu Art. 107 EGV, Zeilen: Rn. 11
Diese Handhabung geht auf eine Anregung des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten zurück, dessen Entwurf eines Statuts als Vorlage für die Satzung diente. Den Gouverneuren war daran gelegen, das Statut im Interesse einer weitreichenden Absicherung im Primärrecht zu verankern.39 Verglichen mit einer ähnlich ausführlichen Regelung im EG-Vertrag selbst stellt die Beifügung der Satzung als Protokoll eine übersichtlichere Lösung dar.40

39 Louis, The Project of European Central Bank, in: Stuyck, Financial and Monetary Integration in the European Economic Community, 1993, S. 13 (16).

40 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 107 EGV Rn. 11.

Diese im Vergleich mit Staaten einzigartige Situation geht wohl nicht zuletzt auf eine Anregung des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten zurück, deren Entwurf eines Statuts als Vorlage für die Satzung diente. Den Gouverneuren lag daran, das Statut im Primärrecht zu verankern.15 Im Vergleich mit einer ähnlich ausführlichen Regelung im Vertrag selbst stellt das Beifügen der Satzung als Protokoll eine übersichtlichere Lösung dar.16

15 Vgl. J.-V. Louis, The Project of a European Central Bank, in: Stuyck (Hrsg.), Financial and Monetary Integration in the European Economic Community, 1993, S. 13 (16).

16 Senti (Fn. 7), S. 36.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 40 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)